Ein ganzes Gebirge Arbeit für Deutschlands Juristen

Gewaltakte stellen in aller Regel Straftaten dar. Als deliktische Handlungen begründen sie aber auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der geschädigten Opfer. Ist der Täter flüchtig oder zu Ersatzleistungen nicht selbst in der Lage, stellt sich meist die Frage, wer außer ihm selbst noch mit Aussicht auf Erfolg haftbar gemacht werden kann. Bei Gesundheitsschäden hilft bisweilen das Opferentschädigungsgesetz, das unter gewissen Umständen die Leistungspflicht der Bundesländer anordnet. Es ist aber durchaus lückenhaft und bietet Geschädigten keinen großen Schutzumfang.

Nach den Ereignissen des Deutschen Silvester von 2015/2016 steht für die Opfer von Straftaten durch unbekannte oder unerkannte Migranten ein weiterer Schadensersatzanspruch zur juristischen Debatte. In Betracht kommen Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland aus dem Gesichtspunkt des Staatshaftungsrechts.

Staatshaftungsrechtlich gilt im Wesentlichen Folgendes: Verletzt ein Beamter der Bundesrepublik Deutschland seine Dienstpflichten gegenüber einem geschützten Bürger, dann kann diesem Bürger ein Schadensersatzanspruch gegen den Staatsdiener zustehen. Das besagt Paragraph 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Und weil Beamte, konkret zum Beispiel Bundespolizisten, regelhaft nicht selbst über genügend Geld verfügen, um die von ihnen angerichteten Schäden zu ersetzen, bestimmt Artikel 34 des Grundgesetzes, dass der Staat in die Ersatzverpflichtungen seiner Bediensteten einzutreten hat.

Ohne Erlaubnis keine Einreise

Konkrete Dienstpflicht eines Bundespolizisten an der Staatsgrenze ist beispielsweise, solche Ausländer zurückzuweisen, die unerlaubt einzureisen versuchen. Dies folgt aus den Paragraphen 14 und 15 des deutschen Aufenthaltsgesetzes. Fehlt also die nötige Erlaubnis des Ausländers, einreisen zu dürfen, dann ist der Grenzbeamte ohne eigenen Ermessensspielraum verpflichtet, den Anreisenden unbedingt aktiv zurückzuweisen. Bleibt der Beamte untätig und lässt den Einreisewilligen weiterziehen, handelt er mithin rechtswidrig. Der einzelne Bürger hat allerdings nach der gesetzlichen Regelung nur dann einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den unerlaubt handelnden Beamten beziehungsweise dessen Dienstherrn, wenn die verletzte Amtspflicht auch ausdrücklich dazu bestimmt war, genau diesen Bürger zu schützen. Ein bloßer Verstoß gegen dienstliches Innenrecht genügt daher grundsätzlich nicht zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs. Die Dienstpflicht muss vielmehr mindestens auch den Bürger konkret schützen.

Sinn und Zweck des Aufenthaltsgesetzes ist, die Zuwanderung von Ausländern nur im Rahmen der gegebenen Integrationsmöglichkeiten in die innerstaatliche Gesellschaft zuzulassen. Das besagt Paragraph 1 des Aufenthaltsgesetzes. Unbeschränkter Zuzug sprengt diesen kontrollierbaren Rahmen. Was bleibt, ist die Frage, ob diese gesetzliche Integrationssteuerung nur unkonkret die Allgemeinheit aller Bürger in Deutschland schützt oder ob nicht vielmehr auch jeder einzelne Bürger in seinen sämtlichen Rechtspositionen konkret vor unkontrolliertem Zuzug geschützt werden soll.

