Thilo Sarrazin / 07.05.2018 / 06:29 / Foto: Achgut.com / 50 / Seite ausdrucken

Die Massen-Zuwanderung war Unrecht. Das ist kein Mythos.

Daniel Thym schreibt in seinem Beitrag "Der Rechtsbruch Mythos und wie man ihn widerlegt" auf der Achse des Guten: 

„Ein Grundproblem der Debatte über die Grenzschließung ist die hochkomplexe Rechtslage, wenn allein die Dublin III-Verordnung ohne Anhang nicht weniger als 15.663 (!) Worte oder 23 PDF-Seiten umfasst. Speziell die Kombination von materiellen Zuständigkeitsregeln und einem prozeduralen Überstellungsverfahren, dessen Scheitern in einen Zuständigkeitswechsel mündet, wurde vielfach falsch verstanden.“

Zu jenen, die das Recht rund um Art. 16 A GG und Dublin-III falsch verstanden haben, zählt Thym ausdrücklich den ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Hans-Jürgen Papier. Auch der ehemalige Verfassungsrichter Udo di Fabio muss aus der Sicht von Thym das Wesentliche falsch verstanden haben, denn er schrieb in seinem Gutachten für den Freistaat Bayern vom 8. Januar 2016:

„Das geltende europäische Recht nach Schengen, Dublin und Eurodac wird in nahezu systematischer Weise nicht mehr beachtet, die einschlägigen Rechtsvorschriften weisen ein erhebliches Vollzugsdefizit auf. Die an sich auf die gegenwärtige Krisenlage zugeschnittene Massenzustromrichtlinie ist ohne Funktion, weil das Prinzip der koordinierten Freiwilligkeit die Diskrepanz zwischen Aufnahmebereitschaft mancher Länder und dem Mangel an Aufnahmebereitschaft anderer Länder mit einem qualifizierten Ratsbeschluss nicht zu überbrücken vermag. Die Mängel in einem praktisch gescheiterten europäischen Einwanderungs- und Asylsystem tragen erheblich dazu bei, dass vom Nahen Osten aus über die Türkei und den Balkan bis nach Deutschland und Schweden das System geordneter Einreise und eines kontrollierten Aufenthalts jedenfalls zeitweise und bis heute anhaltend zusammengebrochen ist“.

Und noch einer, der das geltende Recht falsch verstanden hat

Ebenso muss der renommierte Staatsrechtler Prof. Karl A. Schachtschneider das einschlägige Recht falsch verstanden haben, denn in seiner Verfassungsbeschwerde vom 30. Januar 2016 heißt es: 

„Nicht nur die Zulassung der illegalen Einreise von Fremden entgegen den Gesetzen und entgegen dem Grundgesetz verletzt die Verfassungsidentität und die Souveränität der Bürger im Kern, sondern auch die Zuerkennung von Aufenthaltsrechten, insbesondere dem Flüchtlingsstatus, ohne hinreichende Prüfung, ob der Ausländer Flüchtling ist, sogar ohne Prüfung seiner Herkunft, ob er etwa Syrer ist oder nicht, und erst recht ohne Prüfung, ob der internationale Schutz im nicht auf Grund der Exklusionskriterien versagt werden muß. Deutschland sichert seine Grenzen nicht, sondern lässt beliebige Fremde ins Land, wenn diese das Wort „Asyl“ sagen, obwohl sie sich offensichtlich nicht auf das Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG berufen können, weil sie durchgehend aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sicheren Drittstaat an die Grenze Deutschlands kommen, nämlich fast immer Österreich. Sie haben damit auch kein Recht auf ein Asylverfahren. Sie haben auch sonst kein Einreiserecht, weil die internationalen Schutzrechte kein Einreiserecht begründen.“

Damit haben nach Meinung von Daniel Thym mindestens drei renommierte erfahrene Professoren für Staatsrecht das geltende Recht falsch verstanden. Aber der junge Professor Thym aus Konstanz hat es richtig verstanden. Thym baut an einem Verständnismonopol, zu dem aus seiner Sicht nur ein erlauchter Kreis von Eingeweihten Zugang haben kann.

