Carlos A. Gebauer, Gastautor / 28.05.2021 / 06:00 / Foto: Pixabay / 103 / Seite ausdrucken

Die unerträgliche Schweigsamkeit des Gerichts

Seit Monaten erlebt die Bundesrepublik Deutschland die schwerwiegendsten Verkürzungen von Menschen- und Bürgerrechten seit ihrer Gründung vor 72 Jahren. Nicht nur die materiellen, sondern insbesondere auch die immateriellen Schäden aus den rigiden staatlichen Zwangsmaßnahmen sprengen inzwischen alle Vorstellungen. Um eine Pandemie zu bekämpfen, über deren tatsächliche Gefährlichkeit bis heute keine Klarheit zu herrschen scheint, ist das öffentliche Leben nach wie vor weitgehend stillgelegt. Während andere Länder, die Deutschland in vielerlei Strukturmerkmalen gleichen, ihre Pandemiebekämpfungsmaßnahmen zurücknehmen oder ganz beenden, lässt der hiesige Bundesgesetzgeber mit zuletzt exzessiv verschärften Regeln ein zuvor ungesehenes Ausnahmerecht fortgelten.

Mögen die Maßnahmen zum Schutz der allgemeinen Gesundheit anfangs noch legitim gewirkt haben; da Bund und Länder nicht über das Ausmaß der Bedrohung orientiert schienen, hat der weitere Hergang abweichende Erkenntnisse zutage gebracht. Entgegen der Befürchtung entsprechender Krisenszenarien sind dankenswerterweise jedenfalls nicht Millionen Opfer zu beklagen. Im Rechtsstaat stehen daher inzwischen klar konturierte Fragen zur Beantwortung an: Sind die Grundrechtseinschränkungen nach der gebotenen Abwägung verhältnismäßig? Ist mit der Verfassung in Einklang zu bringen, dass die Bund-Länder-Struktur des Staates partiell suspendiert wurde? Hat die Legislative die verfassungsrechtliche Befugnis, eine pandemische Lage anzuordnen, wenn nach epidemiologischer Einschätzung mindestens zweifelhaft ist, ob dies fachwissenschaftlich zutrifft? Vor allem aber auch: Ist der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland befugt, die fachgerichtliche Kontrolle behördlicher Entscheidungen unter Übergehung des Gewaltenteilungsgrundsatzes effektiv zu umgehen?

Vertreten von dem Staatsrechtler Prof. Dr. Dietrich Murswiek haben der SPD-MdB Florian Post, weitere Beschwerdeführer und auch ich am 22. April 2021 gegen den sogenannten „Bundes-Lockdown“ das Bundesverfassungsgericht angerufen. Der Presse war zu entnehmen, dass wir nicht die einzigen Bundesbürger waren und sind, die deutlichen Nachjustierungsbedarf an den gesetzgeberischen Aktivitäten sehen. Offenbar sind hunderte Beschwerden bei dem Bundesverfassungsgericht eingegangen.

Eine Positionierung des Verfassungsgerichtes steht aus

Ungeachtet der manifesten Kritik an den Pandemiebekämpfungsmaßnahmen, denen ihr Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot in den Augen auch der besonnensten Juristen auf die Stirn geschrieben steht, schweigt das letzte noch zur Kontrolle berufene Staatsorgan der dritten Gewalt sich jedoch in der Sache aus. Dem Vernehmen nach sind bislang lediglich vereinzelte Verfassungsbeschwerden oder Eilanträge zurückgewiesen worden, die den gesetzlichen Anforderungen des Rechtsbehelfes nach Auffassung des Gerichtes in formeller Hinsicht nicht genügt haben. Was aussteht, ist eine Positionierung des deutschen Verfassungsgerichtes zu der alles entscheidenden Kernfrage: Ist das, was hier seit Monaten passiert, verfassungsrechtlich hinnehmbar oder nicht?