Letzteres ist spätestens dann anzunehmen, wenn die Menge der Einreisenden einen solchen Umfang erreicht, dass der polizeiliche Schutz vor Gewalt für die Bürger im Inneren prognostisch nicht mehr flächendeckend sichergestellt werden kann. Anders gesagt: Steigt die Zahl der nicht verhinderten Gewalttaten nach einer Masseneinwanderung messbar an, so spricht der empirische Anschein für einen solchen polizeilichen Kontrollverlust und – mangels anderer greifbarer Anhaltspunkte – auch für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beidem. Mithin erstarkt die Schutzrichtung des Aufenthaltsgesetzes spätestens dann zur auch konkret drittschützenden Regel zugunsten eines jeden einzelnen Bürgers.

Ohne Einreise keine Straftat

Begeht in dieser Lage ein unerlaubt (und vielleicht sogar dauerhaft unkontrolliert) Eingereister im Inland Straftaten, so stellt sich anschließend die Frage nach dem weiteren Ursachenzusammenhang, auch zwischen Grenzverletzung und Straftat. Das heißt, weil die Straftat ohne vorherige Grenzüberschreitung nicht denkbar gewesen wäre, muss also geprüft werden: Hätte der Beamte den ursprünglichen Grenzübertritt verhindern können?

Klar ist, dass ein einzelner Beamter niemals alleine den Grenzübertritt von hunderttausenden von Migranten stoppen könnte. Indes trifft seine sämtlichen Vorgesetzten bis hin zu dem zuständigen Bundesinnenminister und dem Bundeskabinett eine Organisationspflicht, genau dies sicherzustellen. Die sämtlichen leitenden Beamten, die für die Organisation eines funktionierenden Grenzschutzes verantwortlich sind, hätten das Delikt, das der Grenzverletzer später beging, aber mindestens auch voraussehen können müssen. Andernfalls wäre der nötige Fahrlässigkeitsvorwurf gegen sie nicht begründet.

An dieser Stelle erscheint von Bedeutung, dass der Grenzschutz in Deutschland Sache der Bundesrepublik Deutschland ist. Innerhalb ihrer gesamten staatlichen Organisation haben sich alle Beamte und hat sich jede einzelne Behörde nach allgemeinen Regeln alles Wissen zurechnen zu lassen, das bei anderen Bundesbehörden zum Zeitpunkt der Dienstorganisation bereits vorhanden war. Wussten also beispielsweise das Auswärtige Amt oder die Dienste des Bundes, dass in Ländern mit wachsendem männlich-adoleszenten Migrantenanteil in der Bevölkerung einschlägige Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung ansteigen, so hätten entsprechende Vorkehrungen zum Schutz der potenziellen Opfer gegen diese Gefahrenlage getroffen werden können und müssen. Was beispielsweise in Schweden bekannt war, war in diesem Falle nach der Lebenserfahrung auch in Deutschland zu erwarten. Es hätte also bei gehöriger Sorgfalt vermieden werden können und müssen. Die Vorsorge hiergegen unterlassen zu haben, begründet den Schuldvorwurf gegen die organisierenden Beamten.

Der Staat haftet für seine Beamten

Sollte seitens der Behördenleitung umgekehrt sogar die Weisung an die nachgeordneten Beamten ergangen sein, sehenden Auges ungehindert Migration zuzulassen, ergäbe sich zumindest im Ergebnis für den Bürger nichts anderes. In diesem Fall entfiele zwar möglicherweise der unmittelbare Haftungsanspruch gegen den Beamten vor Ort, weil dieser sich wegen der ihn innenrechtlich bindenden Weisung entlasten könnte. Der Grenzbeamte hätte in dieser Konstellation jedoch als absichtsloses Werkzeug staatlich angeordnetes Unrecht seiner Vorgesetzten verwirklicht. Infolgedessen hätte der Staat dann für das Unrecht des Vorgesetzten einzustehen. Eine vergewaltigte Frau hat somit – ebenso wie ein geschädigter Mann – wegen der erlittenen Gewalttat nicht nur Anspruch auf Ersatz dabei eingetretener materieller Schäden, sondern insbesondere auch einen Schmerzensgeldanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland.

