Vor vielen Jahren flog ein Freund mit Aeroflot nach Japan. Als die Stewardess während des Flugs von Moskau nach Tokio mit dem Rollwagen vorbeikam, um das Essen zu reichen, lehnte mein Freund ab, er wolle nichts essen. Die Dame entgegnete sinngemäß, doch, es werde jetzt gegessen, denn man habe „Kultur“. Im Hinweis auf „Kultur“ schwang also ein Imperativ mit. Ein auch in Deutschland bekanntes Muster – auch wir haben Kultur. Die wichtigste Form scheint dabei die Erinnerungskultur zu sein und diese Erinnerungskultur schließt Symbolverbote ein, die sich als teilweise „Erinnerungsverbote“ entpuppen. „Erinnerungsverbot“ insofern, als der Gegenwartsvergleich aktueller Machtstrukturen oder Formen von Machtausübung tabuisiert ist. Nur in Bezug auf innere und äußere „Feinde“ erscheint der Gegenwartsvergleich legitim. Ob diese Verbote im Fall C. J. Hopkins noch „Recht“ im eigentlichen Sinne hervorbringen konnten oder ob ihnen dazu – wegen der Rechenschaftslosigkeit jener Macht, die hier kritisiert wurde – die Legitimität fehlte, soll im Folgenden in drei Schritten untersucht werden: anhand der Diagnose des „umgekehrten Totalitarismus“ (Wolin), anhand der Frage nach der Kongruenz von Gesetz und Vollzug (Fuller) und schließlich anhand des Reziprozitätskriteriums politischer Macht (Rawls).
§ 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen) ist ein in Gesetzesform geronnenes Symbolverbot. § 86a StGB, so kann man – beim BVerfG – nachlesen, solle sowohl die symbolhaft durch die Verwendung eines Kennzeichens ausgedrückte Wiederbelebung bestimmter Organisationen als auch die symbolhaft gekennzeichnete Wiederbelebung der von solchen Organisationen verfolgten Bestrebungen abwehren. Zu diesem Zweck werde die Verwendung der Kennzeichen dieser Organisationen mit Strafe bedroht. § 86a StGB wehre als abstraktes Gefährdungsdelikt Gefahren ab, die schon allein mit dem äußeren Erscheinungsbild eines Kennzeichens verbunden seien. Es komme nicht darauf an, ob das Kennzeichen gerade mit dem Willen gebraucht werde, die von ihm symbolisierte Organisation zu unterstützen. (1) Das Verbot wurde mit dem 6. Strafrechtsänderungsgesetz von 1960 eingefügt und es dürfte damals einem breiten gesellschaftlichen Konsens entsprochen haben, die Symbole der Gewaltherrschaft zwischen 1933 bis 1945 nicht zu normalisieren und jedem Versuch, dies zu tun, den Riegel des Strafrechts vorzuschieben. Die Erfahrung des 20. Jahrhunderts, dass totale Herrschaft auf die Masse setzt, ist hier deutlich abzulesen. Nach Hannah Arendt ist totale Herrschaft ohne Massenbewegung nicht vorstellbar (2) und alle totalen Herrschaftssysteme des 20. Jahrhunderts (beispielsweise Stalinismus oder der deutsche Nationalsozialismus) waren Massenbewegungen. Im „Nie-wieder-Staat“ der Bundesrepublik Deutschland sollte es jedenfalls verboten sein, die alten Herrschaftssymbole als Identifikationsprojektionsfläche zu zeigen. Auf diesem Stand bewegt sich die deutsche Strafrechtsordnung auch heute noch.
Die realen Totalitarismus-Gefahren des 21. Jahrhunderts liegen jedoch auf ganz anderen Ebenen. Präzise lässt sich die aktuelle Situation „liberaler Demokratien“ mit dem von Sheldon Wolin geprägten Begriff des „umgekehrten Totalitarismus“ beschreiben (3): Die formalen rechtsstaatlichen Garantien gelten unverändert, die Gewalten sind geteilt, es wird gewählt, der Bürger hat – oberflächlich – also nichts zu besorgen. Tatsächlich ist der Vogel jedoch hohl. Vormals staatliche Macht hat sich verschoben: hin zu privaten Auftragnehmern wie beispielsweise Palantir (4), geteilt in Public-Private-Partnerships (5), getarnt durch sogenannte goNGOs – „Government organized non-governmental organisations“. Supranationale Organisationen beschleunigen diese Diffusion zusätzlich. Der politische Raum ist zudem entleert und „Soft Power“-Techniken nutzen die menschliche Psyche zu einem „wirksamen Regieren“ (sogenanntes Nudging).