Spaziergänge mit der Pythia

Wie soll ich, Thilo Sarrazin, promovierter Volkswirt der Universität Bonn und langjähriger Ministerialbeamter in Bund und Ländern, mir da ein Urteil bilden?  

Das habe ich im Bundesfinanzministerium gelernt: In meinen dortigen Zuständigkeitsbereichen tauchten immer wieder verfassungsrechtliche Fragen auf. Damit ging ich in den achtziger Jahren zu unserem Ministerialdirektor Bruno Schmidt-Bleibtreu, damals Mitverfasser des Standard-Kommentars zum Grundgesetz. Der verwies mich meist weiter an den Leiter seines Grundsatzreferats Ministerialrat Schäfer, der quasi die Pythia des Verfassungsrechts war.

Bei unseren häufigen Spaziergängen nach dem Mittagessen am Rhein fragte ich ihn einmal nach dem Grund seiner Prognosekraft. Antwort: „Ich schaue, wie das Verfassungsgericht wahrscheinlich entscheiden wird.“ Und worauf schaut das Verfassungsgericht? „Die schauen auf den Bundesrat.“ Wie das? „Ja, das Gericht schaut nach der Mehrheitsmeinung im Land. Wenn die Bundesratsmehrheit für ein Gesetz sehr knapp war, ist eine negative Entscheidung des Verfassungsgerichts viel wahrscheinlicher als bei breiter Mehrheit.“ Ich verstand: Das war angewandter Carl Schmitt. Die letzte Rechtfertigung des Rechts liegt nicht in einer abstrakten Wahrheit, sondern sie liegt im Politischen und damit in den Machtverhältnissen. 

Die Interpretation einer unklaren Rechtslage

Nicht nur der Kampf um die Setzung des Rechts, sondern auch über seine Anwendung und Interpretation, ist ein Teil des politischen Machtkampfes. Und genauso ist es seit einigen Jahren beim Asyl-, Zuwanderungs- und Aufenthaltsrecht. Bei meinem beruflichen Umgang mit Rechtsmaterien habe ich stets gefragt, was die verständlichste, sinnvollste und vernünftigste Interpretation einer unklaren Rechtslage ist. Dieser Interpretation habe ich mich dann angeschlossen, und ich fand stets kompetente Juristen, die mich dabei fachlich unterstützten.

Wo das Recht aber unsinnig oder widersprüchlich war, musste man es ändern oder es gezielt uminterpretieren. Recht ist angewandte Politik, es hat a priori weder mit Wahrheit noch mit Vernunft zu tun. Auch Professor Thym dient bei allem persönlichen guten Willen nicht automatisch der Wahrheit, sondern ist Teil eines politischen Machtkampfes.

Das Recht muss aber auch jenen Bürgern, die keine Rechtsprofessoren sind, verlässliche Orientierung bieten, sonst kann es seine Ordnungs- und Befriedungsfunktion nicht erfüllen. 15.600 Worte in einer weitgehend unverständlichen Dublin III-Verordnung, die zudem weitgehend gar nicht angewendet wird, sind ein unwillkürlicher Beitrag zur Störung des Rechtsfriedens. Hier hört Recht auf, kommunizierbar, kritisierbar und damit vermittelbar zu sein.

Die Öffnung der Grenzen war rechtswidrig

Klar und verständlich sind dagegen die einschlägigen Aussagen im deutschen Recht. Auf der aktuellen Homepage des Bundesamts für Migration (BamF) werden sie wie folgt zusammengefasst:

“Wenn ein Ausländer bereits einen anderen Staat erreicht hat, in dem er gleichfalls Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten kann, ist ihm die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits an der Grenze zu verweigern. Denn wer aus einem "sicheren Drittstaat" einreist, kann sich nicht mehr auf das Grundrecht auf Asyl berufen (§ 26a AsylVfG). "Sichere Drittstaaten" sind nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sowie weitere europäische Staaten, in denen die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Menschenrechtskonvention sichergestellt ist. Dies sind: Norwegen und die Schweiz.”

Das kann jeder verstehen, und aus diesem Verständnis heraus war die Öffnung der Grenzen am 5. September 2015 rechtswidrig. Ganz unabhängig von der Rechtsfrage hat sie schweren Schaden über die Bundesrepublik gebracht ist und war verantwortungsethisch unvertretbar.

