Als Doris van Geul am 12. Juni vom Landgericht Düsseldorf vom Vorwurf der Volksverhetzung freigesprochen wurde, war die Freude groß: „Ich bin froh und erleichtert, dass es jetzt doch gut ausgegangen ist“, sagte die noch von einer kurz zuvor überstandenen Herzoperation gekennzeichnete 76-Jährige. „Was lange währt, wird endlich gut“, freute sich auch ihr Anwalt Mutlu Günal. „Das Urteil darf in seiner Bedeutung nicht unterschätzt werden: Es zeigt, dass die freie Meinungsäußerung in Deutschland noch nicht verboten ist.“ Damit spielte der bekannte Strafverteidiger darauf an, dass Richter Mike Wißmann in seiner mündlichen Urteilsbegründung ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass „Politikkritik immer erlaubt sein muss“. Dies sei „nicht Sinn von Strafregelungen“, stellte der Richter klar. Und da selbst die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer eingeräumt hatte, dass das Vorgetragene „für eine Verurteilung nicht ausreichend“ sei und einen Freispruch beantragt hatte, ging jeder von der Rechtskraft des Urteils und damit auch vom Ende einer für die Rentnerin langen und belastenden Geschichte aus.
Begonnen hatte die Geschichte am 8. Oktober 2023, als van Geul auf Facebook einen Artikel gesehen hatte, in dem der damalige Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) abgebildet war und mit der Aussage „Deutschland ist auf Zuwanderung angewiesen, um den Arbeitskräftebedarf zu decken“ zitiert wurde. „Die Aussage von Habeck hat mich wütend gemacht“, sagte die Rentnerin später. Sie habe ihr ganzes Leben lang gearbeitet und nun kein Verständnis für die deutsche Migrationspolitik. „Blablabla. Wir brauchen Fachkräfte und keine Asylanten, die sich hier nur ein schönes Leben machen wollen, ohne unsere Werte und Kultur zu respektieren. Schickt die, die hier sind, mal zum Arbeiten. Wir sind nicht auf Faulenzer und Schmarotzer angewiesen und schon gar nicht auf Messerkünstler und Vergewaltiger“, schrieb sie daraufhin in ihrem Ärger unter den Artikel mit Habecks Bild und Zitat. Es war nicht die einzige Kritik an Grünen-Politikern, die Doris van Geul zu dieser Zeit auf Facebook veröffentlichte. Aber dieser Beitrag führte zu einer Anklage wegen Volksverhetzung. Wer das zur Anzeige gebracht hatte, wurde van Geul bis heute nicht mitgeteilt.
Am 6. Dezember 2024 wurde Doris van Geul vom Amtsgericht Düsseldorf zu 150 Tagessätzen in Höhe von 53 Euro, also einer Geldstrafe in einer Gesamthöhe von 7.950 Euro, verurteilt. Die hohe Strafe begründete der Amtsrichter damit, dass die Rentnerin noch einen im Juli 2022 gegen sie erlassenen Strafbefehl abzuzahlen hatte. Der wurde erlassen, weil van Geul auf Facebook eine Zitate-Sammlung von Grünen-Politikern zur Migrationspolitik geteilt hatte. Die Zitate-Sammlung wurde, nachdem sie auf Facebook gebracht wurde, von unzähligen Nutzern des sozialen Netzwerks geteilt und damit weiter verbreitet. Später stellte sich jedoch heraus, dass einige der Zitate frei erfunden waren. Von der Staatsanwaltschaft wurde der Vorgang als „das Verbreiten erheblicher Ressentiments gegen Zugewanderte“ gewertet. Dass die Staatsanwaltschaft van Geul in der Verhandlung vor dem Amtsgericht wegen weiterer kritischer Facebook-Beiträge zu Robert Habeck „fortgesetzte Politikkritik“ vorgeworfen hatte sowie die teilweise politisch gefärbte mündliche Urteilsbegründung führten sofort zu dem Eindruck, dass Anklage und Urteil politisch motiviert waren.
