Rainer Grell / 13.03.2019 / 15:30 / 22 / Seite ausdrucken

Die Zweitfrau und das Grundgesetz

Ich weiß nicht, woher der Psalmist (94, 15) vor rund 3.000 Jahren diese Gewissheit genommen hat. Im Urweltmuseum Hauff in Holzmaden auf der Schwäbischen Alb jedenfalls kommen mir ganz andere Gedanken. Hier kann der staunende Besucher die weltweit größte Kolonie von Seelilien besichtigen – „Das eindrucksvollste Präparat des Museums“. Einfach tierisch! Mich erinnert das 18 x 6 Meter große schier undurchdringliche Gewirr von Linien und „Kronen“ unweigerlich an den Zustand, den unsere Rechtsordnung mittlerweile erreicht hat. Dabei geht es nicht nur um die traditionelle Dreiteilung in Privatrecht, Strafrecht und öffentliches Recht mit den dazugehörigen Prozessordnungen. Jedes dieser Rechtsgebiete selbst ist wiederum vielfältig unterteilt, wie etwa das Bürgerliche Gesetzbuch in Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht. Und innerhalb dieser Unterteilung geht die Differenzierung weiter, bis man an einen Punkt gelangt, wo nur noch Spezialisten für die jeweilige Rechtsmaterie den Über- und Durchblick haben. Und der naive Jurist, der glaubt, etwas vom Kaufrecht zu verstehen, sieht sich etwa beim Unternehmenskauf Problemen gegenüber, die nur von einem Konsortium aus Spezialanwälten gelöst werden können. In § 1 der Fachanwaltsordnung in der Fassung vom 1. Januar 2008 heißt es demgemäß:

„Fachanwaltsbezeichnungen können gemäß § 43c Abs. 1 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht verliehen werden. Weitere Fachanwaltsbezeichnungen können für das Familienrecht, das Strafrecht, das Insolvenzrecht, das Versicherungsrecht, das Medizinrecht, das Miet- und Wohnungseigentumsrecht, das Verkehrsrecht, das Bau- und Architektenrecht, das Erbrecht, das Transport- und Speditionsrecht, den gewerblichen Rechtsschutz, das Handels- und Gesellschaftsrecht, das Urheber- und Medienrecht, das Informationstechnologierecht sowie das Bank- und Kapitalmarktrecht verliehen werden.“

Folgende Rechtsgebiete harren noch der fachanwaltlichen Verleihung: Schuldrecht (Kaufrecht, Werkvertragsrecht) und Sachenrecht, IT- und Datenschutzrecht, Asyl-, Migrations- und Aufenthaltsrecht, Umweltschutz- und Klimaschutzrecht, EU-Recht, Völkerrecht (u.a. Seerecht); Sportrecht, Internationales Privatrecht. Natürlich steht hinter jeder Bezeichnung die „volle Informationskompetenz“ (ZDF-Jargon).

Man kann die Situation also durchaus mit der Spezialisierung in der Medizin vergleichen, wo etwa der HNO-Facharzt vom Arbeitsbereich des Orthopäden oder Kardiologen so gut wie keine Ahnung hat, von dem des Zahnarztes oder Kieferorthopäden oder gar Chirurgen ganz zu schweigen.

Grundsatz der Normenklarheit

Trotz dieser Seelilien-Konfiguration des geltenden Rechts, die durch das Neben-, In- und Übereinander von nationalem und EU-Recht weiter verkompliziert wird, hält das Bundesverfassungsgericht unverdrossen an dem Grundsatz der Normenklarheit fest, der die Betroffenen befähigen soll, die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung zu erkennen, damit sie ihr Verhalten danach ausrichten können. Selbst promovierte Verfassungsrichter mit Professorentitel könnten dabei ins Schwitzen geraten.

