Gerd Held / 29.06.2021 / 12:00 / Foto: Heptagon / 27 / Seite ausdrucken

Die Dekonstruktion des Grundgesetzes (1)

Es ist keine Übertreibung, wenn man sagt, dass sich im Deutschland des Jahres 2021 grundlegende politische Zweifel festgesetzt haben. Die normativen Grundlagen unseres Staatswesens und unseres Landes insgesamt sind zweifelhaft geworden. Wie tief die Zweifel sind, zeigt sich im rapiden Vertrauensverlust der CDU/CSU und der Zunahme der Nicht-Wähler. Etwas Vergleichbares hat es in der Geschichte der Bundesrepublik nicht gegeben, und es ist ein Indiz dafür, wie sehr die sicher geglaubten Ankerpunkte des Landes ihre Festigkeit verloren haben. In der Corona-Krise wurden drastische Maßnahmen mit immensen wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Folgen quasi beiläufig getroffen. Entscheidungen, die als „historisch“ bezeichnet wurden, sind im Modus „Steuern auf Sicht“ erfolgt, ohne dass sich die Institutionen, die unser Grundgesetz vorsieht, damit gründlich und eigenständig befassen konnten. So ist die Corona-Krise zu einer Normen-Krise geworden. Verfassungsnormen, die bisher wie selbstverständlich die Arbeit von Bürgern, von Wirtschaftsbetrieben, von staatlichen Infrastrukturen und Kultureinrichtungen bestimmten und ihren Handlungsraum offenhielten, wurden außer Kraft gesetzt – und dieser Eingriff erfolgte im Rahmen von Infektionsschutz-Gesetzen, also in einer kleinen Unterabteilung unserer Rechtsordnung.

So mussten die Bürger die Erfahrung machen, dass ihr Land in einen Ausnahmezustand versetzt werden konnte, ohne dass die Ausnahme als solche gekennzeichnet und begrenzt wurde. Weil es überhaupt keine Unterscheidung zwischen „Ausnahme“ und „Norm“ gab, war gar nicht sichergestellt, dass die Ausnahme eine Ausnahme war. Und tatsächlich dauerte sie immer länger, und es fanden sich immer neue Infektions-Gründe, sie zu verlängern. In der Corona-Krise machten die Bürger also die Erfahrung, wie wenig die fundamentalen Normen ihres Landes zählten und wie leicht es war, sie außer Kraft zu setzen. Es musste nur eine Dringlichkeit ins Feld geführt werden, und schon zählte die Gesamtheit der Lebensgrundlagen des Landes nicht mehr.

Und damit wurde auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit von politischen Eingriffen außer Kraft gesetzt. Denn man versuchte gar nicht ernsthaft, die Größe „Lebensgrundlagen des Landes“ zu bestimmen. Das, was eigentlich das wahre Gegengewicht zum Lockdown hätte sein können und müssen, lag gar nicht in der Waagschale. Deshalb ist es eine sehr vernünftige Reaktion der Bürger, dass sie der Partei, die lange Zeit die Kontinuität der Bundesrepublik vertrat und dazu jetzt nicht mehr fähig scheint, das Vertrauen entziehen.  

Verkürzungen des Grundgesetzes

Nun liegt die Corona-Politik zur Prüfung beim Bundesverfassungsgericht (BVG). Endlich, möchte man sagen, denn es ist schon erstaunlich, dass mehr als ein Jahr ins Land gehen musste, bevor dieses Gericht eingeschaltet wurde. Aber besser spät als nie. In der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik ist dieses Gericht die Instanz, welche die Entscheidungen von Exekutive und Legislative am Maßstab des Grundgesetzes zu prüfen hat. Es müsste also mit besonders kritischem Auge hinsehen, wenn im Namen einer Dringlichkeit – de facto – ein Ausnahmezustand herbeigeführt wird. Das setzt allerdings voraus, dass im Lande ein klares und unverkürztes Verständnis unserer freiheitlich-demokratischen Rechtsordnung vorhanden ist. Dass es also im Bewusstsein des Bundesverfassungsgerichts und im öffentlichen Bewusstsein der Bundesrepublik ein klares und unverkürztes Gesamtbild des deutschen Grundgesetzes gibt. Und genau hier liegt der wunde Punkt, der zu einer großen Wunde unseres Landes zu werden droht.

