Von Laura Kölsch und Dr. Manfred Kölsch.
Weitgehend ohne öffentliche Aufmerksamkeit kann die WHO-Weltgesundheitsversammlung bis zum 28. Mai 2022 die weitere Aushöhlung von Souveränität und Demokratie im Bereich der öffentlichen Gesundheit beschließen.
Die COVID-19-Strategie der vergangenen zwei Jahre wird innerstaatlich diskutiert. Die Rolle und das Regelwerk internationaler Institutionen wie der WHO bleiben dabei meistens unbeachtet. Dabei haben sie doch maßgeblichen Einfluss auf die Ausgestaltung der Corona-Maßnahmen des Bundes und der Länder genommen und können diesen in der Zukunft weiter ausbauen. Deshalb wirft dieser Beitrag einen Blick auf maßgebliche Vorschriften des internationalen Gesundheitsrechts sowie deren geplante Änderungen.
Deutsch ist keine Amtssprache der WHO
Trotz Corona-Pause schreitet die Ausgestaltung des internationalen Gesundheitsrechts, die Öffentlichkeit scheuend, weiter voran. Weil Deutsch keine offizielle Sprache der WHO ist, kann man sich die Rechtstexte nur über eine Fremdsprache – z. B. Englisch – aneignen.
Seit März 2022 wird innerhalb der WHO an einem globalen Pandemievertrag gearbeitet. Weitaus weniger im Blick der Öffentlichkeit befindet sich die Fortentwicklung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (International Health Regulations – IHR). Zentrale Änderungen der IHR sollen auf der WHO-Weltgesundheitsversammlung vom 22. bis 28. Mai 2022 beschlossen werden. Um den Weg dieser sich fortschreibenden Manifestierung globaler Entscheidungsstrukturen nachvollziehen zu können, ist ein kurzer Blick auf die historische Entwicklung der IHR förderlich:
Die IHR gehen zurück auf Sanitäts- und Quarantäneregelungen, die seit Mitte des 19. Jahrhunderts zwischen handeltreibenden Staaten erarbeitet wurden. Anfänglich ging es dabei lediglich um die Kontrolle weniger Infektionskrankheiten (z.B. Cholera, Gelbfieber, Lungenpest) innerhalb des grenzüberschreitenden Personen- und Warenverkehrs und um Verhinderung von Handelshemmnissen durch die Festlegung einheitlicher Quarantänevorschriften. Hierbei wurde Wert gelegt darauf, den Schutz der öffentlichen Gesundheit mit geringfügigsten Einschränkungen von Handel und Verkehr zu erreichen.
Diese Sanitäts- und Quarantäneregelungen wurden in die 1948 gegründete Weltgesundheitsorganisation WHO als IHR aufgenommen. Es handelt sich hierbei um einen völkerrechtlichen Vertrag, der nunmehr seine Ermächtigung in Art. 21 der WHO-Verfassung hat und rechtlich bindende Vorschriften für alle WHO-Mitgliedsstaaten enthält. Die IHR (2005) wurden durch das „Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005)“ vom 20. Juli 2007 und durch das „Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und zur Änderung weiterer Gesetze“ vom 29. März 2013 in deutsches Recht implementiert.
Was hier in deutsches Recht implementiert worden ist, ist eine umfassende Überarbeitung der ursprünglichen Sanitäts- und Quarantänevorschriften. Infolge der Anthrax-Anschläge 2001 sowie von SARS 2002 bis 2004 fand eine umfassende Überarbeitung der IHR und damit ein Systemwechsel statt. Der auf wenige Krankheiten und den Handelsschutz beschränkte Ansatz der ursprünglichen Vorschriften wurde für alle für die öffentliche Gesundheit potentiell relevanten Ereignisse geöffnet und verwandelt in ein System aus „Surveillance and Response“ (also Überwachung und Bekämpfung). Inbegriffen war die Verpflichtung zur Schaffung nationaler IHR-Anlaufstellen (National IHR focal points, Art. 4 IHR 2005) mit zahlreichen Melde- und Berichtspflichten an die WHO. Für die Bundesrepublik ist dies das im Geschäftsbereich des BMG liegende Gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und Länder (GMLZ). Für alle Belange, die Infektionskrankheiten betreffen, kommt dem RKI eine koordinierende Rolle zu.