An dieser Stelle ist die juristische Verantwortlichkeit der zur Entscheidung berufenen Richter extrem verdichtet. In Anlehnung an eine Standardformulierung des öffentlichen Rechtes kann man sagen: Der Ermessensspielraum des Bundesverfassungsgerichtes, sich nun höchstrichterlich positionieren zu müssen, ist auf null reduziert. Das Gericht hat zu entscheiden. Schweigt es dagegen in dem Kalkül, das Problem werde sich durch Zeitablauf von selbst erledigen, so begeht es selbst eine Unterlassung, die – nach den Maßstäben seiner eigenen Rechtsprechung – mit der Verfassung nicht zu vereinbaren ist.

Ein grundlegendes Element des Rechtsstaatsprinzips ist nämlich der sogenannte Justizgewährungsanspruch. Der Richter hat zu entscheiden. Das Grundgesetz selbst statuiert in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG die sogenannte Rechtsweggarantie. Der ehemalige Präsident des Berliner Verfassungsgerichtshofes, Prof. Dr. Helge Sodan, beschreibt den Zusammenhang zwischen Justizgewährung und Rechtsstaat mit den Worten:

Die aus Art. 20 Abs. 3 GG resultierende Verfassungs- und Gesetzesbindung der öffentlichen Gewalt wird dadurch abgesichert, dass eine umfassende gerichtliche Kontrollierbarkeit (und gegebenenfalls Korrigierbarkeit) staatlicher Maßnahmen statuiert wird. Mithin enthält Art. 19 Abs. 4 GG die institutionelle Garantie einer Gerichtsbarkeit, die zur Erfüllung des Rechtsschutzauftrages in der Lage ist.“

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes fasste dies in einer Entscheidung vom 31. Mai 2011 (1 BvR 857/07) in die Worte:

Das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedem den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Damit wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet. Der Bürger hat einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen, wobei es keinen Unterschied macht, ob es sich um Eingriffe in geschützte Rechtspositionen oder die Versagung gesetzlich eingeräumter Leistungsansprüche handelt. Aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Das schließt eine Bindung der rechtsprechenden Gewalt an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen und Wertungen seitens anderer Gewalten hinsichtlich dessen, was im Einzelfall rechtens ist, im Grundsatz aus.“

Verfangen in einem performativen Selbstwiderspruch

Die Dritte Gewalt des Staates kann ihrer Aufgabe zur Kontrolle der beiden anderen Gewalten denknotwendig nur dann entsprechen, wenn sie von diesen unabhängig ist, wenn sie sich nicht deren tatsächlichen Einschätzungen unterwirft und wenn sie – vor allem – auch selbst effektiv durch Entscheidungen aktiv wird. Wenn das Bundesverfassungsgericht nun aber Eilanträge nicht bescheidet, denen ihre Begründetheit – in Ermangelung einer für alle real sichtbaren Katastrophenlage – auf die Stirn geschrieben steht, dann schert das deutsche Verfassungsgericht aus dem Rahmen aus, den ihm das Grundgesetz in der von ihm selbst kontinuierlich authentisch interpretierten Gestalt setzt. Es verfängt sich faktisch in einem performativen Selbstwiderspruch. Seit Monaten erlebt die Bundesrepublik Deutschland die schwerwiegendsten Verkürzungen von Menschen- und Bürgerrechten seit ihrer Gründung vor 72 Jahren.

Dies gilt namentlich in Ansehung des Umstandes, dass alle weitere landesrechtliche gerichtliche Kontrolle durch den „Bundes-Lockdown“ offensichtlich legislativ ausgehebelt wurde. Den Bundesbürgern wurde der Rechtsschutz durch ihre Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe wie auch durch ihre Landesverfassungsgerichte vollständig genommen. Die Grundrechtsinhalte werden im Ausnahmeregime der Pandemielage nur noch von einer Bundesbehörde namens Robert-Koch-Institut definiert, die ihrerseits unter der Verwaltungsregie des Bundesgesundheitsministers steht. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht schweigt, kann es diese massive Strukturverwerfung des deutschen Verfassungsrechtes natürlich nicht übersehen. Die vornehmste Aufgabe jedes Gerichtes ist es, zu entscheiden.

