Seit Monaten erlebt die Bundesrepublik Deutschland die schwerwiegendsten Verkürzungen von Menschen- und Bürgerrechten seit ihrer Gründung vor 72 Jahren. Nicht nur die materiellen, sondern insbesondere auch die immateriellen Schäden aus den rigiden staatlichen Zwangsmaßnahmen sprengen inzwischen alle Vorstellungen. Um eine Pandemie zu bekämpfen, über deren tatsächliche Gefährlichkeit bis heute keine Klarheit zu herrschen scheint, ist das öffentliche Leben nach wie vor weitgehend stillgelegt. Während andere Länder, die Deutschland in vielerlei Strukturmerkmalen gleichen, ihre Pandemiebekämpfungsmaßnahmen zurücknehmen oder ganz beenden, lässt der hiesige Bundesgesetzgeber mit zuletzt exzessiv verschärften Regeln ein zuvor ungesehenes Ausnahmerecht fortgelten.
Mögen die Maßnahmen zum Schutz der allgemeinen Gesundheit anfangs noch legitim gewirkt haben; da Bund und Länder nicht über das Ausmaß der Bedrohung orientiert schienen, hat der weitere Hergang abweichende Erkenntnisse zutage gebracht. Entgegen der Befürchtung entsprechender Krisenszenarien sind dankenswerterweise jedenfalls nicht Millionen Opfer zu beklagen. Im Rechtsstaat stehen daher inzwischen klar konturierte Fragen zur Beantwortung an: Sind die Grundrechtseinschränkungen nach der gebotenen Abwägung verhältnismäßig? Ist mit der Verfassung in Einklang zu bringen, dass die Bund-Länder-Struktur des Staates partiell suspendiert wurde? Hat die Legislative die verfassungsrechtliche Befugnis, eine pandemische Lage anzuordnen, wenn nach epidemiologischer Einschätzung mindestens zweifelhaft ist, ob dies fachwissenschaftlich zutrifft? Vor allem aber auch: Ist der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland befugt, die fachgerichtliche Kontrolle behördlicher Entscheidungen unter Übergehung des Gewaltenteilungsgrundsatzes effektiv zu umgehen?
Vertreten von dem Staatsrechtler Prof. Dr. Dietrich Murswiek haben der SPD-MdB Florian Post, weitere Beschwerdeführer und auch ich am 22. April 2021 gegen den sogenannten „Bundes-Lockdown“ das Bundesverfassungsgericht angerufen. Der Presse war zu entnehmen, dass wir nicht die einzigen Bundesbürger waren und sind, die deutlichen Nachjustierungsbedarf an den gesetzgeberischen Aktivitäten sehen. Offenbar sind hunderte Beschwerden bei dem Bundesverfassungsgericht eingegangen.
Eine Positionierung des Verfassungsgerichtes steht aus
Ungeachtet der manifesten Kritik an den Pandemiebekämpfungsmaßnahmen, denen ihr Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot in den Augen auch der besonnensten Juristen auf die Stirn geschrieben steht, schweigt das letzte noch zur Kontrolle berufene Staatsorgan der dritten Gewalt sich jedoch in der Sache aus. Dem Vernehmen nach sind bislang lediglich vereinzelte Verfassungsbeschwerden oder Eilanträge zurückgewiesen worden, die den gesetzlichen Anforderungen des Rechtsbehelfes nach Auffassung des Gerichtes in formeller Hinsicht nicht genügt haben. Was aussteht, ist eine Positionierung des deutschen Verfassungsgerichtes zu der alles entscheidenden Kernfrage: Ist das, was hier seit Monaten passiert, verfassungsrechtlich hinnehmbar oder nicht?