Dissens dringt nicht in den politischen Raum, sondern wird einem Dissensmanagement zugeführt. (6) Die so produzierten Ergebnisse von Machtausübung sind zwar formal in den Systemen westlicher Demokratien zustande gekommen, aber jenen von offen totalitären Systemen in nichts nachstehend. Es sei nur an die Sanktionierung von Journalisten und deren Angehörigen beziehungsweise Autoren durch die Europäische Union (Sanktionsliste) erinnert. Diese Beispiele entstammen zwar einem anderen Rechtsregime als das Strafrecht – EU-Sanktionen sind ein außenpolitisches Instrument mit eigener, verwaltungsgerichtlicher Kontrollarchitektur – doch die strukturelle Parallele bleibt bestehen: Auch hier wird Macht über das Vermögen und die Reputation von Individuen ausgeübt, ohne dass eine dem Strafrecht vergleichbare rechtsstaatliche Rückbindung an Tatbestand, Schuld und gerichtliche Vollprüfung bestünde. Es ist also dasselbe Grundmuster – Sanktionierung von Kritik durch ein Machtgefüge, das selbst kaum greifbar zur Rechenschaft gezogen werden kann –, das sich nur in unterschiedlichen Rechtsmaterien manifestiert. Jedenfalls kommt der „umgekehrte Totalitarismus“ vollständig ohne Massenbewegung aus; er setzt auf den apathischen, den desinteressierten Bürger. (7) Für diese Form von Totalitarismus interessiert sich die deutsche oder die europäische Rechtsordnung nicht, sondern ermöglicht ihn erst und legitimiert ihn (beispielsweise Digital Services Act (8)). Daraus folgt ein Problem, das über die bloße Diagnose hinausreicht: Wenn Macht derart diffus verteilt ist, dass sie sich der Zurechnung entzieht, stellt sich die Frage, wer eigentlich noch berechtigt ist, denjenigen zur Rechenschaft zu ziehen, der diese Diffusität benennt und kritisiert. Genau in dieser Konstellation – Kritik an nicht-zurechenbarer, transnationaler Macht, sanktioniert durch ein nationales Teilbündel dieser Macht – findet sich der Fall C. J. Hopkins.
Statisch im 20. Jahrhundert festgebissens Recht
Wenn es um die gesellschaftlichen Konfliktlinien geht, ist häufig zu lesen, dass es um Stadt gegen Land, Heimatverbundene gegen Kosmopoliten, um „Anywheres“ gegen die „Somewheres“ gehe. Tatsächlich dürfte es etwas komplizierter sein. Um aber gleichwohl beim Begriffspaar der „Anywheres“ und der „Somewheres“ zu bleiben: C. J. Hopkins gehört als US-Amerikaner, der seit 2004 in Deutschland lebt, ganz sicher – insbesondere auch kulturell – zu den „Anywheres“. Und als solcher beobachtet er die (Welt-)Ereignisse und kommentiert diese, mitunter scharf.
Als nun am 11. März 2020 – nicht von einem Nationalstaat, sondern von der WHO als UN-Unterorganisation – die „Pandemie“ ausgerufen wurde, waren es neben den Nationalstaaten vor allem supranationale Organisationen oder privat organisierte Global Player, die den Ton setzten und die Welt in einen relativen Maßnahmen-Gleichschritt versetzten. Testen, Schulschließungen, Lockdowns, Maskenpflicht und (mRNA-)Impfimperative waren weltweit an der Tagesordnung, obwohl viele der Maßnahmen in keinem (nationalen) Pandemieplan zu finden waren. Der Bevölkerung Angst zu machen („Soft-Power“-Technik), wurde zur Strategie des Regierens. Noch bevor in Deutschland die „Pandemie der Ungeimpften“ ausgerufen wurde, war schon längst in den USA zu hören, „it's the unvaccinated“ (es sind die Ungeimpften), denen der gesellschaftliche Zorn zu gelten habe. Die Berufung auf „die Wissenschaft“ – trotz häufig mangelnder Datengrundlage – diente als Legitimationsersatz, dissidente Stimmen wurden dabei marginalisiert, was sich heute wissenschaftlich belegen lässt, (9) und die öffentlichen Verlautbarungen von weisungsabhängigen Behörden (in Deutschland insbesondere des RKI) wurden zum unumstößlichen Faktum erklärt.
