Thilo Sarrazin / 07.05.2018 / 06:29 / Foto: Achgut.com / 50 / Seite ausdrucken

Die Massen-Zuwanderung war Unrecht. Das ist kein Mythos.

Daniel Thym schreibt in seinem Beitrag "Der Rechtsbruch Mythos und wie man ihn widerlegt" auf der Achse des Guten: 

„Ein Grundproblem der Debatte über die Grenzschließung ist die hochkomplexe Rechtslage, wenn allein die Dublin III-Verordnung ohne Anhang nicht weniger als 15.663 (!) Worte oder 23 PDF-Seiten umfasst. Speziell die Kombination von materiellen Zuständigkeitsregeln und einem prozeduralen Überstellungsverfahren, dessen Scheitern in einen Zuständigkeitswechsel mündet, wurde vielfach falsch verstanden.“

Zu jenen, die das Recht rund um Art. 16 A GG und Dublin-III falsch verstanden haben, zählt Thym ausdrücklich den ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Hans-Jürgen Papier. Auch der ehemalige Verfassungsrichter Udo di Fabio muss aus der Sicht von Thym das Wesentliche falsch verstanden haben, denn er schrieb in seinem Gutachten für den Freistaat Bayern vom 8. Januar 2016:

„Das geltende europäische Recht nach Schengen, Dublin und Eurodac wird in nahezu systematischer Weise nicht mehr beachtet, die einschlägigen Rechtsvorschriften weisen ein erhebliches Vollzugsdefizit auf. Die an sich auf die gegenwärtige Krisenlage zugeschnittene Massenzustromrichtlinie ist ohne Funktion, weil das Prinzip der koordinierten Freiwilligkeit die Diskrepanz zwischen Aufnahmebereitschaft mancher Länder und dem Mangel an Aufnahmebereitschaft anderer Länder mit einem qualifizierten Ratsbeschluss nicht zu überbrücken vermag. Die Mängel in einem praktisch gescheiterten europäischen Einwanderungs- und Asylsystem tragen erheblich dazu bei, dass vom Nahen Osten aus über die Türkei und den Balkan bis nach Deutschland und Schweden das System geordneter Einreise und eines kontrollierten Aufenthalts jedenfalls zeitweise und bis heute anhaltend zusammengebrochen ist“.

Und noch einer, der das geltende Recht falsch verstanden hat

Ebenso muss der renommierte Staatsrechtler Prof. Karl A. Schachtschneider das einschlägige Recht falsch verstanden haben, denn in seiner Verfassungsbeschwerde vom 30. Januar 2016 heißt es: 

„Nicht nur die Zulassung der illegalen Einreise von Fremden entgegen den Gesetzen und entgegen dem Grundgesetz verletzt die Verfassungsidentität und die Souveränität der Bürger im Kern, sondern auch die Zuerkennung von Aufenthaltsrechten, insbesondere dem Flüchtlingsstatus, ohne hinreichende Prüfung, ob der Ausländer Flüchtling ist, sogar ohne Prüfung seiner Herkunft, ob er etwa Syrer ist oder nicht, und erst recht ohne Prüfung, ob der internationale Schutz im nicht auf Grund der Exklusionskriterien versagt werden muß. Deutschland sichert seine Grenzen nicht, sondern lässt beliebige Fremde ins Land, wenn diese das Wort „Asyl“ sagen, obwohl sie sich offensichtlich nicht auf das Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG berufen können, weil sie durchgehend aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sicheren Drittstaat an die Grenze Deutschlands kommen, nämlich fast immer Österreich. Sie haben damit auch kein Recht auf ein Asylverfahren. Sie haben auch sonst kein Einreiserecht, weil die internationalen Schutzrechte kein Einreiserecht begründen.“

Damit haben nach Meinung von Daniel Thym mindestens drei renommierte erfahrene Professoren für Staatsrecht das geltende Recht falsch verstanden. Aber der junge Professor Thym aus Konstanz hat es richtig verstanden. Thym baut an einem Verständnismonopol, zu dem aus seiner Sicht nur ein erlauchter Kreis von Eingeweihten Zugang haben kann.

Spaziergänge mit der Pythia

Wie soll ich, Thilo Sarrazin, promovierter Volkswirt der Universität Bonn und langjähriger Ministerialbeamter in Bund und Ländern, mir da ein Urteil bilden?  

Das habe ich im Bundesfinanzministerium gelernt: In meinen dortigen Zuständigkeitsbereichen tauchten immer wieder verfassungsrechtliche Fragen auf. Damit ging ich in den achtziger Jahren zu unserem Ministerialdirektor Bruno Schmidt-Bleibtreu, damals Mitverfasser des Standard-Kommentars zum Grundgesetz. Der verwies mich meist weiter an den Leiter seines Grundsatzreferats Ministerialrat Schäfer, der quasi die Pythia des Verfassungsrechts war.