Während mir derartige Gedanken durch den Kopf gingen, fiel mir das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in Leipzig vom 29. Mai 2018 – BVerwG 1 C 15.17 – in die Hände, in dem es um die Rücknahme einer Einbürgerung wegen verschwiegener Mehrehe geht. Ein einfach erscheinender Fall, der gleichwohl 33 Seiten filigranster juristischer Argumentation erforderte und letztlich doch keinen Abschluss fand. Die juristische Gedankenführung des Urteils rief bei mir nicht nur die Seelilien-Assoziation auf, sondern erinnerte mich zudem an die Romane und Erzählungen von Franz Kafka: Dort ist auch jeder Satz für sich klar und verständlich, der Zusammenhang aber dunkel und unerklärlich.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen datierten vom 21. Oktober 2010 (Einbürgerung), vom 11. Dezember 2013 (Rücknahmebescheid der Einbürgerungsbehörde der Stadt Karlsruhe), vom 7. März 2014 (Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe), vom 25. September 2014 (erstinstanzliches Urteil des Verwaltungsgerichts [VG] Karlsruhe) und vom 25. April 2017 (Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs [VGH] Baden-Württemberg in Mannheim). Gleichwohl ist der Streit nach insgesamt vierjähriger Verfahrensdauer keineswegs beendet, weil die Sache, wie es im Revisionsdeutsch heißt, „zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen“ wurde. Das heißt, das Berufungsgericht (VGH) muss in tatsächlicher Hinsicht neu entscheiden und dabei die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde legen. Gegen diese Entscheidung kann die unterlegene Partei (der Kläger oder die beklagte Stadt Karlsruhe) erneut Revision einlegen, soweit der VGH (oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das BVerwG) diese zugelassen hat.

Durchhaltevermögen ist nötig

Das Revisionsurteil des BVerwG ist ein Musterbeispiel für die einwandfreie Funktion unseres Rechtsstaates und zugleich ein Beleg für das prophetische Wort des Imams von Izmir aus dem Jahr 1999: „Dank eurer Gesetze werden wir euch beherrschen“ (laut Necla Kelek, Die fremde Braut, Seite 253). Es lohnt sich deshalb auch für Nichtjuristen, sich näher mit dieser Entscheidung zu befassen, obwohl einem deren Lektüre ein hohes Maß an Geduld, Konzentration und Durchhaltevermögen abverlangt.

Zugrunde liegt folgender (vereinfacht dargestellter) Sachverhalt:

Kläger ist ein 1981 in Damaskus geborener syrischer Staatsangehöriger. Er wendet sich gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung, welche die beklagte Stadt darauf stützt, dass der Kläger bei der Einbürgerung eine wirksam eingegangene Zweitehe verschwiegen habe.

Der Kläger kam 1999 in die Bundesrepublik und absolvierte nach einem Studienkolleg (von 2000 bis 2002) zwischen 2003 und 2007 erfolgreich ein Bauingenieurstudium an der Fachhochschule. Seit dem Jahr 2008 arbeitet er als angestellter Bauingenieur. Seit April 2008 ist er mit der deutschen Staatsangehörigen M. verheiratet, mit der er in einem Haushalt lebt; aus dieser Ehe sind drei Kinder hervorgegangen.

Im April 2010 beantragte der Kläger seine Einbürgerung. In dem Antragsformular gab er (allein) seine im April 2008 geschlossene Ehe mit Frau M. an. Er gab ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und eine Loyalitätserklärung ab, unterschrieb eine Erklärung zur Bedeutung der Ehe mit Frau M. bei der Einbürgerung und gab bei der Übergabe der Einbürgerungsurkunde das feierliche Bekenntnis ab, das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten zu wollen. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2010 (ausgehändigt am 21. Oktober 2010) wurde der Kläger unter Belassung seiner syrischen Staatsangehörigkeit eingebürgert.

Zweitehe als Integrationshindernis?

Bereits im Juni 2008 war er in Syrien eine weitere Ehe mit der syrischen Staatsangehörigen Ma. eingegangen. Im Juni 2012 erkannte er die Vaterschaft einer im Januar 2012 in Damaskus (Syrien) geborenen Tochter der Ma. an. Dieses Kind lebt seit Herbst 2013 in dem gemeinsamen Haushalt des Klägers und seiner deutschen Ehefrau. Seit April 2017 wohnt Frau Ma. – mit eigenem Haushalt – in derselben Stadt wie der Kläger; dort sieht sie ihre Tochter täglich, bringt diese zum Kindergarten und holt sie dort wieder ab.