„Durchgreifender Darstellungsmangel“
Unterstützt durch eine Reihe von Spendern legte Doris van Geul Berufung gegen das Urteil ein. „Meiner Mandantin ist von der Justiz großes Unrecht widerfahren“, sagte ihr Verteidiger Mutlu Günal vor der ersten Berufungsverhandlung am 18. Juni 2025. „In unserem Rechtsstaat sollte es möglich sein, seine Meinung frei äußern zu dürfen, ohne von der Justiz derart eingeschüchtert und verfolgt zu werden. Und ihre Äußerungen waren eindeutig von der Meinungsfreiheit gedeckt.“ In seinem Plädoyer forderte Günal einen Freispruch für van Geul. Die Kammer aber verwarf die Berufung und bestätigte das Urteil des Amtsgerichts. „Wir meinen, dass die Deutung, dass die Angeklagte alle Asylbewerber meint und als Faulenzer, Schmarotzer, Messerkünstler und Vergewaltiger beschimpft, eindeutig ist“, sagte die Richterin zur Begründung. „Und wir gehen mit dem Amtsgericht mit, dass mit dem letzten Satz zum Hass aufgestachelt wird.“ Ähnlich wie bereits beim erstinstanzlichen Urteil gegen van Geul geriet auch die zweite Urteilsbegründung zu einer Vermischung eigener politischer Sichtweisen zur Migrationspolitik und juristischen Argumenten. So sprach die Richterin schnell von „Vorbehalten gegen Migranten, die geeignet sind, in Ausländerfeindlichkeit und Hass umzuschlagen“. Damit sei auch das Merkmal der Störung des öffentlichen Friedens gegeben, argumentierte sie und begründete das mit „Ausschreitungen gegen Asylbewerber oder deren Unterkünfte“. Daraufhin legte Mutlu Günal für seine Mandantin Revision beim Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) ein.
Erst damit wendete sich das Blatt: Mit einem Beschluss vom 9. Januar entschied der 1. Strafsenat des OLG einstimmig, dass das angefochtene Urteil der Berufungsverhandlung aufgehoben sowie zu einer neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen wird. Zur Begründung stellte das OLG fest, dass die mit der Berufung befasste Kammer den subjektiven Tatbestand, also van Geuls Absicht bei der Veröffentlichung ihres Kommentars, nicht hinreichend geprüft habe. Damit weise das Urteil „einen durchgreifenden Darstellungsmangel auf“. So setze etwa das Aufstacheln zum Hass „mehr als nur bedingt vorsätzliches, nämlich zielgerichtetes Handeln voraus“, hieß es in dem Beschluss. „Das neue Tatgericht wird bei seiner Prüfung der subjektiven Tatseite eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände des konkreten Falls vorzunehmen haben“, ordnete das OLG an.
Konsens aller Prozessbeteiligten
Und genau das wurde vom Landgericht Düsseldorf am 12. Juni umgesetzt. Nur führte das schnell zu einem Konsens aller Prozessbeteiligten, dass der für eine strafbare Volksverhetzung erforderlich Vorsatz im Falle von van Geuls Facebook-Beitrag „nicht mit der dafür erforderlichen Sicherheit nachgewiesen“ werden kann. Damit war es keine Überraschung mehr, dass der Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie Mutlu Günal übereinstimmend für einen Freispruch der 76-Jährigen plädierten. Den Richter Mike Wißmann kurz darauf verkündete, dabei aber anmerkte, dass van Geuls Wortwahl „unglücklich“ gewesen sei.
Dass an diesem Freitag alle glaubten, damit sei die Rechtskraft des Urteils nur noch eine Formsache, erwies sich jedoch als Irrtum: Kaum war das Wochenende vorbei, legte die Staatsanwaltschaft gegen den von ihr selbst beantragten Freispruch Revision ein. Von der Doris van Geul aber erst einmal nichts mitgeteilt wurde, womit sie weiterhin in dem Glauben lebte, die Angst vor einer für sie ruinösen Strafverfolgung endlich hinter sich zu haben. Und da sich alle Beteiligten nach dem Plädoyer eines Oberstaatsanwalts eine solche Wendung gar nicht mehr vorstellen konnten, fragte auch niemand nach, warum es keine Mitteilung über die Rechtskraft des Urteils gab.