An dieser Stelle ist die juristische Verantwortlichkeit der zur Entscheidung berufenen Richter extrem verdichtet. In Anlehnung an eine Standardformulierung des öffentlichen Rechtes kann man sagen: Der Ermessensspielraum des Bundesverfassungsgerichtes, sich nun höchstrichterlich positionieren zu müssen, ist auf null reduziert. Das Gericht hat zu entscheiden. Schweigt es dagegen in dem Kalkül, das Problem werde sich durch Zeitablauf von selbst erledigen, so begeht es selbst eine Unterlassung, die – nach den Maßstäben seiner eigenen Rechtsprechung – mit der Verfassung nicht zu vereinbaren ist.
Ein grundlegendes Element des Rechtsstaatsprinzips ist nämlich der sogenannte Justizgewährungsanspruch. Der Richter hat zu entscheiden. Das Grundgesetz selbst statuiert in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG die sogenannte Rechtsweggarantie. Der ehemalige Präsident des Berliner Verfassungsgerichtshofes, Prof. Dr. Helge Sodan, beschreibt den Zusammenhang zwischen Justizgewährung und Rechtsstaat mit den Worten:
„Die aus Art. 20 Abs. 3 GG resultierende Verfassungs- und Gesetzesbindung der öffentlichen Gewalt wird dadurch abgesichert, dass eine umfassende gerichtliche Kontrollierbarkeit (und gegebenenfalls Korrigierbarkeit) staatlicher Maßnahmen statuiert wird. Mithin enthält Art. 19 Abs. 4 GG die institutionelle Garantie einer Gerichtsbarkeit, die zur Erfüllung des Rechtsschutzauftrages in der Lage ist.“
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes fasste dies in einer Entscheidung vom 31. Mai 2011 (1 BvR 857/07) in die Worte:
„Das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedem den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Damit wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet. Der Bürger hat einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen, wobei es keinen Unterschied macht, ob es sich um Eingriffe in geschützte Rechtspositionen oder die Versagung gesetzlich eingeräumter Leistungsansprüche handelt. Aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Das schließt eine Bindung der rechtsprechenden Gewalt an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen und Wertungen seitens anderer Gewalten hinsichtlich dessen, was im Einzelfall rechtens ist, im Grundsatz aus.“
Verfangen in einem performativen Selbstwiderspruch
Die Dritte Gewalt des Staates kann ihrer Aufgabe zur Kontrolle der beiden anderen Gewalten denknotwendig nur dann entsprechen, wenn sie von diesen unabhängig ist, wenn sie sich nicht deren tatsächlichen Einschätzungen unterwirft und wenn sie – vor allem – auch selbst effektiv durch Entscheidungen aktiv wird. Wenn das Bundesverfassungsgericht nun aber Eilanträge nicht bescheidet, denen ihre Begründetheit – in Ermangelung einer für alle real sichtbaren Katastrophenlage – auf die Stirn geschrieben steht, dann schert das deutsche Verfassungsgericht aus dem Rahmen aus, den ihm das Grundgesetz in der von ihm selbst kontinuierlich authentisch interpretierten Gestalt setzt. Es verfängt sich faktisch in einem performativen Selbstwiderspruch. Seit Monaten erlebt die Bundesrepublik Deutschland die schwerwiegendsten Verkürzungen von Menschen- und Bürgerrechten seit ihrer Gründung vor 72 Jahren.
Dies gilt namentlich in Ansehung des Umstandes, dass alle weitere landesrechtliche gerichtliche Kontrolle durch den „Bundes-Lockdown“ offensichtlich legislativ ausgehebelt wurde. Den Bundesbürgern wurde der Rechtsschutz durch ihre Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe wie auch durch ihre Landesverfassungsgerichte vollständig genommen. Die Grundrechtsinhalte werden im Ausnahmeregime der Pandemielage nur noch von einer Bundesbehörde namens Robert-Koch-Institut definiert, die ihrerseits unter der Verwaltungsregie des Bundesgesundheitsministers steht. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht schweigt, kann es diese massive Strukturverwerfung des deutschen Verfassungsrechtes natürlich nicht übersehen. Die vornehmste Aufgabe jedes Gerichtes ist es, zu entscheiden.