Social Media-Plattformen wurden dazu gebracht, unliebsame Postings zu löschen oder einen sogenannten Shadow-Ban über die Tweets von Nutzern mit unliebsamen Meinungen zu verhängen, selbst wenn diese Epidemiologen der Harvard Medical School waren oder in Stanford unterrichteten und – im letzteren Fall – heute das National Institutes of Health (NIH) leiten. Die Covid-Maßnahmenpolitik erweist sich so als historisch beispielloser Prototyp umgekehrt totalitärer Herrschaft – im globalen Maßstab. Und so blieb denn auch in Deutschland – auf der Grundlage der nationalen Verfassungs- und Rechtsordnung – ein kritisches Hinterfragen von Legalität und Legitimität der Maßnahmen durch die Rechtswissenschaft nicht aus, (10) wenn auch die Masse in der universitären Rechtswissenschaft schwieg oder in den Kanon der Maßnahmenbestätigung einstimmte. War die Angst vor Reputationsverlusten wegen der Gefahr, anschließend als „Corona-Leugner“ zu gelten, zu groß?
Jedenfalls ist dies die Ausgangs(maßnahmen)lage, die C. J. Hopkins zu seiner scharfen Maßnahmenkritik und dem Buch „The Rise of the New Normal Reich“ veranlasste, was dann zu den strafrechtlich sanktionierten Tweets auf Twitter/X führen sollte. Konkret ging es um ein Bild, das eine weiße, medizinische Maske zeigt, in deren Mitte ein Hakenkreuz durchschimmert, was Teil der Titelseite des genannten Buchs ist. (11) Die Tragik des Falls liegt jedenfalls darin, dass C. J. Hopkins' Kritik nicht vorrangig den deutschen Nationalstaat trifft, sondern eine international durchorchestrierte Maßnahmenflut zur „Eindämmung“ und „Bekämpfung“ des Virus. Diese Kritik – auf Englisch für ein internationales Publikum verfasst – und die Tweets in den globalen Diskursraum geschossen, fallen auf den Versandort (Deutschland) zurück und da haben wir Erinnerungskultur nebst Symbolverboten und hier greift der deutsche Staat zu. Kritik, die inhaltlich und in ihrer Art und Weise in vielen Staaten rechtlich zulässig wäre, wird so in Deutschland verfolgt und sanktioniert, denn es gilt ja der Bildung einer neuen totalitären Massenbewegung vorzubeugen. Das Territorialprinzip (§ 3 StGB) mit seinen Durchbrechungen (aktives Personalitätsprinzip, § 5 StGB), welches im Fall von § 86a StGB dazu führt, dass die Tat im Inland oder von einem Täter mit deutscher Staatsangehörigkeit begangen sein muss, ist damit geeignet, deutsche Stimmen beziehungsweise Stimmen aus Deutschland stumm zu schalten, was letztlich zu einer territorialen Fragmentierung eines ansonsten globalen Diskurses führen kann.
Es entbehrt nicht einer gewissen Ironie, dass der in der Vergangenheit von der politischen Linken – zu Recht – gefeierte italienische Philosoph Giorgio Agamben bereits Anfang 2020 die Pandemiemaßnahmen mit jenem gedanklichen Rüstzeug kritisierte, (12) welches er zuvor für die Analyse des Nationalsozialismus entwickelt hatte. (13) Man kann in diesem Zusammenhang also für den deutschen Raum feststellen: Agamben lesen ist legal, „ein deutscher Agamben sein“ kann sich strafrechtlich als heikel erweisen. (14) Spätestens jetzt sollte klar sein, wie aus der Zeit gefallen die Maßnahme der deutschen Strafverfolgungsbehörden wirkt. Das statisch im 20. Jahrhundert festgebissene Recht erweist sich als unfähig, mit den Herausforderungen des 21. Jahrhunderts umzugehen: Es sanktioniert die scharfe, überzeichnende Kritik an totalitären Versuchungen der Gegenwart. Es dürfte Allgemeingut sein, dass nationale Rechtsordnungen weltweit daran – mehr oder weniger – scheitern, globalisierte Märkte zu regulieren oder etwa den globalen Überwachungskapitalismus (15) einzudämmen. In gleicher Weise scheitert die deutsche Strafrechtsordnung, mit der Kritik eines „Anywhere“ (C. J. Hopkins) zu einem globalen Phänomen im globalen Diskursraum sinnvoll umzugehen.
