Rainer Grell / 13.09.2017 / 06:10 / 1 / Seite ausdrucken

Dossier: Der Kampf ums Recht

„Das Ziel des Rechts ist der Friede, das Mittel dazu der Kampf.“ So lautet der erste Satz eines berühmten Vortrags, den Rudolf von Jhering im Frühjahr 1872 in der juristischen Gesellschaft in Wien hielt und den er im Sommer desselben Jahres in wesentlich erweiterter Fassung unter dem Titel: „Der Kampf ums Recht“ veröffentlichte. Es ist „ein Kampf der Völker, der Staatsgewalt, der Stände, der Individuen.“ Und weiter:

„Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus.“ Dieser Satz, vor 145 Jahren geäußert (und in 26 Sprachen übersetzt), ist heute so aktuell wie eh und je. Die Vorgänge beim G20-Gipfel in Hamburg und die anschließenden Diskussionen haben es zum wiederholten Mal deutlich gemacht. Das gilt, nur am Rande vermerkt, auch für den Vorwurf des Plagiats, wenn dessen Aktualität auch im Augenblick etwas schwächelt. Jhering, Verfasser der ebenfalls heute noch lesenswerten Schrift „Scherz und Ernst in der Jurisprudenz“ (1884), schreibt 1883 zu diesem Vorwurf:

„Eine Besprechung der in Chicago erschienenen englischen Uebersetzung meiner Schrift [Der Kampf ums Recht] in dem amerikanischen Journal: Albany Law Journal vom 27. Dec. 1879 hat mich von der Thatsache in Kenntniss gesetzt, dass dieselbe Ansicht, die ich über das Urtheil der Portia [in Shakespeares Kaufmann von Venedig] in meiner Schrift verfochten habe, bereits vor mir in einem früheren Jahrgange dieser Zeitschrift von einem Mitarbeiter derselben ausgesprochen worden ist, und der Verfasser des Artikels weiss sich diese Uebereinstimmung nicht anders zu erklären, als durch Annahme eines Plagiats meinerseits (»gestohlen« drückt er sich in nicht eben verbindlicher Weise aus).

Ich habe dem deutschen Publikum diese interessante Entdeckung nicht vorenthalten wollen, es ist das Aeusserste, was wohl je im Punkt der Plagiate geleistet worden ist, denn ich hatte zur Zeit, als ich das meinige verübte, die Zeitschrift weder gesehen, noch einmal von ihrer Existenz Kunde gehabt. Vielleicht erfahre ich später noch einmal, dass auch meine Schrift nicht von mir selber verfasst, sondern von mir aus der in Amerika erschienenen englischen Uebersetzung in's Deutsche übertragen worden ist. Die Redaction des Albany Journal hat übrigens auf eine Entgegnung meinerseits das Ganze in einer späteren Nummer (Nr. 9 am 28. Februar 1880) für einen Scherz erklärt – wunderliche Scherze, an denen man jenseits des Oceans sein Vergnügen findet.“ 

Also Fake News schon im 19. Jahrhundert in den USA. Damals war der Republikaner Rutherford B. Hayes (der 19.) Präsident. Ob er etwas mit der Sache zu tun hatte, ist (mir) nicht bekannt.

Rechtsstaat

Doch zurück in die Gegenwart. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Rechtsstaat (siehe dazu auch meinen Beitrag „Der Rechtsstaat hat mehrere Gesichter“). Der Begriff taucht im Grundgesetz (GG) in substantivischer Form nur einmal (in Artikel 28 Absatz 1 Satz 1), in adjektivischer zweimal auf (in Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 und 28 Absatz 1 Satz 1). Seine inhaltliche Bedeutung wird in Artikel 20 Absatz 3 GG beschrieben:

„Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“ Ein unabdingbares Element des Rechtsstaats ist die richterlicher Unabhängigkeit, wie sie in Artikel 97 Absatz 1 GG begründet ist: „Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.“ Üblicherweise wird auch die Rechtsweggarantie in Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 GG als Wesensmerkmal des Rechtsstaats angesehen: „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.“

Die Regeln des Rechtsstaats begrenzen die Macht der vollziehenden Gewalt (Regierung und Verwaltung) und verhelfen auch dem unbedeutendsten Bürger zu seinem Recht – gegenüber dem Staat und gegenüber seinen Mitbürgern. Immer wenn ein gravierendes Unrecht passiert, betonen Politiker, dass hier „die ganze Härte des Rechtsstaats“ greifen müsse. Ich habe den Sinn solcher Äußerungen nie ganz verstanden; denn über die jeweiligen Sanktionen entscheiden die Gerichte und die sind unabhängig. Also kann das wohl nur die Mahnung an die Richter sein, in dem besagten Fall kräftig zuzulangen.

Doch selbst wenn die so Angesprochenen wollten, sie sind an die Beweislage gebunden und die ist in aller Regel im Zeitpunkt der verbalen Kraftmeierei von Figuren wie de Maizière, Maas und anderen noch völlig offen. In Richtung der vollziehenden Gewalt lautet die entsprechende Formel in bestimmten Situationen, dass hier „schnell und unbürokratisch“ geholfen werden müsse, was natürlich ebenso wenig bedeuten kann, dass geltendes Rechts missachtet werden soll. Aber es macht sich einfach gut, jedenfalls in der simplen Gedankenwelt derjenigen, die sich in dieser Weise äußern.

„Rechtsfreie Räume“

Der Friede als Ziel des Rechts ist nach wie vor unbestritten. Bezüglich des Kampfes als „Mittel dazu“ gehen die Meinungen auseinander. Zunehmend ist von „rechtsfreien Räumen“ die Rede, die es zwar im Rechtsstaat nicht geben dürfe, die es aber nach Meinung einiger dennoch gibt, während andere ihre Existenz leugnen. Der Ausdruck besagt nicht etwa, dass in diesen Räumen das Recht nicht gilt, sondern dass es dort trotz Geltung nicht durchgesetzt wird. In der öffentlichen Diskussion hat sich dabei der militärische Begriff der „No-go-Areas“ etabliert. Während er ursprünglich militärisches Sperrgebiet bezeichnet, das Unbefugte nicht betreten dürfen, steht er in diesem Zusammenhang für Bereiche, in die die Polizei hinein soll, aber sich nicht ohne weiteres hinein traut. Deshalb spricht der nordrhein-westfälische Landesvorsitzende der Gewerkschaft der Polizei, Arnold Pickert, auch von „Angsträumen“, während der Konstanzer Kriminologe Gerhard Spies mit diesem Begriff Orte bezeichnet, die der Bürger am liebsten meidet, wie schlecht beleuchtete Parks, Bahnhofsvorplätze oder Parkhäuser.

Als Jurastudent lernt man schon relativ bald, dass Recht haben und Recht bekommen zweierlei ist. Es nützt gar nichts, Recht zu haben, wenn dieses nicht auch beachtet und notfalls durchgesetzt wird. „Darum führt die Gerechtigkeit“, schreibt Jhering, „die in der einen Hand die Waagschale hält, mit welcher sie das Recht abwägt, in der anderen Hand das Schwert, mit dem sie es behauptet. Das Schwert ohne die Waage ist die nackte Gewalt, die Waage ohne das Schwert die Ohnmacht des Rechts.“ Außerdem trägt sie in den meisten Darstellungen noch die Augenbinde, weil sie „ohne Ansehen der Person“ entscheidet.

Zur Durchsetzung des Rechts sind Polizei und andere Strafverfolgungsbehörden (Zoll, Steuerfahndung) sowie die Staatsanwaltschaften, Gerichte und weitere „Organe der Rechtspflege“ (wie zum Beispiel der allseits beliebte Gerichtsvollzieher) berufen. Das Gewaltmonopol liegt beim Staat: Der Bürger darf sich sein (gutes) Recht nicht auf eigene Faust verschaffen, sondern nur mit Hilfe der dafür zuständigen staatlichen Einrichtungen. Das kann sehr mühselig, aufwendig und zeitraubend sein und am Ende doch nicht zum angestrebten Erfolg führen. Denn: Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand (coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei), wie eine alte Juristenweisheit lautet.