In den Jahrzehnten seiner Existenz hat sich das Karlsruher Verfassungsgericht weit über die Grenzen Deutschlands hinaus höchstes Ansehen erarbeitet und erworben. Dieses Ansehen übersteigt den Kreis der Rechts- und Verfassungsexperten. Die Bürger der Bundesrepublik Deutschland haben diesem Gericht seit langem ihr Vertrauen geschenkt. Es ist als Garant ihrer Bürger- und Menschenrechte anerkannt. Man kann die rechtstaatsächliche Wirkung und die staatlichen Stabilisierungseffekte der Existenz eines solchen Gerichtes für die allgemeine Regelakzeptanz kaum zu hoch veranschlagen: So lange Bürger sich in den guten Händen eines klug abwägenden Verfassungsgerichtes wissen, vertrauen sie auf die Richtigkeit staatlichen Handelns insgesamt. Unbesehen akzeptieren sie daher auch politisches Handeln, das sie nicht verstehen, weil sie dem Hüter der Verfassung trauen.
Schweigt das Bundesverfassungsgericht nun also in dieser exzessiven verfassungsrechtlichen Ausnahmelage, lässt es die Bürger mit ihren Einschränkungen allein und toleriert es so auch die unübersehbaren Strukturverwerfungen im konstitutionellen System, dann droht es, zuletzt auch dieses eigene Renommee zu verspielen. Und das wäre nicht nur in Ansehung eines Gesetzgebers, der aktuell sogar darüber spekuliert, ob er sich seine Ausnahmebefugnisse nochmals autosouverän weiter verlängert, fatal.

Der Irrglaube an die Schutzfunktion des Bundesverfassungsgerichtes gehört zu den großen, unausrottbaren deutschen Hirngespinsten. Das BVG dient dazu, unliebsame Themen wegzubügeln und auftragsmäßig erstellte Musterklagen durchzuwinken, damit neue progressive Rechte und Gesetze entstehen können, die sonst niemand gefordert hätte. Das war schon vor der endgültigen Umpolung durch Merkel-Vertraute der Fall. Hören Sie also bitte auf, hier so rumzuwinseln.
Mal Klartext: Das Bundesverfassungsgericht wurde jahrelang gezielt unterwandert und mit politisch bequemen Leuten besetzt. Die Benennung des Hardliners aus dem Merkel-System, Stephan Habarth ist wohl die „Krönung“ dieses Prozesses. Er drückt sich vor einer Entscheidung, denn sonst müsste er wohl für die Maßnahmen votieren und seinen Merkel-Konformismus endgültig offen zur Schau stellen (und letztlich seine Ablehnung ggü. der Verfassung). Das wäre dann schon die dritte Entscheidung des BVG, welche die Aufhebung der Gewaltentrennung eindrücklich dokumentieren würde (nach Euro- und Klima-Urteil).
Wie lange sollen wir denn noch warten, bis Merkels getreuer Vorsitzender des Bundesverfassungsgerichtes, die Maßnahmen seiner großen Gönnerin, als fraglich aber alternativlos – insbesondere vor dem Hintergrund der Volksgesundheit – bezeichnen wird?
Wir, die Tastatur-Widerstandskämpfer, lassen uns ja durch die Möglichkeit, vom Sofa aus die Proteste in die Welt hinauszutragen, abhalten tatsächlich auf die Straße zu gehen. Ist ja auch sicherer und Corona-Konform.
Ich habe auch einen Traum!
In meinem Traum erfolgt eine, aus dem Film Runningman bekannte, Karperung des örR zur besten Sendezeit. Von dort wird dann die Wahrheit in die Wohnzimmer der Mainstream-Medien-Konsumenten getragen.
Idealerweise würden dort dann auch die Strippenzieher des Great Reset benannt werden und aufgezeigt, wie dicht diese an dem Schwab-Ziel „Sie werden nichts besitzen und glücklich sein!“ dran sind.