Bei unseren häufigen Spaziergängen nach dem Mittagessen am Rhein fragte ich ihn einmal nach dem Grund seiner Prognosekraft. Antwort: „Ich schaue, wie das Verfassungsgericht wahrscheinlich entscheiden wird.“ Und worauf schaut das Verfassungsgericht? „Die schauen auf den Bundesrat.“ Wie das? „Ja, das Gericht schaut nach der Mehrheitsmeinung im Land. Wenn die Bundesratsmehrheit für ein Gesetz sehr knapp war, ist eine negative Entscheidung des Verfassungsgerichts viel wahrscheinlicher als bei breiter Mehrheit.“ Ich verstand: Das war angewandter Carl Schmitt. Die letzte Rechtfertigung des Rechts liegt nicht in einer abstrakten Wahrheit, sondern sie liegt im Politischen und damit in den Machtverhältnissen. 

Die Interpretation einer unklaren Rechtslage

Nicht nur der Kampf um die Setzung des Rechts, sondern auch über seine Anwendung und Interpretation, ist ein Teil des politischen Machtkampfes. Und genauso ist es seit einigen Jahren beim Asyl-, Zuwanderungs- und Aufenthaltsrecht. Bei meinem beruflichen Umgang mit Rechtsmaterien habe ich stets gefragt, was die verständlichste, sinnvollste und vernünftigste Interpretation einer unklaren Rechtslage ist. Dieser Interpretation habe ich mich dann angeschlossen, und ich fand stets kompetente Juristen, die mich dabei fachlich unterstützten.

Wo das Recht aber unsinnig oder widersprüchlich war, musste man es ändern oder es gezielt uminterpretieren. Recht ist angewandte Politik, es hat a priori weder mit Wahrheit noch mit Vernunft zu tun. Auch Professor Thym dient bei allem persönlichen guten Willen nicht automatisch der Wahrheit, sondern ist Teil eines politischen Machtkampfes.

Das Recht muss aber auch jenen Bürgern, die keine Rechtsprofessoren sind, verlässliche Orientierung bieten, sonst kann es seine Ordnungs- und Befriedungsfunktion nicht erfüllen. 15.600 Worte in einer weitgehend unverständlichen Dublin III-Verordnung, die zudem weitgehend gar nicht angewendet wird, sind ein unwillkürlicher Beitrag zur Störung des Rechtsfriedens. Hier hört Recht auf, kommunizierbar, kritisierbar und damit vermittelbar zu sein.

Die Öffnung der Grenzen war rechtswidrig

Klar und verständlich sind dagegen die einschlägigen Aussagen im deutschen Recht. Auf der aktuellen Homepage des Bundesamts für Migration (BamF) werden sie wie folgt zusammengefasst:

“Wenn ein Ausländer bereits einen anderen Staat erreicht hat, in dem er gleichfalls Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten kann, ist ihm die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits an der Grenze zu verweigern. Denn wer aus einem "sicheren Drittstaat" einreist, kann sich nicht mehr auf das Grundrecht auf Asyl berufen (§ 26a AsylVfG). "Sichere Drittstaaten" sind nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sowie weitere europäische Staaten, in denen die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Menschenrechtskonvention sichergestellt ist. Dies sind: Norwegen und die Schweiz.”

Das kann jeder verstehen, und aus diesem Verständnis heraus war die Öffnung der Grenzen am 5. September 2015 rechtswidrig. Ganz unabhängig von der Rechtsfrage hat sie schweren Schaden über die Bundesrepublik gebracht ist und war verantwortungsethisch unvertretbar.

Der Bundesvorsitzende der Gewerkschaft der Polizei, Polizeioberrat Oliver Malchow, wurde am 2. Mai 2018 im ZDF Heute-Journal zu den Vorgängen beim Polizeieinsatz in der Flüchtlingsunterkunft Ellwangen in Baden-Württemberg und zum weiteren politischen Umfeld befragt. Er äußerte zur Einreisepolitik des Bundes wörtlich: "Meine Kollegen werden an der Grenze gehindert, grenzpolizeiliche Maßnahmen durchzuführen." Das nenne ich eine Herrschaft des Unrechts und bleibe dabei. 