Doch wie konnte es passieren, dass sich rechtsfreie Räume, No-go-Areas und Angsträume im Sinne von Pickert gebildet haben (siehe zur Einstimmung die lesenswerten Ausführungen des Juristen und Journalisten Reinhard Müller in der FAZ Ende 2016) ? Ich habe dazu im Laufe von mehr als 50 Jahren meine eigene Meinung entwickelt und stelle sie hier zur Diskussion. Die Quintessens lautet: Das Recht wird immer mehr aufgeweicht, weichgespült, relativiert. Es mangelt an der von Rudolf von Jhering beschworenen stetigen Bereitschaft zur Behauptung des Rechts. Wobei die folgende Darstellung durchaus subjektiv ist, und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.

Verbrechen, Vergehen - Ordnungswidrigkeiten

Unser Strafgesetzbuch (StGB) von 1871 unterschied zunächst nach dem Vorbild des französischen Code pénal zwischen drei Stufen von Straftaten: Verbrechen (crimes), Vergehen (délits), Übertretungen (contraventions). Als Übertretungen wurden die meisten Verstöße gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen eingestuft, soweit sie wegen ihrer Schwere nicht als Vergehen qualifiziert waren. Mit der Zunahme des Autoverkehrs drohten die Deutschen daher ein Volk von Vorbestraften zu werden. Deshalb wurden die Übertretungen 1975 in folgender Weise abgeschafft:

  • Die Verkehrsübertretungen sowie einige andere (wie zum Beispiel falsche Namensangabe, § 111 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, OWiG, oder „grober Unfug“, § 118 OWiG) wurden Ordnungswidrigkeiten (§ 24 Straßenverkehrsgesetz), die mit Geldbuße sowie ggf., weiteren Sanktionen (Punkte in Flensburg, Fahrverbot) bedroht sind.
  • Einige Übertretungen wurden zu Vergehen hochgestuft (z.B. illegaler Waffenbesitz, § 51 Waffengesetz, Störung der Totenruhe, § 168 StGB).
  • Bei anderen entfiel die Strafbarkeit gänzlich (z.B. Landstreicherei, Betteln).

Die gleiche „Entkriminalisierung“ wie bei den Verkehrsübertretungen forderte Anfang der 90er Jahre der deutsche Anwaltsverein bei Ladendiebstahl und anderen Massendelikten wie Schwarzfahren, konnte sich damit aber ebenso wenig durchsetzen wie die Grünen mit dem gleichen Anliegen. Ein Problem, nämlich die übermäßige Belastung der Gerichte, wird durch die weitgehende Einstellung der Verfahren wegen Geringfügigkeit „gelöst“.

Lebenslänglich

Nachdem die Todesstrafe durch Artikel 102 GG abgeschafft worden war, stand auf Mord zunächst lebenslanges Zuchthaus und nach Abschaffung der Dreiteilung des Freiheitsentzugs in Zuchthaus, Gefängnis und Haft zugunsten einer einheitlichen Freiheitsstrafe eben lebenslange Freiheitsstrafe. Dabei wurden mehrere Morde als Tatmehrheit behandelt, für die jeweils eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt wurde. So war der am längsten einsitzende Straftäter in Deutschland, der nach 49 Jahren Freiheitsentzug am 27. Dezember 2008 verstorbene Heinrich Pommerenke 1960 zu sechs Mal lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden. Der Sinn dieser auf den ersten Blick sinnlos erscheinenden Regelung bestand darin, dass sichergestellt werden sollte, dass der Verurteilte niemals mehr frei kommt; denn er hätte sechs Mal begnadigt werden müssen, um wieder in Freiheit zu gelangen. Aus diesem Grunde werden heute noch in den USA Strafen von tausend und mehr Jahren sowie mehrfach lebenslänglich ausgesprochen.

Eben diesen buchstäblich lebenslangen Freiheitsentzug hat das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 21. Juni 1977 ( BVerfGE 45, S.187, 253 ff.) wegen Verstoßes gegen die Menschenwürde und das Rechtsstaatsprinzip für verfassungswidrig erklärt: Auch ein Mörder muss grundsätzlich eine realistische Perspektive haben, irgendwann wieder in Freiheit leben zu können.

Die bisherige Regelung wurde daraufhin in zweifacher Hinsicht geändert:

  • Einmal kann die lebenslange Freiheitsstrafe seit 1981 nach 15 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden, es sei denn das Gericht hat bei der Verurteilung die besondere Schwere der Schuld festgestellt (§ 57a Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 StGB).
  • Zum zweiten darf seit 1986 aus mehreren verwirkten lebenslangen Freiheitsstrafen nur eine Gesamtstrafe gebildet werden (§ 54 Absatz 1 Satz 1 StGB): Zehnfacher Mord wird also nicht höher bestraft als einfacher; allerdings dürfte bei mehrfachem Mord häufig die besondere Schwere der Schuld festgestellt oder anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet werden.

Derzeit sind Überlegungen im Gange, die lebenslange Freiheitsstrafe bei Mord gänzlich abzuschaffen. Dafür haben sich beispielsweise die Strafverteidigervereinigungen und der mittlerweile im (vorzeitigen) Ruhestand befindliche Bundesrichter Thomas Fischer ausgesprochen.

Zweidrittelregelung

So wie lebenslänglich nicht mehr lebenslänglich bedeutet, so bedeuten etwa zwölf Jahre nicht mehr zwölf Jahre, sondern häufig nur noch acht. Denn § 57 Absatz 1 StGB enthält folgende Bestimmung:

„Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.    zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,

2.   dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und

3.    die verurteilte Person einwilligt.

Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.“

Diese Bestimmung ist zwingend. Nach Absatz 2 kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen sogar schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe ebenso verfahren. Die Regelung hat allerdings keine allzu große praktische Bedeutung, da sie nur bei erstmaliger Verbüßung einer Freiheitsstrafe gilt und diese zwei Jahre nicht übersteigen darf. In diesem Fall wird die Strafe aber häufig von vornherein zur Bewährung ausgesetzt werden.

Bewährung

Während meiner Ausbildung als Gerichtsreferendar von 1966 bis 1969 lag die Grenze, bis zu der eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden konnte, bei neun Monaten Gefängnis/Freiheitsstrafe. Heute können Freiheitstrafen bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden, „wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.“ (§ 56 Absatz 2 StGB). Der Verurteilte verlässt nach dem Urteil den Gerichtssaal als freier Mann, wenn auch mit dem Damoklesschwert des Widerrufs der Strafaussetzung im Nacken. Neben den hehren Überlegungen, die das Gesetz beschreibt, stand aber auch das profane Ziel, der Überbelegung der Justizvollzugsanstalten entgegen zu wirken. Nach Ablauf der Bewährungszeit von zwei bis fünf Jahren wird die Strafe übrigens erlassen. Danach kann die Strafaussetzung nicht mehr widerrufen werden. Die Eintragung im Bundeszentralregister bleibt allerdings bestehen; der Betreffende gilt bis zur Tilgung nach variablem Fristablauf weiterhin als vorbestraft.

Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr ist die Strafaussetzung zur Bewährung zwingend, „wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind“ (§ 56 Absatz 1 StGB).

Fahrlässige Tötung

Ein besonderes Kapitel stellt die Bewährungsstrafe bei fahrlässiger Tötung dar. So wurde der „Raser von Böblingen“, der durch seine rücksichtslose Fahrweise auf der A5 im Sommer 2003 den Tod einer jungen Mutter und ihrer zweijährigen Tochter verursachte, zunächst zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten ohne Bewährung verurteilt. Im Berufungsverfahren wurde daraus ein Jahr mit Bewährung (siehe hier).