Für Linke hat die Verwendung historischer Symbole keine strafrechtlichen Folgen
Welches Maß an Zustimmung kann der deutsche Staat mit seiner Rechtsordnung noch auf sich ziehen, wenn er transnationale Kritik an umgekehrt totalitären Verhältnissen wegen der Gespenster des 20. Jahrhunderts verunmöglicht, jedenfalls aber verdammt ist, in den Kategorien vergangener Konflikte zu denken? Das deutsche Recht mag insofern (im Einzelfall) lege artis angewandt worden sein, dies soll gar nicht Gegenstand der Diskussion sein, kann man aber gleichwohl daran Zweifel haben, dass es „Recht“ war, was hier zur Anwendung kam? Ist es legitim, einen Kritiker umgekehrt totalitärer Verhältnisse wegen seiner Kritik (selbst wenn das Gericht diese nicht als solche erkennen wollte) abzuurteilen?
Wenn Dreh- und Angelpunkt der Verurteilung von C. J. Hopkins die – durchaus subtile – Verwendung eines Hakenkreuzes ist, lohnt der Vergleich mit der eigenen Praxis deutscher Leitmedien. Sowohl Stern als auch Spiegel haben in jüngerer Vergangenheit Hakenkreuze – teils collagenartig, teils unmittelbar bildbestimmend – auf ihren Titelseiten abgedruckt, um vor einem politischen Rechtsruck zu warnen. Die bildliche Logik ist dieselbe wie bei Hopkins: ein historisches Symbol wird zur Warnung vor einer gegenwärtigen Gefahr eingesetzt, nicht zur Verehrung der historischen Organisation. Strafrechtliche Konsequenzen hatte dies für keinen Journalisten oder Redakteur. Hintergrund ist der über § 86a Abs. 3 StGB anwendbare Absatz 4 von § 86 StGB, wonach der Tatbestand nicht verwirklicht ist, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. Die Staatsanwaltschaften landauf, landab gehen beispielsweise bei den Mainstreammedien oder einem eindeutig politisch linken Verwender (16) beziehungsweise der vermeintlich linken Kunstszene wie selbstverständlich davon aus, dass die Tatbestandsbeschränkungen eingreifen. (17)
Ein Regierungskritiker kann mit diesem Automatismus nicht rechnen. Wer ein Kennzeichen verwendet, kann häufig nicht mit letzter Sicherheit wissen, ob ein Gericht die Handlung als Kunst, Aufklärung, einen Bericht über das Zeitgeschehen oder „ähnliche Zwecke“ einordnet. Hierin schwingen zwei verschiedene, aber verwandte Probleme mit. Das erste ist ein Anwendungsproblem: Eine Norm, die – wie hier § 86a StGB – so gehandhabt wird, dass die Tatbestandsbeschränkungen des § 86 Abs. 4 StGB bei Mainstreammedien oder politisch linken Verwendern automatisch unterstellt, bei Regierungskritikern aber im Einzelfall geprüft und verneint werden, lässt den Bürger im Unklaren, woran er sein Verhalten orientieren soll. Das zweite Problem liegt tiefer und betrifft den Zweck der Norm selbst: § 86a StGB sollte 1960 die Wiederbelebung totalitärer Massenbewegungen abwehren. Wird die Norm aber gegen die Kritik an einer Machtform eingesetzt, die – wie gezeigt – gerade ohne Massenbewegung funktioniert, dann verfehlt sie ihren eigenen Schutzzweck. Beide Probleme lassen sich mit dem Werk des in Deutschland wenig bekannten amerikanischen Rechtsphilosophen Lon Fuller fassen. In „The Morality of Law“ („Die Moral des Rechts“, 1964) (18) entwickelt Fuller acht Prinzipien, die Recht erst als Recht konstituieren. Das erste Problem betrifft sein achtes und letztes Kriterium: die Kongruenz von Gesetz und Vollzug. Fallen gerichtliches Handeln und gesetztes Recht – etwa durch außerrechtliche Kriterien wie die politische Verortung des Verwenders – auseinander, kratzt das an der Bewertung als „Recht“ (Kongruenzversagen). Das zweite Problem betrifft die Frage, ob eine Norm, deren Anwendung sich vollständig vom Zweck löst, den sie historisch rechtfertigte, überhaupt noch das leistet, was Recht nach Fuller leisten soll: dem Bürger eine verlässliche Ordnung zu geben, an der er sein Handeln ausrichten kann.
