Seit Monaten erlebt die Bundesrepublik Deutschland die schwerwiegendsten Verkürzungen von Menschen- und Bürgerrechten seit ihrer Gründung vor 72 Jahren. Nicht nur die materiellen, sondern insbesondere auch die immateriellen Schäden aus den rigiden staatlichen Zwangsmaßnahmen sprengen inzwischen alle Vorstellungen. Um eine Pandemie zu bekämpfen, über deren tatsächliche Gefährlichkeit bis heute keine Klarheit zu herrschen scheint, ist das öffentliche Leben nach wie vor weitgehend stillgelegt. Während andere Länder, die Deutschland in vielerlei Strukturmerkmalen gleichen, ihre Pandemiebekämpfungsmaßnahmen zurücknehmen oder ganz beenden, lässt der hiesige Bundesgesetzgeber mit zuletzt exzessiv verschärften Regeln ein zuvor ungesehenes Ausnahmerecht fortgelten.
Mögen die Maßnahmen zum Schutz der allgemeinen Gesundheit anfangs noch legitim gewirkt haben; da Bund und Länder nicht über das Ausmaß der Bedrohung orientiert schienen, hat der weitere Hergang abweichende Erkenntnisse zutage gebracht. Entgegen der Befürchtung entsprechender Krisenszenarien sind dankenswerterweise jedenfalls nicht Millionen Opfer zu beklagen. Im Rechtsstaat stehen daher inzwischen klar konturierte Fragen zur Beantwortung an: Sind die Grundrechtseinschränkungen nach der gebotenen Abwägung verhältnismäßig? Ist mit der Verfassung in Einklang zu bringen, dass die Bund-Länder-Struktur des Staates partiell suspendiert wurde? Hat die Legislative die verfassungsrechtliche Befugnis, eine pandemische Lage anzuordnen, wenn nach epidemiologischer Einschätzung mindestens zweifelhaft ist, ob dies fachwissenschaftlich zutrifft? Vor allem aber auch: Ist der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland befugt, die fachgerichtliche Kontrolle behördlicher Entscheidungen unter Übergehung des Gewaltenteilungsgrundsatzes effektiv zu umgehen?
Vertreten von dem Staatsrechtler Prof. Dr. Dietrich Murswiek haben der SPD-MdB Florian Post, weitere Beschwerdeführer und auch ich am 22. April 2021 gegen den sogenannten „Bundes-Lockdown“ das Bundesverfassungsgericht angerufen. Der Presse war zu entnehmen, dass wir nicht die einzigen Bundesbürger waren und sind, die deutlichen Nachjustierungsbedarf an den gesetzgeberischen Aktivitäten sehen. Offenbar sind hunderte Beschwerden bei dem Bundesverfassungsgericht eingegangen.
Eine Positionierung des Verfassungsgerichtes steht aus
Ungeachtet der manifesten Kritik an den Pandemiebekämpfungsmaßnahmen, denen ihr Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot in den Augen auch der besonnensten Juristen auf die Stirn geschrieben steht, schweigt das letzte noch zur Kontrolle berufene Staatsorgan der dritten Gewalt sich jedoch in der Sache aus. Dem Vernehmen nach sind bislang lediglich vereinzelte Verfassungsbeschwerden oder Eilanträge zurückgewiesen worden, die den gesetzlichen Anforderungen des Rechtsbehelfes nach Auffassung des Gerichtes in formeller Hinsicht nicht genügt haben. Was aussteht, ist eine Positionierung des deutschen Verfassungsgerichtes zu der alles entscheidenden Kernfrage: Ist das, was hier seit Monaten passiert, verfassungsrechtlich hinnehmbar oder nicht?
An dieser Stelle ist die juristische Verantwortlichkeit der zur Entscheidung berufenen Richter extrem verdichtet. In Anlehnung an eine Standardformulierung des öffentlichen Rechtes kann man sagen: Der Ermessensspielraum des Bundesverfassungsgerichtes, sich nun höchstrichterlich positionieren zu müssen, ist auf null reduziert. Das Gericht hat zu entscheiden. Schweigt es dagegen in dem Kalkül, das Problem werde sich durch Zeitablauf von selbst erledigen, so begeht es selbst eine Unterlassung, die – nach den Maßstäben seiner eigenen Rechtsprechung – mit der Verfassung nicht zu vereinbaren ist.