Der Fall der beiden Raser von Köln, die bei einem Autorennen in der Innenstadt im April 2015 eine Radfahrerin töteten, verlief genau umgekehrt: Das erstinstanzliche Urteil lautet auf zwei Jahre mit Bewährung für den Todesfahrer. Im Revisionsverfahren hob der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil wegen der Bewährung auf (siehe hier). Laut Presseberichten monierte der BGH unter anderem, das Landgericht habe nicht bedacht, wie sich eine Strafaussetzung zur Bewährung auf das allgemeine Rechtsempfinden der Bevölkerung auswirke. Mich hat diese Bemerkung sehr überrascht, weil dies kein im Gesetz genanntes Kriterium für oder gegen die Strafaussetzung ist.

Dieses richtet sich vielmehr nach der „Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse“ sowie nach den Wirkungen ..., die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.“ Außerdem ist „auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.“ „Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet“ (§ 56 StGB). In der Pressemitteilung des BGH zu dieser Entscheidung heißt es etwas differenzierter: „Angesichts der vom Landgericht festgestellten Häufung von Verkehrsunfällen mit tödlichem Ausgang aufgrund überhöhter Geschwindigkeit in Köln und an anderen Orten fehlte es bei der Bewährungsentscheidung zudem an einer ausreichenden Erörterung der Frage, wie sich unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) eine Strafaussetzung zur Bewährung auf das allgemeine Rechtsempfinden und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts auswirken würde.“ Die Formulierung erinnert einerseits an die Formel vom „gesunden Volksempfinden“ in Strafurteilen der Nazizeit, andererseits an Jherings Postulat der stetigen Bereitschaft zur Behauptung des Rechts.

Jetzt darf man gespannt sein, wie der BGH im Revisionsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts Berlin entscheidet, das zwei Teilnehmer eines illegalen Autorennens auf dem Berliner Ku-Damm, bei dem ein Unbeteiligter zu Tode gekommen war, wegen Mordes verurteilt hat (Pressemitteilung des Gerichts). Das Gericht ging dabei von bedingtem Tötungsvorsatz aus und sah das Mordmerkmal des gemeingefährlichen Tatmittels als verwirklicht an.

Illegale Autorrennen, bei denen niemand zu Schaden kam, galten bisher als Ordnungswidrigkeit. Am 29. Juni 2017 hat der Bundestag ein Gesetz verabschiedet, das einen neuen § 315d in das Strafgesetzbuch einfügt, der bei „nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen“ eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wenn jemand dabei zu Tode kommt bis zu zehn Jahren vorsieht (auch für so genannte Alleinraser) (Plenarprotokoll Seite 24902 ff.  Seite 44 ff. sowie Drucksache 18/10145 ). 

Da wird dem „allgemeinen Rechtsempfinden“ einiges zugemutet: Bewährungsstrafe für fahrlässige Tötung bis lebenslänglich für Mord; von der Geldbuße von 400 Euro (mit 2 Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot (Nr. 129618 des Bußgeldkatalogs) für eine Ordnungswidrigkeit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (mit der Möglichkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis und Einziehung des Fahrzeugs) für ein Vergehen/Verbrechen. Hoffen wir, dass „das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts“ dadurch wiederhergestellt oder gestärkt wird.

Volljährigkeit und Jugendstrafrecht

Seit eh und je wird darüber diskutiert, was der Sinn des Strafrechts und des Strafvollzugs ist. Auf die verschiedenen Erklärungstheorien kann ich in diesem Zusammenhang nicht eingehen. Klar ist jedoch, dass die Wiedereingliederung des Täters/Verurteilten in die Gesellschaft („Resozialisierung“) im Laufe der Zeit immer stärker in den Vordergrund getreten ist. Beim Jugendstrafrecht steht dagegen eindeutig der Erziehungsgedanke im Vordergrund (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Jugendgerichtsgesetz, JGG). Im Strafgesetzbuch von 1871 wurde die Strafmündigkeit auf 12 Jahre festgesetzt, bis zum 18. Lebensjahr galten gemilderte Strafrahmen. Heute wird zwischen strafunmündigen Kindern (bis 13 Jahren, § 19 StGB), strafmündigen Jugendlichen (14-17 Jahren, § 1 Absatz 2 JGG) und Heranwachsenden (18-20 Jahren) unterschieden. Während ich meine Volljährigkeit erst mit 21 Jahren erlangt habe, tritt diese seit dem 1. Januar 1975 bereits mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein (§ 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Ab diesem Alter können jeder Mann und jede Frau ohne Einwilligung der Eltern heiraten, Verträge aller Art schließen, Alkohol kaufen und trinken, Nachtclubs und Spielcasinos besuchen oder sich in den Bundestag oder einen von 15 Landtagen wählen lassen (ist der am  29. April 1986 geborenen Julia Bonk 2004 in Sachsen gelungen ). Mit einem Wort: Mit 18 ist man erwachsen. Mit allen Konsequenzen.

Fast allen. In den hessischen Landtag kann man erst mit 21 Jahren gewählt werden. Und strafrechtlich ist man erst mit 21 erwachsen. Begeht ein Heranwachsender eine Straftat, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften entsprechend an, „wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt“ (§ 105 Absatz 1 JGG). Aber selbst wenn das allgemeine Strafrecht anzuwenden ist, „kann das Gericht an Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren erkennen“ (§ 106 Absatz 1 JGG). Dies gilt unabhängig davon, wie alt der Angeklagte im Zeitpunkt seiner Verurteilung ist; maßgebend ist das Alter im Zeitpunkt der Tat. Ein junger Mann darf also mit 18 eine Familie gründen und als Bundeswehrsoldat „der Bundesrepublik Deutschland treu ... dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer ... verteidigen“ (§ 7 des Soldatengesetzes). Denn „Dulce et decorum est pro patria mori“ (Horaz – Süß und ehrenvoll ist es, für das Vaterland zu sterben). Nach § 8 Absatz 1 Nr. 1 der Soldatenlaufbahnverordnung beträgt das Mindestalter sogar nur 17 Jahre; in diesem Fall ist allerdings das Einverständnis der Sorgeberechtigten erforderlich. Aber für eine Straftat wird er unter Umständen nicht als Erwachsener behandelt.

„Täterschutz“ versus Opferschutz

Das deutsche Recht, insbesondere das Strafrecht tut also einiges zur menschenwürdigen Behandlung von Straftätern bzw. Tatverdächtigen/Angeklagten. Leider lässt es den Opfern von Straftaten nicht die gleiche Fürsorge zuteilwerden. Dabei verkenne ich nicht, dass die Situation von Verbrechensopfern im Laufe der Zeit stark verbessert wurde. Zu nennen ist das Opferentschädigungsgesetz (das erste von 1976, das verbesserte von 1985), das allerdings nur gesundheitliche Schäden ersetzt, die jemand infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs erlitten hat. Die Ablehnungsquote (der sehr unterschiedlich geregelten Versorgungsverwaltung der Länder) liegt bei über 40 Prozent, wobei nur gut zehn Prozent der Betroffenen überhaupt einen Antrag stellen (Staatliche Opferentschädigung in Deutschland im Jahr 2014). Eine weitere Hilfe ist der „Opferanwalt“, zu dem es in einem „Merkblatt für Opfer einer Straftat“ , dessen Verfasser nicht eindeutig erkennbar ist, man kommt auf das Merkblatt über die Website des Oberlandesgerichts Stuttgart unter anderem heißt: 

„Wenn Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, können Ihnen Kosten entstehen. Wird der bzw. die Angeklagte verurteilt, muss er bzw. sie Ihre Rechtsanwaltskosten übernehmen. Allerdings sind nicht alle Verurteilten auch in der Lage, die Kosten tatsächlich zu bezahlen. Daher kann es vorkommen, dass Sie die Kosten selbst tragen müssen.