„Fehlerhaft abgelehnt“
Mitte Juli legte die Staatsanwaltschaft die Revisionsbegründung vor und beantragte, den Freispruch vom 12. Juni wieder aufzuheben und den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Das Landgericht habe den subjektiven Tatbestand des Volksverhetzungs-Paragraphen 130 des Strafgesetzbuches „fehlerhaft abgelehnt“, heißt es in der der Redaktion vorliegenden Begründung. „Nach den äußeren Tatumständen ergibt sich, dass die Äußerung der Angeklagten zielgerichtet dazu bestimmt war, eine feindselige Haltung gegenüber Asylbewerbern zu bewirken. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Posts (...) ist darauf zu schließen, dass der Angeklagten von Anfang an bewusst war und dass ihre Erklärung gerade darauf abzielte, pauschal alle Asylbewerber unter den Verdacht zu stellen, sie seien ,Faulenzer', ,Schmarotzer', ,Messerkünstler' und ,Vergewaltiger' und nicht einen anderen Gedankeninhalt zum Ausdruck zu bringen. Erkennbar wird durch die wörtliche Unterscheidung ,Fachkräfte' und ,keine Asylanten' auch, dass die Angeklagte gerade nicht für möglich hält, dass Asylanten Fachkräfte sein können.“
In der Begründung wird immer wieder van Geuls Haltung gegenüber Asylbewerbern thematisiert, die zumeist an ihrer Wortwahl festgemacht wird: „Auch durch die Verwendung des Wortes ,Asylanten' und nicht - wie heute üblich - ,Asylbewerber' wird die Ablehnung der Angeklagten gegenüber dieser Gruppe deutlich“, heißt es etwa. Die Ausführungen der Rentnerin vor Gericht werden mehrfach als „Schutzbehauptungen“ zurückgewiesen. „Auch die Einlassung, sie ,begrüße es ausdrücklich, wenn unter den Zuwanderern, auch unter den Asylbewerbern Fachkräfte seien, die sich in unserem Land einbringen würden' verdeutlicht, dass die Angeklagte lediglich den Menschen Zutritt zu ,unserem Land' gewähren möchte, die es verdient haben, indem sie sich als Fachkräfte einbringen“, heißt es an anderer Stelle. Dass die Wörter „unserem Land“ dabei durch Markierungen hervorgehoben wurden, lässt vermuten, dass die Verfasserin in dieser Haltung oder in dem dazu genutzten Vokabular einen besonderen Unwert sieht.
Abschließend wird in der Begründung auch noch auf den Strafbefehl aus dem Jahr 2022 eingegangen. „Dadurch wird deutlich, dass die Angeklagte sich bereits zuvor strafrechtlich relevant zu Geflüchteten kritisch geäußert hat“, heißt es dazu. „Durch die Verurteilung dürfte ihr bereits bewusst geworden sein, wie wichtig eine genaue Darstellung des Gemeinten ist. Die nachträgliche Behauptung, es sei etwas anderes gemeint, als sich einem unvoreingenommen und verständigen Durchschnittspublikum aufdrängt, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.“ Unklar bleibt an dieser Stelle, wer mit dem „unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikum" gemeint sein soll, denn im Oktober 2023, also zum Zeitpunkt von van Geuls Kommentar, hatten heftige Debatten bei den Themen Migrationspolitik und Migrantengewalt längst dazu geführt, dass die Bevölkerung dabei in zwei Gruppen gespalten war.
Ungewöhnlich hoher Verfolgungseifer
In der Gesamtschau offenbart die fünfseitige Revisionsbegründung einen ungewöhnlich hohen Verfolgungseifer. Wer die ganze Zeit geargwöhnt hat, die Anklage sei politisch motiviert und greife die Meinungsfreiheit an, dürfte sich nach der Lektüre der Begründung bestätigt fühlen, denn im Kern kommt die Staatsanwältin, die das Schriftstück unterzeichnet hat, immer wieder darauf zurück, dass van Geuls Haltung gegenüber Asylbewerbern „kritisch“, „ablehnend“ oder gar „feindselig“ sei. Offenbar einer Logik folgend, nach der jeder, der Asylbewerbern ablehnend gegenübersteht, automatisch auch die Absicht hegt, zum Hass gegen sie aufzustacheln, ist für sie damit der Beweis erbracht, dass die 76-Jährige mit ihrem Facebook-Kommentar auch den subjektiven Tatbestand des Volksverhetzungs-Paragraphen erfüllt habe. Würde das OLG dieser Rechtsauffassung folgen, wäre die Verurteilung van Geuls faktisch vorprogrammiert. Denn dann könnte eine neue Verhandlung nicht mehr, wie zuletzt, mit der Auflage versehen werden, eine mögliche Absicht einer Volksverhetzung zu prüfen. Sondern nur noch mit der, eine solche Absicht festzustellen.
