Reines rechtstheoretisches Geschwätz. Nett, überflüssig und sinnlos. Genau wie all die Gutachten über die Rechtswidrigkeit der Grenzöffnung. Wenn doch mal einer dieser Rechtstheoretiker eine Klageschrift formulieren und beim zuständigen Gericht einreichen würde. Ich würde sogar dafür spenden. Macht aber keiner.
Das ist genau der Artikel auf den ich seit zwei Jahren, ganz besonders aber nach dem Beschluss des OLG Koblenz vom Februar 2017 und dem Gutachten des Verfassungsrechtlers Udo Di gewartet habe. Da muss es doch einen vernünftigen Ansatzpunkt für Juristen geben oder fürchtet man im Verhältnis zu Abmahnungen eine mangelhafte lukrativ genug. Jedem sollte klar sein das z.B. auch der Amtseid kaum Angriffsfläche bietet aber gilt das auch für Vorsatz? Oder ist das Gerichtsurteil des OLG Koblenz nicht Indiz genug, das die Exekutive hier mit Vorsatz agierte und trotz Opfer diese Aussetzung des Rechts weiter betreibt? Sollten wir denn wirklich schon wieder so weit sein, das der Zweck die Mittel heiligt. Sieht die Justiz die Opfer als unabwendbare Kollateralschäden, nur damit eine Dame dieses Land als das ihre ansehen kann? Und sollte das Schule machen, welches Recht könnte die Exekutive zukünftig ebenfalls mit wohlwollender Billigung der Judikative mal so eben “außer Kraft setzten?”
Das wird nichts mit der Haftung. Schon Kurt Tucholsky -übrigens studierter Jurist-schrieb in einer bekannten Satire vor über 80 Jahren: „ Liebe Frau, lassen Sie ihren Sohn Beamter werden. Da trägt er zwar Verantwortung, hat aber keine.“
Naja, es finden ja keine Grenzkontrollen mehr statt, seit “Schengen”, sondern nur noch stichprobenartige Kontrollen und Schleierfahndung im Hinterland. Die Invasoren werden also - wenn überhaupt - im Inland aufgegriffen, da sie aber das Zauberwort “Asyl” sagen, dürfen sie bleiben. So werden die (Bundes-) Polizisten angewiesen. Scheint also alles mal wieder nach Vorschrift zu gehen…
@Heiko Stadler Das ist nicht ganz richtig. Im Schadensfalle für den Patienten haftet im Zivilprozess (Stichwort “Kunstfehler”) im Krankenhaus die Krankenhausleitung, da sie den betreffenden Leitenden Arzt (Chefarzt) eingestellt und beschäftigt hat. Der hat dann den möglicherweise falsch handelnden Oberarzt nicht ausreichend beaufsichtigt, der wiederum die falsche Behandlungsanweisung an den ausübenden Assistenzarzt weitergegeben hat. Im Innenverhältnis mag sich das anders darstellen, so daß der Krankenhausträger von dem Chefarzt Regress einfordert, dieser vom Oberarzt und dieser wiederum vom Assistenzarzt. Im Strafprozeß stellt sich die Sachlage möglicherweise anders dar, aber der wird in diesen Fällen üblicherweise nicht geführt, wozu auch? Der Geschädigte hat dadurch nur teure Prozeßrisiken zu tragen, erhält aber keinerlei finanzielle Vorteile aus einem gewonnenen Verfahren.
Danke an den Autor für die interessanten Hinweise auf juristische Sachverhalte. Leider steht nur der Theorie grundgesetzlich verfasster Demokratie und des Rechtsstaates (vielleicht wäre es angemessener von “Papierform” zu sprechen) die Praxis gegenüber. Politbürokraten haben ein Eigeninteresse. Es ist schon viel Kluges darüber geschrieben worden, wie dieses Eigeninteresse systematisch Verantwortungslosigkeit organisiert. Insofer sind die Verhältnisse am Berliner Flughafen-“Neubau” symbolisch für das politische Handeln. Wer von den Opfern hätte die Mittel, sich mit hoch armierten Institutionen anzulegen? Wer könnte Zeit, Geld, juristischen Beistand gewinnen? So etwas schaffen nur große Unternehmen, Orgnisationen, mächtige - parteinahe - Interessengruppen. De überwiegende Teil der Medien ist auf der Seite der Politbürokratie. Bleiben die Wahlen - als letzte Hoffnung?