In besonderen Ausnahmefällen können Sie beim Gericht beantragen, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt auf Staatskosten zu bekommen. Das ist z. B. bei schweren Gewalt­ oder Sexualstraftaten so oder wenn nahe Verwandte, z. B. Kinder, Eltern oder die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner durch eine Straftat ums Leben gekommen sind. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob Sie Vermögen haben oder nicht.“

Der Unterschied zum – hier überspitzt formulierten – „Täterschutz“ wird auch deutlich, wenn man sich die Praxis der Pflichtverteidigung ansieht: Nach § 137 Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung, StPO) kann sich der Beschuldigte des Beistandes von bis zu drei Verteidigern seiner Wahl bedienen. Die Zahl der Pflichtverteidiger ist gesetzlich nicht begrenzt (§ 141 StPO). So wird die Angeklagte Beate Zschäpe im so genannten NSU-Prozess vor dem Oberlandesgericht (OLG) München von fünf Pflichtverteidigern verteidigt (Heer, Stahl, Sturm; Grasel und Borchert. Auf die Besonderheiten kann in diesem Zusammenhang nicht eingegangen werden). Im RAF-Prozess vor dem OLG Stuttgart 1975/77 in Stuttgart-Stammheim wimmelte es geradezu von Strafverteidigern: Die vier Angeklagten wurden von zehn Wahlverteidigern und neun Pflichtverteidigern betreut. Alles auf Staatskosten, versteht sich. Zwar werden einem Angeklagten im Fall seiner Verurteilung, wie gesagt, sämtliche Kosten auferlegt (§ 465 StPO), also auch Kosten der beteiligten Anwälte. Wenn die Verurteilten aber nicht gerade Becker (2002!), Hoeneß oder Zumwinkel heißen, gilt der Grundsatz, dass man einem nackten Mann nicht in die Tasche greifen kann, und die Kosten bleiben beim Staat hängen.

Davon können Verbrechensopfer nur träumen. Ralph Giordano hat deshalb – wenn auch in einem anderem Zusammenhang – zu Recht festgestellt: „Deutschland ist ein Land, das sich um seine Täter sorgt.“

Wenn sich allerdings nach Jahr und Tag herausstellt, dass ein Verurteilter unschuldig war, also vom Täter selbst zum (Justiz-)Opfer wird, dann ist es mit der Großzügigkeit des Staates nicht mehr so weit her: Die Haftentschädigung beträgt „25 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung“ (§ 7 Absatz 3 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen). Zwar werden auch weitere Schäden ersetzt (zum Beispiel Verdienstausfall). Doch muss sich der Geschädigten sein Recht in der Regel in einem langwierigen Prozess erstreiten, wie zuletzt der Fall Harry Wörz gezeigt hat (). Vgl. hierzu auch meinen Beitrag: Ohnmacht, Bürger, Staat (Teil 2): Ein Kessel Fehlurteile . Die unschuldig erlittene Haft kann einem Menschen aber so zusetzen, dass er stirbt, bevor er zu seinem Recht gekommen ist – lange bevor sich seine statistische Lebenserwartung erfüllt hat, wie im tragischen Fall des Lehrers Horst Arnold (53).

Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS)

Wer wissen möchte, wie viele Straftaten (Verbrechen und Vergehen) jährlich in Deutschland begangen werden, schaut in die PKS. „Die PKS für die Bundesrepublik Deutschland wird vom BKA auf der Grundlage der von den 16 Landeskriminalämtern gelieferten Landesdaten erstellt“ und vom Bundesinnenminister gemeinsam mit dem Vorsitzenden der Innenministerkonferenz im April jedes Jahres vorgestellt.   

Vorweg eine kleine Bemerkung, die ich mir einfach nicht verkneifen kann: Wie viele Ziffern gibt es? Zehn: von 0 bis 9. Richtig! Beim BKA weiß man das und verwendet deshalb in der Polizeilichen Kriminalstatistik die richtigen Begriffe (siehe zum Thema „Begriffe“): „Häufigkeitszahl“ (Zahl der polizeilich registrierten Straftaten je 100.000 Einwohner) und „Kriminalitätsbelastungszahl“ (Zahl der polizeilich ermittelten Tatverdächtigen je 100.000 Einwohner) und „Dunkelfeld“. In der ersten PKS-Ausgabe von 1953 liest man dagegen noch „Häufigkeitsziffer“ und „Kriminalitätsbelastungsziffer“. Man hat also irgendwann dazugelernt. Andernorts stößt man aber immer noch auf  „Anzeigeziffer“ und „Dunkelziffer“ (für beide vgl. z.B. diese Mediziner-Dissertation Seite 18) und „Verurteiltenziffer“.

In der Polizeilichen Kriminalstatistik nicht enthalten sind

  • Staatsschutzdelikte
  • Verkehrsdelikte
  • Ordnungswidrigkeiten
  • Delikte, die nicht zum Aufgabenbereich der Polizei gehören (z.B. Finanz- und Steuerdelikte) und
  • Straftaten, die unmittelbar bei der Staatsanwaltschaft angezeigt werden.

Es ist hier nicht der Ort, auf die Stärken und Schwächen der PKS, deren man sich durchaus bewusst ist, einzugehen: Sie spielen im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle.

Mit besonderem Stolz wird stets die Aufklärungsquote vorgetragen: Bei insgesamt 6.372.526 im Jahr 2016 registrierten Straftaten lag sie bei beachtlichen 56,2 Prozent, bei Mord, Totschlag und Tötung auf Verlangen sogar bei 94,8 Prozent (von den registrierten 2.418 Straftaten wurden also 2.292 aufgeklärt) und bei Vergewaltigung und sexueller Nötigung immerhin bei 78,6 Prozent (7.919 – 6.224). Ganz anders sehen die Zahlen bei Fahrraddiebstahl und Wohnungseinbruchsdiebstahl aus:

  • Von 332.486 Fahrraddiebstählen wurden 8,8 Prozent aufgeklärt
  • Bei den 151.265 Wohnungseinbrüchen lag die Aufklärungsquote bei 16,9 Prozent.

Die geringste Aufklärungsquote weist der Taschendiebstahl auf: 6,4 Prozent bei einer Fallzahl von 164.771.

Die volle Härte des Rechtsstaats

Diese Straftaten werden von der Polizei praktisch nur verwaltet (wenn entsprechende Anzeigen überhaupt aufgenommen werden, siehe dazu den oben zitierten Artikel von Reinhard Müller ). In den zahlreichen Fällen, in denen die Beamten keinen Ermittlungsansatz sehen, werden die Anzeigen mit einem entsprechenden Vermerk an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, die das Verfahren dann nach § 170 Absatz 2 Satz 1 StPO einstellt. In einem Skript der Uni Saarbrücken heißt es lapidar „Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist in der Praxis die Regel, die Sanktionierung eine Ausnahme. In einer allgemeinen Abteilung werden ca. 75-80 % aller Verfahren eingestellt.“

Hamburg hat bundesweit die höchste Einstellungsquote – nur in 10 Prozent der Ermittlungsverfahren kommt es tatsächlich zu einer Anklage und natürlich endet nicht jedes Strafverfahren mit einer Verurteilung. Aus der Sicht „einer effektiven Strafverteidigung“ mag das ein wünschenswertes Ergebnis sein, aus der Sicht der betroffenen Geschädigten/Opfer sicher nicht.

Dagegen kennt die Ordnungsmacht bei Kleinigkeiten zuweilen keine Gnade. Das musste ein junger Mann in Suhl/Thüringen erfahren, der seinen Hund aus einem Teich rettete, wo er sich in Wasserpflanzen verfangen hatte. Dadurch hatte der Retter gleich zwei Ordnungswidrigkeiten begangen: den Hund nicht angeleint und ein verbotenes Bad im Teich genommen.