Ein grundlegendes Element des Rechtsstaatsprinzips ist nämlich der sogenannte Justizgewährungsanspruch. Der Richter hat zu entscheiden. Das Grundgesetz selbst statuiert in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG die sogenannte Rechtsweggarantie. Der ehemalige Präsident des Berliner Verfassungsgerichtshofes, Prof. Dr. Helge Sodan, beschreibt den Zusammenhang zwischen Justizgewährung und Rechtsstaat mit den Worten:
„Die aus Art. 20 Abs. 3 GG resultierende Verfassungs- und Gesetzesbindung der öffentlichen Gewalt wird dadurch abgesichert, dass eine umfassende gerichtliche Kontrollierbarkeit (und gegebenenfalls Korrigierbarkeit) staatlicher Maßnahmen statuiert wird. Mithin enthält Art. 19 Abs. 4 GG die institutionelle Garantie einer Gerichtsbarkeit, die zur Erfüllung des Rechtsschutzauftrages in der Lage ist.“
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes fasste dies in einer Entscheidung vom 31. Mai 2011 (1 BvR 857/07) in die Worte:
„Das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedem den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Damit wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet. Der Bürger hat einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen, wobei es keinen Unterschied macht, ob es sich um Eingriffe in geschützte Rechtspositionen oder die Versagung gesetzlich eingeräumter Leistungsansprüche handelt. Aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Das schließt eine Bindung der rechtsprechenden Gewalt an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen und Wertungen seitens anderer Gewalten hinsichtlich dessen, was im Einzelfall rechtens ist, im Grundsatz aus.“
Verfangen in einem performativen Selbstwiderspruch
Die Dritte Gewalt des Staates kann ihrer Aufgabe zur Kontrolle der beiden anderen Gewalten denknotwendig nur dann entsprechen, wenn sie von diesen unabhängig ist, wenn sie sich nicht deren tatsächlichen Einschätzungen unterwirft und wenn sie – vor allem – auch selbst effektiv durch Entscheidungen aktiv wird. Wenn das Bundesverfassungsgericht nun aber Eilanträge nicht bescheidet, denen ihre Begründetheit – in Ermangelung einer für alle real sichtbaren Katastrophenlage – auf die Stirn geschrieben steht, dann schert das deutsche Verfassungsgericht aus dem Rahmen aus, den ihm das Grundgesetz in der von ihm selbst kontinuierlich authentisch interpretierten Gestalt setzt. Es verfängt sich faktisch in einem performativen Selbstwiderspruch. Seit Monaten erlebt die Bundesrepublik Deutschland die schwerwiegendsten Verkürzungen von Menschen- und Bürgerrechten seit ihrer Gründung vor 72 Jahren.
Dies gilt namentlich in Ansehung des Umstandes, dass alle weitere landesrechtliche gerichtliche Kontrolle durch den „Bundes-Lockdown“ offensichtlich legislativ ausgehebelt wurde. Den Bundesbürgern wurde der Rechtsschutz durch ihre Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe wie auch durch ihre Landesverfassungsgerichte vollständig genommen. Die Grundrechtsinhalte werden im Ausnahmeregime der Pandemielage nur noch von einer Bundesbehörde namens Robert-Koch-Institut definiert, die ihrerseits unter der Verwaltungsregie des Bundesgesundheitsministers steht. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht schweigt, kann es diese massive Strukturverwerfung des deutschen Verfassungsrechtes natürlich nicht übersehen. Die vornehmste Aufgabe jedes Gerichtes ist es, zu entscheiden.
In den Jahrzehnten seiner Existenz hat sich das Karlsruher Verfassungsgericht weit über die Grenzen Deutschlands hinaus höchstes Ansehen erarbeitet und erworben. Dieses Ansehen übersteigt den Kreis der Rechts- und Verfassungsexperten. Die Bürger der Bundesrepublik Deutschland haben diesem Gericht seit langem ihr Vertrauen geschenkt. Es ist als Garant ihrer Bürger- und Menschenrechte anerkannt. Man kann die rechtstaatsächliche Wirkung und die staatlichen Stabilisierungseffekte der Existenz eines solchen Gerichtes für die allgemeine Regelakzeptanz kaum zu hoch veranschlagen: So lange Bürger sich in den guten Händen eines klug abwägenden Verfassungsgerichtes wissen, vertrauen sie auf die Richtigkeit staatlichen Handelns insgesamt. Unbesehen akzeptieren sie daher auch politisches Handeln, das sie nicht verstehen, weil sie dem Hüter der Verfassung trauen.
