Gestern hatte der Autor über den 15. Verhandlungstag im sogenannten Separatisten-Prozess berichtet, der im Moment vor dem 5. Strafsenat am Oberlandesgericht Dresden stattfindet. Nachzulesen hier. Die acht Angeklagten sollen bekanntlich laut Staatsanwaltschaft geplant haben, Teile Sachsens militärisch zu besetzen. Am 15. Verhandlungstag ging es u.a. um Kinderzeichnungen, die der Zeuge W., ein BKA-Beamter, im Rahmen der Beweisaufnahme dem sogenannten Rädelsführer, Jörg S., zugeordnet hatte. Immer wieder war es zu Wortgefechten zwischen Oberstaatsanwalt Stolzhäuser und den Verteidigern gekommen. Die wollten vom Zeugen wissen, in welchem Alter der Angeklagte Jörg S. gewesen sei, als er die Zeichnungen angefertigt hatte. Nach Wahrnehmung des Autors hatte der BKA-Vertreter bei einer der Zeichnungen – es ging um ein angebliches Organigramm des 3. Reiches – das damalige Alter des Jörg S. mit 10 oder 11 Jahren angegeben. Ein anderer Augenzeuge meldete sich nun bei mir und sagte, er hätte verstanden, dass der Zeuge von 13 oder 14 Jahren gesprochen hätte, sei sich aber auch nicht sicher.
Jetzt könnte man sagen, dass Zeichnungen eines Dreizehnjährigen auch nicht beweiskräftiger als Zeichnungen eines Elfjährigen wären, wenn es darum geht, ob selbiger als Erwachsener plante, der zerfallenden Bundesrepublik mit Gewalt Teile Sachsens zu entreißen. Aber dennoch möchte ich es genau wissen und Ihnen als Leser keine unerheblichen Fehlinformationen unterjubeln. Doch wie lässt sich das prüfen?
Ganz einfach, denkt der Laie, man schaut ins Gerichtsprotokoll. Wenn jede Verhandlung protokolliert wird, müsste dort doch aufgezeichnet sein, was der Zeuge genau gesagt hat, oder? So könnte man doch herausbekommen, wer sich bei der Vernehmung verhört hat. Gegebenenfalls müsste ich mich bei Ihnen für einen kleinen Fehler entschuldigen, ihn richtigstellen und vielleicht über einen Termin beim Ohrenarzt nachdenken.
Keine Details
Doch der Blick ins Protokoll würde uns bei der Wahrheitsfindung an diesem Punkt gar nicht helfen, denn überraschenderweise ist die deutsche Justiz hier viel unbürokratischer, als man annimmt. Beim Oberlandesgericht werden die Zeugenaussagen in der Regel gar nicht im Detail protokolliert, wie uns auch Wikipedia belehrt:
„Nur beim Amtsgericht, also beim Strafrichter und beim Schöffengericht, ist auch der wesentliche Inhalt der Einlassung des Angeklagten und der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen zu protokollieren (sogenanntes Inhaltsprotokoll), wenn nicht das Urteil rechtskräftig ist (§ 273 Absatz 2 StPO).
Beim Landgericht und beim Oberlandesgericht wird hingegen nur die Tatsache der Vernehmung als solche, nicht auch der Inhalt der Vernehmung, protokolliert. Denn nur im Berufungsverfahren, das aber nur gegen Urteile des Amtsgerichts stattfindet (§ 312 StPO), gestattet § 325 StPO es unter Umständen, „bei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme […] Protokolle über Aussagen der in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges vernommenen Zeugen und Sachverständigen […] [zu] verlesen“, um eine neuerliche Vernehmung der betreffenden Zeugen oder Sachverständigen überflüssig zu machen. Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts können aber nur mit der Revision angefochten werden, § 135, § 121 Abs. 1 Nr. 1 Gerichtsverfassungsgesetz. Dort können nur Fehler des angefochtenen Urteils oder des Verfahrens gerügt werden, Beweiserhebungen finden grundsätzlich nicht statt.“
Gibt es dann gar keine protokollierten Aussagen im Separatisten-Prozess, weil dieses Verfahren vor dem Oberlandesgericht keine Vorinstanz durchlaufen hatte? Auch diese Frage lässt sich mit Wikipedia-Wissen beantworten:
„Von Amts wegen oder auf Antrag kann ein Vorgang protokolliert werden, wenn es auf diesen Vorgang ankommt, zum Beispiel weil der Vorgang einen Verfahrensfehler enthält oder Anlass für weitere Beweiserhebung bietet (§ 273 Absatz 3 Satz 1 StPO). Auch der Wortlaut einer Äußerung kann protokolliert werden (sogenanntes Wortprotokoll), wenn es nicht nur auf den Inhalt, sondern den genauen Wortlaut der Äußerung ankommt, zum Beispiel weil die Äußerung eine Straftat darstellen kann.“
Aber bei der Kinderzeichnung hatte wohl niemand einen entsprechenden Antrag gestellt, denn sie ist ja, wie schon gesagt, wohl kaum prozesserheblich.
Das Schweigen der Beisitzer
Abgesehen davon ist es dennoch eine fundamentale Schwäche in einem solch oft schon bizarr anmutenden Verfahren wie dem Separatisten-Prozesses, dass es kein vollumfängliches und vor allem unabhängiges Wortprotokoll gibt. Jeder Prozessbeteiligte macht seine eigenen Notizen und muss sein eigenes Protokoll anfertigen. Die Richter schreiben alle mit, die Verteidiger schreiben mit, ein paar Angeklagte auch, die Journalisten im Zuschauerraum sowie ein paar Zuschauer. Jeder schreibt das auf, was er gehört hat, bzw. was er glaubt, wahrgenommen zu haben. Ein Abgleich findet naturgemäß nicht statt. Wer später einmal auf diesen Prozess zurückblicken möchte, hat es dann möglicherweise mit der Einordnung der Quellen nicht ganz leicht.