Eine ähnliche Erfahrung mit der Härte des Rechtsstaats musste kürzlich ein 28jähriger Mann auf dem Hamburger Flughafen machen: Wegen eines nicht ganz bezahlten Falschparkerknöllchens hat die Polizei den Mann bei seiner Rückkehr aus einem Türkeiurlaub festgenommen und ihn vor die Wahl gestellt, entweder einen Tag im Gefängnis zu verbringen oder die restlichen 8,07 Euro plus Kosten von 53,60 Euro zu zahlen. Der Mann soll sich für die Zahlung entschieden haben („Die Welt“ Druckausgabe vom 19. Juli 2017 Seite 24). Nur nebenbei: Die so genannte Ersatzfreiheitsstrafe, das OWiG spricht von „Erzwingungshaft“ (§§ 96, 97) gibt es natürlich nicht zum Nulltarif (oder doch? Dazu unbedingt lesen "Plötzensee zum Nulltarif“ von Henryk M. Broder). „Bundesweit kosten Ersatzfreiheitsstrafen mehr als 300 Millionen Euro pro Jahr.“ Nach einer anderen Quelle sind es mehr als 120 Millionen, aber immerhin. Zwischen beiden Angaben liegen allerdings rund drei Jahre: Von 2013 bis 2016 haben sich die Haftkosten pro Tag und Häftling offenbar von 111 Euro auf 132,62 Euro erhöht. Man darf gespannt sein, wann dieser Unsinn abgestellt wird. Ich habe schon 1969, auf meiner ersten Stelle am Landratsamt, Bußgeldbescheide „niedergeschlagen“, wenn der Gerichtsvollzieher meldete, dass es bei dem Schuldner nichts zu holen gibt.

Verlassen wir das OWiG und kehren zum StGB zurück. Insgesamt wurden nach der PKS 2016 des BKA 2.360.806 Tatverdächtige ermittelt. Dabei wird jeder Tatverdächtige je Land bei jeder Straftat nur einmal gezählt, selbst wenn er mehrmals als Tatverdächtiger aufgetreten ist (sog. echte Tatverdächtigenzählung seit 1. Januar 1984). Lässt man die Straftaten außer Betracht, die nur von Ausländern begangen werden können, so stellt sich das Verhältnis deutsche/nichtdeutsche Tatverdächtige so dar: Gesamtzahl: 2.022.414. Deutsche Tatverdächtige: 1.406.184 (69,5 Prozent). Nichtdeutsche Tatverdächtige: 616.230 (30,5 Prozent. Der Anteil der ausländischen Bevölkerung von 10 Millionen an der Gesamtbevölkerung von 82 Millionen beträgt demgegenüber 12,2 Prozent.)

Darunter Zuwanderer: 174.438 (Zuwanderer sind Personen mit dem Aufenthaltsstatus „Asylbewerber“, „Duldung“, „Kontingentflüchtling/Bürgerkriegsflüchtling“ und „unerlaubt“ = illegal). Anteil an Tatverdächtigen insgesamt 8,6 Prozent. Wer sich näher über jugendliche Intensivtäter „mit Migrationshintergrund“ informieren möchte, der lese Kirsten Heisig, Das Ende der Gewalt. Das Buch der Berliner Jugendrichterin ist kurz vor ihrem Freitod 2010 erschienen, aber immer noch hochaktuell. Über jugendliche Intensivtäter, das sind Personen, „die innerhalb eines Jahres mindestens zehn erhebliche Delikte begangen haben“ schreibt Heisig (Seite 80/81):

„Schwerkriminelle, die häufig 30 und mehr erhebliche Taten aufweisen, haben zu etwa 90 Prozent einen Migrationshintergrund, 45 Prozent sind ‚arabischer‘ Herkunft, 34 Prozent haben türkische Wurzeln. ... Deutsche Vielfachtäter gibt es in Neukölln kaum. Auch außerhalb des Bezirkes spielen sie quantitativ [in Berlin] keine nennenswerte Rolle.“

Ein anderer Neuköllner, der frühere Bezirksbürgermeister Heinz Buschkowsky, befasst sich nicht mit der Kriminalität von Einwanderern, sondern mit deren Integration (Neukölln ist überall, 2012). Quintessenz gleich zu Beginn (Seite 10/11): „Über die Integration und all ihre Nebenthemen gibt es in Deutschland keinen Erkenntnismangel. Wir haben ein Handlungsdefizit.“ „Die Politik bevorzugt eine schläfrige und eher träge Betrachtungsweise von Themen. Es könnte sonst ungemütlich werden, wenn die Forderung nach Abhilfe entsteht.“

Offiziell lauten die politischen Parolen natürlich völlig anders, wenn es ums Recht geht. Da fällt regelmäßig die bereits erwähnte Formel von der „vollen Härte des Rechtsstaats“, die nicht nur wegen der Unabhängigkeit der Gerichte sinnlos ist, sondern auch wegen der teils nicht sehr eindrucksvollen Strafandrohungen der demokratisch beschlossenen Gesetze. Und wo diese eindrucksvoll sind, werden sie häufig nicht ausgeschöpft.

Da vergewaltigt ein 27jähriger Marokkaner eine schwangere 20Jährige im Eingangsbereich des Hochhauses, in dem sie wohnt, über Stunden und verletzt sie lebensgefährlich. Das Landgericht Hannover verurteilte den Täter dafür zu sieben Jahren und drei Monaten Haft. Das Gesetz sieht für einen solchen Fall Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vor (§ 171 Absatz 6 Nr. 1 StGB), die Höchststrafe liegt bei 15 Jahren. Man fragt sich, was eigentlich passieren muss, damit die Höchststrafe verhängt wird. In einem Fall wie diesem ist die vergewaltigte Frau vermutlich für ihr ganzes weiteres Leben geschädigt. Ob sie jemals wieder Vertrauen zu einem Mann fassen und ein normales Sexualleben führen kann ist fraglich. Der Täter ist dagegen unter Umständen nach fünf Jahren (s.o. Zweidrittelregelung) wieder auf freiem Fuß und begegnet dem Opfer vielleicht an der Supermarktkasse. Die Kriterien für die Strafzumessung sind in § 46 StGB aufgeführt. Die Wirkung der Tat auf das Opfer gehört nicht dazu. Im Vordergrund steht die „Schuld des Täters“.

Asylbewerber, Flüchtlinge, Ausweisungen/Abschiebungen

Die Rechtslage bei Asylbewerbern und Flüchtlingen habe ich in meinem Beitrag „Profunde Unkenntnis des Rechts“ eingehend dargestellt (). Der Artikel endet mit einem Satz des früheren Richter des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Dr. Udo di Fabio, der in seinem Gutachten im Auftrag des Freistaats Bayern vom 8. Januar 2016 schreibt. „Doch um eine Feststellung kommt man auch beim besten Willen, pauschale Verantwortungszuweisungen zu vermeiden, nicht herum: Das geltende europäische Recht nach Schengen, Dublin und Eurodac wird in nahezu systematischer Weise nicht mehr beachtet, die einschlägigen Rechtsvorschriften weisen ein erhebliches Vollzugsdefizit auf.“ „Renommierte Verfassungsjuristen werfen der Kanzlerin in der Flüchtlingskrise fortgesetzten Rechtsbruch und Missachtung des Parlaments vor“, meldete die „Welt“ (). Und der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts (2002-2010), Prof. Dr. Jürgen Papier, kam zu dem vernichtenden Urteil: „Noch nie war in der rechtsstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik die Kluft zwischen Recht und Wirklichkeit so tief wie derzeit. Das ist auf Dauer inakzeptabel.“ Allerdings verrät er nicht, wie lange die Dauer dauern darf.

Welche Konsequenzen zieht in diesem „Kampf ums Recht“ die Politik? Keine! Wie sagte doch Buschkowsky? „Die Politik bevorzugt eine schläfrige und eher träge Betrachtungsweise von Themen. Es könnte sonst ungemütlich werden, wenn die Forderung nach Abhilfe entsteht.“ Früher hieß es in solchen Fällen aus den politischen Führungsetagen: „Die Hunde bellen, und die Karawane zieht weiter.“

Da scheint etwas dran zu sein. Auf jeden Fall haben die Umfragewerte der Kanzlerin nach einem vorübergehenden Tiefpunkt fast wieder ihren alten Höchststand erreicht. Und die vollmundigen Töne aus Bayern sind verstummt bezirhungsweise in einem „Bayernplan“ abgelegt worden (zu diesem „absurden Drama“ vgl. den Beitrag von Erik Lommatzsch ). Man befindet sich im „Wahlkampfmodus“.

