Gastautor / 01.01.2025 / 12:00 / Foto: Montage achgut.com / 44 / Seite ausdrucken

Die hohe Kunst der Beleidigung

Von Okko tom Brok.

Beleidigungen sind ein unvermeidliches Nebenprodukt der freien Meinungsäußerung. Eine reife Gesellschaft eliminiert sie nicht, sondern lernt, mit ihnen umzugehen.

Beleidigungen, diese verbalen Dolche, fliegen seit Jahrhunderten über Esstische, durch Gerichtssäle und mittlerweile über die digitalen Kanäle sozialer Medien. Von Shakespeares kunstvollen Schmähungen („Thou art as fat as butter!“, Henry IV, Part I, Act 2, Scene 4), über Luthers bissige Polemiken, bis hin zu den heutigen Twitter-Gefechten – die Kunst der Beleidigung ist stets Ausdruck menschlicher Kreativität und Abgründe zugleich. Doch wann überschreitet eine Beleidigung die Grenze zur strafbaren oder moralisch fragwürdigen Äußerung? Und sollten öffentliche Personen, wie jüngste Fälle in Deutschland zeigen, besonderen Schutz genießen – oder besondere Kritik aushalten?

Im Kern ist eine Beleidigung eine dem Sarkasmus verwandte Form der Sprache, die darauf abzielt, zu schmähen oder herabzusetzen. Aus moralischer Sicht steht sie auf den ersten Blick im Widerspruch zu den Tugenden von Respekt, Empathie und Menschenwürde. Die kantische Ethik etwa würde eine Beleidigung als Versagen sehen, den Anderen als Selbstzweck zu behandeln und ihn stattdessen zum bloßen Objekt des Spottes zu degradieren. Aus Sicht einer christlichen Ethik könnte sie zusätzlich als Verstoß gegen das Gebot der Nächstenliebe gesehen werden. Dem hält allerdings der evangelische Theologe Thomas Gerlach entgegen, „eine Beleidigung kann doch nur in dem Maße verletzen, wie sie wahr ist! Ist sie aber nicht wahr, warum regen wir uns dann auf?“ 

Dabei sind nicht alle Beleidigungen gleich. Es gibt den gezielt formulierten Stich, intellektuell präzise geschliffen, und das rohe Ausrutschen der Zunge, mehr Gebell als Biss. Moralisch gesehen mag Letzteres als impulsives Versagen entschuldbar sein, während Ersteres Fragen zur Absicht und Verantwortung des Sprechers aufwirft.

Beleidigungen und das Gesetz: Der Fall von Politikern

In Deutschland ist der rechtliche Umgang mit Beleidigungen überraschend rigoros. Nach §185 StGB sind Beleidigungen und Verleumdungen strafbar, während §188 StGB für politische Persönlichkeiten besonderen Schutz vorsieht, indem Verleumdungen oder üble Nachrede gegen Menschen „im politischen Leben“ härter geahndet werden. Diese Regelung soll die Würde des Amtes wahren und über den Stil der demokratischen Debatte wachen. Jüngste Fälle werfen jedoch die Frage auf, wie sinnvoll ein solcher Schutz ist. Die Kontroversen um satirische Kritik an politischen Führungspersonen oder um provokante Aussagen auf sozialen Medien zeigen ein Dilemma: Sollten Politikerinnen und Politiker nicht gerade aufgrund ihrer öffentlichen Rolle eine höhere Toleranzgrenze gegenüber Kritik – und sogar Beleidigungen – haben? Schließlich lebt eine funktionierende Demokratie von lebhaften Debatten, die oft an der Grenze zwischen Kritik und Kränkung balancieren.

Das digitale Zeitalter hat die Beleidigung zu einem allgegenwärtigen Phänomen gemacht. Ein Tweet, impulsiv abgeschickt, kann innerhalb von Sekunden um die Welt gehen und sowohl Beifall als auch Empörung hervorrufen. Die Anonymität des Internets ermutigt viele, Dinge zu sagen, die sie von Angesicht zu Angesicht nie wagen würden, und schafft so ein Meinungsklima, das die Grenze zwischen Meinungsfreiheit und verbaler Gewalt verschwimmen lässt.