Einführung einer „neuen Notlage“
Diesen Systemwechsel der IHR 2005 am deutlichsten macht die Einführung einer „Gesundheitlichen Notlage von Internationaler Tragweite“ (Public Health Emergency of International Concern – PHEIC, vgl. Art. 12 IHR 2005). Ein PHEIC ist definiert als „ein außergewöhnliches Ereignis, das (…) i) durch die grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit in anderen Staaten darstellt und ii) möglicherweise eine abgestimmte internationale Reaktion erfordert“, Art. 1 IHR 2005).
Zur Konkretisierung der meldepflichtigen Ereignisse als potentiellen PHEIC gegenüber der WHO dient ein Entscheidungsschema (Anlage 2 zu IHR 2005). Danach ist das Auftreten irgendeiner SARS-Variante immer meldepflichtig. Bemerkenswert ist vor allem, dass auch „alle ungewöhnlichen Ereignisse, die von internationaler Tragweite für die öffentliche Gesundheit sein können, einschließlich solcher, deren Ursache oder Quelle unbekannt ist …“, einer Meldepflicht unterliegen.
Ist im Anschluss an eine Meldung der WHO-Generaldirektor „der Ansicht, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite eingetreten ist, so berät er sich mit dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Ereignis auftritt, in Bezug auf diese vorläufige Feststellung. Sind sich der Generaldirektor und der Vertragsstaat hinsichtlich dieser Feststellung einig, so ersucht der Generaldirektor nach dem in Artikel 49 beschriebenen Verfahren den nach Artikel 48 eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Notfallausschuss“) um seinen Standpunkt zu geeigneten befristeten Empfehlungen“ (Art. 12 Abs. 2 IHR 2005).
„Erzielen der Generaldirektor und der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Ereignis auftritt, im Anschluss an die Verfahren nach Absatz 2 nicht binnen 48 Stunden Einigung darüber, ob das Ereignis eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellt, so wird eine Entscheidung nach dem in Artikel 49 beschriebenen Verfahren getroffen“ (Art. 12 Abs. 3 IHR 2005).
Wer bestimmt eigentlich den WHO-Generaldirektor?
Art. 49 IHR 2005 sieht die Einberufung eines Notfallausschusses (Emergency Committee, im folgenden IHR-Notfallausschuss) vor, dessen Mitglieder vom Generaldirektor aus einem Sachverständigen-Pool ausgewählt werden, dessen Aufstellung er nach Maßgabe des Art. 47 IHR vorgenommen hat (Art. 48 Abs. 2 IHR 2005). Der IHR-Notfallausschuss gibt eine Empfehlung zum Vorliegen eines PHEIC ab. Diese und weitere Kriterien (u. a. wissenschaftliche Grundsätze und Erkenntnisse) muss der Generaldirektor bei seiner endgültigen Entscheidung über die Feststellung eines PHEIC mitberücksichtigen (vgl. Art. 12 Abs. 4 IHR 2005). Die sich hier aufdrängenden Fragen, wie und durch wen der Generaldirektor der WHO tatsächlich bestimmt wird oder wie das Auswahlverfahren zur Bestimmung der Mitglieder des Notfallausschusses abläuft, wären einer eigenständigen Abhandlung vorzuenthalten.
Das Verfahren nach Art. 49 Abs. 3 IHR 2005 kam im Falle von COVID-19 zur Anwendung. Der IHR-Notfallausschuss empfahl am 30. Januar 2020 die PHEIC-Feststellung, welche noch am gleichen Tag durch den Generaldirektor erfolgte. Und die bis heute andauert.
Lockdowns wurden nie vorgeschlagen
Auf die regelmäßigen Berichte des IHR-Notfallausschusses gehen viele Maßnahmen der letzten Jahre zurück, etwa die Entwicklung von Diagnostika, Teststrategien, Kontaktverfolgung, gemeinsame Anstrengungen zur Entwicklung und Verteilung von Impfstoffen, Reisebeschränkungen und die Ausweisung von Hochrisikogebieten. Lockdowns hat der IHR-Notfallausschuss interessanterweise zu keinem Zeitpunkt vorgeschlagen.
Auf nationaler Ebene hatte die Feststellung eines PHEIC die Einführung der dem deutschen Recht bis dahin unbekannten epidemischen Lage von nationaler Tragweite in § 5 IfSG im März 2020 zur Folge, die den völkerrechtlichen PHEIC innerstaatlich komplementiert und grundlegend für die Corona-Maßnahmen des Bundes und der Länder war.