Im September 2012 erhielt die Beklagte, also die Behörde, von dieser Zweitehe Kenntnis. Nach im Mai 2013 erfolgter Anhörung nahm sie mit Bescheid vom 11. Dezember 2013 die Einbürgerung des Klägers rückwirkend zurück. Zur Begründung der Rücknahme führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die Einbürgerung sei wegen der Zweitheirat des Klägers in Syrien kurze Zeit nach der Eheschließung in Deutschland rechtswidrig. Die Zweitehe belege, dass der Kläger in die deutschen Lebensverhältnisse noch nicht hinreichend integriert gewesen sei, zumal er die Zweitehe auch praktiziere. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Rücknahmebescheids. Das VG hat die Klage abgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers hat der VGH das Urteil des VG geändert und die Rücknahme der Einbürgerung aufgehoben.

Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten. Das BVerwG hat das Urteil des VGH aufgehoben und den Rechtsstreit, wie schon gesagt, zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Soweit der Sachverhalt. Zum Verständnis der Entscheidungsgründe des BVerwG ist eine kurze Einführung in das Einbürgerungsrecht unvermeidlich. Sedes materiae, wie die immer noch am römischen Rechtsvokabular orientierten Juristen sagen, also die einschlägige Rechtsmaterie ist das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Dieses unterscheidet zwischen Ermessenseinbürgerung (§ 8) und Anspruchseinbürgerung (§ 10). Ein Spezialfall der Ermessenseinbürgerung ist die Einbürgerung von Ehegatten oder Lebenspartnern deutscher Staatsangehöriger (§ 9), „wenn ... gewährleistet ist, dass sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen“. Auf dieser Bestimmung beruhte die Einbürgerung des Klägers. § 16 bestimmt für alle Fälle der Einbürgerung: „Die Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde. Vor der Aushändigung ist folgendes feierliches Bekenntnis abzugeben: ‚Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.‘“

Ermessen oder Anspruch?

Die Möglichkeit einer Rücknahme der Einbürgerung besteht nur, wenn diese rechtswidrig war. Eine rechtswidrige Einbürgerung kann zurückgenommen werden, wenn diese durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für die Entscheidung gewesen sind, erwirkt worden ist (§ 35 StAG).

Nachdem seit der Behördenentscheidung mehr als vier Jahre vergangen sind, stellte das BVerwG zunächst klar: „Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des auf die Rücknahmeentscheidung bezogenen Anfechtungsbegehrens ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2014. ... Spätere Rechtsänderungen oder tatsächliche Entwicklungen sind grundsätzlich nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit einer ... Einbürgerung zu beseitigen.“

Das Gericht bejaht danach die Rechtswidrigkeit der Einbürgerung. Die Entscheidung über die Rücknahme ist allerdings eine Ermessensentscheidung. Ihre Rechtswirksamkeit setzt voraus, dass die Einbürgerungsbehörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Dies hängt wiederum davon ab, ob im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung ein Einbürgerungsanspruch bestanden hat; denn es wäre nicht sinnvoll, die Ermessenseinbürgerung aufzuheben, wenn der Kläger sofort seine Anspruchseinbürgerung geltend machen könnte.

Insoweit sind allerdings weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich, die das Revisionsgericht selbst als reine Rechtsinstanz nicht treffen kann (sondern nur die letzte Tatsacheninstanz, also der VGH).

Im Einzelnen führte das BVerwG aus: Die im Oktober 2010 wirksam gewordene Einbürgerung des Klägers war von Anbeginn an rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 9 StAG lagen nicht vor, weil wegen der vom Kläger geschlossenen Doppelehe nicht gewährleistet war, dass er sich im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StAG in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen werde (wird sehr detailliert ausgeführt).

Zweitehe oder zweite Ehe?

