Ein ganzes Gebirge Arbeit für Deutschlands Juristen

Gewaltakte stellen in aller Regel Straftaten dar. Als deliktische Handlungen begründen sie aber auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der geschädigten Opfer. Ist der Täter flüchtig oder zu Ersatzleistungen nicht selbst in der Lage, stellt sich meist die Frage, wer außer ihm selbst noch mit Aussicht auf Erfolg haftbar gemacht werden kann. Bei Gesundheitsschäden hilft bisweilen das Opferentschädigungsgesetz, das unter gewissen Umständen die Leistungspflicht der Bundesländer anordnet. Es ist aber durchaus lückenhaft und bietet Geschädigten keinen großen Schutzumfang.

Nach den Ereignissen des Deutschen Silvester von 2015/2016 steht für die Opfer von Straftaten durch unbekannte oder unerkannte Migranten ein weiterer Schadensersatzanspruch zur juristischen Debatte. In Betracht kommen Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland aus dem Gesichtspunkt des Staatshaftungsrechts.

Staatshaftungsrechtlich gilt im Wesentlichen Folgendes: Verletzt ein Beamter der Bundesrepublik Deutschland seine Dienstpflichten gegenüber einem geschützten Bürger, dann kann diesem Bürger ein Schadensersatzanspruch gegen den Staatsdiener zustehen. Das besagt Paragraph 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Und weil Beamte, konkret zum Beispiel Bundespolizisten, regelhaft nicht selbst über genügend Geld verfügen, um die von ihnen angerichteten Schäden zu ersetzen, bestimmt Artikel 34 des Grundgesetzes, dass der Staat in die Ersatzverpflichtungen seiner Bediensteten einzutreten hat.

Ohne Erlaubnis keine Einreise

Konkrete Dienstpflicht eines Bundespolizisten an der Staatsgrenze ist beispielsweise, solche Ausländer zurückzuweisen, die unerlaubt einzureisen versuchen. Dies folgt aus den Paragraphen 14 und 15 des deutschen Aufenthaltsgesetzes. Fehlt also die nötige Erlaubnis des Ausländers, einreisen zu dürfen, dann ist der Grenzbeamte ohne eigenen Ermessensspielraum verpflichtet, den Anreisenden unbedingt aktiv zurückzuweisen. Bleibt der Beamte untätig und lässt den Einreisewilligen weiterziehen, handelt er mithin rechtswidrig. Der einzelne Bürger hat allerdings nach der gesetzlichen Regelung nur dann einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den unerlaubt handelnden Beamten beziehungsweise dessen Dienstherrn, wenn die verletzte Amtspflicht auch ausdrücklich dazu bestimmt war, genau diesen Bürger zu schützen. Ein bloßer Verstoß gegen dienstliches Innenrecht genügt daher grundsätzlich nicht zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs. Die Dienstpflicht muss vielmehr mindestens auch den Bürger konkret schützen.

Sinn und Zweck des Aufenthaltsgesetzes ist, die Zuwanderung von Ausländern nur im Rahmen der gegebenen Integrationsmöglichkeiten in die innerstaatliche Gesellschaft zuzulassen. Das besagt Paragraph 1 des Aufenthaltsgesetzes. Unbeschränkter Zuzug sprengt diesen kontrollierbaren Rahmen. Was bleibt, ist die Frage, ob diese gesetzliche Integrationssteuerung nur unkonkret die Allgemeinheit aller Bürger in Deutschland schützt oder ob nicht vielmehr auch jeder einzelne Bürger in seinen sämtlichen Rechtspositionen konkret vor unkontrolliertem Zuzug geschützt werden soll.

Letzteres ist spätestens dann anzunehmen, wenn die Menge der Einreisenden einen solchen Umfang erreicht, dass der polizeiliche Schutz vor Gewalt für die Bürger im Inneren prognostisch nicht mehr flächendeckend sichergestellt werden kann. Anders gesagt: Steigt die Zahl der nicht verhinderten Gewalttaten nach einer Masseneinwanderung messbar an, so spricht der empirische Anschein für einen solchen polizeilichen Kontrollverlust und – mangels anderer greifbarer Anhaltspunkte – auch für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beidem. Mithin erstarkt die Schutzrichtung des Aufenthaltsgesetzes spätestens dann zur auch konkret drittschützenden Regel zugunsten eines jeden einzelnen Bürgers.