Und in diesem Traum klingeln bei den „Wir haben Platz-Rufern“ wildfremde Deutsche, denen es bei weitem nicht so gut geht und mit den Worten „Toll, wir benötigen Platz.“ wird die großzügig geschnittene Wohnung betreten. Der Kühlschrank geplündert und dem „Wir haben Platz-Rufer“ die Einkaufsliste überreicht. Sobald die Frage nach dem „wann wollen Sie den wieder gehen“ aufkommt, wird mit „Wir sind gekommen, um zu bleiben! Jeder Mensch darf sich doch aussuchen, wo er leben möchte, oder? Wollen sie mir absprechen, dass ich ein Mensch bin?“ antworten.
Und auch die Polizei zeigt sich machtlos und verweist auf den Migrationspakt! Wo steht geschrieben, dass es sich nicht um Migration handelt, wenn ich innerhalb des Landes nach Perspektiven suche? Und selbst wenn es irgendwo stehen sollte, was macht das schon? Ist dann halt auch irgendwie obsolet, wie auch Dublin III oder das GG…
Man kann bestimmte Menschen nur mit den eigenen Mitteln schlagen…
Aber leider ist es nur ein Traum…
Verkürzt:
Man hat den Bürgern die Möglichkeit genommen, dass sie sich ihre Rechte bei örtlichen Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten einklagen. Dafür ist jetzt das Bundesverfassungsgericht zuständig, das aber nichts tut, weil der ehrenwerte ehemalige Nebenberufsabgeordnete und stellvertretende Merkel-Fraktionsvorsitzende, der jetzt dem Senat vorsitzt, samt seiner Kolleginnen und Kollegen dem Thema Klima ab 2030 mehr Beachtung schenkt als der Verfassung.
In dieser Zeit ist der Rechtswissenschaft, vertreten sowohl durch amtierende Richter als auch durch die hehren Professoren Verfassungsrechtler, mindestens ebenso viel vorzuwerfen wie den bekannten corona-hysterischen Vertretern der Medizin.
Was ist von einer Gewaltenteilung noch übrig, wenn die Regierung die weisungsgebundene Staatsanwaltschaft auf Richter hetzt, die der Regierung missliebige Urteile für das Kindeswohl gefällt haben? Wenn Proteste dagegen polizeitaktisch unterbunden werden? Da landen wir doch beim „Staat als Machtorgan der herrschenden Klasse“ und beim „Schild und Schwert der Partei“. Genau, wie Michael Klonovsky schrieb: „Ich komme aus der DDR. Ich komme aus der Zukunft.“
So schnell wurde aus einem Rechtsstaat ein Unrechtsstaat… und was hat man sich vor Corona über die ehemalige DDR und die Unterdrückung der Freiheitsrechte ihrer Bürger und die Medikamentenstudien an politischen Häftlingen in DDR Gefängnissen ereifert! Jetzt hat man wegen einer angeblichen Pandemie die deutsche Bevölkerung in Haft genommen und zwingt sie durch die mehr als fragwürdige Erteilung von Freiheitsprivilegien zu einer noch fragwürdigeren Gentherapie – die man ihnen als „Impfung“ verkauft – und außer einigen wenigen Politikern „von der falschen“ Seite klatscht das Politbüro Beifall und will noch mehr. Der große Gewinner ist BIG Pharma, die sich nicht nur mit ihrem Genmedikament die Taschen füllen sondern auch noch unter Haftungsausschluß eine weltweite – vom Staat finanzierte! – Medikamentenstudie durchführen können. Die großen Verlierer sind alle, die infolge der „Impfung“ verstarben und ihre Angehörigen. Aber was zählen schon ein paar Tote, wenn es doch um Macht der Politiker und die finanzielle Gesundheit von Biontech, Moderna usw. geht? Man nennt das, glaube ich, Kollateralschaden…
Die Unabhängigkeit des Verfassungsgerichts gehört zu den alten Mythen des vormaligen Deutschlands – wie der ominöse Mittelstand oder der Export gegen Schuldschein (Target2). Kann man abhaken. Und übrigens: Die ersten 6 Monate eines 3-wöchigen Lockdowns sind immer die schwersten.