Ein ganzes Gebirge Arbeit für Deutschlands Juristen

Gewaltakte stellen in aller Regel Straftaten dar. Als deliktische Handlungen begründen sie aber auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der geschädigten Opfer. Ist der Täter flüchtig oder zu Ersatzleistungen nicht selbst in der Lage, stellt sich meist die Frage, wer außer ihm selbst noch mit Aussicht auf Erfolg haftbar gemacht werden kann. Bei Gesundheitsschäden hilft bisweilen das Opferentschädigungsgesetz, das unter gewissen Umständen die Leistungspflicht der Bundesländer anordnet. Es ist aber durchaus lückenhaft und bietet Geschädigten keinen großen Schutzumfang.

Nach den Ereignissen des Deutschen Silvester von 2015/2016 steht für die Opfer von Straftaten durch unbekannte oder unerkannte Migranten ein weiterer Schadensersatzanspruch zur juristischen Debatte. In Betracht kommen Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland aus dem Gesichtspunkt des Staatshaftungsrechts.

Staatshaftungsrechtlich gilt im Wesentlichen Folgendes: Verletzt ein Beamter der Bundesrepublik Deutschland seine Dienstpflichten gegenüber einem geschützten Bürger, dann kann diesem Bürger ein Schadensersatzanspruch gegen den Staatsdiener zustehen. Das besagt Paragraph 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Und weil Beamte, konkret zum Beispiel Bundespolizisten, regelhaft nicht selbst über genügend Geld verfügen, um die von ihnen angerichteten Schäden zu ersetzen, bestimmt Artikel 34 des Grundgesetzes, dass der Staat in die Ersatzverpflichtungen seiner Bediensteten einzutreten hat.

Ohne Erlaubnis keine Einreise

Konkrete Dienstpflicht eines Bundespolizisten an der Staatsgrenze ist beispielsweise, solche Ausländer zurückzuweisen, die unerlaubt einzureisen versuchen. Dies folgt aus den Paragraphen 14 und 15 des deutschen Aufenthaltsgesetzes. Fehlt also die nötige Erlaubnis des Ausländers, einreisen zu dürfen, dann ist der Grenzbeamte ohne eigenen Ermessensspielraum verpflichtet, den Anreisenden unbedingt aktiv zurückzuweisen. Bleibt der Beamte untätig und lässt den Einreisewilligen weiterziehen, handelt er mithin rechtswidrig. Der einzelne Bürger hat allerdings nach der gesetzlichen Regelung nur dann einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den unerlaubt handelnden Beamten beziehungsweise dessen Dienstherrn, wenn die verletzte Amtspflicht auch ausdrücklich dazu bestimmt war, genau diesen Bürger zu schützen. Ein bloßer Verstoß gegen dienstliches Innenrecht genügt daher grundsätzlich nicht zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs. Die Dienstpflicht muss vielmehr mindestens auch den Bürger konkret schützen.

Sinn und Zweck des Aufenthaltsgesetzes ist, die Zuwanderung von Ausländern nur im Rahmen der gegebenen Integrationsmöglichkeiten in die innerstaatliche Gesellschaft zuzulassen. Das besagt Paragraph 1 des Aufenthaltsgesetzes. Unbeschränkter Zuzug sprengt diesen kontrollierbaren Rahmen. Was bleibt, ist die Frage, ob diese gesetzliche Integrationssteuerung nur unkonkret die Allgemeinheit aller Bürger in Deutschland schützt oder ob nicht vielmehr auch jeder einzelne Bürger in seinen sämtlichen Rechtspositionen konkret vor unkontrolliertem Zuzug geschützt werden soll.

Letzteres ist spätestens dann anzunehmen, wenn die Menge der Einreisenden einen solchen Umfang erreicht, dass der polizeiliche Schutz vor Gewalt für die Bürger im Inneren prognostisch nicht mehr flächendeckend sichergestellt werden kann. Anders gesagt: Steigt die Zahl der nicht verhinderten Gewalttaten nach einer Masseneinwanderung messbar an, so spricht der empirische Anschein für einen solchen polizeilichen Kontrollverlust und – mangels anderer greifbarer Anhaltspunkte – auch für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beidem. Mithin erstarkt die Schutzrichtung des Aufenthaltsgesetzes spätestens dann zur auch konkret drittschützenden Regel zugunsten eines jeden einzelnen Bürgers.