Ohne Einreise keine Straftat

Begeht in dieser Lage ein unerlaubt (und vielleicht sogar dauerhaft unkontrolliert) Eingereister im Inland Straftaten, so stellt sich anschließend die Frage nach dem weiteren Ursachenzusammenhang, auch zwischen Grenzverletzung und Straftat. Das heißt, weil die Straftat ohne vorherige Grenzüberschreitung nicht denkbar gewesen wäre, muss also geprüft werden: Hätte der Beamte den ursprünglichen Grenzübertritt verhindern können?

Klar ist, dass ein einzelner Beamter niemals alleine den Grenzübertritt von hunderttausenden von Migranten stoppen könnte. Indes trifft seine sämtlichen Vorgesetzten bis hin zu dem zuständigen Bundesinnenminister und dem Bundeskabinett eine Organisationspflicht, genau dies sicherzustellen. Die sämtlichen leitenden Beamten, die für die Organisation eines funktionierenden Grenzschutzes verantwortlich sind, hätten das Delikt, das der Grenzverletzer später beging, aber mindestens auch voraussehen können müssen. Andernfalls wäre der nötige Fahrlässigkeitsvorwurf gegen sie nicht begründet.

An dieser Stelle erscheint von Bedeutung, dass der Grenzschutz in Deutschland Sache der Bundesrepublik Deutschland ist. Innerhalb ihrer gesamten staatlichen Organisation haben sich alle Beamte und hat sich jede einzelne Behörde nach allgemeinen Regeln alles Wissen zurechnen zu lassen, das bei anderen Bundesbehörden zum Zeitpunkt der Dienstorganisation bereits vorhanden war. Wussten also beispielsweise das Auswärtige Amt oder die Dienste des Bundes, dass in Ländern mit wachsendem männlich-adoleszenten Migrantenanteil in der Bevölkerung einschlägige Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung ansteigen, so hätten entsprechende Vorkehrungen zum Schutz der potenziellen Opfer gegen diese Gefahrenlage getroffen werden können und müssen. Was beispielsweise in Schweden bekannt war, war in diesem Falle nach der Lebenserfahrung auch in Deutschland zu erwarten. Es hätte also bei gehöriger Sorgfalt vermieden werden können und müssen. Die Vorsorge hiergegen unterlassen zu haben, begründet den Schuldvorwurf gegen die organisierenden Beamten.

Der Staat haftet für seine Beamten

Sollte seitens der Behördenleitung umgekehrt sogar die Weisung an die nachgeordneten Beamten ergangen sein, sehenden Auges ungehindert Migration zuzulassen, ergäbe sich zumindest im Ergebnis für den Bürger nichts anderes. In diesem Fall entfiele zwar möglicherweise der unmittelbare Haftungsanspruch gegen den Beamten vor Ort, weil dieser sich wegen der ihn innenrechtlich bindenden Weisung entlasten könnte. Der Grenzbeamte hätte in dieser Konstellation jedoch als absichtsloses Werkzeug staatlich angeordnetes Unrecht seiner Vorgesetzten verwirklicht. Infolgedessen hätte der Staat dann für das Unrecht des Vorgesetzten einzustehen. Eine vergewaltigte Frau hat somit – ebenso wie ein geschädigter Mann – wegen der erlittenen Gewalttat nicht nur Anspruch auf Ersatz dabei eingetretener materieller Schäden, sondern insbesondere auch einen Schmerzensgeldanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland.

Weil die Rechtsordnung übrigens niemandem zumutet, einen Schaden erst entstehen zu lassen, bevor er sich gegen Angriffe rechtlich wehren kann, haben Juristen den sogenannten negatorischen Unterlassungsanspruch erdacht. Jedes mögliche künftige Opfer könnte also die Bundesrepublik Deutschland unter Berufung darauf sogar schon jetzt zivilgerichtlich schadenverhütend vorab zur effektiven Schließung ihrer Grenzen gegen gefährliche Migranten verpflichten lassen. Zuständig hierfür sind die ordentlichen Gerichte. Das Bundesverfassungsgericht mit seinen komplizierten Rechtsschutzvoraussetzungen muss also gar nicht bemüht werden. Es gibt viel zu tun für Juristen in Deutschland. Sehr viel.