„Ich bin aus allen Wolken gefallen, als ich das gelesen habe. Haben die im Moment keine anderen Probleme, als ausgerechnet eine alte Frau zu verurteilen, weil die Robert Habeck kritisiert hat?“, sagte Doris van Geul, nachdem ihr am Donnerstag letzter Woche die Begründung der Revision zugesandt wurde. „Das ist doch verrückt: Dass mir die Wortwahl des Kommentars leid tut und ich den ja auch später gelöscht habe, habe ich gleich in der ersten Verhandlung gesagt. Aber wenn ich dann sage, dass ich an meiner Kritik an Herrn Habeck und an der Migrationspolitik festhalte, hat das immer wilde Interpretationen zur Folge, welches meiner Worte angeblich welche Absicht zum Ausdruck bringt. Jetzt wirft man mir vor, dass ich von ,Asylanten' anstatt von ,Asylbewerbern' gesprochen habe. Und dass ich Deutschland vor Gericht als ,unser Land' bezeichnet habe. Aber dass bereits 2023 eine heftige politische Debatte über Migrationspolitik und auch über Migrantengewalt getobt hat, die die Bevölkerung in zwei verfeindete Lager gespalten hat, wird dabei bis heute ausgeblendet. Stattdessen wird bis heute so getan, als ob 2023 alles friedlich war und dieser Frieden nur durch meinen Facebook-Kommentar gestört wurde. Bei allem Bedauern über meine tatsächlich unglückliche Wortwahl: Das kann und werde ich so nicht hinnehmen.“
Auch für Mutlu Günal war die Revision eine faustdicke Überraschung: Dass eine Staatsanwaltschaft zuerst einen Freispruch beantragt und nach dessen Verkündung Rechtsmittel dagegen einlegt, hatte er in seinen 20 Berufsjahren als Strafverteidiger noch nicht erlebt. „Die Staatsanwaltschaft ist offensichtlich sehr verwirrt und kann sich nicht entscheiden, was sie möchte. In der Hauptverhandlung einen Freispruch beantragen und dann Revision einlegen, könnte aber auch den bösen Anschein erzeugen, als gäbe es von irgendwo einen Befehl, an Frau van Geul ein Exempel zu statuieren“, sagte Günal, nachdem er die Begründung der Revision gelesen hatte. „Frau van Geul und ich werden Widerstand leisten und diesen Kampf – wenn nötig – durch alle Instanzen weiter fortführen. Das Recht ist auf unserer Seite.“
Hier die bisher zum Fall Doris van Geul veröffentlichten Beiträge auf Achgut.com:
Kurzer Prozess nach Volksverhetzungs-Anklage
Solidaritätswelle für Rentnerin Doris van Geul
Nächste Runde in bekanntem Volksverhetzungs-Fall
Umstrittenes Volksverhetzungs-Urteil: Berufung abgewiesen
Meinungsfreiheit: Der Fall Doris van Geul geht in die nächste Runde

In Verteidigung des fundamentalen Irrtums, Islam sei eine Religion und Religion ist etwas Gutes, laufen sie derart heiß, dass sie sogar Revision gegen den eigenen Antrag „Freispruch“ vor Gericht einlegen. Obwohl das Gericht antragsgemäß entschieden hat. Dass denen nicht die Schamröte ins Gesicht schießt, bei so viel Schwachsinn. Dabei ist Islam/Koran nichts als das Vehikel einer kriminellen Vereinigung ex tunc. Beweis: Heute gegründet hätte lslam sofort Probleme mit den §§ 129 bis 131 StGB, zzgl. § 7 VStGB – mindestens. Ein Verbrechen geben die Menschlichkeit. Die Pest der Gegenwart und der Vergangenheit. (Das Christentum neu gegründet hätte dieses Problem nicht, erst ab dem 4. Jhdt., als es römische Staatsreligion geworden war, also ex nunc).
Zitat:„Die Staatsanwaltschaft ist offensichtlich sehr verwirrt und kann sich nicht entscheiden, was sie möchte. In der Hauptverhandlung einen Freispruch beantragen und dann Revision einlegen, könnte aber auch den bösen Anschein erzeugen, als gäbe es von irgendwo einen Befehl, an Frau van Geul ein Exempel zu statuieren“, sagte Günal, nachdem er die Begründung der Revision gelesen hatte.„“ Ich fasse mal etwas kürzer und direkter: Dem Landesjustizminister NRW oder der Bundesjustizministerin hat der Freispruch wohl nicht gefallen und dann kam die Weisung an die StA Düsseldorf, Revision einzulegen. So nach dem Motto „Erziehe einen, erziehe Hunderte.“ Dass die Staatsanwälte von sich aus mal eben ihr eigenes Urteilsvermögen kassieren, ist hingegen eher unwahrscheinlich. Denkbar ist aber auch etwas anderes: Nämlich dass das Justizministerium hier wohl Weisung gegeben hat, aber selbst gar nicht ursächlich war, sondern auf Bitte gehandelt hat. Ich kann mich erinnern, dass da mal die Info rumging, dass unser Landesinnenminister von reichen Unternehmern aus dem Ausland unter Druck gesetzt würde. In welcher Form genau entzieht sich meiner Kenntnis. Aber allein der Grundgedanke, dass reiche Leute aus dem Ausland Einfluss auf Minister in unserem Staatsapparat nehmen, lässt tief blicken…
Wer ist Justizminister in NRW und welcher Partei gehört er an?