Thym bastelt mit der Dublin-III-Verordnung

Solche Grundsatzfragen vermeidet Thym. Er bastelt mit der Dublin-III-Verordnung und deren Status. Aber er ignoriert die Grenzen des ohnehin zweifelhaften Vorrangs des Unionsrechts, die auch das Bundesverfassungsgericht aus der Sicht von Professor Schachtschneider falsch zieht. Kein Gericht, schon gar nicht der EuGH, so seine Argumentation, der auch ich mich anschließe, kann die Souveränität Deutschlands aufheben. 

Auch das Bundesverfassungsgericht kann sich nicht eine eigene Verfassung geben. Soweit es das implizit doch tut, erweist es sich als gelehriger Schüler von Carl Schmitt und stellt den Vorrang des Politischen über das sinnvolle Verständnis des geltenden Textes des Grundgesetzes.  

Ich sehe keinen Rechtssatz des Unionsrechts, der Deutschland verpflichtet, Ausländer über die Grenze zu lassen, ausgenommen Unionsbürger. Zum Einreiserecht nimmt Thym nicht Stellung. Er verwechselt die Zuständigkeitsregelung, über die Art. 16 a Abs. 5 GG völkerrechtliche Verträge zulässt, mit einem Recht, nach Deutschland einzureisen. Das subjektive Recht auf Asylverfahren aus Art. 16 a Abs. 1 GG, das nach fragwürdiger Judikatur ein Einreiserecht gibt, greift jedenfalls nicht für Drittstaatler, die aus einem Unionsland nach Deutschland einreisen wollen, wo sie Schutz hätten beantragen können. Das stellt Art. 16 a Abs. 2 GG klar. 

Die Hoheit über die Grenzen ist ein elementarer Bestandteil der Souveränität, den kein Unionsvertrag und keine Unionsgesetzgebung aufheben kann. Das ist auch nicht geschehen. Kaum ein Unionsstaat hätte dem zugestimmt. Art. 78 AEUV (gemeinsame Asylpolitik) gibt der Union keine Ermächtigung, die Einreise von Drittstaatlern in die Mitgliedstaaten zu regeln. Die Massenzuwanderung war schweres Unrecht. Das ist kein Mythos.

Siehe zum gleichen Thema: Professor Unfug legitimiert den Rechtsbruch.

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Leserpost

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Werner Arning / 07.05.2018

Über die rein rechtliche Frage hinaus, erscheint es an dieser Stelle doch auch angebracht zu bemerken, dass der weit größere Teil der EU-Länder und der anderen Länder der westlichen Welt, dem deutschen Beispiel nicht folgen. Der weit größte Teil der „Flüchtlinge“ wünscht nach Deutschland einzureisen. Dieser Umstand dürfte nicht am schönen Wetter, sondern an dem Ausmaß der gewährten Unterstützungsleistungen liegen. Schweden und Österreich, die zunächst ähnlich großzügig waren, änderten ihre Politik. Es handelt sich eben wohl nicht um eine rein rechtliche Frage, sondern eher um eine politische.

Heinrich Rabe / 07.05.2018

Professor Thym argumentiert, dass ein formal bindendes europäisches Recht auch in Not- und Krisensituationen von Deutschland als Staat nicht gebrochen werden darf. Seine Juniorität ist für die Sachargumentation erst einmal genausowenig von Belng wie die Tatsache, dass andere Professoren zu anderen Ergebnissen kommen. Er übersieht aber als reiner Theoretiker und gemäss dem Ideal der Justitia blinder Rechtsanwender zweierlei. Erstens ist es gerade typisches Kennzeichen des EU-Rechts, dass es von so ziemlich allen Staaten offen gebrochen wird, sobald ernsthafte nationale Interessen berührt sind. Dass ausgerechnet Deutschland, das an vielen anderen Stellen flagrant gegen EU-Recht verstösst, bei der existentiellen Frage der Migrationskontrolle den Musterschüler geben soll, ist absurd. Zweitens ignoriert er, wie massiv das Beharren auf seiner juristischen Position bereits zu einer Gefährdung des sozialen Friedens in Deutschland geführt hat. Wo Rechtsfrieden und gesellschaftlicher Frieden aber auseinanderfallen, sind Justiz und Politik in der Pflicht, dem Souverän Verantwortlichkeit und Handlungsorientierung zu zeigen, die Situation zum besseren zu ändern, nicht sie unter Verweis auf friedensgefährdende Regeln zu betonieren. Professor Thym ist nicht zu jung für eine rechtlich tragfähige Sicht, sondern zu sehr theoretischer Jurist, um die Tragweite und Zerstörungskraft seiner Argumentation im realen Leben zu überschauen.