Die 2005 vorgenommenen Ausweitungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IHR) reichen der US-Regierung offensichtlich nicht. In der Atempause, die in der COVID-19-Strategie zur Zeit eingetreten ist, soll die Weltgesundheitsversammlung, das höchste Entscheidungsorgan der WHO, am 22. bis 28. Mai 2022, praktisch unter Ausschluss der Öffentlichkeit über die Vereinfachung und Beschleunigung zukünftiger, verbindlicher PHEIC-Feststellungen und die Schaffung neuer Ausnahmezustände entscheiden. Die vorläufige Tagesordnung der 75. Weltgesundheitsversammlung verlinkt unter Punkt 16.2 zu dem Dokument A75/18 vom 12. April 2022, das den Änderungsentwurf enthält und die Umstände seiner Einbringung aufzeigt.
Eingebracht wurde der Änderungsentwurf („amendments“) dieser IHR 2005 am 18. Januar 2022 durch die ständige Vertretung der USA bei den Internationalen Organisationen in Genf. Der Entwurf ist den Mitgliedstaaten am 20. Januar 2022 vom WHO-Generaldirektor fristgerecht nach dem maßgeblichen Art. 55 IHR 2005 bekanntgemacht worden. Bereits am 26. Januar 2022 haben über 40 Staaten, darunter auch die EU-Mitgliedsstaaten und die Schweiz, ihre Unterstützung für den US-Vorschlag bekundet.
Das RKI schweigt sich aus
Informationen des Bundesgesundheitsministeriums oder des RKI zu diesem Vorgang sind nicht zu finden. Die „aktuellsten“ Online-Meldungen des Bundesgesundheitsministeriums zur Weltgesundheitsversammlung sind von 2017. Wie im letzten Jahr wird vermutlich der Bundesgesundheitsminister die deutsche Delegation bei der Weltgesundheitsversammlung anführen.
Die Weltgesundheitsversammlung kann international rechtsverbindliche Vorschriften („regulations“) wie die IHR oder deren Änderung beschließen (vgl. Art. 21 WHO-Verfassung). Dies stellt eine Besonderheit im internationalen Recht dar und macht die IHR darum zu einem so attraktiven Durchsetzungsinstrument. Der Clou liegt vor allem im Verfahren zum Inkrafttreten der beschlossenen Vorschriften, welches mit den ursprünglichen Sanitäts- und Quarantänevorschriften in die WHO übernommen wurde und dort den Zweck der möglichst schnell herbeizuführenden Rechtssicherheit im Handelsverkehr verfolgte. Nach dem Beschluss durch die Weltgesundheitsversammlung treten die Vorschriften international in Kraft, es sei denn, ein Staat weist deren Annahme innerhalb einer Frist zurück oder meldet Vorbehalte an (Art. 22 WHO-Verfassung). Teilt ein Staat dem Generaldirektor seine Ablehnung beschlossener IHR-Änderungen innerhalb der in Art. 59 Abs. 1 IHR 2005 vorgesehenen Frist mit, so treten diese Änderungen in Bezug auf diesen Staat nicht in Kraft (vgl. Art. 61 IHR 2005). Ablehnungen oder Vorbehalte, die nach Ablauf dieser Frist beim Generaldirektor eingehen, sind unwirksam (vgl. Art. 22 WHO-Verfassung, Art. 59 IHR 2005).
Bisher beträgt die Frist für die Abgabe solcher Ablehnungs- oder Vorbehaltserklärung 18 Monate. Nach insgesamt 24 Monaten tritt die beschlossene Regelung in Kraft (Art. 59 IHR 2005).
Art. 59 des US-Entwurfs vom 18. Januar 2022 verkürzt die Frist für Änderungen an den IHR erheblich. Die Frist für Staaten zur wirksamen Ablehnung oder Vorbehaltsanmeldung beträgt nur noch sechs Monate. Unmittelbar mit Ablauf dieser sechs Monate sollen die Änderungen auch international in Kraft treten. Zukünftige Änderungen sollen schneller wirksam werden, die Souveränität der Staaten soll wesentlich eingeschränkt werden, indem der US-Vorschlag ihre Rechtsausübung zur Ablehnung oder zum Vorbehalt beträchtlich verkürzt.