Dem Kläger stand jedenfalls zu diesem Zeitpunkt auch kein Einbürgerungsanspruch aus § 10 StAG zu und zwar allein schon deswegen nicht, weil er noch nicht acht Jahre rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Die Tatsache, dass er sich bereits seit 1999 hier aufhielt, ist dabei ohne Belang, weil sein früherer Aufenthalt lediglich befristet und zweckgebunden, also nicht auf Dauer ausgerichtet war (die äußerst komplizierte Rechtslage wird ausführlich dargelegt).

Bei der Untersuchung der Frage, ob die Einbürgerung des Klägers im Sinne von § 35 Absatz 1 StAG durch dessen arglistige Täuschung erwirkt worden ist, geht das BVerwG unter anderem auf den subtilen Unterschied zwischen „Zweitehe“ und „zweiter Ehe“ (im Sinne einer früheren, jetzt nicht mehr bestehenden Ehe) ein und kommt zu dem Ergebnis, „dass dem Kläger die Bedeutung der Zweitehe für den Einbürgerungsvorgang und der Umstand bewusst war, dass von ihm auch ohne ausdrückliche Nachfrage vollständige Angaben zu allen bestehenden Ehen, also auch der in Syrien geschlossenen Zweitehe zu machen waren.“

Die beklagte Stadt musste daher eine Ermessensentscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung treffen. „Die Rücknahme eines rechtswidrigen Einbürgerungsbescheides ist nur dann rechtmäßig, wenn die Staatsangehörigkeitsbehörde ihr Ermessen fehlerfrei betätigt. Die Behörde muss in dem erkennbaren Bewusstsein, dass eine Ermessensentscheidung zu treffen ist, die für und gegen die Rücknahme der Einbürgerung streitenden Gesichtspunkte erkennen, diese sachgerecht gewichten und diese bei ihrer Entscheidung im Ergebnis frei von willkürlichen Erwägungen berücksichtigen“. „Zu den Umständen, die bei einer fehlerfreien Ermessensentscheidung nach § 35 Abs. 1 StAG von Amts wegen zu berücksichtigen sind, gehört regelmäßig ... auch ein der Rücknahmeentscheidung entgegenstehender (hypothetischer) Einbürgerungsanspruch“.

Doppelehe verhindert kein Bekenntnis zum Grundgesetz?

„Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist nicht schon deswegen fehlerfrei, weil einem Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG durchgreifend die Doppelehe des Klägers entgegensteht; denn diese hindert nicht ein (wirksames) Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.“

Außerdem legt das Gericht sehr ausführlich dar, dass die Tatbestandsvoraussetzung aus § 9 Absatz 1 Nr. 2 („Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse“) nicht als zusätzliches, ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal in § 10 Absatz 1 StAG hineinzulesen sei. Dies sei mit den ausdifferenzierten ausdrücklichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 StAG nicht in Einklang zu bringen. Ein solches Vorgehen überschreite die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und laufe auf eine unzulässige richterrechtliche Korrektur des Gesetzes hinaus. Eine erstaunliche Feststellung angesichts dessen, was höchstrichterliche Rechtsprechung im Laufe der Zeit ganz im Sinne des Juristen Goethe hervorgebracht hat (Zahme Xenien): „Im Auslegen seid frisch und munter! Legt ihr’s nicht aus, so legt was unter.“

Die in § 9 Absatz 1 Nr. 2 StAG geforderte „Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse“ ist auch nicht von dem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung umfasst (wird gleichfalls breit ausgeführt). Ergebnis: „Nach diesen Grundsätzen steht die vom Kläger in Syrien geschlossene Zweitehe einem wirksamen Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht entgegen.“

Eine Zweit- oder Mehrfachehe ist zwar namentlich dann, wenn sie nur dem Mann erlaubt ist, Ausdruck eines vormodernen, die Gleichberechtigung der Geschlechter missachtenden Ehemodells. „Mit dem Abschluss einer Zweitehe hat sich der Kläger für ein unserer Rechtsordnung prinzipiell fremdes, die Rechte von Frauen missachtendes Ehemodell entschieden.“ Doch nach tief schürfenden Ausführungen kommt das Gericht zu der Auffassung, dass nach geltendem Recht „das nicht strafbare, rechtswirksame Eingehen einer Zweit- oder Mehrfachehe im Ausland der Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG nicht deswegen entgegen [steht], weil es ein wirksames Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausschließt.“ Der Gesetzgeber hätte zwar die Möglichkeit, das anders zu gestalten, habe von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch gemacht.