Weil die Rechtsordnung übrigens niemandem zumutet, einen Schaden erst entstehen zu lassen, bevor er sich gegen Angriffe rechtlich wehren kann, haben Juristen den sogenannten negatorischen Unterlassungsanspruch erdacht. Jedes mögliche künftige Opfer könnte also die Bundesrepublik Deutschland unter Berufung darauf sogar schon jetzt zivilgerichtlich schadenverhütend vorab zur effektiven Schließung ihrer Grenzen gegen gefährliche Migranten verpflichten lassen. Zuständig hierfür sind die ordentlichen Gerichte. Das Bundesverfassungsgericht mit seinen komplizierten Rechtsschutzvoraussetzungen muss also gar nicht bemüht werden. Es gibt viel zu tun für Juristen in Deutschland. Sehr viel.

Zwei Nachbemerkungen sind zu dem vorstehenden Text angezeigt, der erstmals am 20. Februar 2016 bei „eigentümlich frei“ veröffentlicht wurde:

Erstens: Nach der seinerzeitigen Erstveröffentlichung sah ich mich dem Einwand ausgesetzt, mit meinen rechtlichen Überlegungen dazu beizutragen, den Steuerzahler nun auch noch (neben den Migrationskosten im engeren Sinne) mit weiteren Schmerzensgeldzahlungen zu belasten. Dieser Einwand ist indes nur teilweise berechtigt. Handelt nämlich ein Amtsträger grob fahrlässig oder vorsätzlich rechtswidrig, kann der Fiskus hinsichtlich seiner Aufwendungen für Geschädigte bei dem Bediensteten Rückgriff nehmen. Der Steuerzahler wird dadurch seinerseits wieder schadlos gehalten.

Zweitens: Die UN-Menschenrechtskommission hat am 17. April 1998 eine Entschließung gefasst, in der es unter Art. 6 heißt: „Jegliche Praxis oder Politik, die das Ziel oder den Effekt hat, die demographische Zusammensetzung einer Region, in der eine nationale, ethnische sprachliche oder andere Minderheit oder eine autochthone Bevölkerung ansässig ist, zu ändern, sei es durch Vertreibung, Umsiedlung, und/oder eine Kombination davon, ist rechtswidrig.“

Foto: Tim Maxeiner

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Eugen Karl / 07.04.2018

@Herr Weidner, “Wer soll denn Recht und Gesetz in Deutschland durchsetzen?” - nun, wenn die Judikative versagt - die letzte Instanz dafür dürfte wohl das Militär sein. Damit haben wir auch eine plausible Erklärung dafür, warum die Kampfkraft der Bundeswehr von Frau Von der Leyen systematisch zerstört wird.

Clemens Hofmeister / 07.04.2018

Es ist eine unangenehme Tatsache, dass der Staat auf Gewalt aufbaut. Auch und letztlich gerade der Sozialstaat. Nichtzahlende GEZ-Schuldner wissen das aus ERfahrung. Die Eliten sollten es seit Hobbes wissen. Und weil der Staat auf Gewalt baut ist auch das Regieren gefährlich und eigentlich lebensverkürzend. Nicht wegen dem Stress, sondern wegen der manchmal auch an der Staatsspitze ankommenden Gewalt. Passiert selten, aber fallweise. Jelena Cs. aus Rumänien musste vor einigen Jahren diese ERfahrung machen. Sie war not amused. Wenn auch nur kurz. Aber das war ein Ausnahmefall. In D abgetretene Regierende sollen sich mit einer Ranch in Südamerika zufrieden geben. Hab ich gehört.

christoph marloh / 07.04.2018

Vielen Dank für Ihren wertvollen Hinweis auf 839 BGB. Da das Verhalten der Exekutive seit September 2015 sowohl umfassend dokumentiert als auch zweifelsfrei rechtswidrig ist, steht einer Prozesswelle nichts im Wege, sobald die politischen Vorzeichen sich ändern. Auf diesen Akt der Selbstreinigung sollte Deutschland nicht verzichten. Voraussetzung ist eine Befreiung der Justiz von politischer Aussensteuerung. Wozu hätten wir fast 70 Jahre lang im Staatsbürgerkunde-Untericht den Totalitarismus analysiert, wenn wir uns nun von einer FDJ-Sekretärin und ihren Schlapphüten aus den Diensten den Schneid abkaufen lassen?