Noch mehr Macht für den Generaldirektor
Art. 12 des US-Vorschlags erleichtert und beschleunigt außerdem die Feststellung eines PHEIC. Er entfernt zum einen die zunächst vorgesehene Einigung über die vorläufige PHEIC-Feststellung zwischen dem Generaldirektor und dem Staat, auf dessen Gebiet das Ereignis aufgetreten ist. Und er macht die bisherige Verpflichtung des Generaldirektors, vor Feststellung des PHEIC die Empfehlung des Notfallausschusses abzuwarten, zu einer Ermessensentscheidung des Generaldirektors. Er muss den Notfallausschuss nur noch im Anschluss an seine PHEIC-Feststellung beteiligen.
Durch den Entwurf neu in die IHR eingeführt werden die Figuren des „Public Health Emergency of Regional Concern“, z. B. für Europa, und des „Intermediate Public Health Alert“, einer Art Vorwarnstufe zum PHEIC, die der Generaldirektor im Falle von Ereignissen, die die Kriterien eines PHEIC noch nicht erfüllen, aber erhöhter internationaler Aufmerksamkeit und potentieller internationaler Gegenmaßnahmen bedarf (vgl. Art. 12 Abs. 6 und 7 des US-Entwurfs). Die Einführung dieser Vorwarnstufe wird schon seit Jahren innerhalb der IHR-Revisionsmechanismen diskutiert und zuletzt vorangetrieben vom WHO-Revisionskomitee über das Funktionieren der IHR während der Coronakrise unter Vorsitz von RKI-Chef Lothar Wieler.
Dabei sind bis jetzt deren Voraussetzungen völlig unklar geblieben. Der mit den IHR 2005 begonnene Systemwechsel hin zur globalen Überwachung und Bekämpfung von Ereignissen könnte hiermit weiter ausgebaut werden. Die Machtfülle der WHO würde sich durch diese faktische Voraussetzungslosigkeit noch vergrößern. Tor und Tür für ein in Zukunft noch früheres Versetzen der Weltbevölkerung in Alarmbereitschaft stehen offen.
Im Falle der Annahme des US-Entwurfs durch die Weltgesundheitsversammlung werden wir in Zukunft mit einer noch rascheren, an kurze Fristen gebundenen Fortentwicklung der rechtswirksamen IHR, beschleunigte PHEIC-Feststellungen sowie die Ausrufung neuer Ausnahmezustände wie dem Intermediate Public Health Alert zu rechnen haben. Entsprechende Änderungen des nationalen Rechts werden folgen.
Maßnahmen gegen Gesunde
Diese Art, mit Macht einzugreifen, folgt aus der Position des jeweils Mächtigen und dem gleichzeitigen Begründungsverzicht, mit den aus den letzten zwei Jahren bekannten Folgen für alle Lebensbereiche. In kürzester Zeit wurde das Infektionsschutzgesetz, angelegt auf lokal begrenzte, für Kranke vorgesehene Maßnahmen, umgestellt auf Maßnahmen gegen Gesunde, die jedoch krank werden könnten.
Es ist nicht mehr vorhersehbar, in welchem Bereich welche Beschränkungen auferlegt werden. Ausreichend ist ein außergewöhnliches, grenzüberschreitendes Ereignis mit erheblichen Folgen für die öffentliche Gesundheit. Eine Gefahr soll überall lauern. „Wissenschaft“ liefert für die Mächtigen die Gefahrbegründung. Unter den PHEIC, seine im Entwurf vorgesehene regionale Variante sowie den Intermediate Public Health Alert lassen sich etwa zwanglos die Folgen der Nichterreichung des selbst gesteckten 1,5-Grad-Ziels im Rahmen des Klimaschutzes einordnen. Hierzu passt, dass Art. 6 des US-Entwurfs die Hinzuziehung des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (United Nations Environment Programme, UNEP) und der UN-Welternährungsorganisation (Food and Agriculture Organization, FAO) für Ereignismeldungen aus deren Kompetenzbereich vorschlägt. Der Klimaschutz-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2022 scheint schon einmal die Grundrechte wie selbstverständlich unter einen staatlichen Erlaubnisvorbehalt nach Klimagesichtspunkten zu stellen. Die Mitgliedschaft in internationalen Organisationen wie der WHO ermöglicht die stetige Aushöhlung von Souveränität und Demokratie, durch Kompetenzverlagerung auf eine wenig konkret bestimmbare internationale Rechtsebene, durch Intransparenz, durch Sprachbarrieren sowie durch eine kaum informierte Öffentlichkeit.