Hunderttausende Klagen

Das Revisionsgericht konnte mangels hinreichender tatrichterlicher Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen des Klägers nicht feststellen, ob diesem im Zeitpunkt der Rücknahme ein Einbürgerungsanspruch zustand, der bei der Ermessensentscheidung über die Rücknahme zu berücksichtigen war, oder ob einem solchen Anspruch das Lebensunterhaltssicherungserfordernis des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 StAG entgegenstand. Nur bei bestehendem Einbürgerungsanspruch wirkte sich der Umstand aus, dass die Beklagten diesen fehlerhaft schon wegen § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 StAG verneint und insoweit einen Ermessensfehler begangen habe. Der nach § 10 Absatz 1 Satz 1 StAG erforderliche rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt im Inland von acht Jahren, den das Gericht im Zeitpunkt der tatsächlichen Einbürgerung im Oktober 2010 als noch nicht erfüllt angesehen hat, wird bei der hypothetischen Einbürgerung offenbar als gegeben angenommen, da es hier auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt, also auf das Datum des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2014.

Halten wir also fest: Obwohl der muslimische Kläger sich für ein unserer Rechtsordnung prinzipiell fremdes, die Rechte von Frauen missachtendes Ehemodell entschieden und damit auch sein feierliches Bekenntnis, das Grundgesetz (Gleichberechtigung von Mann und Frau, Prinzip der Einehe) und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland (Verbot der Mehrehe nach § 1306 BGB) zu achten, gebrochen hat, hat er – vorbehaltlich weiterer noch zu prüfender Voraussetzungen – einen Rechtsanspruch auf seine Einbürgerung. Das ist weltweit einmalig. Kafkaesk! Der Imam von Izmir, so er denn noch unter den Lebenden weilt, wird es mit Genugtuung zur Kenntnis nehmen.

Nach dem Stand vom 31.12.2017 waren bei den Verwaltungsgerichten 372.443 Klagen (Seite 51) abgelehnter „Asylbewerber“ anhängig. Man darf gespannt sein, ob sie alle mit der gleichen Akribie und geistigen Akrobatik behandelt werden wie dieser Fall.    

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Ralf Ehrhardt / 13.03.2019

Weil wir das, was in unserem Deutschland geschieht, alles ohne irgendeinen Widerspruch zulassen (...und noch nicht einmal bei Wahlen aufwachen), darum haben wir das verdient, was momentan geschieht.  Die Prophezeiung wird eintreten und wir werden übernommen.  Finis germanie !

Susanna Bur / 13.03.2019

Wenn wir hier nachgeben, haben wir schon verloren. AKK hat darauf hingewiesen als Ministerpräsidentin des Saarlandes, und es wurde ihr Homophobie, Islamophobie, Xenophobie und was weiß ich nicht noch alles vorgeworfen. Die vielen Klagen der abgelehnten Asylbewerber bezahlen wir Steuerzahler auch noch. Selbst wenn sie verlieren, wir dürfen sie behalten und weiter alimentieren. Der Islam lacht über unsere lasche Rechtsprechung. Und persönlich erlebt: Ich habe mich in einem Park neben eine Türkin gesetzt, mit einem Kind im Bauch, einem im Kinderwagen und zwei turnten rum Ich lächelte sie an und wurde von ihr wie angewidert angeschaut, dann kamen die Worte aus ihrem Mund: “Wir werden euch überkindern.” Danke, das war’s. Jetzt stehe ich vor der EU-Wahl und verzweifle fast, welche Partei ich wählen soll, die das ändert.

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