In den Jahrzehnten seiner Existenz hat sich das Karlsruher Verfassungsgericht weit über die Grenzen Deutschlands hinaus höchstes Ansehen erarbeitet und erworben. Dieses Ansehen übersteigt den Kreis der Rechts- und Verfassungsexperten. Die Bürger der Bundesrepublik Deutschland haben diesem Gericht seit langem ihr Vertrauen geschenkt. Es ist als Garant ihrer Bürger- und Menschenrechte anerkannt. Man kann die rechtstaatsächliche Wirkung und die staatlichen Stabilisierungseffekte der Existenz eines solchen Gerichtes für die allgemeine Regelakzeptanz kaum zu hoch veranschlagen: So lange Bürger sich in den guten Händen eines klug abwägenden Verfassungsgerichtes wissen, vertrauen sie auf die Richtigkeit staatlichen Handelns insgesamt. Unbesehen akzeptieren sie daher auch politisches Handeln, das sie nicht verstehen, weil sie dem Hüter der Verfassung trauen.

Schweigt das Bundesverfassungsgericht nun also in dieser exzessiven verfassungsrechtlichen Ausnahmelage, lässt es die Bürger mit ihren Einschränkungen allein und toleriert es so auch die unübersehbaren Strukturverwerfungen im konstitutionellen System, dann droht es, zuletzt auch dieses eigene Renommee zu verspielen. Und das wäre nicht nur in Ansehung eines Gesetzgebers, der aktuell sogar darüber spekuliert, ob er sich seine Ausnahmebefugnisse nochmals autosouverän weiter verlängert, fatal.

Foto: Pixabay

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Horst Jungsbluth / 28.05.2021

“Alle Staatsorgane haben versagt”, schreibt Reinmar von Bielau und liegt damit richtig. Dass die derzeitige Regierungskoalition mit der Kanzlerin an der Spitze die Verantwortung dafür trägt, ist auch zutreffend. Allerdings begann der schleichende Niedergang der Bundesrepublik nicht erst mit dem Start der ersten Merkel-Regierung und schon gar nicht mit den unkontrollierten Flüchtlingsströmen 2015, sondern sehr viel früher. Ich schreibe das deshalb zum wiederholten Male, weil mit dem Ende der Merkel-Ära in diesem Jahr uns noch einiges bevorsteht. Die deutsche Justiz, in zwei Diktaturen eindeutig auf der Täterseite, hat entweder nichts verlernt oder nichts daraus gelernt und will partout nicht die Rolle verstehen, die sie in einem demokratischen Rechtsstaat auszufüllen hat. Mehrere Richter und Staatsanwälte haben in der Zwischenzeit Bücher über die unhaltbaren Zustände in unserem Land verfasst, aber das Wesentliche haben sie leider alle ausgelassen. Es gibt keine Gewaltenteilung und es gibt kaum “unabhängige” Richter, wobei das in Berlin sicherlich noch schlimmer ist als anderswo. Jutta Limbach wurde 1994 nur an das BVG berufen, weil sie als Berliner Justizsenatorin dafür verantwortlich war, dass sich das Verbrechen in der Stadt rasant ausbreitete, aber sie lieber mit gefälschten Vorschriften!!! und unzutreffenden Gründen mit dem schlimmstem Missbrauch der Verwaltungsgesetze unbescholtene Bürger wie Verbrecher verfolgte, während letzteren der rote Teppich ausgerollt wurde. In ihrem Schlepptau zum BVG befand sich damals die knallharte Ex-SED Juristin Will und nach Entscheidungen mussten in Bayern christliche Symbole aus öffentlichen Gebäuden entfernt werden. Limbach gehörte außerdem zuvor jahrelang dem Gesprächskreis von SPD und SED-Genossen an, was deshalb pikant ist, weil die SED entschlossen war, mit NVA und Stasi Westberlin zu besetzen, um sich das dortige Vermögen anzueignen. Der Ungeist bei unseren Staatsorganen wabert also schon seit Jahrzehnten!