Ohne Einreise keine Straftat

Begeht in dieser Lage ein unerlaubt (und vielleicht sogar dauerhaft unkontrolliert) Eingereister im Inland Straftaten, so stellt sich anschließend die Frage nach dem weiteren Ursachenzusammenhang, auch zwischen Grenzverletzung und Straftat. Das heißt, weil die Straftat ohne vorherige Grenzüberschreitung nicht denkbar gewesen wäre, muss also geprüft werden: Hätte der Beamte den ursprünglichen Grenzübertritt verhindern können?

Klar ist, dass ein einzelner Beamter niemals alleine den Grenzübertritt von hunderttausenden von Migranten stoppen könnte. Indes trifft seine sämtlichen Vorgesetzten bis hin zu dem zuständigen Bundesinnenminister und dem Bundeskabinett eine Organisationspflicht, genau dies sicherzustellen. Die sämtlichen leitenden Beamten, die für die Organisation eines funktionierenden Grenzschutzes verantwortlich sind, hätten das Delikt, das der Grenzverletzer später beging, aber mindestens auch voraussehen können müssen. Andernfalls wäre der nötige Fahrlässigkeitsvorwurf gegen sie nicht begründet.

An dieser Stelle erscheint von Bedeutung, dass der Grenzschutz in Deutschland Sache der Bundesrepublik Deutschland ist. Innerhalb ihrer gesamten staatlichen Organisation haben sich alle Beamte und hat sich jede einzelne Behörde nach allgemeinen Regeln alles Wissen zurechnen zu lassen, das bei anderen Bundesbehörden zum Zeitpunkt der Dienstorganisation bereits vorhanden war. Wussten also beispielsweise das Auswärtige Amt oder die Dienste des Bundes, dass in Ländern mit wachsendem männlich-adoleszenten Migrantenanteil in der Bevölkerung einschlägige Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung ansteigen, so hätten entsprechende Vorkehrungen zum Schutz der potenziellen Opfer gegen diese Gefahrenlage getroffen werden können und müssen. Was beispielsweise in Schweden bekannt war, war in diesem Falle nach der Lebenserfahrung auch in Deutschland zu erwarten. Es hätte also bei gehöriger Sorgfalt vermieden werden können und müssen. Die Vorsorge hiergegen unterlassen zu haben, begründet den Schuldvorwurf gegen die organisierenden Beamten.

Der Staat haftet für seine Beamten

Sollte seitens der Behördenleitung umgekehrt sogar die Weisung an die nachgeordneten Beamten ergangen sein, sehenden Auges ungehindert Migration zuzulassen, ergäbe sich zumindest im Ergebnis für den Bürger nichts anderes. In diesem Fall entfiele zwar möglicherweise der unmittelbare Haftungsanspruch gegen den Beamten vor Ort, weil dieser sich wegen der ihn innenrechtlich bindenden Weisung entlasten könnte. Der Grenzbeamte hätte in dieser Konstellation jedoch als absichtsloses Werkzeug staatlich angeordnetes Unrecht seiner Vorgesetzten verwirklicht. Infolgedessen hätte der Staat dann für das Unrecht des Vorgesetzten einzustehen. Eine vergewaltigte Frau hat somit – ebenso wie ein geschädigter Mann – wegen der erlittenen Gewalttat nicht nur Anspruch auf Ersatz dabei eingetretener materieller Schäden, sondern insbesondere auch einen Schmerzensgeldanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland.