Der Bundesvorsitzende der Gewerkschaft der Polizei, Polizeioberrat Oliver Malchow, wurde am 2. Mai 2018 im ZDF Heute-Journal zu den Vorgängen beim Polizeieinsatz in der Flüchtlingsunterkunft Ellwangen in Baden-Württemberg und zum weiteren politischen Umfeld befragt. Er äußerte zur Einreisepolitik des Bundes wörtlich: "Meine Kollegen werden an der Grenze gehindert, grenzpolizeiliche Maßnahmen durchzuführen." Das nenne ich eine Herrschaft des Unrechts und bleibe dabei. 

Thym bastelt mit der Dublin-III-Verordnung

Solche Grundsatzfragen vermeidet Thym. Er bastelt mit der Dublin-III-Verordnung und deren Status. Aber er ignoriert die Grenzen des ohnehin zweifelhaften Vorrangs des Unionsrechts, die auch das Bundesverfassungsgericht aus der Sicht von Professor Schachtschneider falsch zieht. Kein Gericht, schon gar nicht der EuGH, so seine Argumentation, der auch ich mich anschließe, kann die Souveränität Deutschlands aufheben. 

Auch das Bundesverfassungsgericht kann sich nicht eine eigene Verfassung geben. Soweit es das implizit doch tut, erweist es sich als gelehriger Schüler von Carl Schmitt und stellt den Vorrang des Politischen über das sinnvolle Verständnis des geltenden Textes des Grundgesetzes.  

Ich sehe keinen Rechtssatz des Unionsrechts, der Deutschland verpflichtet, Ausländer über die Grenze zu lassen, ausgenommen Unionsbürger. Zum Einreiserecht nimmt Thym nicht Stellung. Er verwechselt die Zuständigkeitsregelung, über die Art. 16 a Abs. 5 GG völkerrechtliche Verträge zulässt, mit einem Recht, nach Deutschland einzureisen. Das subjektive Recht auf Asylverfahren aus Art. 16 a Abs. 1 GG, das nach fragwürdiger Judikatur ein Einreiserecht gibt, greift jedenfalls nicht für Drittstaatler, die aus einem Unionsland nach Deutschland einreisen wollen, wo sie Schutz hätten beantragen können. Das stellt Art. 16 a Abs. 2 GG klar. 

Die Hoheit über die Grenzen ist ein elementarer Bestandteil der Souveränität, den kein Unionsvertrag und keine Unionsgesetzgebung aufheben kann. Das ist auch nicht geschehen. Kaum ein Unionsstaat hätte dem zugestimmt. Art. 78 AEUV (gemeinsame Asylpolitik) gibt der Union keine Ermächtigung, die Einreise von Drittstaatlern in die Mitgliedstaaten zu regeln. Die Massenzuwanderung war schweres Unrecht. Das ist kein Mythos.

Siehe zum gleichen Thema: Professor Unfug legitimiert den Rechtsbruch.

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Wulfrad Schmid / 07.05.2018

Merkel und alle, die sie nicht daran gehindert haben, die heute noch zur Willkommensfraktion zählen, haben gektendes Recht gebrochen, tun dies fotwährend immer noch und fügen Deutschland und Europa irreparable Schäden zu. Sie lassen zu, dass Millionen eroberungswilliger, intoleranter und hassverbreitender Feinde der Demokratie und der Freiheit hier her kommen und Terror bringen. Leute wie Thym unterstützen Merkel & Co dabei und helfen mit, Gegner dieser Politik zu diskreditieren.

fritz Kolb / 07.05.2018

Überheblich und sehr abstrakt empfinde ich als Nichtjurist die Replik von Professor Thym. Vielsagend die Formulierung: “als Mitglied des Sachverständigenrats deutscher Stiftungen für Integration und Migration, der das Ziel verfolgt, akademische Einblicke in die breitere Öffentlichkeit zu tragen…” Vielleicht ist es nicht sehr fair, den alten Spruch “wes Brot ich ess des Lied ich sing” zu bemühen, aber irgendwie kommt er mir doch in den Sinn bei der Lektüre. Ansonsten haben Sie, Herr Sarrazin, den Herrn Professor Thym ziemlich klar widerlegt, insbesondere was die Herrschaft des nationalen Rechts über das europäische Recht betrifft. Weil dadurch die Basis des für unser Land geltenden Rechts zementiert ist. Noch sind wir kein europäischer Superstaat und ich hoffe, dass dies auch absehbar so bleiben wird.