Wenn wir schon bei Nachträgen sind: Wie berichtet, besteht der 5. Senat des Oberlandesgerichts aus zwei Frauen und drei Männern, doch nur die Vorsitzende Richterin stellte bislang Fragen an Zeugen und Angeklagte. Die anderen vier Richter schwiegen stringent. Ich hatte mich gefragt, ob das so sein muss oder aus anderen Gründen üblich ist. Wie mir Strafverteidiger, die naturgemäß auch in anderen Verfahren tätig sind, berichteten, ist das nicht die Regel. Gemäß § 240 StPO hat „Der Vorsitzende … den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen.“
Das ist in diesem Staatsschutzverfahren bisher, soweit es der Autor beobachten konnte, noch nicht passiert. Steht die Vorsitzende Richterin in telepathischer Verbindung mit ihren Beisitzern und kann deren Fragen antizipieren? Es wird wohl nicht daran liegen, dass die Beisitzer zu beschäftigt damit sind, für sich die Zeugenaussagen zu protokollieren.
Beitragsbild: Pixabay

Stillstand der Rechtspflege hat auch Vorteile. Nichts verjährt! Das gibt Spaß! Die Nichtanwendung der Todesstrafe halte ich übrigens für einen elementaren Verstoß gegen die Wahrung der Menschenwürde.
Ich bin gestern nicht auf die Details des Artikels eingegangen und habe den zwingend nötigen direkten Rundumschlag gemacht. Aber nun stelle ich doch mal die Frage: Was läuft da verfahrenstechnisch? Befangenheit, Filz und/oder Angst? Und von wem in welche Richtung? Dass wir in Deutschland seit Jahren mit einem Bein im V-Fall stehen, dürfte jeder begriffen haben, der die Details kennt. Ist das über den Rechtsstaat noch zu lösen? Ich frage für einen Freund und meine die Frage wirklich ernst. Hier laufen Dinge über den Apparat ab, die mit unserem Strafrecht und unserem Grundgesetz nicht mehr ansatzweise in Einklang zu bringen sind. Ein Teil davon ist sicherlich der digitalen Verblödung geschuldet unter der nicht nur unsere Kinder leiden, sondern leider auch der Sicherheitsapparat, der viel zu viel Zeit vorm Monitor und viel zu wenig Zeit auf der Straße verbringt. Aber das allein ist es ja nicht. Man hat uns vor 25 Jahren das System zerschossen und so mancher hat sich darin wohl ganz gut eingerichtet. Das geht so aber nicht weiter. Irgendwann muss damit Schluss sein…
Wenn ein armseliges „Gericht“ sich mit Kinderzeichnungen meint „beschäftigen“ zu müssen, ist das die politische Eigenoffenbarung vom damaligen „sie schäbiger Hund sie“.
Wie erpressbar muss man zudem sein, sich für solch ein Schmierentheater überhaupt herzzgeben.
Richter mit Verstand und Rückgrat hätten schon längst die juristische Notbremse gezogen und mittels fundierter Freisprüche GG und FDGO zur Geltung gebracht.
Eine Frage treibt mich in dieser Sache um. Ist AI nur für menschenfeindliche Vorgänge in der 3. Welt zuständig?
Wenn da tatsächlich nichts mehr kommt, kann man nur hoffen, dass alle für dieses einem Rechtsstaat unwürdigen, politischen Schauspiel Festgehaltenen wenigstens innerhalb der Monatsfrist nach Verfahrenseinstellung ihren Anspruch auf Entschädigung für Verlust des Arbeitsplatzes/Verdienstausfall geltend machen. Dass die beteiligten Richter sich nicht schämen für einen solchen Schauprozess noch Lohn zu erhalten, spricht Bände. Die Besoldung der Richter sollte in solchen Fällen an die Gagen für Schauspieler an Theatern angepasst werden. Im Ernst: Wenn ein Staatsanwalt wissentlich unschuldige Personen verfolgt, macht er sich strafbar z. B. wegen Rechtsbeugung nach § 339 StGB. Auch bei Richtern kann das bewusste Zulassen von unberechtigten Fällen zur Anklage, um vorsätzlich dem Gesetz zuwiderzuhandeln denselben Straftatbestand erfüllen. Die Beteiligten müssen sich hier sehr sicher fühlen.
Ich kann das gar nicht glauben: Es wird nicht protokolliert! Heutzutage wäre es sogar leicht möglich, eine Video-Aufzeichnung der Befragungen zu machen. Man könnte auf diese bei Bedarf zurückgreifen und sie nach einer gewissen Zeit, zum Beispiel, wenn das Verfahren rechtsgültig abgeschlossen ist, löschen.
Die Justiz möchte sich nicht in die Karten schauen lassen. Sie will nicht beobachtet werden. Dabei ist nichts wichtiger, als selbstherrlichen, oft unvorbereiteten Richtern auf die Finger zu sehen. Sie urteilen im Namen des Volkes und interessieren sich nicht für das Volk. Ein unglaublicher Standesdünkel.
Wenn ich höre, das 8 Personen vorhatten „Teile Sachsens militärisch zu besetzen “ muss ich mir sofort Draht aus der Garage holen, um mir meine Schuhe fest zuzubinden ! Wozu ? Damit sie mir bei diesem abenteuerlichen Tiraden und Geschwätz der Anklage nicht laufend aufgehen !