Verurteilung weist ein Legitimationsdefizit auf
Das Werk eines weiteren US-Amerikaners lässt zudem an der Legitimität der Strafe gegen C. J. Hopkins zweifeln: 1971 erschien „A Theory of Justice“ („Eine Theorie der Gerechtigkeit“) (19) von John Rawls – eines der wichtigsten Beiträge der Rechtsphilosophie des 20. Jahrhunderts. Darin entwirft er ein Vertragsmodell für eine gerechte Gesellschaft, dessen Besonderheit darin besteht, dass das Aushandeln von Rechten und Pflichten in einem fiktiven Urzustand erfolgt, der mit „dem Schleier des Nichtwissens“ belegt ist, das heißt die Teilnehmer kennen weder ihre physisch-psychischen Eigenschaften noch ihre soziale Rolle in der Gesellschaft; zudem verhalten sich die Teilnehmer in der Entscheidungssituation unter Unsicherheit risikoscheu. Rawls geht davon aus, dass eine Gerechtigkeit als Fairness gedacht, da die Menschen natürliche und gesellschaftliche Zufälle nur hinnehmen, wenn sie dem gemeinsamen Wohl dient. Darin klingt bereits die Gegenseitigkeitsvorstellung an – Reziprozität, hier noch als Verteilungsnorm gedacht. 1993 erweitert Rawls in „Political Liberalism“ („Politischer Liberalismus“) (20) den Gedanken der Reziprozität zum Legitimationsprinzip. Herrschaft selbst kann nur gerechtfertigt sein, wenn sie das Reziprozitätskriterium erfüllt. (21)
Für den Fall C. J. Hopkins ist entscheidend, woran das Reziprozitätskriterium hier ansetzt. Es geht insoweit nicht darum, dass die Berliner Justiz selbst Teil der von Hopkins kritisierten, diffusen Machtstruktur wäre. Es geht darum, dass eine Verurteilung, die sich auf die isolierte Prüfung eines Symbols beschränkt, dem Betroffenen gegenüber eine Begründungslast trägt, die sie im konkreten Fall nicht einlöst. Das Hakenkreuz auf der Maske hatte seinen Sinn ausschließlich im Kontext einer Kritik an einer Form von Herrschaft, die sich – anders als die historischen totalitären Bewegungen, gegen die § 86a StGB ursprünglich gerichtet war – gerade durch ihre Unzurechenbarkeit auszeichnet. Wer diesen Kontext aus der strafrechtlichen Prüfung ausklammert und allein das Erscheinungsbild des Symbols bewertet, beantwortet die Reziprozitätsfrage gar nicht erst: Welche Gründe könnte Hopkins vernünftigerweise dafür anerkennen, dass seine Kritik an unzurechenbarer Macht denselben Maßstäben unterliegen soll wie eine Verwendung des Symbols ohne jeden kritischen Bezug?
Fazit: Meines Erachtens hat bereits die Einordnung der §§ 86a, 86 Abs. 4 StGB als „Recht“ in der Gegenwart Kratzer bekommen, zudem weist die Verurteilung ein Legitimationsdefizit auf, solange sie nicht erklärt, warum scharfe, kontextgebundene Kritik an unzurechenbarer Macht denselben strafrechtlichen Maßstäben unterliegen soll, wie eine Verwendung des Symbols ohne jeden kritischen Bezug. Dem (positiven) Recht mangelt es an einer überzeugenden Theorie, wie mit Herrschafts- und Machtkritik in einer transnationalen Öffentlichkeit umzugehen ist. Ob das Amtsgericht, welches sich nun erneut mit der Sache befassen muss, diesen Spannungsbogen erkennen und bei seiner Strafzumessung klug einzubauen weiß, bleibt abzuwarten. Die Hoffnung stirbt – transnational – zuletzt.
Falk Meinhardt ist Mitglied des Netzwerkes KRiStA („Kritische Richter und Staatsanwälte“), wo dieser Beitrag zuerst erschien.
Anmerkungen
(1) Vgl. BVerfG 1. Juni 2006 – 1 BvR 150/03 – NJW 2006, 3050.
(2) „Totalitäre Bewegungen sind Massenbewegungen und sie sind bis heute die einzige Organisationsform, welche die modernen Massen gefunden haben und die ihnen adäquat scheint.“; Hannah Arendt, Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft, Piper Verlag, 3. Aufl., S. 723.
(3) Sheldon S. Wolin, Umgekehrter Totalitarismus – Faktische Machtverhältnisse und ihre zerstörerischen Auswirkungen auf unsere Demokratie, Westend Verlag, 3. Auflage 2024.