Weil die Rechtsordnung übrigens niemandem zumutet, einen Schaden erst entstehen zu lassen, bevor er sich gegen Angriffe rechtlich wehren kann, haben Juristen den sogenannten negatorischen Unterlassungsanspruch erdacht. Jedes mögliche künftige Opfer könnte also die Bundesrepublik Deutschland unter Berufung darauf sogar schon jetzt zivilgerichtlich schadenverhütend vorab zur effektiven Schließung ihrer Grenzen gegen gefährliche Migranten verpflichten lassen. Zuständig hierfür sind die ordentlichen Gerichte. Das Bundesverfassungsgericht mit seinen komplizierten Rechtsschutzvoraussetzungen muss also gar nicht bemüht werden. Es gibt viel zu tun für Juristen in Deutschland. Sehr viel.

Zwei Nachbemerkungen sind zu dem vorstehenden Text angezeigt, der erstmals am 20. Februar 2016 bei „eigentümlich frei“ veröffentlicht wurde:

Erstens: Nach der seinerzeitigen Erstveröffentlichung sah ich mich dem Einwand ausgesetzt, mit meinen rechtlichen Überlegungen dazu beizutragen, den Steuerzahler nun auch noch (neben den Migrationskosten im engeren Sinne) mit weiteren Schmerzensgeldzahlungen zu belasten. Dieser Einwand ist indes nur teilweise berechtigt. Handelt nämlich ein Amtsträger grob fahrlässig oder vorsätzlich rechtswidrig, kann der Fiskus hinsichtlich seiner Aufwendungen für Geschädigte bei dem Bediensteten Rückgriff nehmen. Der Steuerzahler wird dadurch seinerseits wieder schadlos gehalten.

Zweitens: Die UN-Menschenrechtskommission hat am 17. April 1998 eine Entschließung gefasst, in der es unter Art. 6 heißt: „Jegliche Praxis oder Politik, die das Ziel oder den Effekt hat, die demographische Zusammensetzung einer Region, in der eine nationale, ethnische sprachliche oder andere Minderheit oder eine autochthone Bevölkerung ansässig ist, zu ändern, sei es durch Vertreibung, Umsiedlung, und/oder eine Kombination davon, ist rechtswidrig.“

Foto: Tim Maxeiner

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Test 45: 49131

Anders Dairie / 07.04.2018

In diesem Fall würde die Politik den Richtern --über die Präsidenten der Gerichte-- nahelegen, keine Beschlüsse zum machen, die die Politiker in die Haftung bringt. Wie ich die heutige Richtergeneration kenne, die nicht mehr das breite Kreuz wie in der Vergangenheit hat, werden sie folgsam sein wie die Hündchen. Die zucken schon, wenn es gegen einen betrügerischen Beamten einer Justizvollzugsanstalt geht. Man kriegt nicht mal ein zivilrechtliches Urteil. Sondern einen Vergleich angedient, den das Gericht nur protokolliert und nicht groß begründet. Es ging um ein Haus, dessen Mängel derjenige selbst verdeckt hatte.Einerseits eine Betrugshandlung, andererseits die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Gabriele Klein / 07.04.2018

.... interessante Überlegung die mir nicht nur bei fehlender Grenzkontrolle anwendbar scheint sondern analog wohl auch bei folgendem Fall:Das Bundesverfassungsgericht weiß seit etwa 5 Jahren ganz genau um die Quetschgebühren der ÖR und deren Unvereinbarkeit mit jener Verfassung die wir VOR dem ÖR Rundumschlag hatten. (Man gewinnt den Eindruck einer Verfassungsänderung durch die Hintertüre der ÖR) Das Bundesverfassungsgericht weiß auch dass die Alliierten die freie Mitgliedschaft bei den Beiträgen beabsichtigten.Weiterhin weiß es, dass dieses Anliegen der Alliierten nie besser umsetzbar war als heute im Hinblick auf die Technik der Verschlüsselung mit der sich die Privaten (im Gegensatz zu den ÖR) ja problemlos vor Schwarznutzern schützen. Nun, seit 5 Jahren sehen diese Richter einem offenkundigen Unrecht zu und verweigern die Stellungnahme. Dies wird dazu führen dass keine Entscheidung auch eine ist und dass am Ende den Richtern nur noch das Ja zu diesem Treiben bleiben wird, denn sonst träfe sie ganz genau jener Vorwurf, den Sie hier beschreiben und der lauten würde: Warum sahen Sie solange zu bei einem Tun das Sie als Unrecht erkennen mussten? Aber was ist von solchen Verfassungsrichtern zu halten die quasi durch Nicht-Entscheiden entscheiden? Was ist von Richtern zu halten die sich ganz einfach durch Schweigen aus der Verantwortung ziehen? Und, WER schützt uns vor dieser allerletzten Instanz, die weil sie nicht wie im Falle Schweden zügig einschreitet das Unrecht am Ende nur noch absegnen kann um jenes Gesicht versuchen zu wahren das sie längst verloren hat... ?