Denn im Selbstbewusstsein unserer Republik und auch in den Urteilen höchster Gerichte kann man Verkürzungen des Grundgesetzes feststellen. Sie bestehen, grob gesagt, darin, dass das Grundgesetz nicht als unteilbare Gesamtheit gesehen wird, sondern als eine Sammlung einzelner „Grundrechte“ – und diese wiederum als „Menschenrechte“. Das bedeutet, dass es nur noch kleine, subjektive Rechtsträger gibt. Ihre Freiheiten scheinen keine objektive Welt zu brauchen – keine Sachanlagen, keine Wissensbestände, keine Betriebe, keine flächendeckenden Infrastrukturen und kulturellen Einrichtungen, auch keine längeren, generationenübergreifenden Entwicklungsprozesse. Und entsprechend auch keine stabilen, individuellen und gemeinschaftlichen Eigentumsrechte. Mit anderen Worten: Es findet eine Dekonstruktion unseres Grundgesetzes statt, eine Fragmentierung in kleinste, realitätsuntüchtige Elementarteilchen. So wird es zu einem „Grundgesetz ohne Land“.    

„Lebensschutz“ als höchstes Rechtsgut?

Der ehemalige Verfassungsrichter Udo di Fabio hat vor gut einem Jahr in einem Beitrag für die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ („An den Grenzen der Verfassung“, 6.4.2020) geschrieben, dass die Corona-Krise nicht nur medizinische Versorgungssysteme an Grenzen führt, sondern auch das Verfassungsrecht. Er bezieht sich dabei auf Situationen, in denen die Knappheit der intensivmedizinischen Mittel dazu führt, das Entscheidungen getroffen werden müssen, wer diese Mittel bekommt und wer nicht. Er schreibt, dass „…unsere politische und rechtliche Ordnung darauf programmiert ist, das Entscheidungsdilemma der Selektion, das meint ‚Triagieren‘, so weit zu verhindern, wie es irgend geht. Man kann sogar die ganze Identität, das Besondere unserer Republik so verstehen, dass wir prospektiv und vorsorgend alles tun, die Zwänge der Not und des blanken Elends, die banale Logik der Katastrophen und der Kriege gar nicht erst entstehen zu lassen, um die freiheitliche Wertordnung nicht zu gefährden.“

Das sind Sätze von großer Tragweite. Hier wird die Aufgabe, bestimmte Notlagen „gar nicht erst entstehen zu lassen“, gewissermaßen zum Verfassungskern der Bundesrepublik erklärt. Und damit wird plötzlich die Integrität des Grundgesetzes zur Disposition gestellt. Wenn man sich das in Ruhe vor Augen führt, ist es eine verheerende Aussage – und es erstaunt, mit welcher Beiläufigkeit sie formuliert wird. Die Leichtigkeit, mit der an so einer Stelle eine Dekonstruktion des Grundgesetzes erfolgen kann, beunruhigt.

Der Lockdown ist ein Enteignungsprogramm

In einem modernen Land sind alle Aktivitäten mit einem hohen Aufwand an Sachmitteln und Sachanlagen verbunden. Sie sind hochkapitalisiert. Ebenso ist der Staat ein Anlagen- und Infrastrukturstaat, und entsprechend „anstaltsmäßig“ (Max Weber) organisiert. Auch die gesellschaftliche Kommunikation und Bildung erfolgt vor dem Hintergrund großer Wissens- und Kulturbestände. Wenn in Wirtschaft, Staat oder Kultur eine längere Stilllegung erfolgt, oder wenn gar ein ständiger Stilllegungs-Vorbehalt (wie in Gestalt der „Bundes-Notbremse“) installiert wird, sind die Verluste so groß, dass sie nicht mehr aufgeholt werden können. Ein dauernder Substanzverlust tritt ein. Die Schulden werden so hoch, dass es kein realistisches Szenario mehr gibt, um da wieder herauszukommen. So erscheint jetzt am Horizont der Corona-Krise das Gespenst eines Zivilisationsbruchs. 

Aber dieser Bruch kann gar nicht adäquat wahrgenommen werden, wenn man nur auf „den Menschen“ guckt und ihn sich eigentumslos – quasi „nackt“ – vorstellt. Dann wird der normative Horizont völlig verkürzt, und der Lebensschutz kann tatsächlich zum höchsten Rechtsgut werden. Schon in der öffentlichen Wahrnehmung der Krise macht es einen großen Unterschied, ob man Passanten befragt, die oft nur etwas sagen, was nach „Freizeit“ klingt. Wenn man hingegen die Hoteliers oder Köche in ihren brachliegenden Betrieben oder Arbeitsstätten befragt, wird ein ganz anderer Ernst der Lage deutlich. Ebenso, wenn man Ladenbesitzer sieht, die auf leere Bürgersteige vor ihrem Geschäft blicken; oder wenn man Busfahrern zuhört, die einem erklären, dass sie bei den Abstandsgeboten allenfalls 20% der sonst üblichen Fahrgastzahlen unterbringen können. Oder wenn Lehrer vor leeren Schulbänken und Theaterleute vor leeren Rängen vom Lockdown sprechen. Dann wird das wahre Ausmaß der pauschalen Stilllegungen und Schließungen deutlich. Schaut man hingegen nur mit dem Maßstab der Menschenrechte hin, kann der Enteignungscharakter des Lockdowns gar nicht sichtbar werden. Seine verheerende Wirkung im Land wird völlig unterschätzt. 