Ja, und dann gab es da die Silvesternacht 2015 in Köln, deren Ergebnis sich schlagwortartig so zusammenfassen lässt: etwa 1.000 Männer, überwiegend Nordafrikaner, belästigen rund 1.000 Frauen auf dem Bahnhofsvorplatz und lösen mehr als 1.000 Strafanzeigen aus, wegen Eigentums- und Sexualdelikten. Bis Oktober 2016 hatte das Kölner Amtsgericht in 19 Verfahren gegen 22 Angeklagte verhandelt – und dabei Strafen zwischen 480 Euro und 20 Monaten Haft ohne Bewährung verhängt. Es sind noch nicht alle Urteile rechtskräftig. Weitere Verfahren sind anhängig. Wenn es hoch kommt 100 insgesamt. Das wären dann ziemlich genau die zehn Prozent in denen es in Hamburg zu einer Anklage kommt.

Es gab außerdem einen Untersuchungsausschuss des Landtags von Nordrhein-Westfalen, der eine 1.352 Seiten starken Bericht vorgelegt hat. Dieser enthielt unter anderem den bahnbrechenden Satz: „Der Ausschuss empfiehlt, weiterhin zu gewährleisten, dass die Sicherheitsbehörden personell, technisch, organisatorisch und rechtlich so ausgestattet sind, dass sie für den bestmöglichen Schutz der Bürgerinnen und Bürger sorgen können.“ Und: „Bei  Einsatzlagen,  bei  denen  die  gesetzliche  Zuständigkeit  mehrerer  Sicherheitsbehörden (Landespolizei, Bundespolizei, kommunale Ordnungsbehörden) gegeben  ist,  sollte  eine  engere  Zusammenarbeit  bei  Vorbereitung,  Durchführung und Nachbereitung angestrebt werden.“

Der Untersuchungsausschuss hatte auch zu klären, inwieweit die Ereignisse der Kölner Silvesternacht begünstigt wurden durch die Entwicklung und Behandlung von Kleinkriminalität in Nordrhein-Westfalen. Dazu gehören unter anderem auch Fahrrad- und Taschendiebstähle, deren geringe Aufklärungsquote bereits erwähnt wurde. „Der Ausschuss hat sich insbesondere mit der Entwicklung der Taschendiebstahlsdelikte beschäftigt und festgestellt, dass in den Jahren 2010  bis  2015  auch  in  Nordrhein-Westfalen  ein  erheblicher  Anstieg  dieser  Delikte, überwiegend begangen durch nichtdeutsche Tatverdächtige, zu verzeichnen war. Seit dem Jahr 2013 wurde von der Polizei eine neue Begehungsform von Eigentumsdelikten festgestellt, die seit dem Jahr 2014 unter dem Schlagwort „Antanzen“ registriert wurde.“

„Die gleichzeitige Begehung von Eigentums- und Sexualdelikten war demgegenüber bis zur Silvesternacht 2015/2016 bundesweit nicht festzustellen, auch nicht in Köln oder an anderen Orten in Nordrhein-Westfalen. Insbesondere traten keine Täter in Erscheinung, die Eigentumsdelikte mit dem Ziel einer Sexualstraftat begingen.  Somit ist der Untersuchungsausschuss nicht zu der Feststellung gelangt, dass die Ereignisse der Kölner Silvesternacht durch die Entwicklung und Behandlung von Kleinkriminalität – oder Straßenkriminalität - in Nordrhein-Westfalen begünstigt wurden.“

Demgegenüber beruht das „Zero-Tolerance“-Konzept auf der Überlegung, dass auch Bagatelldelikte unnachgiebig verfolgt werden müssen, um die polizeiliche Kontrolldichte und damit das Risiko der Kriminellen zu erhöhen und so der Kriminalität bereits im Vorfeld den Boden zu entziehen. Rechtsfreie Räume gibt es natürlich bei dieser Strategie nicht. Unter Fachleuten ist dieser Ansatz allerdings umstritten. Aber was ist bei schwierigen Themen nicht umstritten? 

Die Massendelikte von Köln zwangen die Bundesregierung jedoch zum Handeln, zumindest wollte sie diesen Eindruck erwecken. So titelte Spiegel Online am 27. Januar 2016: „Reaktion auf Übergriffe in Köln. Kabinett beschließt Verschärfung des Ausweisungsrechts. Kriminelle Ausländer sollen künftig schneller abgeschoben werden. Die Bundesregierung hat eine entsprechende Verschärfung des Ausweisungsrechts beschlossen.“ Das entsprechende „Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern“ vom 11. März 2016 ist am 17. März 2016 in Kraft getreten. 

Doch ein Gesetz ist zunächst nichts weiter als Papier. Um wirksam zu werden, muss es vollzogen, durchgesetzt werden. Laut Innenminister Thomas de Maizière hätten sich zum 31. August 2016 „210.209 ‚vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer‘ in Deutschland aufgehalten. Von ihnen hätten 158.190 eine Duldung erhalten. Die Duldungsmöglichkeiten will der Minister nun stark einschränken“. Eine Absichtserklärung folgt also auf die nächste. Die Realität aber bleibt davon weitgehend unberührt.

Dabei gibt es ein warnendes Beispiel, wohin eine laxe Ausweisungspraxis führen kann. Am 1. April 1924 wurde der angeklagte österreichische Staatsbürger Adolf Hitler vom (verfassungsrechtlich problematischen) Bayerischen Volksgericht (zwei Berufsrichter, drei Laienbeisitzer) wegen Hochverrats zu fünf Jahren Festungshaft nebst Geldbuße von 200 Goldmark verurteilt. Das hätte nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Republikschutzgesetzes vom 21. Juli 1922 (http://www.documentarchiv.de/wr/repschutz­_ges01.html) zwingend die Ausweisung Hitlers nach sich ziehen müssen. Das Gericht unter dem Vorsitz von Georg Neithardt ging jedoch willkürlich davon aus, dass Hitler wegen seiner Kriegsdienstleistung für das Deutsche Reich als Inländer zu behandeln sei. Eine wahrhaft folgenschwere Fehlentscheidung, deren Auswirkungen bis heute zu spüren sind.

Eine dieser Auswirkungen ist der hohe Stellenwert des Asylrechts. „Das Grundrecht auf Asyl kennt keine Obergrenze“ erklärte die Bundeskanzlerin demgemäß in einem Interview mit der Rheinischen Post im September 2015. Das ist verfassungsrechtlich zwar unangreifbar. Nur war der Kanzlerin bei ihrer Aussage offenbar zweierlei nicht bewusst:

  • Nach Artikel 16a Absatz 2 Satz 1 GG kann sich auf dieses Grundrecht nicht berufen, „wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.“ Und das ist bei den „Flüchtlingen“ aus Asien und Afrika, über die Agäis nach Griechenland und das Mittelmeer nach Italien kommen, regelmäßig der Fall.
  • Unabhängig davon suchen die meisten „Asylbewerber“, insbesondere aus Afrika bei uns keinen „Schutz vor politischer Verfolgung“, sondern wollen der persönlich desolaten Situation in ihrem Heimatstaat entkommen. Das ist zwar menschlich verständlich, hat aber mit dem Grundrecht auf Asyl nichts zu tun.

Die meisten wollen auch nicht in irgendein europäisches Land, sondern speziell nach Deutschland, weil sie hier üppige Sozialleistungen erwarten. Zwar betonte der Staatssekretär im Bundesfinanzministerium, Jens Spahn, kürzlich in einem „Welt“-Interview: „Wir haben die Gesetze geändert, damit es mehr Sachleistungen für Asylbewerber gibt und weniger Barleistungen. Aber das wird leider vor Ort so gut wie nicht umgesetzt.“

Zwar werden die meisten Asylanträge abgelehnt. Doch führt das regelmäßig zu Klagen vor den Verwaltungsgerichten. So nannte der Bundesgeschäftsführer des Deutschen Richterbundes Sven Rebehn gegenüber dem Kölner Stadt-Anzeiger am 20. Juli 2017 beunruhigende Zahlen: „In diesem Jahr müssten die Verwaltungsgerichte voraussichtlich rund 200.000 Asylverfahren bewältigen, während es 2015 lediglich etwa 50000 Verfahren gewesen seien, so Rebehn. „Die Arbeitsbelastung an den Gerichten ist also rasant gewachsen. Allein in Nordrhein-Westfalen fehlen nach den jüngsten Berechnungen des Justizministeriums rund 500 Verwaltungsrichter, mehr als doppelt so viele wie im Jahr 2016.“

Hier wird das Recht letztlich ad absurdum geführt – und die Politik schaut seelenruhig zu, hat das für sie doch aller Voraussicht nach keinerlei Konsequenzen, wie sich am 24. September zeigen wird.