Karla Kuhn / 07.04.2018

Und was ist mit Frau Merkel ? Wird, kann sie zur Haftung herangezogen werden ? Es gibt ja nicht nur die vergewaltigten Frauen, es gibt Tote, Schwerverletzte und dadurch sicher auch einige psychisch und physisch geschädigte Angehörige. Ohne die illegale Einreise gäbe es diese Opfer nicht. Ich kenne mich in der Rechtssprechung nicht aus aber Vater Staat wäre gut beraten, wenn er alle Opfer unbürokratisch, z. b. über eine Opferfonds, entschädigen würde !!Auch wenn die Taten mit Geld nicht aufzuwiegen sind. Und vor allem gehören diese Straftäter abgeschoben !! Für Opfer rechtsextremer Gewalt gibt es einen Opferfonds, der meines Wissens nach von der Amadeo Stiftung betreut wird.

Ralf-Friedrich Noske / 07.04.2018

Reines rechtstheoretisches Geschwätz. Nett, überflüssig und sinnlos. Genau wie all die Gutachten über die Rechtswidrigkeit der Grenzöffnung. Wenn doch mal einer dieser Rechtstheoretiker eine Klageschrift formulieren und beim zuständigen Gericht einreichen würde. Ich würde sogar dafür spenden. Macht aber keiner.

Albert Sommer / 07.04.2018

Das ist genau der Artikel auf den ich seit zwei Jahren, ganz besonders aber nach dem Beschluss des OLG Koblenz vom Februar 2017 und dem Gutachten des Verfassungsrechtlers Udo Di gewartet habe. Da muss es doch einen vernünftigen Ansatzpunkt für Juristen geben oder fürchtet man im Verhältnis zu Abmahnungen eine mangelhafte lukrativ genug. Jedem sollte klar sein das z.B. auch der Amtseid kaum Angriffsfläche bietet aber gilt das auch für Vorsatz? Oder ist das Gerichtsurteil des OLG Koblenz nicht Indiz genug, das die Exekutive hier mit Vorsatz agierte und trotz Opfer diese Aussetzung des Rechts weiter betreibt? Sollten wir denn wirklich schon wieder so weit sein, das der Zweck die Mittel heiligt. Sieht die Justiz die Opfer als unabwendbare Kollateralschäden, nur damit eine Dame dieses Land als das ihre ansehen kann? Und sollte das Schule machen, welches Recht könnte die Exekutive zukünftig ebenfalls mit wohlwollender Billigung der Judikative mal so eben "außer Kraft setzten?"

Steffen Lindner / 07.04.2018

Das wird nichts mit der Haftung. Schon Kurt Tucholsky -übrigens studierter Jurist-schrieb in einer bekannten Satire vor über 80 Jahren:„ Liebe Frau, lassen Sie ihren Sohn Beamter werden. Da trägt er zwar Verantwortung, hat aber keine.“

Matthias Kaufmann / 07.04.2018

Naja, es finden ja keine Grenzkontrollen mehr statt, seit "Schengen", sondern nur noch stichprobenartige Kontrollen und Schleierfahndung im Hinterland. Die Invasoren werden also - wenn überhaupt - im Inland aufgegriffen, da sie aber das Zauberwort "Asyl" sagen, dürfen sie bleiben. So werden die (Bundes-) Polizisten angewiesen. Scheint also alles mal wieder nach Vorschrift zu gehen...

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