Dr. Inge Frigge-Hagemann / 28.05.2021

Das System Merkel will keine Gewaltenteilung mehr, da sie in einer sich immer deutlicher abzeichnenden Diktatur nicht vorkommt. Und für die Durchsetzung des Great Reset ist sie auch nur hinderlich.

lutzgerke / 28.05.2021

Verehrter Herr Gebauer, schauen Sie doch bitte in der Grundrechtecharta unter Art. 3 “Recht auf Unversehrtheit” auf 2,b und 2,c. / Mir ist zu Ohren gekommen, daß die Impfstoffhersteller seit 30 Jahren versuchen, die Impfstoffe genehmigen zu lassen. Bei den Impfstoffen handelt es sich zweifelsfrei um eugenetische Eingriffe ins menschliche Erbgut. Des weiteren kommt die Selektion zum Tragen. Corona ist meines Erachtens zum einen der Türöffner für die Eugen(et)ik, zum anderen eine gigantische Umverteilung zu Gunsten der Pharmariesen. Das Propaganda- und Schweigekartell wird mit Pharmaaktien zum Schweigen gebracht. Sicher werden auch Juristen ihr Portfolio randvoll mit Pharmaaktien haben. Wir haben es mit einer ziemlichen Schweinerei zu tun. / China kennt kaum Auflagen für genetische Eingriffe. Lächelnden 20jährige hübsche Mädchen züchten flureszierende Schweine und suchen in der DNA nach der Intelligenz, um den Menschen zu “perfektionieren”. Dänemark betreibt Eugenik, die USA und wer weiß, wer noch. / Wir sind genau da, wo wir 33 waren, bei der Rassenhygiene. Die Nazis sind längst wieder da. Und die wollen durch die Hintertür die Eugenik liberalisieren. Lauterbach will keine Debatte über die Eugenik, wie sähe das auch aus, wenn die SPD als Protagonist der Rassenhygiene da stünde? / Die Manager-Ebene von Facebook wird sich ebenfalls mit eugenischen Aktien eingedeckt haben. 

Peter Zinga / 28.05.2021

Esa wäre besser, wenn er nicht entscheidet…

W. Hoffmann / 28.05.2021

Sie schreiben: “ein zuvor ungesehenes Ausnahmerecht”. Da geb es sehr wohl schon einmal, die darauffolgende Periode des Unrechts dauerte 12 Jahre. Jetzt ist ein Ende unabsehbar, es wird diesmal auch keine Hilfe von außen kommen. Das vierte Reich ist da.

Dieter Kief / 28.05.2021

Die Klimapaniker und die CO-19-Paniker haben die große Mehrheit derzeit. Das drückt sich auch juristisch aus. Denn das Justizwesen ist über die Auslegung der Normen (z. B. Rechtsregeln) , denen es unterliegt, an die allgemeine Befindlichkeit gekoppelt. Es gibt keine von der herrschenden Mentalität unabhängige Justiz. Der Carlos A. Gebauer ficht deshalb den Kampf David gegen Goliath. - Wie man an dieser Formulierung bereits ablesen kann, ist das (welt)-historisch gesehen durchaus nichts besonderes. - Übrigens auch nichts per se rechtsstaatsfeindliches (in diesem Satz, liebe Schnellmerker, kommt es auf das per se an). Um es mit Dr. Freud nochmal ein wenig anders auszusprechen: Die Stimme der Vernunft verschafft sich oft erst nach langen und insistierenden (= geduldigen und unbeirrbaren) Auseinandersetzungen Gehör. - Nochmal: auch das ist (like it or not) - nichts besonderes.

F. Hoffmann / 28.05.2021

Das BVerfG hat jetzt eine politische Zeitgeist-Agenda. Siehe das oben beschriebene Verhalten, siehe auch das „Klimaschutz“-Urteil. Zeitgeist und politische Agenda gehen vor Recht. Fiktionen und nicht Fakten dienen als Urteilsgrundlage (siehe „Klimaschutz“-Urteil), man bedient die aktuelle politische Ideologie. Sowas kennt man aus totalitären Staaten. Wie man sieht braucht es dazu nur die „richtigen“ Leute an den richtigen Stellen und der Rechtsstaat wird mit seinen eigenen Mitteln zerstört.

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