Man fragt sich hier auch, wie ein Staatsanwalt ein solchen Mangel an elementarer Menschlichkeit haben kann, dass er eine derartig alte Dame in so sinnloser Weise immer weiter durch das Verfahren treibt. Diese Kaltschnäuzigkeit und Mitleidslosigkeit, mit der ein Jüngerer an einem betagten Menschen offenbar ein Exempel statuieren will, will mir einfach nicht in den Kopf. Schon ein Hauch Empathie würde wohl genügen, das Verfahren gleich am Anfang einzustellen. Das ergibt ein unsäglich miserables Bild von unserem Justizwesen, das den Ruf der Juristen an sich beschädigt. Aber offenbar ist man in linken Justizkreisen zurecht der Meinung, dass der Ruf längst ruiniert ist.
Eine nur fünfseitige Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft? Das scheint mir höchst ungewöhnlich: 156 RiStBV (Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren) sehen meines Wissens vor für die Rechtsmittelbegründung der Staatsanwaltschaft: (1) Der Staatsanwalt muß jedes von ihm eingelegte Rechtsmittel begründen, auch wenn es sich nur gegen das Strafmaß richtet. (2) Eine Revisionsbegründung, die sich – abgesehen von den Anträgen – darauf beschränkt, die Verletzung sachlichen Rechts zu rügen, genügt zwar den gesetzlichen Erfordernissen; der Staatsanwalt soll aber seine Revision stets so rechtfertigen, daß klar ersichtlich ist, in welchen Ausführungen des angefochtenen Urteils er eine Rechtsverletzung erblickt und auf welche Gründe er seine Rechtsauffassung stützt. (3) Stützt der Staatsanwalt seine Revision auf Verletzungen von Verfahrensvorschriften, sind die formellen Rügen nicht nur mit der Angabe der die Mängel enthaltenen Tatsachen zu begründen (§ 344 Absatz 2 Satz 2 Strafprozeßordnung), sondern es sind auch die Aktenstellen, auf die sich die Rügen beziehen, z.B. Teile des Protokolls über die Hauptverhandlung, abschriftlich in der Revisionsrechtfertigung anzuführen. In der Praxis, so denke ich, reichen fünf Seiten Begründung hoffentlich für eine kleine Klausur im juristischen Studium, sicher aber nicht für eine Revisionsbegründung wie für den vorliegenden Fall. Ich vermute, daß damit die Staatsanwaltschaft klug ihr Mißfallen über eine von ihr nicht gewollte Revision zum Ausdruck gebracht hat. Respekt dafür!!! Nochmals: Ich vermute, die Staatsanwaltschaft wurde angewiesen, Revision einzulegen. Und damit kommen wir zum Knackpunkt: Der Deutsche Richterbund (Verband der Richter und Staatsanwälte) fordert seit langem m.E. zu Recht die Abschaffung des Weisungsrechtes, d.h. Justizminister (ich gendere nicht) ist nicht befugt, den Strafverfolgungsbehörden solche Weisungen zu erteilen. Bitte aufklären!
So weit ist also der „Rechtsstaat“ in „unserer Demokratie“ schon geschliffen. Und so sieht es mit Meinungsfreiheit aus.
Alter Ossi weiß – und ist schon damit den ahnungslosen Wessis an politischer Urteilsfähigkeit voraus – solche nur anscheinend abrupten Wendungen in Behördenhandlungen gehen bei Entscheidungen mit Vorbildwirkung nicht auf Initiativen innerhalb des untergeordneten Apparats zurück, sondern auf eine Weisung aus der Bezirksparteileitung, bei grundsätzlicher Bedeutung aus dem ZK. In dem Fall hier wurde offensichtlich ein Verstoß gegen die bestehenden Absichten von „Partei und Regierung“ von oben korrigiert . Daraus kann man die aktuelle Grundhaltung von Partei und Regierung zur sog. „Meinungsfreiheit“ klar ablesen.