Schweigt das Bundesverfassungsgericht nun also in dieser exzessiven verfassungsrechtlichen Ausnahmelage, lässt es die Bürger mit ihren Einschränkungen allein und toleriert es so auch die unübersehbaren Strukturverwerfungen im konstitutionellen System, dann droht es, zuletzt auch dieses eigene Renommee zu verspielen. Und das wäre nicht nur in Ansehung eines Gesetzgebers, der aktuell sogar darüber spekuliert, ob er sich seine Ausnahmebefugnisse nochmals autosouverän weiter verlängert, fatal.

Was für eine Verfassung, wo sich Gesunde erklären müssen, um nicht diskriminiert zu werden? Das eigentliche Verbrechen an die Menschlichkeit. Gefangen in der eigenen Gesundheit oder Freiheit durch Genmanipulation am eigenen Körper. Ich jedenfalls diskriminiere keinen Geimpften der mir Schaden kann . Diese Coronapolitik ist nach den echten ehrlichen Zahlen Menschenverachtend .
Nebenbei : Das strukturierte Vorgehen und das Timing von Merkel bei ihren Personalentscheidungen nötigt Bewunderung ab. Einen besseren Zeitpunkt, den Vorsitz des Gerichts mit ihrem sehr engen Vertrauten zu besetzen, haette es kaum geben koennen. Sie weiss tatsaechlich, was ansteht (Klima/Corona) und richtet die relevanten Instanzen personell perfekt darauf ein. Den „Rest“ haben die Parteien(ausser der AfD) mit ihren KandidatInnen bereits vorgearbeitet. Totalitaere Machtergreifung koennen die partiell entsprechend geschulten Linken, immerhin, vor allem natuerlich, wenn es keine ernstzunehmenden Gegner gibt.
Ich verstehe die verbale Maessigung des Autors als Prozessbeteiligten. Tatsaechlich ist das Problem, was der Autor sicher weiss, natuerlich deutlich groesser und vor allem grundsaetzlicher. Sowohl die Entscheidung in Sachen Klima wie auch die vorsaetzliche Rechtsschutzverweigerung in Sachen Coronamassnahmen stellen vorläufige, symptomatische Höhepunkte einer politischen Aufhebung der Gewaltenteilung, in diesem Fall bezogen auf die Rechtsprechung, dar. Die Machthaber mit Merkel an der Spitze sind lediglich konsequent und haben die machtstörende Lücke auch zur juristischen Ueberpruefungsinstanz erfolgreich „abgedichtet“. Das BVerfG ist zum Politgericht mutiert, wie es in totalitaeren Systemen voellig ueblich ist. Die Mechanismen dieser Mutation sind bekannt, leider im alles andere als gelungenen GG bereits angelegt. Wer systemisch kaum limitierten Machthabern die Befugnis einräumt, ihre „Kontrolleure“ zu bestimmen, hat ein Erkenntnisproblem, es sei denn, es war Absicht. Die Sache ging erwartungsgemaess solange gut, wie die Machthaber auf dem Boden der FDGO standen. An die politische Autokratie einer Person, welche die Demokratie ablehnt und nun von Parteien gestützt wird, die das System ebenfalls transformieren wollen, dachten die Verfasser des GG offenkundig nicht, leider. Als Machthaber mit diesen Zielen waere ich zumindest aehnlich vorgegangen. Die passende Besetzung des BVerfG und die grundsaetzliche Opportunitaet von Amtsinteressierten sind Machtfaktoren erster Güte. Das haette man 1949 wissen koennen. Das Ergebnis kann man nun erkennen.