Dieser Beitrag erschien zuerst bei KRiSta - dem Netzwerk Kritischer Richter und Staatsanwälte
…und WER finanziert diesen „Verein“, WER steckt dahinter?! WEM nützt’s?! Es tauchen IMMER dieselben Köppe auf! Und nein, Menschenfreunde sind das nicht! Die Multimilliardäre haben vielmehr einen fantastischen Weg gefunden, immer noch reicher zu werden, indem sie jetzt die Staaten direkt ausplündern und sich der Steuergelder unter dem Deckmäntelchen der „Volksgesundheit“ bemächtigen! (Ob würde diese auch nur einen von denen interessieren! Man muss sich nur mal die Visage des Generaldirektors ansehen!) DAS MUSS GESTOPPT WERDEN!
So eben gelesen dass die Einrichtungsbezogene Impflicht rechtens sein soll. Wir können uns auf das Rechtssystem nicht mehr verlassen, es ist eins mit der Politik und den Pharmagiganten. Wir werden immer mehr für unmündig erklärt. Wie wollen wir leben, wollen wir uns von Konzernen, Elite und Tech-Giganten weiter überwachen und kontrollieren lassen und entmündigen lassen ?
Wieviel Hirn ist bei den Einzelnen noch vorhanden, damit sie endlich den Hintern hoch kriegen und endlich auf die Straße gehen. Wenn es friedlich nicht mehr geht dann auch anders. Wie sagte Albrecht Müller, die Revolution ist schon längst fällig, aber sie ist verboten. Es kann nicht so weiter gehen, nein es darf nicht so weitergehen.
(1 – 2) Der Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen wurde erst am 12. April 2022 bekannt gegeben, so daß vor der geplanten Abstimmung nur wenig Zeit für Proteste blieb. Die Änderungen würden der WHO das Recht geben, wichtige Schritte zu unternehmen, um mit anderen Nationen und anderen Organisationen weltweit zusammenzuarbeiten, um die angebliche Gesundheitskrise einer Nation zu bewältigen, auch gegen deren erklärten Willen. Die Befugnis, Gesundheitsnotfälle auszurufen, ist ein potentielles Instrument, um Nationen zu beschämen, einzuschüchtern und zu dominieren. Sie kann zur Rechtfertigung der Ächtung und wirtschaftlicher oder finanzieller Maßnahmen gegen die betroffene Nation durch andere Nationen, die mit der WHO verbündet sind oder die der beschuldigten Nation schaden und sie kontrollieren wollen, verwendet werden. Eine Weltgesundheitsorganisation mit erweiterten Befugnissen ist ein erschreckendes Konzept. Können Sie sich vorstellen, einer internationalen Organisation die Befugnis zu geben, den USA vorzuschreiben, wie sie auf eine künftige Pandemie reagieren sollen? Die WHO hat bereits bewiesen, daß sie ein williges Organ von Chinas kommunistischer Führung ist. Es darf niemals dazu kommen, daß sie mit internationaler, rechtsverbindlicher Autorität über die globale Pandemiebekämpfung ausgestattet wird. Die weitreichenden neuen Befugnisse werden dem Generaldirektor der WHO übertragen, damit er selbständig handeln kann. Der Generaldirektor ist Tedros Adhanom Ghebreyesus, allgemein bekannt als Tedros. Tedros, der erste nichtärztliche Generaldirektor der WHO, ist ein äußerst umstrittener marxistischer Aktivist und Politiker aus Äthiopien, der von der Kommunistischen Partei Chinas eingesetzt wurde.
(2 – 2) Im Jahr 2020 leitete die Trump-Administration den Rückzug der USA aus der WHO ein, weil sie während der COVID-Pandemie eine schlechte Bilanz aufwies. Sie erkannte die Bedrohung durch COVID nur langsam und folgte in ihrer Berichterstattung über COVID den Wünschen der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh), obwohl Taiwan Fragen zur Übertragbarkeit des Virus von Mensch zu Mensch stellte, die die KPCh fälschlicherweise leugnete und die WHO einfach ignorierte. Die WHO war auch nicht in der Lage, die KPCh von der Notwendigkeit größerer Transparenz zu überzeugen oder gar eine offene Diskussion über den Ursprung des Virus zuzulassen. Schon früh machte sich die WHO die Darstellung der KPCh zu eigen, daß sich das Virus auf natürliche Weise entwickelt habe, und wandte sich gegen jeden Hinweis darauf, daß das Virus aus einem chinesischen Labor in Wuhan entwichen sein könnte. Die Erinnerungen daran, wie die Weltgemeinschaft auf die Pandemie reagierte, sind noch in aller Munde. Viele Mitglieder des diplomatischen Korps in den Niederlanden erkannten damals die schlechte Bilanz der WHO an, waren aber der Meinung, daß es ein Fehler wäre, sich während der Pandemie aus der WHO zurückzuziehen. Sie waren auch der Meinung, daß eine Nachuntersuchung der WHO warten müsse, bis die Pandemie unter Kontrolle sei; dann könne man Rechenschaft ablegen und diese gescheiterte Organisation reformieren. Junge, Junge, da haben sie sich geirrt. Während die Pandemie nun abklingt, planen die WHO und ihre Mitgliedstaaten anstelle einer Überprüfung der Rechenschaftspflicht eine massive Ausweitung ihrer Rolle als internationale Organisation zur Kontrolle des Planeten während der nächsten Pandemie. Leider ist diese „nächste Pandemie“ weder weit weg noch eine hypothetische „Verschwörungstheorie“.