(4) Palantir Technologies ist ein US-amerikanisches Unternehmen zur Datenanalyse, benannt nach den sehenden Steinen aus J. R. R. Tolkiens „Herr der Ringe“. Das Unternehmen bietet Analyse-Werkzeuge an, die zum sogenannten Predictive Policing (vorhersagender Polizeiarbeit) verwendet werden (können). Die Ursprünge dieser Art von Datensammlung und Verarbeitung können im „Total Information Awarness“-Programm (kurz: TIA) der US-Regierung, welches nach dem 11. September 2001 ins Leben gerufen wurde, gefunden werden. Vgl. zu TIA: Jacobsen, The Pentagon’s Brain – An Uncencored History of DARPA, Penguin Random House 2015, S. 336 ff.; Bernhard E. Harcourt, Gegenrevolution – Der Kampf der Regierungen gegen die eigenen Bürger, S. Fischer Verlag 2018, S. 88 f.; vgl. zu Palantir und seinem Gründer Peter Thiel: Chaudhry/Hübsch, Peter Thiel – Palantir, Der KI-Gott und das Ende des Menschen, Grenzgänger Verlag 2026.
(5) Die Bezeichnung Public-Private-Partnerships (PPPs) wird mittlerweile auch in Deutschland für diese Form der Zusammenarbeit von öffentlicher Hand und Privatwirtschaft in öffentlich-privaten Partnerschaften (ÖPP) verwendet. Zu Geschichte, Arten der Zusammenarbeit und Kritik vgl.: Öffentlich-private Partnerschaft – Wikipedia.
(6) Vgl. dazu auch: Mausfeld, Hybris und Nemesis, Westend-Verlag 2023, S. 439 ff.
(7) Wolin, Umgekehrter Totalitarismus (siehe Fn. 4), S. 118.
(8) Es wird für die Kontrolle des digitalen Diskursraums unter anderem in die Hände Privater das gegeben, was der Staat selbst nicht dürfte: Beurteilen, was wahr ist. Vgl. dazu: Norbert Häring, Der Wahrheitskomplex, Westend Verlag 2026, S. 148 ff.; vgl. auch: Kölsch, Künstliche Intelligenz als Teil der Kommunikationsüberwachungsbürokratie des Digital Services Act; zur rechtlichen Stellung der „trusted flagger“ nach dem DSA vgl. Struzina/Heller, Hinweisgeber nach dem Digital Services Act (DSA), NVwZ 2025, 23 ff.
(9) Vgl. dazu: Shir-Raz/Elisha/Martin/Ronel/Guetzkow, Censorship and Suppression of Covid 19 Heterodoxy: Tactics and Counter Tactics; Väliverronen/Saikkonen, Freedom of Expression Challenged: Scientists’ Perspectives on Hidden Forms of Suppression and Self-censorship; Edgell/Lachapelle/Lührmann/Maerz, Pandemic backslidViolations of democratic standards during Covid-19; Knobloch, Die voreingenommene Deutung des Unbekannten. Das Nichtwissensregime der Pandemieberatung und der Ausschluss der Sozialwissenschaften.
(10) Vgl. etwa: Schliesky, Prekäre Legitimität – Die Staatsgewalt in Zeiten der Pandemie, ZRP 2021, 27 ff.; Dederer/Gierhake/Preiß, Ein Jahr Pandemie – eine Zwischenbilanz aus rechtsphilosophischer und verfassungsrechtlicher Perspektive (Teil 1), COVuR 2021, 454 ff. bzw. (Teil 2), COVuR 2021, 522 ff.; Leisner-Egensperger, Die Freiheit und ihr Schutz – Grundrechte als Richtlinie und Rahmen der Pandemiebekämpfung, NJW 2021, 2415; Gierhake, Ist das Recht Suspendiert worden?, ZRph 6-7, 132 ff.; Stübinger, Der Corona-Ausnahmezustand – Schutzmaßnahmen jenseits des Rechts oder ausnahmsweise Unrecht?, ZRph 6-7, 110 ff
(11) Die Tweets sind wiedergegeben bei Aya Velázquez, Skandalurteil: Der US-amerikanische Autor CJ Hopkins wurde schuldig gesprochen.
(12) Zu finden u. a. in der Artikelsammlung „An welchem Punkt stehen wir? Die Epidemie als Politik“, Verlag Turia + Kant (Wien 2021).
(13) Agamben, Homo sacer – Die souveräne Macht und das nackte Leben, edition suhrkamp, 13. Aufl. 2021; Agamben, Ausnahmezustand, edition suhrkamp, 8. Aufl. 2020.