Rudolf George / 07.05.2018

Mein Verständnis von gesetztem Recht ist teleologisch, d.h dass gefragt werden muss, was dessen Ziel und Absicht ist. Mir ist bewußt, dass es andere Prinzipien der Auslegung gibt, aber ich glaube doch, dass dies für Grundsatzfragen der beste und naheliegendste Ansatz ist. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Väter und Mütter des GG beim Asylrecht die Absicht hatten, dass es jährlich fortdauernd auf hundertausende von Menschen in dem Sinne Anwendung findet, dass diese sehr große Zahl von Personen Jahre lang in einem Zustand der Scheinlegalität gehalten werden, und dadurch gleichzeitig eine faktische Aufweichung bzw. Aushebelung eben jenes Asylrechts stattfindet, da jene, denen nach objektiven Maßstäben tatsächlich Asyl nach dem GG zu gewähren ist, in dieser Masse untergehen. Oder kurz gesagt: eine Praxis des Asylrechts, die das Asylrecht faktisch aushebelt, kann nicht rechtens sein.

Rupert Drachtmann / 07.05.2018

Sehr geehrter Herr Sarrazin, diese juristische Masturbation von Hr. Thym hat doch allenfalls akademischen Mehrwert. Selbst wenn das juristisch so korrekt sein sollte, dann muss man dieses Konstrukt eben ändern denn es funktioniert nicht ! Sich hinzustellen und diesen Unfug noch zu verteidigen ist völlig hilflos. Auch das ständige Geschwätz um sichere Drittstaaten wie Österreich, Italien oder sonst ein europäischer Staat geht am Thema völlig vorbei. Auch diese Staaten können und dürfen sich nicht derart zersetzen lassen. Wenn „Europa“ als politische und wirtschaftliche „Einheit“ eine Zukunft haben will benötigt man schnellstens eine pragmatische Regelung zum Schutz der europäischen Aussengrenzen. Sollte dies zu langsam erfolgen oder man gar feststellen „das geht nicht“, dann wars das. Dann wird sich jeder selbst der Nächste sein. Rette sich wer kann.

Richard Loewe / 07.05.2018

Nicht mal EU-Ausländer scheinen ein Einreiserecht zu haben, denn wiederholt sind Deutsche und Österreicher an der britischen Grenze in Haft genommen worden. Ich bin mir nicht sicher, ob Deutschland ein souveräner Staat ist, vor allem, wenn die Politik das verneint. Insofern würde ich Herrn Sarrazin gerne folgen, bin aber nicht sicher, dass ich das kann.

Andreas Rühl / 07.05.2018

Unabhängig von Auslegungsfragen dürfte es sich von selbst verstehen, dass das, was 2015 geschehen ist, das Gegenteil von dem ist, was die EU mit Dublin III erreichen wollte. Das Versagen an den Aussengrenzen und eine gigantische Welle Immigranten, die eine geordnete Behandlung von Anträgen und Statusprüfungen faktisch unmöglich gemacht hat. Wenn es stimmen sollte, dass verfahrensrechtlich in Deutschland alles so abgelaufen ist, wie es die Regelungen der EU vorsehen, dann hat der Rechtsbruch eben früher stattgefunden. Illegal ist diese Einwanderung aber so ist so, die wenigen falle, bei denen eine Einreise nicht ueber einen sicheren Drittstaat erfolgte, beiseite gelassen.

K.H. Münter / 07.05.2018

Vielen Dank für diese Klarstellungen! Das hat mir gut getan.

Nico Schmidt / 07.05.2018

Sehr geehrter Herr Sarrazin, Deutschland fährt mit 200 Stundenkilometer auf eine Wand zu und hat nicht vor zu bremsen. Es werden nur Argumente gebracht, dass die Wand ohne Baugenehmigung bebaut wurde und die Geschwindigkeit des Autos doch relativ ist und sich die Insassen wirklich keine Sorgen machen brauchen. MfG Nico Schmidt

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