In diesem Kontext dienen Gesetze wie §188 StGB als Schutz und Schwert zugleich. Einerseits schrecken sie vor schwerwiegenden Angriffen ab, die das öffentliche Vertrauen in demokratische Institutionen untergraben könnten. Andererseits besteht die Gefahr, dass legitime Kritik unter dem Vorwand des Würdeschutzes zum Schweigen gebracht wird. Die jüngsten gerichtlichen Auseinandersetzungen in Deutschland verdeutlichen diese Spannung, wenn entschieden werden muss, ob eine Aussage Satire oder Verleumdung ist.

Das Recht auf Kritik und die Verantwortung für einen respektvollen Umgang

Traditionell bewertet die deutsche Justiz den Tatbestand der Beleidigung als geringfügig und stellt die Verfahren zumeist gegen Auflagen oder geringe Bußgelder ein. Da es sich beim Strafrecht um ein „Individualrecht“ handelt, das „stets nur die individuelle Einzeltatschuld zum Gegenstand hat und gesellschaftliche Großstörungen folglich auch nur insoweit erfassen kann“ (Dr. habil. Sven Großmann), kann eben dieses Strafrecht kein Instrument der politischen Auseinandersetzung gesellschaftlicher Gruppen und ganzer Gesellschaften sein.

Aus moralischer Perspektive wirft die besondere Empfindlichkeit gegenüber Beleidigungen politischer Persönlichkeiten ein Paradox auf. Politiker sollten als Vertreter des Volkes die Prinzipien der Meinungsfreiheit und des offenen Dialogs verkörpern. Reagieren sie jedoch auf jeden Angriff mit juristischen Maßnahmen, riskieren sie, als dünnhäutig oder autoritär wahrgenommen zu werden – Eigenschaften, die demokratischen Idealen widersprechen. Gleichzeitig könnten ungebremste Verleumdungen und körperliche Angriffe dazu führen, dass fähige Menschen sich scheuen, überhaupt in die Politik zu gehen, aus Angst vor persönlicher Diffamierung.

Die ethische Herausforderung besteht daher darin, das Recht auf Kritik mit der Verantwortung für einen respektvollen Umgang zu verbinden. Vielleicht gibt die biblische Jahreslosung für 2025 aus dem 1. Thessalonicherbrief 5,21 hier eine Orientierung: „Prüfet alles, das Gute behaltet.“ Dieses Prinzip lädt sowohl Sprecher als auch Hörer dazu ein, zwischen berechtigter Kritik und grundloser Schmähung zu unterscheiden – die eine zu fördern und die andere zu verwerfen.

Die Beleidigung als Gradmesser der Demokratie

Beleidigungen, so geschmacklos sie sein mögen, sind ein unvermeidliches Nebenprodukt der freien Meinungsäußerung. Eine reife Gesellschaft eliminiert sie nicht, sondern lernt, mit ihnen souverän, umsichtig und mitunter humorvoll umzugehen, wie es beispielswese der ehemalige Bundeskanzler Helmut Kohl (1930–2017) einmal in einem Interview mit Günter Jauch humorvoll in seinem unverkennbaren pfälzischen Dialekt formulierte: „Wer in der Politik an der Spitze steht, ist wie der Hahn auf dem Kirchturm: Jeder Wind, jeder Sturm umweht ihn, das muss man aushalten. Es hat mich niemand gezwungen, Parteivorsitzender zu werden, es hat mich niemand gezwungen, Bundeskanzler zu werden.“

Für Politiker kann die Fähigkeit, Beleidigungen und öffentlichen Angriffen mit Würde zu begegnen, ein Zeugnis ihres Charakters sein, während die Öffentlichkeit wachsam bleiben muss, Kritik und das Recht auf die freie Meinungsäußerung nicht unter dem Deckmantel des Würdeschutzes ersticken zu lassen. Die Wähler schließlich sollten sich bei kommenden Wahlen keine allzu dünnhäutigen, kritikscheuen Persönlichkeiten in hohe und höchste Staatsämter wählen. 