KJ. Fuchs / 07.05.2018

Wie soll der “Normalbürger” hier noch durchblicken. Er muss die Aussagen auf das Wesentliche reduzieren um eine verständliche Aussage zu bekommen. Herr Sarrazin widerlegt fachlich nachvollziehbar und mit Untermauerung durch Rechtsgelehrte, die zwar umfängliche aber schwer verständlichen Ausführungen von Herrn Thym. Für mich als Laie in rechtlichen Fragen riecht die Argumentation von Herrn Thyme nach Spitzfindigkeit und er weis auch, dass der Normalo seinen Ausführungen nur schwer - fachlich fundiert -widersprechen kann. Auf diese Art und Weise soll der Widerspruch der “Unbelehrbaren” im Keim erstickt werden. Der Verweis auf EU- Recht soll den letzten “Widerständler” zum Schweigen bringen. Aber so läuft das nicht denn letztlich zählt die Souveränität der Mitgliedsstaaten. Sowohl die Visegrad Staaten als auch Österreich zeigen deutlich wie man mit ungewollter Massenmigration umgehen kann. Die Drohkulisse, die gegen Orban aufgebaut wird und die bösartigen Diffamierungsversuche insbesondere Herrn Orban´s bewirken rein gar nichts wenn die Staatsgewalt mit seinem Staatsvolk am gleichen Strang zieht. Eine Situation die es in Deutschland schon lange nicht mehr gibt. Da kann Herr Thym noch so viele Spitzfindigkeiten verfassen. Dies wird die Mehrheit eher abschrecken, als denn überzeugen. Was bei aller Juristerei gerne außer Acht gelassen wird ist der gesunde Menschenverstand und das Rechtsempfinden der Menschen. Wenn Gesetze bestehen die mit diesen Empfindungen in zu starkem Widerspruch stehen fühlt sich der mündige Bürger hinter die Fichte geführt und wird sich spät. bei den nächsten Wahlen entsprechend verhalten.

Jörg Werda / 07.05.2018

Sehr geehrter Herr Sarrazin, danke das Sie sich nochmal die Mühe machen, leider ist es bezüglich Herrn Thym wohl vergebens, es fehlt ihm offensichtlich nicht am Intellekt die Wahrheit zu sehen, sondern am Willen.

Hartmut Laun / 07.05.2018

Wenn ein Jurist einen nicht zu bestreitenden schwersten Rechtsbruch zum Recht umdeutet, dann wissen wir in welcher Zeit wir in Deutschland wieder gelandet sind.  Weil es wieder Professoren an deutschen Hochschulen gibt, die der Regierung beistehen, egal wie dumm der Versuch auch sein mag. Wenn später mal, in guter Hoffnung das es so kommt, wenn diese “Merkel-Diktatur auf Samtpfoten” in sich zusammenbricht und der Herr Professor Thym aus Konstanz gefragt wird:  Warum? Dann wird der antworten: Das was damals Recht war, das kann heute nicht unrecht genannt werden. So oder so ähnlich haben sich die Täter des Schießbefehls an der Mauer auch immer gerechtfertigt.

Arnold Dom / 07.05.2018

Gott Lob - Es gibt in diesem Lande doch noch scharfe Geister und nicht hirnlos “kontaminierte” Beobachter, Macher, die sich trauen, auch ungeliebte Positionen nicht nur klar zu äußern, sondern auch beständig dafür eintreten. Männer, wie Thilo Sarrazin oder Henryk M. Broder, die sich mutig, laut, mit Sachverstand und aufrecht gegen die verordnete und verdummende Meinungsmache stemmen. Noch gibt es sie ... Wir sollten dafür sorgen, dass diese Stimmen nicht nur gehört, sondern auch verstanden und verinnerlicht werden! Mögen es täglich mehr werden, die “erwacht” nun klarer sehen und auch IHRE Stimme erheben gegen Unrecht und Erfüllungspolitik, gegen geistige, ethische und soziale Verwahrlosung und einer zum Himmel stinkenden Gleichgültigkeit und Dummheit, einen Teufel anbetend, der uns alle in den Untergang führen wird. Die große Dame Ebner Eschenbach sei hier zitiert: ” Der Klügere gibt nach - Ja, das ist die traurige Wahrheit - sie begründet die Herrschaft der Dummen!”

Hans Wein / 07.05.2018

Sportlich ausgedrückt:  2:0 für Sarrazin - Knockout Prof. Unfug

M. Roes / 07.05.2018

Vielen Dank Herr Sarrazin für diese klaren Worte. Für solche Beiträge bezahle ich gerne nochmals 3 Patenschaften (Geld ist unterwegs!). Es ist eine Frechheit und eine Zumutung, wie mit “juristischem Geschwurbel” der Bürger hinters Licht geführt wird.

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