Hausbesetzungen, Sitzblockaden

Eine besondere Rolle beim „Kampf ums Recht“ spielen bis in die Gegenwart Hausbesetzungen und Sitzblockaden. Im November 1970 berichtete der Spiegel über eine der vermutlich ersten Hausbesetzungen im Frankfurter Westend (http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-44906663.html). Dabei war von „friedlichen Sturmtrupps linksradikaler Wohnungssucher“ die Rede, was nichts Gutes ahnen ließ. In der Tat: Die Polizei hielt sich zurück, die Eigentümer erstatteten keine Anzeige (entweder sie hatten ein schlechtes Gewissen wegen des Leerstandes ihrer Immobilie oder sich versprachen sich ohnehin nichts von einer Anzeige) und der Oberbürgermeister als Chef der kommunalen Ordnungsbehörde erklärte, eine Räumung werde es nicht geben. Man bewegte sich lediglich „etwas außerhalb der Legalität“.

Der „Frankfurter Häuserkampf“ stand am Anfang der Hausbesetzerbewegung, die zahlreiche Großstädte ergriff und für die man natürlich gute Gründe findet: Grundstücksspekulation und verfehlte Stadtplanung. Aber gute Gründe findet auch der verschuldete Familienvater, der eine Bank überfällt, oder der Obdachlose, der seinen Hunger durch „Mundraub“ (§ 370 Satz 1 Nr. 5 StGB von 1871, galt bis 30. Juni 1975) in einem Supermarkt stillt.

„Eine Sitzblockade ist eine Form des politischen Protestes“ heißt es bei Wikipedia. Zu dieser Form des „gewaltfreien Widerstands“ oder auch „zivilen Ungehorsams“, die man auch als Nötigung im Sinne von § 240 StGB ansehen könnte, gehörten etwa

  1. Die einwöchige Sitzblockade vor dem Atomwaffenlager in Großengstingen auf der Schwäbischen Alb im Sommer 1982 unter dem Motto „Schwerter zu Pflugscharen“, „ein Meilenstein in der Geschichte der Friedensbewegung in der Bundesrepublik“.
  2. Die dreitägige “Prominentenblockade” (u.a. Heinrich Böll, Günter Grass, Walter Jens) am Pershing-Depot in Mutlangen (ebenfalls Baden-Württemberg) vom 1. bis 3. September 1983. Die Polizei griff nicht ein. Mein damaliger Chef, Innenminister Roman Herzog erklärte dazu: „Ich werde der Weltpresse doch nicht das Schauspiel bieten, den Nobelpreisträger Böll von deutschen Polizisten von der Straße tragen zu lassen."
  3. Die Blockade des Haupttors (Tor 1) des Baugeländes der geplanten Wiederaufarbeitungsanlage in Wackersdorf/Bayern am 23. Juni 1986 durch zehn Personen, die sich aneinander gekettet und sich dann mit Sicherheitsschnappschlössern unmittelbar an die Torpfosten des Haupttores angekettet hatten. Dadurch wurden mindestens 20 ankommende Fahrzeugführer zum Anhalten und Warten veranlasst.
  4. Die Blockade auf der A 5 ca. 500 m vor dem Grenzübergang zur Schweiz durch eine Gruppe von etwa 600 Sinti und Roma am 9. November 1990 mit Personenkraftwagen, Wohnmobilen und Bussen, so dass ein Durchkommen des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen war. Infolge der Blockade musste der Verkehr über Nebenstrecken großräumig umgeleitet werden. Einem Teil der Blockadeteilnehmer drohte die Abschiebung aus dem Bundesgebiet. Die Teilnehmer wollten deshalb in die Schweiz einreisen und den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen in Genf aufsuchen, um sich sich für ein Bleiberecht in Deutschland oder der Schweiz einzusetzen.
  5. Aus Protest gegen zu niedrige Verkaufspreise haben Milchbauern am 24. September 2009 mit rund 50 Traktoren die stark befahrenen Bundesstraße 31 bei Freiburg sowie die Ein- und Ausfahrt der Autobahn Karlsruhe-Basel bei Offenburg blockiert. Es kam zu erheblichen Verkehrsbehinderungen.

Die Aufzählung ließe sich noch eine Weile fortsetzen. In den Fällen 3) und 4) hat das Bundesverfassungsgericht am 24. Oktober 2001 entschieden:  „Die Verurteilungen der Beschwerdeführer wegen Nötigung verstoßen nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG.“ Die Bestimmung lautet: „Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“ Entscheidend war dabei die Frage, ob der Begriff der „Gewalt“ in § 240 StGB hinreichend bestimmt ist, was das Gericht bejahte.

In seinem Beschluss vom 10. Januar 1995 war das Bundesverfassungsgericht dagegen zu der Auffassung gelangt, dass eine auf jegliche physische Zwangswirkung verzichtende Auslegung des § 240 Abs. 1 StGB mit Art. 103 Abs. 2 GG unvereinbar ist. Für die Konstellation einer Sitzblockade auf einer öffentlichen Straße mit Demonstranten auf der einen und einem einzigen Fahrzeugführer auf der anderen Seite stellte es fest, dass eine das Tatbestandsmerkmal der Gewalt bejahende Auslegung die Wortlautgrenze des § 240 Abs. 1 StGB überschreitet, wenn das inkriminierte Verhalten des Demonstranten lediglich in körperlicher Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf den Genötigten nur psychischer Natur ist.

Nach der so genannten Zweite-Reihe-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) benutzt ein Demonstrant bei einer Sitzblockade auf einer öffentlichen Straße den ersten aufgrund von psychischem Zwang anhaltenden Fahrzeugführer und sein Fahrzeug bewusst als Werkzeug zur Errichtung eines physischen Hindernisses für die nachfolgenden Fahrzeugführer. Diese vom zuerst angehaltenen Fahrzeug ausgehende physische Sperrwirkung für die nachfolgenden Fahrzeugführer sei den Demonstranten zurechenbar.

In seiner Entscheidung vom 7. März 2011 knüpft das Bundesverfassungsgericht an diese Rechtsprechung an und führt aus: „Insbesondere steht die Zweite-Reihe-Rechtsprechung nicht im Widerspruch zu den in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995 aufgestellten Vorgaben. Dieser Beschluss und die nachfolgende Zweite-Reihe-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs basieren auf unterschiedlichen Sachverhalten, die jeweils eine differenzierende einfachrechtliche Betrachtung erlauben und dementsprechend auch eine spezifische verfassungsrechtliche Beurteilung nach sich ziehen können. Während dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ein zweiseitiges Personenverhältnis (Demonstranten - Insassen eines einzigen Kraftfahrzeugs) zugrunde lag (vgl. BVerfGE 92, 1 <2, 17>), hatte der Bundesgerichtshof ein mehrseitiges Personenverhältnis (Demonstranten - Insassen des ersten Kraftfahrzeugs - Insassen der nachfolgenden Kraftfahrzeuge) zu beurteilen (vgl. BGHSt 41, 182 <182>). Dies macht rechtlich wie auch von den tatsächlichen Folgen her einen Unterschied.“

Ich hoffe, liebe Achseleserinnen und -leser, Sie haben das verstanden; denn alle Entscheidungen sind ja „Im Namen des Volkes“ ergangen. Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht im so genannten Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983 das Gebot der „Normenklarheit“ aufgestellt, das die Betroffenen, also Sie und mich, befähigen soll, „die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung zu erkennen, damit sie ihr Verhalten danach ausrichten können.“ Dieses Gebot gilt natürlich auch für Urteile des Gerichts selbst. 