Am Ende liegt das wahre Maß einer Beleidigung nicht in den Worten selbst, sondern in der Reaktion, die sie hervorruft. Ein weiser Mensch – wie auch eine weise Gesellschaft – weiß, wann es Zeit ist, die sprichwörtlich „andere Wange hinzuhalten“ (Mt 5,39), und wann es notwendig ist, entschieden Stellung zu beziehen. In diesem subtilen Tanz der Worte zeigt sich letztlich unser Engagement für Wahrheit und Freiheit.

 

Der Autor ist Lehrer an einem niedersächsischen Gymnasium und schreibt hier unter einem Pseudonym.

Foto: Montage achgut.com

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F. Auerbacher / 01.01.2025

Im Kern ist die Unterscheidung zwischen Beleidigung und Kritik ganz einfach: Beleidigungen sind darum keine Kritik, weil sie sich nicht auf eine (politische) Handlung beziehen, welche auch anders erfolgen könnte. Sie sind meist auf die Person bezogen: A….loch ist das bekannteste Beispiel. Kritik, auch ätzende Kritik, bezieht sich auf Handlungen. Ein paar Beispiele von dem Kellner, der bekanntermaßen scharfe Gerichte serviert (ich bin sicher, dass die meisten Leser wissen, wen ich nun zitiere): “der vollgefressene XY”, “Pommespanzer”, “ein Gesicht, das nur eine Mutter schön finden kann”, “ungewaschenes Kind”  etc. sind einfach Beleidigungen. Dagegen sind: “das verbale Außenmassaker”,  “Senilus” und “die linksradikale XY” Kritik, weil sie nicht auf die Person als Mensch, sondern auf das politische Handeln der Person gerichtet sind. Ich begrüße durchaus, dass Bemerkungen der ersten Gruppe, Beleidigungen. mit heftigen Geldstrafen belegt werden. Nur um nicht falsch verstanden zu werden: 11000 Euro ist schon OK, wenn das Einkommen entsprechend ist. Aber Hausdurchsuchungen - insbesondere bei klarer Beweislage - sind ein Anschlag auf die Meinungsfreiheit. Die Bemerkungen der zweiten Gruppe sind in meinen Augen z.T. herrliche Schöpfungen der Kreativität und verdienen Applaus und Anerkennung. Nur der Vollständigkeit halber: es gibt natürlich eine graue Übergangszone. Ist “Schwachkopf” nun eine Beleidigung (der Mann hat ja immerhin promoviert) oder Kritik (ein Fachminister, dem elementare Kenntnisse seines Fachs fehlen, könnte schon schwach im Kopf sein). Auch “Hohlbratze”, “zu oft an die Zimmerdecke geknallt” und ähnliches ist nur indirekte Kritik. Hier sollte die Rechtsprechung Klarheit verschaffen.  Ich denke, man müsste mit solchen Bemerkungen leben können.        

Matthias Ditsche / 01.01.2025

Was mußte sich Kohl, aber auch andere Politiker aufgrund ihres ausgeprägten Dialekts beleidigen lassen. Da wurden ganze Völkerstämme mit beleidigt. Ziel auf einen und triff alle. So konnten die Beleidiger sich eines breiten Rückhalts bei ihren Partei- und Stammesgenossen sicher sein, die nun ihre Vorbehalte offiziell bestätigt sahen. Von den heutigen Politikern sprechen kaum noch welche Dialekt, sind in dieser Hinsicht nicht mehr angreifbar, ergo ein Problem weniger. Dann müssen nunmehr andere und derbere Beschimpfungen her, plus die enorme Reichweite im Netz- das trifft dann viel härter als weiland Hänseleien aufgrund der Sprechweise. Das heutige sterile Hochdeutsch transportiert auch nicht gerade Sympathien zum Wähler oder Zuseher, alles kommt gleichermaßen aus dem Sprechbaukasten. Die Sprecher sind unautentisch, unglaubwürdig, substanzlos, ja unehrlich. Vielleicht eine Provokation für geerdete Leute, die dann sich von denen nicht mehr angesprochen fühlen. Und das Netz sucht sich dann halt gnadenlos die Schwachstellen dieser „Volksvertreter „ , die extrem dünnhäutig reagieren aufgrund ihres ertappten Totalversagens. Schaffen sich dann ihre eigenen Schutzparagraphen, unglaublich. Gibts nur hierzulande. Was die Politik heute der Bevölkerung zumutet, ist schon an Verachtung nicht mehr zu beschreiben. Da nimmt es nicht wunder, daß viele ihre Unbill öffentlich stellen. Und werden herb abgestraft, absurd.