(14) So sah sich etwa Sucharit Bhakdi wegen seiner Kritik an der israelischen Impfpolitik einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Volksverhetzung gegenüber, die erstinstanzlich mit einem Freispruch endete: Bhakdi vom Vorwurf der Volksverhetzung freigesprochen, Deutsches Ärzteblatt 23. Mai 2023; vgl. unter anderem auch zum Fall von Norbert Bolz: „Das Strafrecht ist keine moralische Superinstanz.
(15) Shoshana Zuboff, Das Zeitalter des Überwachungskapitalismus, Campus Verlag, 2018.
(16) „Beim Protest gegen Jörg Meuthen in Enkheim tauchen Plakate mit Hakenkreuzen und Björn Höckes ausgestreckten Arm auf. Strafbar ist das Zeigen dieser Motive nicht“, AfD-Gegner dürfen bei Demonstrationen Höcke-Motiv zeigen, Frankfurter Rundschau vom 20. Dezember 2019.
(17) Zudem hatte der BGH am 15. März 2007 entschieden, dass der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation in einer Darstellung, deren Inhalt in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt, dem Schutzzweck des § 86a StGB ersichtlich nicht zuwider läuft und daher vom Tatbestand der Vorschrift nicht erfasst wird, BGH 15. März 2007 – 3 StR 486/06 – BGHSt 51, 244.
(18) Lon Fuller, Die Moral des Rechts, Felix Meiner Verlag 2025.
(19) John Rawls, Eine Theorie der Gerechtigkeit, Suhrkamp Verlag.
(20) John Rawls, Politischer Liberalismus, Suhrkamp Verlag, 7. Auflage 2021.
(21) „Ausübung politischer Macht ist nur dann angemessen, wenn wir ernsthaft davon überzeugt sind, dass die Gründe, die wir für unsere politischen Handlungen anführen, von anderen vernünftigerweise als Begründung für diese Handlungen anerkannt werden können.“; Politischer Liberalismus, S. 43.
Beitragsbild: Tim Maxeiner
Ich wurde auch seit 2024 deswegen von der Justiz Bayern angeklagt. Bei mir ging es um Beiträge die zeigen dass der NS eine false flag war, ein historisches Foto israelischer Soldaten mit Israel- und Hakenkreuz Flagge wurde als Tatbestand eingestuft, Fotos auf denen gezeigt wird dass hochrangige Politiker wie Faeser, Mao, Hitler das Triad Claw Handzeichen machen, dass 666 bedeutet wurden ebenfalls als Kennzeichen ausgelegt. Sogar ein geteiltes Bild einer künstlerischen Darstellung in der sich ein gewöhnlicher Mann über ein Misch Bild in Hitler verwandelt mit Kommentierung dass man sich als Weißer rechtfertigen muss für den Fortbestand seiner Art wegen den Verbrechen Hitlers wurde als Verwenden eingestuft, Hitler war darauf ohne Uniform, nur ein Kopfbild. Das ist eine klare Analogie, aber in Bayern hat mittlerweile auch das Bayerische Oberste Landesgericht meine Revision verworfen. Ich weiß nicht warum Sie sagen es gäbe Gewaltenteilung, zumindest in Bayern ist das alles ein Witz, eine der drei Richter am Bayerischen Obersten Landesgerichts war als Oberstaatsanwältin mit diesen Delikten befasst und in dieser Rolle mit höheren Instanzen aneinander geraten, jetzt hat man den Bock zum Gärtner gemacht. In Bayern haben alle Richter eine Vergangenheit als Staatsanwälte, viele wechseln munter zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht, man kann mit Fug und Recht sagen die weisungsgebundene Staatsanwaltschaft betreibt die Gerichte. Man könnte sich den Zinnober sparen und sich das Urteil gleich am Schreibtisch beim Staatsanwalt abholen. 210 Tagessätze in meinem Fall für jemand der selbst von den Urteilen bestätigt kein Anhänger der Nazis ist, und drei Instanzen Verurteilung ohne Tatmittel, denn meinen Laptop haben sie schon nach dem Strafbefehl zerstören lassen weil sie keinen Beleg gefunden haben dass die Beiträge damit eingestellt wurden. In der Akteneinsicht in die Ermittlungsakten vor der Ersten Instanz fehlte das Vernichtungsprotokoll des Laptops.
„Aber Wissenschaft, wie ich sie verstehe, gaht ganz anders“
Wissen wir schon.
Grüße aus der Flash Flood Alley.