Zwei Nachbemerkungen sind zu dem vorstehenden Text angezeigt, der erstmals am 20. Februar 2016 bei „eigentümlich frei“ veröffentlicht wurde:

Erstens: Nach der seinerzeitigen Erstveröffentlichung sah ich mich dem Einwand ausgesetzt, mit meinen rechtlichen Überlegungen dazu beizutragen, den Steuerzahler nun auch noch (neben den Migrationskosten im engeren Sinne) mit weiteren Schmerzensgeldzahlungen zu belasten. Dieser Einwand ist indes nur teilweise berechtigt. Handelt nämlich ein Amtsträger grob fahrlässig oder vorsätzlich rechtswidrig, kann der Fiskus hinsichtlich seiner Aufwendungen für Geschädigte bei dem Bediensteten Rückgriff nehmen. Der Steuerzahler wird dadurch seinerseits wieder schadlos gehalten.

Zweitens: Die UN-Menschenrechtskommission hat am 17. April 1998 eine Entschließung gefasst, in der es unter Art. 6 heißt: „Jegliche Praxis oder Politik, die das Ziel oder den Effekt hat, die demographische Zusammensetzung einer Region, in der eine nationale, ethnische sprachliche oder andere Minderheit oder eine autochthone Bevölkerung ansässig ist, zu ändern, sei es durch Vertreibung, Umsiedlung, und/oder eine Kombination davon, ist rechtswidrig.“

Foto: Tim Maxeiner

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Test 45: 49131

Rudi Möllner / 07.04.2018

@Heiko Stadler Das ist nicht ganz richtig. Im Schadensfalle für den Patienten haftet im Zivilprozess (Stichwort "Kunstfehler") im Krankenhaus die Krankenhausleitung, da sie den betreffenden Leitenden Arzt (Chefarzt) eingestellt und beschäftigt hat. Der hat dann den möglicherweise falsch handelnden Oberarzt nicht ausreichend beaufsichtigt, der wiederum die falsche Behandlungsanweisung an den ausübenden Assistenzarzt weitergegeben hat.Im Innenverhältnis mag sich das anders darstellen, so daß der Krankenhausträger von dem Chefarzt Regress einfordert, dieser vom Oberarzt und dieser wiederum vom Assistenzarzt.Im Strafprozeß stellt sich die Sachlage möglicherweise anders dar, aber der wird in diesen Fällen üblicherweise nicht geführt, wozu auch? Der Geschädigte hat dadurch nur teure Prozeßrisiken zu tragen, erhält aber keinerlei finanzielle Vorteile aus einem gewonnenen Verfahren.

Immo Sennewald / 07.04.2018

Danke an den Autor für die interessanten Hinweise auf juristische Sachverhalte. Leider steht nur der Theorie grundgesetzlich verfasster Demokratie und des Rechtsstaates (vielleicht wäre es angemessener von "Papierform" zu sprechen) die Praxis gegenüber. Politbürokraten haben ein Eigeninteresse. Es ist schon viel Kluges darüber geschrieben worden, wie dieses Eigeninteresse systematisch Verantwortungslosigkeit organisiert. Insofer sind die Verhältnisse am Berliner Flughafen-"Neubau" symbolisch für das politische Handeln. Wer von den Opfern hätte die Mittel, sich mit hoch armierten Institutionen anzulegen? Wer könnte Zeit, Geld, juristischen Beistand gewinnen? So etwas schaffen nur große Unternehmen, Orgnisationen, mächtige - parteinahe - Interessengruppen. De überwiegende Teil der Medien ist auf der Seite der Politbürokratie. Bleiben die Wahlen - als letzte Hoffnung?