Gesetzesflut/Vollzugsdefizit

Der Jurist und Journalist Reinhard Müller schreibt in dem bereits zitierten Artikel in der FAZ: „Die Energie, die in neumodische Strafgesetze fließt, die eher der Profilbildung der Parteien als dem Schutz der Bürger dienen, ist ebenfalls groß. Wer jedes missbilligenswerte Verhalten durch eine neue Norm des Strafgesetzbuchs schützen will, der braucht auch dafür Personal. Bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft, in den Gerichten. Alles hängt eben miteinander zusammen. Neue Delikte können nur dann effektiv verfolgt werden, wenn vom Ermittlungsverfahren bis zum Strafvollzug alles ineinandergreift.“ Manchmal kann ich mich des Eindrucks nicht erwehren, dass auf Seiten der Politik gar kein Interesse an einer effektiven Verfolgung bestimmter Straftaten besteht.

Es scheint vielmehr zu genügen, dass man seine „politische Handlungsfähigkeit“ durch ein Gesetz gegen dies und jenes unter Beweis gestellt hat. Die entsprechende Pressemitteilung, in der man sich selber kräftig lobt, ist raus und fertig. Ich kann nur hoffen, dass dieser Eindruck falsch ist. Doch wie soll man es bewerten, dass bei Polizei, Justiz und Verwaltung die Aufgaben permanent wachsen, während gleichzeitig das Personal abgebaut wird. Der „schlanke Staat“ ist durchaus eine erstrebenswerte Vorstellung. Aber dann müssen Personalabbau und Aufgabenabbau Hand in Hand gehen und nicht gegenläufig sein.

Nehmen wir folgende Situation: Ein Staatsanwalt arbeitet 20 Tage à 8 Stunden oder 480 Minuten im Monat. Einmal pro Woche hat er Sitzungsvertretung (wobei die Vorgänge nicht von ihm stammen müssen), worauf im Monat 4 Tage plus 1 Tag Vorbereitung entfallen. Verbleibt für die monatlich eingehenden 200 Anzeigen der Polizei eine Arbeitszeit von 15 Tagen oder 7.200 Minuten. Im Schnitt stehen ihm also 36 Minuten für die Bearbeitung jeder Anzeige zur Verfügung. Nach dem Gesetz ist er „verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen“ (§ 152 Absatz 2 StPO, sog. Legalitätsprinzip). Zur Entscheidung darüber, ob er Anklage erheben kann, hat er „den Sachverhalt zu erforschen“ (§ 160 Absatz 1 StPO). Das hat in aller Regel die Polizei bereits erledigt, die durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24. August 2004 (BGBl. I 2004 S. 2198) vom „Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft“ zur deren „Ermittlungsperson“ (§ 152 Gerichtsverfassungsgesetz) avanciert ist (vgl. „Vom Hilfsbeamten zur Ermittlungsperson” ). Wenn der Staatsanwalt nun in 20 Prozent der Fälle Anklage erhebt, muss er in einem Monat 40 Anklageschriften verfassen.

Selbst wenn man unterstellt, dass in seinem Dezernat keine allzu komplexen Fälle vorkommen und der Betreffende außerordentlich routiniert ist, wird er doch eine beträchtliche Zeit dafür benötigen. Geht man von einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 3 Stunden aus (inklusive Rückfragen bei der Polizei, bei anderen Behörden usw.) verbraucht er für die 40 Fälle bereits seine gesamte zur Verfügung stehende Arbeitszeit von 7.200 Minuten. Ihm bliebe dann noch nicht einmal Zeit für die Einstellung der restlichen 160 Verfahren. Wie wird dieses Problem in der Praxis gelöst? Einmal durch regelmäßige Überstunden plus gelegentlicher Wochenendarbeit, zum anderen durch einen ständig wachsenden Berg von Altfällen. Dies führt dazu, dass die Zeit zwischen der Tat und ihrer justiziellen Ahndung immer länger wird, genau das Gegenteil von dem, was das Recht eigentlich anstrebt. So hat zum Beispiel der Bundesgerichtshof erklärt, dass eine „lange Zeitspanne zwischen Begehung der Tat und ihrer Aburteilung einen wesentlichen Strafmilderungsgrund darstellt“ (Beschluss vom 29. September 2015).

Unsere Gesellschaft begegnet uns im Wesentlichen als Massengesellschaft, Wohlstandsgesellschaft, Konsumgesellschaft und Einwanderungsgesellschaft sowie als Informationsgesellschaft. In allen fünf Formen haben sich spezifische Kriminalitäts-Phänomene herausgebildet, die sich teilweise überschneiden, wie zum Beispiel: Schwarzfahren, Steuerhinterziehung, „Volkssport Versicherungsbetrug“, Drogenkriminalität, verbunden mit sog. Beschaffungskriminalität (Wohnungseinbruch, Handtaschenraub), Autodiebstahl, Ladendiebstahl, „Ehrenmorde“, Organisierte Kriminalität/Bandenkriminalität, Cyberkriminalität und anderes mehr. Das Recht hinkt derartigen Entwicklungen regelmäßig hinterher. Hinzu kommt, dass sich unser Leben ständig im Spannungsfeld zwischen Freiheit und Sicherheit abspielt, was einfachen, schnellen und vor allem wirksamen rechtlichen Lösungen nicht selten entgegensteht. Vielleicht müssen wir uns an den Gedanken gewöhnen, dass der Staat seine Bürger nicht vor allen Wechselfällen des Lebens schützen kann. Der Weg, für alles und jedes ein Gesetz zu machen, dieses aber anschließend nicht mit dem nötigen Nachdruck auch durchzusetzen, dieser Weg ist auf jeden Fall ein Holzweg, der in eine Sackgasse führt: Vor Gesetzen, die nur auf dem Papier stehen, verlieren die Bürger mehr und mehr den Respekt. Das „Ziel des Rechts“, der Friede, wird verfehlt.

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Helmut Driesel / 13.09.2017

Ich vermute, wer so ein ausgezeichnetes Aufklärungs-Dossier schreiben kann, verdient mit seinem positiven Wirken auch jede Menge Geld. Da heißt es immer, die Juristen würden ihre Kohle mit dem verdienen, was sie für sich behalten. Ich hoffe, Sie werden gelegentlich an Schulen eingeladen. Schon, dass mal jemand wagt, den Begriff “gesundes Volksempfinden” auszusprechen… Den Begriff “Gesinnung” dagegen haben Sie nicht benutzt und auch nicht zitiert. Ob z.B. eine christenferne Gesinnung zur Zementierung einer Anklage (oder eines Vorurteils) tauglich ist, wie der Bundesanwalt im NSU-Prozess in München meint, war bisher seit den Schandurteilen in der Nazizeit nie ein Thema. Auch die Gesinnungsjustiz in der DDR war als reine Niedertracht verpönt. Es ist daher spannend, darauf zu warten, ob der Richter in München das Gesinnungsargument tatsächlich in sein Urteil einfließen lässt. Falls ja, wird das ein Muster für andere Prozesse, andere Richter in der Zukunft werden. Damit wird sich etwas grundsätzlich verändern in diesem Land. Das mehr oder weniger gesunde Volksempfinden ist sich nicht bewusst, dass so etwas wie “extreme Gesinnung” in einer freiheitlichen Demokratie weiten Spielraum haben kann, je nach gewählter Regierung. Auch einen nahezu perfekten “rechtsfreien Raum” gibt es, den jeder kennt: Das ist die intakte Familie. Die Blase besteht aus Emotionen, rationalen Abwägungen, Machtspielen, Abhängigkeiten und Ängsten. Das mafiöse Agens der Gegenwart ist so für jedermann greifbar und nachvollziehbar, der sich nicht viel besser fühlt im Nichtssehen, Nichtshören, Nichtssagen.

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