Silvia Orlandi / 01.01.2025

Viele beleidigen meine Intelligenz.Na und? Es sind halt Schwachköpfe.

Hans-Joachim Gille / 01.01.2025

Herr Brok, das Wesen der Beleidigung als solche ist nicht immer als solches zu verstehen. Was ist, wenn der Beleidiger nur eine Wahrheit ausdrückt? Hier kann nur dann eine Beleidigung vorliegen, falls diese nicht der Wahrheit entspräche. Der Terminus “Arschloch” beschreibt den Charakterzustand des Beleidigten. Wahr oder unwahr? Ich bin irgendwann dazu übergegangen, Arschloch zu umschreiben mit “charakterlicher Schließmuskel”. Das klingt umgangssprachlich feiner & präziser. Ihnen als Lehrer empfehle ich die Abkehr von der Billig-Genderei, wie Politikerinnen & Politiker. Machen Sie es, wie die Briten. Weibliche & männliche Politiker. Auch Politikerinnen sind & bleiben Politiker. Auch, so wie männliche Hebammen Hebammen bleiben & nie zum Hebammer mutieren.

Wolfgang Richter / 01.01.2025

@ A. Kaltenhauser - “Wer beleidigt sein will, soll sich zivilrechtlich durchsetzen und dann auch darlegen/beweisen, dass sein Leben deswegen nunmehr stark beeinträchtigt ist.” - Ua. die Beleidigung gehört zu den Privatklagedelikten gem. § 374 StPO , wird von der Staatsanwaltschaft bei gestelltem Strafantrag n u r verfolgt, wenn das sog. “Öffentliche Interesse” vorliegt. Da aber selbige Behörde dem jeweiligen Justizminister weisungsgebunden untersteht, ist auch klar, wan und bei wem / gegen wen dieses “Öffentliche Interesse” erkannt wird. Um auf Nummer sicher zu gehen, haben die Politdarsteller für “sich” 2021 deshalb ja auch die justiziable “Majestätsbeleidigung” § 188 StGB eingeführt, was sodann auch über so Abmahnvereine wie “So done” diee quasi automastisierte Verfolgung von “Beleidigern” dieser “Herrschaften” zB mittels Durchsuchen der sog. sozialen Medien ermöglicht, mit den daraus resultierenden politischen Anzeigenweltmeistern mit entsprechender “legaler Abzocke” der “gefischten Beleidiger”. Mit diesen Aussichten rotieren vermutlich zB Wehner und Strauß in ihren Grabkammern.

Holger Kammel / 01.01.2025

Ich schreibe hier unter Klarnamen! Holger Kammel! Bergmann, Bergbauingenieur, Kann jederzeit weltweit arbeiten. Wie wessihaft doof und feige muß man eigentlich sein, um unter Pseudonym zu schreiben? Gruß an alle Kumpel. Gesamtdeutsch. Gesamteuropäisch, weltweit. Ich war 16 Jahre alt, als ich das erste mal in ein Bergwerk eingefahren bin. Glück Auf.

Wolfgang Richter / 01.01.2025

Auch “Beleidigung” ist ja Interpretationssache, maßgeblich nicht, was gesagt wurde, sondern von wem und in welche Richtung - Wenn selbige zB von einem Herrn Bömermann kommt oder von einer Sarah Bosetti, dann wird daraus nicht justiziable “Kunst”. Anders herum wird aus einem ganz normalen Satz ala “Make America great again” plötzlich justiziables “Nazi-Sprech”. Mag jeder für sich entscheiden, wo er (noch) den “Rechtsstaat” oder bereits den “Willkürstaat” findet.

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