Ist das tatsächlich so, Herr Bastian Kossmann? Zu 1. Ein Verstoß gegen EU Wettbewerbsrecht ist nicht von der Höhe des Volumens abhängig, dass die EZB im Rahmen des CSPP auf dem Kapitalmarkt zurückkauft. Schon mit der Ankündigung sind die Renditen der Unternehmen gefallen, deren Anleihen unter das CSPP aller Wahrscheinlichkeit nach fallen. Folglich ist die Ungleichbehandlung bereits eingetreten. Zu 2. Weder das Einbeziehen von kleineren (Anleihen emittierenden) Unternehmen (mit sehr gutem Rating) noch der aus Sicht der EZB richtige Ansatz zur Risikominimierung verhindert oder rechtfertigt einen Verstoß gegen EU Wettbewerbsrecht. Ihr Vergleich mit dem Bodenbelag ist irreführend. Zunächst wird bei dem CSPP eine Gruppe (meist sehr großer Unternehmen) bevorzugt und nicht ein Auftrag, den nur ein Unternehmer gewinnen kann, ausgeschrieben. Aufträge müssen nach EU Wettbewerbsrecht gerade europaweit aufgeschrieben werden und damit kann sich jeder (selbst wenn es ein Fliesenleger oder Manager ist, der sich dort bewirbt) auf diesen Auftrag bewerben und, sofern eine Expertise nachgewiesen werden kann, hat der Bewerber auch eine Chance auf Erteilung des Auftrags. Wie soll sich ein Unternehmen, das den Anforderungen des CSPP nicht entspricht, sich um vergünstigte Kreditzinsen bei der EZB unter dem CSPP bewerben. Hier werden Äpfel mit Birnen verglichen. Zu 3. Es ist irrelevant, ob auch Unternehmen aus dem EU-Raum dann profitieren können, wenn diese eine Finanzierungsgesellschaft in einem Staat des Euroraums unterhalten. Dies schmälerte lediglich den Kreis der großen Unternehmen, die nicht am CSPP teilnehmen können. Jedoch bleibt generell die im Artikel aufgezeigte Ungleichbehandlung bestehen und somit auch ein Verstoß gegen EU Wettbewerbsrecht. Zu 4. Die Tatsache, dass etwas in den USA gemacht wird, heißt nicht, dass es generell richtig ist oder dass sich dadurch ein Verstoß gegen EU Wettbewerbsrecht aufhebt. Zu 5. Das Argument finde ich sehr bemerkenswert. Nachdem sich die EZB über das Verbot der Staatsfinanzierung hinweggesetzt hat, ist ein Verstoß gegen EU Wettbewerbsrecht unbeachtlich und man sollte auch über den Verstoß gegen EU Wettbewerbsrecht hinwegsehen. Übertragen in unseren Rechtstaat heißt das, dass Regierungen, die sich einmal nicht an die Gesetze halten zukünftig nicht mehr daran gemessen werden sollen, ob diese sich an Gesetz und Recht halten. Das wäre und ist in der EU das Ende der Rechtstaatlichkeit. Und ein Kritikverbot dann zu propagieren, wenn es einen guten Grund (wer genau bestimmt, dass der es ein guter Grund ist und wie wird dies überprüft?) für den Gesetzesverstoß gibt, ist schlichtweg auch noch eine Einladung zur (Selbst-)Zensur und eine vorauseilende Billigung, die freie Meinungsäußerung abzuschaffen. Insgesamt darf man Ihnen nur beschränkt einen Vorwurf machen, Gesetzesverstöße von Regierungen und deren Exekutiven zu rechtfertigen oder ganz auszublenden, da in der EU und Deutschland die Rechtstaatlichkeit als Handlungsmaxime nicht mehr gesehen, beachtet oder allgemein als Argument akzeptiert wird.
1. Es ist noch nicht bekannt, wie viel von den zusätzlichen € 20 Mrd./Monat, um die das Kaufprogramm von € 60 Mrd./Monat auf € 80 Mrd./Monat aufgestockt wird, tatsächlich für den Kauf von Unternehmensanleihen verwendet wird. Wenn man von einem relativ kleinen Volumen von Unternehmensanleihen ausgeht, die die Anforderungen der EZB erfüllen, dann wird vermutlich nur der kleinere Teil der Aufstockung in den Kauf von Unternehmensanleihen fließen. 2. Die EZB versucht z. B. durch die Einbeziehung kurzer Laufzeiten und Verzicht auf ein Mindestemissionsvolumen auch die Anleihen kleinerer Unternehmen kaufen zu können. Die EZB achtet aber zurecht auch auf ein geringes Ausfallrisiko und wenn einige (kleine) Unternehmen einfach keine Anleihen entsprechender Qualität anbieten können dann kommen die eben nicht auf die Kaufliste. Wenn die EZB für ihre neue Zentrale Teppiche als Bodenbelag kaufen will, beschweren sich Fliesenhersteller auch nicht, dass das unfair ist, weil sie in ihrem Sortiment keine Teppiche anbieten. 3. Auch Unternehmen aus Ländern, die nicht zum Euroraum gehören, können profitieren, wenn sie nur eine Finanzierungsgesellschaft in einem Euroland gründen. Und wenn die EZB Anleihen z. B. der Deutsche Bahn Finance BV kauft, dann ist es eben kein niederländisches Unternehmen, das von der günstigen Finanzierung profitiert, obwohl die Gesellschaft ihren Sitz in Amsterdam hat. 4. Die Käufe unter dem CSPP sind eine logische Erweiterung des bisherigen Anleihenkaufprogramms und die EZB ist mit dem Ankauf von Unternehmensanleihen auch nicht die erste, so hat die Notenbank der USA “credit easing” betrieben und dafür gute Argumente geliefert. Dass das Kapital nicht direkt in wirtschaftsschwachen Regionen ankommen kann, ist klar. 5. Die EZB hat sich durch ihren Umgang mit Regeln für Collateral und ELA schon über das Verbot der Staatsfinanzierung hinweggesetzt. Das ist besorgniserregend und gibt Grund zu schimpfen. Die Aufnahme von Unternehmensanleihen in die Liste von Anleihen, die im Rahmen des bestehenden Kaufprogramms erworben werden sollen, dagegen ist kein guter Anlass die EZB zu kritisieren.
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