Interessanter Artikel. Mir fehlt nur die Gesamtwürdigung: „Anerkennen muss man, dass seitens der Kanzlerin ein erfolgreicher Staatsstreich unter Zustimmung aller staatlichen Organe und Gewalten stattgefunden hat. Unterstützt bzw ermöglicht wurde dies durch die Positionierung von fachfremden Parteigängern und Opportunisten in den verschiedenen Institutionen, Infiltrierung der vierten Gewalt sowie Etablierung der fünften, den sogenannten NGOs bzw Aktivisten (sog. Kahane-Effekt), letztere unter Einbeziehung von Islamisten und deren Derivate (NDM). Durch das Fehlen eines sogenannten “Westfernsehns„, u.a. durch restriktive Zensurgesetze, lukrative Regierungsaufträge sowie Vergemeinschaftung durch Hinterzimmer-Inerviews, konnte zudem sichergestellt werden, dass keine abweichenden Narrative wahrgenommen werden konnten, die der Bevölkerung eine kritische Mobilisierung gegenüber diesem Coup d’Etat ermöglicht hätte. Positiv unterstützt wurde dies durch den Verfall des Reflektions- und Bildungsniveaus (Politisierung des Bildungssystems, Vulgarisierung der Medien samt ahistorischen Schulddiskurs (Rassismus-Debatte) sowie gesellschaftlicher Dauerregung aufgrund bewußt herbeigeführter Bedrohungen (Massenmigration) oder deren Inszenierungen (insb. Klimawandel, Corono Pandemie, Rechtsextremismus). Die europäische Schuldenunion zulasten des Landes, die extreme Besteuerung der Bevölkerung (sog. CO2-Steuer) sowie die bewusste Überfordeung des Sozialstaates durch gezielte Massenmigration von Unqualifizierten verhinderten dauerhaft, nicht nur in gesellschaftlicher, sondern auch in ökonomischer Sicht, eine Regeneration des Gemeinwesens.“
„Seit Monaten erlebt die Bundesrepublik Deutschland die schwerwiegendsten Verkürzungen von Menschen- und Bürgerrechten seit ihrer Gründung vor 72 Jahren“.
Seit Monaten?? Wer sich die Reihe von Vollideologen und -pfosten spätestens seit der Hardcore-Feministin Limbach anschaut, bricht bei diesem Satz in schallendes Gelächter aus. Zu gerne träfe ich heute meinen „Gemeinschaftskunde“-Lehrer aus den späten 60ern wieder, der meine jugendlichen Zweifel an der Unabhängigkeit ausschließlich von Parteibonzen ausgewürfelter Pappnasen als Frevel ansah, besonders erboste ihn mein Vergleich mit den Obersten Gericht der DDR, das so unabhängigen wie vor Blut triefenden Gestalten à la Hilde Benjamin einen wunderbaren Spielplatz völliger Willkür bot.
Et voilà, da sind sie, unvergessen für alle Zeit:
Ines Härtel SPD
Stephan Harbarth CDU/CSU
Henning Radtke CDU/CSU
Josef Christ CDU/CSU
Yvonne Ott SPD
Susanne Baer Grüne
Gabriele Britz SPD
Andreas Paulus FDP
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Kurz gefasst: Dieser Staat basiert nur noch auf Willkür. Demokratie und Recht waren früher. Die grösste Verbrecherin aller Zeiten hatte es bereits am 16. Juni 2005 in Berlin angekündigt: „Denn wir (die Deutschen) haben wahrlich keinen Rechtsanspruch auf Demokratie und soziale Marktwirtschaft auf alle Ewigkeit.“ Es hat nur — bis auf wenige Ausnahmen — niemand zugehört und die Konsequenzen gezogen.
Stimme zu, Herr kollege, das Schweigen ist schädlicher als eine Entscheidung, die die eilanträge zurueck weist nach kursorischer Prüfung. Gerade vorgestern habe ich vom Kollegen Heidt, MdB fdp, erfahren, dass bislang tatsächlich noch ueber seinen eilantrag nicht entschieden ist. Zeitspiel? Oder gibt es Streit im Senat? Das Zeitspiel wäre die verwerflichste Variante. Der 28b steht und fällt mit der Frage, ob 19 IV gg verletzt ist, weil ein Maßnahmengesetz vorliegt, gegen das eine verwaltungsrichterliche Kontrolle bei grundrechtseingriffen nicht mehr moeglich ist. Das bverfg bleibt damit das einzige Gericht, dass einen effektiven grundrechtsschutz gewährleisten kann, da der instanzenzug wegfällt. Hier zu schweigen, bedeutet, die Grundrechte schutzlos zu stellen. Dem Rechtsstaat droht eine vetrauenskrise gigantischen Ausmaßes und sollte das Schule machen, droht sogar mehr.