Roman Herzog hat am 17.02.2007 in der Welt in seinem Artikel „Europa entmachtet uns und unsere Vertreter“ u.a. folgendes geschrieben: „Das Bundesjustizministerium hat für die Jahre 1998 bis 2004 die Zahl der Rechtsakte der Bundesrepublik Deutschland und die Zahl der Rechtsakte der Europäischen Union einander gegenübergestellt. Ergebnis: 84 Prozent stammten aus Brüssel, nur 16 Prozent originär aus Berlin“. Nun wird von dieser nationalen Restkompetenz noch ein Kernrecht an die WHO abgetreten, welch eine Erleichterung für unsere überlasteten „Legislatoren“.
Damit erübrigt sich der 1. Text zur sog. Wahlrechtsreform, denn wenn ein nicht gewählter Autokratenverein, der aus dem finanziellen Topf irgend welcher selbst ernannter Weltverbesserer lebt, künftig nach Gutdünken willkürlich -mein Frühstücksei war heute mal wieder zu hart, dafür gibts eine Pandemie, ausgeguckt in dem Land, das zufällig auf dem gedrehten Globus in Augenhöhe stehen bleibt- das Regiment über die Staaten der Welt an sich reißen kann, von selbigen Parlamenten dazu unwiderruflich ermächtigt, brauchts den ganzen nationalen Aufwand nicht mehr. Dann reicht ein personell begrenzter Verwaltungsrat mit Sitz in Berlin oder wo auch immer. Die sich selbst entmachtenden nationalen Parlamente haben sich damit dann selbst abgeschafft, braucht auch keiner mehr. Klabauterbach wird dann Leiter des Bundesgesundheitsamtes in Berlin, unterstützt von irgendwelchen Offizieren von Bundeswehr und Polizei. Der Rest kann weg, bekommt ein schönes Bürgergeld.
Wenn man hinzu nimmt, daß der heutige WHO-Generalsekretär, Gebreyesus, aus der Bill & Melinda Gates-Stiftung stammt, die als zentraler Motor für die „Corona-Pandemie“ samt ihrer nur notfallzugelassenen Gen-Therapien angesehen werden kann, so öffnet dies vor allem den dahinter stehenden Pharma-Konzernen politisch steuerbare Einnahmequellen. Nach dem Wegfall der Patente (und ihrer bis dahin größten Einnahmequelle) kann ihnen nichts Besseres passieren, als eine nach Gutsherrenart entschiedene Erklärung, irgend jemandes Gesundheit sei in Gefahr, für die dann zufälliger Weise auch die passenden Mittel parat stehen. Ob die Maßnahmen oder die Mittel selbst krank machen, kann nur gewünscht sein, weil sich mit einer gesunden Weltbevölkerung schlecht Geld erwirtschaften läßt. Man definiert gewisse Areale auf diesem Planeten einfach als krank, ohne die Möglichkeit zur Revision oder gar der Pflicht, Rechenschaft ablegen zu müssen. Auch eine Absetzung ist nicht vorgesehen, da Institutionen wie die WHO nicht gewählt wurden. Sämtliche Errungenschaften wie Grundrechte, die in erster Linie Abwehrrechte gegen genau solche Übergriffe darstellen, werden, wie im Mittelalter, durch ein feudales System ersetzt. Wenn diese Änderungen durchkommen, dann werden sämtliche Menschen auf diesem Planeten, mit wenigen Ausnahmen, zur Verfügungsmasse.