Herzlichen Dank für diesen informativen Beitrag, lieber Herr Gebauer. Ich würde die Fragestellungen noch um einen Punkt erweitern. Nämlich: Haben wir es im Falle der Grenzöffnung mit einem von langer Hand geplanten Vorgang zu tun, der sich in diversen Aussagen (teilweise auch erst im Nachhinein) verschiedener Personen manifestiert? So bspw. die Einlassungen des EU-Kommissar Frans Timmermans der Art “Diversity is our destiny!” Oder auch des Politikwissenschaftlers Yascha Monk unlängst in der Tagesschau (“Ein historisch einzigartiges Experiment!”) - nebst entsprechender “Verwerfungen”. Darüber hinaus wäre auch die Frage zu stellen, inwieweit sich Ihr Hinweis auf die UN-Entschließung aus 1998 mit den Resettlement-Plänen des UNHCR verträgt. Ferner habe ich große Zweifel, nämlich das eine Richterschaft, die von der Politik zuvor eingesetzt wurde und (mögliche) Vergehen zu prüfen hätte, hier die diesbezüglich notwendige Unabhängigkeit an den Tag legt.
Ein sehr wichtiger Artikel! Hoffen wir, dass die Opfer die Kraft aufbringen, zu klagen. Danke auch für das Erinnern an die Entschließung der UN-Menschenrechtskommission von 1998.
Nur, welche Rechtssprechung würde dieser, in sich schlüssig erscheinenden Argumentation, folgen wollen und entsprechend urteilen wollen? Die im Nachtrag beschriebene Entschließung der UN-Menschenrechtskommission dürfte mit dem Argument gekontert werden, es bestehe kein Hinweis auf eine Zielsetzung, die demographische Zusammensetzung einer Region zu verändern, noch sei von eben diesem Effekt auszugehen. Juristisch wäre dieses Argument wohl kaum zu belegen. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit und der Inkaufnahme eines eventuell nicht unerheblichen Gefahrenzuwachses für die schon ansässige Bevölkerung klingt jedoch plausibel.
So interessant die Überlegungen sind, so wage ich als Berufskollege von Herrn Gebauer die (Bauch-)Prognose, dass es schwierig (und daher arbeitsintensiv) wird, die Haftungsansprüche gegen den Staat durchzusetzen: Beim Amtshaftungsanspruch dürfte es schwer sein, die Drittschutzrichtung allein durch einen messbaren Anstieg der Kriminalität zu begründen, denn der staatlich geschuldete Grad an öffentlicher Sicherheit steht nicht fest. Bei einer “Kapitulation der Sicherheitsbehörden” vor der Situation kann dies anders sein; z. B. kann die Empfehlung, “eine Armlänge Abstand” zu halten in diese Richtung gehen. Die Zurechnung der einzelnen Straftaten dürfte sich wohl nur mit der sogenannten “Risikoerhöhungstheorie” (= Wer das Risiko erhöht, dass jemand verletzt wird, ist verantwortlich, wenn es passiert.) begründen lassen. Weiter wird wohl überwiegend nur der Vorwurf der Fahrlässigkeit gegenüber den Behörden in Betracht kommen. Jedenfalls wird schwer nachzuweisen sein, dass ein Beamter gedacht hat: “O. k., dann wird halt jemand vergewaltigt, aber ich lasse den Migranten trotzdem rein, weil mir das wichtiger ist.” Allenfalls bei einschlägig vorbestraften (oder “bekannten”) Zuwanderern kann man über Vorsatz nachdenken. Wenn nur Fahrlässigkeit vorliegt, schränkt dies den Rahmen der relevanten Straftaten ein: Vergewaltigung und Diebstahl sind dann draußen; Körperverletzung und Tötungsdelikte kämen z. B. noch in Betracht. Ein weiterer Ansatz könnte noch der öffentlich-rechtliche Aufopferungsanspruch sein, der demjenigen eine Entschädigung gewährt, der von einer staatlichen Maßnahme (i) unzumutbar und (ii) vor allem mehr als alle anderen auch in seinen Rechten betroffen ist (“Sonderopfer”). Hier wird es darauf ankommen, ob begründet werden kann, dass einer individualisierbaren Bevölkerungsgruppe ein Sonderopfer abverlangt wurde (z. B. erhöhtes Vergewaltigungsrisiko für attraktive junge Frauen in Großstädten). Es wird spannend.
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