Dirk Ahlbrecht / 07.04.2018

Herzlichen Dank für diesen informativen Beitrag, lieber Herr Gebauer. Ich würde die Fragestellungen noch um einen Punkt erweitern. Nämlich: Haben wir es im Falle der Grenzöffnung mit einem von langer Hand geplanten Vorgang zu tun, der sich in diversen Aussagen (teilweise auch erst im Nachhinein) verschiedener Personen manifestiert? So bspw. die Einlassungen des EU-Kommissar Frans Timmermans der Art "Diversity is our destiny!" Oder auch des Politikwissenschaftlers Yascha Monk unlängst in der Tagesschau ("Ein historisch einzigartiges Experiment!") - nebst entsprechender "Verwerfungen".Darüber hinaus wäre auch die Frage zu stellen, inwieweit sich Ihr Hinweis auf die UN-Entschließung aus 1998 mit den Resettlement-Plänen des UNHCR verträgt. Ferner habe ich große Zweifel, nämlich das eine Richterschaft, die von der Politik zuvor eingesetzt wurde und (mögliche) Vergehen zu prüfen hätte, hier die diesbezüglich notwendige Unabhängigkeit an den Tag legt.

L.N. Cavar / 07.04.2018

Ein sehr wichtiger Artikel! Hoffen wir, dass die Opfer die Kraft aufbringen, zu klagen.Danke auch für das Erinnern an die Entschließung der UN-Menschenrechtskommission von 1998.

Werner Arning / 07.04.2018

Nur, welche Rechtssprechung würde dieser, in sich schlüssig erscheinenden Argumentation, folgen wollen und entsprechend urteilen wollen? Die im Nachtrag beschriebene Entschließung der UN-Menschenrechtskommission dürfte mit dem Argument gekontert werden, es bestehe kein Hinweis auf eine Zielsetzung, die demographische Zusammensetzung einer Region zu verändern, noch sei von eben diesem Effekt auszugehen. Juristisch wäre dieses Argument wohl kaum zu belegen. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit und der Inkaufnahme eines eventuell nicht unerheblichen Gefahrenzuwachses für die schon ansässige Bevölkerung klingt jedoch plausibel.

Siegfried Etzkorn / 07.04.2018

So interessant die Überlegungen sind, so wage ich als Berufskollege von Herrn Gebauer die (Bauch-)Prognose, dass es schwierig (und daher arbeitsintensiv) wird, die Haftungsansprüche gegen den Staat durchzusetzen: Beim Amtshaftungsanspruch dürfte es schwer sein, die Drittschutzrichtung allein durch einen messbaren Anstieg der Kriminalität zu begründen, denn der staatlich geschuldete Grad an öffentlicher Sicherheit steht nicht fest. Bei einer "Kapitulation der Sicherheitsbehörden" vor der Situation kann dies anders sein; z. B. kann die Empfehlung, "eine Armlänge Abstand" zu halten in diese Richtung gehen. Die Zurechnung der einzelnen Straftaten dürfte sich wohl nur mit der sogenannten "Risikoerhöhungstheorie" (= Wer das Risiko erhöht, dass jemand verletzt wird, ist verantwortlich, wenn es passiert.) begründen lassen. Weiter wird wohl überwiegend nur der Vorwurf der Fahrlässigkeit gegenüber den Behörden in Betracht kommen. Jedenfalls wird schwer nachzuweisen sein, dass ein Beamter gedacht hat: "O. k., dann wird halt jemand vergewaltigt, aber ich lasse den Migranten trotzdem rein, weil mir das wichtiger ist." Allenfalls bei einschlägig vorbestraften (oder "bekannten") Zuwanderern kann man über Vorsatz nachdenken. Wenn nur Fahrlässigkeit vorliegt, schränkt dies den Rahmen der relevanten Straftaten ein: Vergewaltigung und Diebstahl sind dann draußen; Körperverletzung und Tötungsdelikte kämen z. B. noch in Betracht. Ein weiterer Ansatz könnte noch der öffentlich-rechtliche Aufopferungsanspruch sein, der demjenigen eine Entschädigung gewährt, der von einer staatlichen Maßnahme (i) unzumutbar und (ii) vor allem mehr als alle anderen auch in seinen Rechten betroffen ist ("Sonderopfer"). Hier wird es darauf ankommen, ob begründet werden kann, dass einer individualisierbaren Bevölkerungsgruppe ein Sonderopfer abverlangt wurde (z. B. erhöhtes Vergewaltigungsrisiko für attraktive junge Frauen in Großstädten). Es wird spannend.

Heiko Stadler / 07.04.2018

Die Forderung der "EU", Sammelklagen zuzulassen, wäre eine gute Voraussetzung, den geschädigten Frauen zu ihrem Recht zu verhelfen.

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