Recht scheint auch nur eine ABM Maßnahme der Macht zu sein. Versorgungsposten für Günstlinge. Ein Münzwurf wäre wahrscheinlich „gerechter“. Und so viel günstiger.
Die Willkür und Niedertracht deutscher Richter und Staatsanwälte ist grösser als das Universum.
Verstehe ich nicht: (1) Das Kammergericht habe den Angeklagten wegen dieser Hakenkreuz-Verwendung schuldig gesprochen. (2) Das Verfassungsgericht habe die Beschwerde dagegen abgewiesen. (3) Und jetzt müsse das Amtsgericht darüber erneut entscheiden. – Das passt für mich nicht zusammen. Wieso muss das Amtsgericht erneut entscheiden? Da fehlt doch irgend etwas! (Habe ich etwas überlesen?)
Meine Zustimmung hat der Artikel bei diesen Ausführungen: Die Art, wie in Deutschland inzwischen mit der nationalsozialistischen Vergangenheit politisch wie rechtlich umgegangen wird, ist nicht nur absurd; ich halte sie für demokratie-schädigend. Der doppelte Maßstab, den nicht nur Politik, sondern (viel schlimmer!) auch die Rechtsprechung anlegt, ist geeignet, meine Loyalität zu diesem Staatswesen zu schwächen. Er erzeugt immer wieder Verachtung für diese „Autoritäten“.
Sie haben die Richter solange ausgetauscht, bis das BVG seine Rolle als Kontrollorgan im Sinne der Verfassung nicht mehr ausüben konnte. Und damit dem Staat und die Demokratie ausgehöhlt, bis jetzt nichts mehr übrig ist. Und diese Leute nennen sich „UnsereDemokratie“, was für ein Hohn. Wer ein notwendiges Verfassungsorgan bewusst aushöhlt, damit es seine Aufgaben nicht mehr erfüllen kann, ist ein Antidemokrat und nichts anderes. Sie hinterlassen einen einzigen Scherbenhaufen, im Prinzip muss man sämtliche Institutionen des Landes wiederherstellen nach diesem Raubbau. Ein Land ohne Sicherheit im öffentlichen Raum, ohne garantierte Verfassung, ohne Schutz für seine Menschen, ohne Schutz der Meinungsfreiheit, ohne Rechtssicherheit, mit einer Politik, die ihre einzige Aufgabe darin sieht, alles zu schleifen und sich dabei noch selbst zu bereichern. Das ist das Deutschland dieser Altparteien, das niemand mehr wollen kann. Gebt mir mein Land zurück!
Die Blickwinkel des Autors sind doch längst alle bekannt, und nicht neu. Seine ganzen Analysen zu dem Fall machen wenig Sinn, weil sie auf hypothetischen Grundlagen beruhen. Hier wird auf Teufel komm raus spekuliert. Das einzige Maßgebende kann immer nur die Urteilsbegründung sein. Davon ist aber in diesem Artikel kein Wort zu lesen. Warum wohl?
Es ist eine beliebte Verschwörungstheorie, dass unser gesamtes Rechtssystem heute gezielt politisch gelenkt und gesteuert wird. Diese These wäre aber nur dann plausibel, wenn Richter nach Lust und Laune Urteile verkünden dürften. Leute mit einem begrenzten Horizont glauben tatsächlich, dass das so ist. Letztendlich lässt sich aber nur aufgrund der Urteilsbegründung wirklich beurteilen, ob ein Urteil einigermaßen neutral und kompetent erfolgt ist.
Ohne dass man die Urteilsbegründung kennt und berücksichtigt, lassen sich die wildesten Verschwörungstheorien konstruieren. Tatsache ist nun mal, dass die Urteilsbegründung oft Aspekte beinhaltet, ohne die man als Außenstehender den Fall gar nicht wirklich beurteilen kann.
Rechtsstaatlichkeit bedeutet eben nicht, dass ein Richter willkürliche Urteile fällen darf. Sondern er muß erklären, auf welcher Basis des Rechts und aufgrund welcher Auslegungen er zu seinem Urteil gekommen ist.
Die Ausführungen des Autors würden nur dann Sinn machen, wenn er aufgrund der Urteilsbegründung nachweist, dass der Richter den Sinn bestimmter Rechtsvorschriften (vorsätzlich?) falsch verstanden hat. Das gilt auch für die Verfassungsbeschwerde.
Da der Autor die Urteilsbegründung in diesem Fall komplett unter den Teppich gekehrt hat, macht der obige Text für die PRAXIS gar keinen Sinn. Es ist realitätsfremde und theoretische Philosophiererei.