Fridolin Kiesewetter / 07.04.2018

Ich frage mich schon lange, was eigentlich mit der verfassungsmäßigen Pflicht zu Erhaltung der Identität des deutschen Volkes ist, zu der das Bundesverfassungsgericht den Staat 1987 ermahn hat: „Das Festhalten an der deutschen Staatsangehörigkeit in Art. 116 (1), 16 (1) GG und damit an an der bisherigen Identität des Staatsvolkes des deutschen Staates ist normativer Ausdruck dieses Verständnisses und dieser Grundentscheidung. Aus dem Wahrungsgebot folgt insbesondere die verfassungsrechtliche Pflicht, die Identität des deutschen Staatsvolkes zu erhalten.„ (Neue Juristische Wochenschrift, Heft 2, S. 1313 f., 1988) Vor diesem Hintergrund dürfte meiner Meinung nach die Politik der letzten Jahrzehnte, Deutschland zu einer multikulturellen Gesellschaft umzubauen, den Tatbestand der Verfassungsfeindlichkeit (und vielleicht des Hochverrats?) an Deutschland erfüllen. Kann man da nicht den Bundesstaatsanwalt wg. Untätigkeit im Amt zur Verantwortung ziehen?

Ernst Flemm / 07.04.2018

@Andreas Rühl: Ab Satz 3 beschreiben Sie sehr schön den aktuellen Status Quo.

Geert Aufderhaydn / 07.04.2018

Mein Anwalt hatte mir von einer Klage gegen eine Versicherung abgeraten mit den Worten “Sie haben zwar recht, werden aber nicht recht bekommen.” - “Warum nicht?” -  “Zur Zeit mengs einfach net. Die Gerichte sprechen momentan anders recht.”  Ich klagte trotzdem - aus Haß - und gewann vollumfänglich nach drei Jahren. Das nächste Mal höre ich aber auf den Rat des Anwalts - es war reines Glück und lag an der Person der Richters. Wenn sie gegen das Rechtssystem Merkel klagen - viel Spaß!

Gabriele Klein / 07.04.2018

@Etzkorn. Im Falle jener gemeuchelten Studentin aus Freiburg dürfte der Fall aber entsprechend dem Argument des Autors ziemlich klar liegen.  Grob fahrlässig handelt doch, wer unterlässt was jedem Idioten eigentlich als vernünftig hätte einleuchten müssen.  Und dazu gehört die Einsicht dass jene Prämisse die die da unterstellt dass alle die “flüchten” Engel sind und somit keiner Grenzkontrolle bedürfen halt falsch ist. Die Tatsache, dass die “Kontrolle” wer reinkommt von sämtlichen Verantwortlichen an die “Fluchthelfer” d.h.  die Schlepper (im Klartext die die Kriminalität) delegiert wurde ändert an dieser Einsicht sicherlich nichts…

Anders Dairie / 07.04.2018

In diesem Fall würde die Politik den Richtern—über die Präsidenten der Gerichte—nahelegen, keine Beschlüsse zum machen, die die Politiker in die Haftung bringt.  Wie ich die heutige Richtergeneration kenne,  die nicht mehr das breite Kreuz wie in der Vergangenheit hat, werden sie folgsam sein wie die Hündchen.  Die zucken schon,  wenn es gegen einen betrügerischen Beamten einer Justizvollzugsanstalt geht.  Man kriegt nicht mal ein zivilrechtliches Urteil.  Sondern einen Vergleich angedient,  den das Gericht nur protokolliert und nicht groß begründet.  Es ging um ein Haus, dessen Mängel derjenige selbst verdeckt hatte. Einerseits eine Betrugshandlung,  andererseits die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

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