Eine Verfassung ist nur als Gesamtkonstruktion wirksam 

Die tiefere Gefahr, die jeder größeren Krise innewohnt, besteht darin, dass der Blick nur noch auf das Vordringliche gelenkt wird – dass also der Blick verengt und verkürzt wird. Und dass dann alle Mittel auf diese Aufgabe geworfen werden und alles andere bereitwillig dem Vordringlichen geopfert wird. So kann dann eine mittelschwere Krise ein ganzes Land mit sich reißen. Die Bedeutung einer Verfassung liegt darin, dass sie dieser Gefahr des Mitgerissen-Werdens entgegenwirkt. Sie verkörpert die Kontinuität im Wandel. Gewiss muss sie das Land offen halten für den Wandel, aber sie macht das nie bedingungslos. Die Kontinuität der Bedingungen ist ihr entscheidendes Wesensmerkmal. Dieses Merkmal unterscheidet sie von einem politischen Programm.

Unser Grundgesetz ist also kein „ehrgeiziges Programm“. Es hat nicht die Leichtigkeit, um in der dünnen Luft „hoher Ziele“ herumzufliegen. So kann es auch kein „Fahrplan“ zu diesen Zielen sein. Es ist darauf angelegt, die Bedingungen einer dauerhaften Freiheit zu sichern. Diese Aufgabe löst eine Verfassung nicht durch einzelne Artikel, sondern durch ihre Gesamtkonstruktion. Als bloße Sammlung einzelner Rechte wäre sie dem Mitgerissen-Werden hilflos ausgesetzt. Eine Verfassung ist unteilbar und diese Integrität muss ständig gewahrt werden. In diesem Sinn braucht man einen konstruktiven Umgang mit der Verfassung, Jede Dekonstruktion zerstört ihren Wesenskern und ihre normative Kraft.  

Eigentumsrechte und Eigentumssphären 

Damit eine Verfassung Bedingungen setzen kann, ist das Eigentumsprinzip hier ein ganz wesentliches Bauprinzip. Es betrifft keineswegs nur das individuelle Privateigentum, sondern auch das gemeinschaftliche Eigentum an öffentlichen Infrastrukturen (Verkehr, Energie…) und Einrichtungen (Sozialversicherungen, Bildungs- und Forschungseinrichtungen, Kultureinrichtungen, Sportstätten…). Eine Verfassung schirmt auch unterschiedliche Eigentumssphären voneinander ab – zum Beispiel die Sphären der Wissenschaft, der Kunst, der Religion, der Medien. Sie sichert die Autonomie dieser Sphären, aber verlangt im Gegenzug auch deren Treue zur Gesamtheit der Verfassung. In Konstruktion des Staates unterscheidet sie Gesetzgebung, Rechtsprechung, Exekutive ebenso wie Bundesebene, Länderebene und kommunale Ebene mit je spezifischen Zuständigkeiten.

Darin erkennt sie die Tatsache an, dass die äußere Realität zu komplex ist, um nur zentral oder nur dezentral erschlossen zu werden. Aber auch einen gemeinschaftlichen Realitätszwang enthält die Verfassung: das Haushaltsrecht des Parlaments, das alle hochfliegenden Ziele unter den Vorbehalt der Finanzierbarkeit stellt. Dieses Recht heißt nicht von ungefähr das „Königsrecht“ der parlamentarischen Demokratie. 

Diese sehr kurze Übersicht zeigt, wie wichtig es ist, die Rechtsordnung der Verfassung von Einzelrechts-Katalogen – wie zum Beispiel einer Charta von Menschenrechten – zu unterscheiden. Jede größere Krise ist hier eine Bewährungsprobe: Gelingt es, die Integrität und Kontinuität der Verfassung gegen den Verkürzungsdruck durch Krisennöte zu behaupten? 

Die Krise als Prüfstein 

Jetzt, in der Corona-Krise, stehen wir mitten in diesem Verkürzungsdruck. Denn unüberhörbar wird jetzt das Leben der Menschen als „höchstes Gut“ beschworen, das keine Abwägung mit anderen Rechtsgütern zulässt. Gegen diejenigen, die abwägen wollen und Rettungsmaßnahmen begrenzen wollen, wird die Anklage der Unmenschlichkeit erhoben. Die Bundeskanzlerin hat das gerade erst wieder getan, indem sie in Vorbereitung der „Bundesnotbremse“ im Bundestag folgenden Satz sprach: „Die Intensivmediziner senden einen Hilferuf nach dem anderen – wer sind wir denn, wenn wir diese Notrufe überhören würden?“  Natürlich gibt es niemand, der diese Rufe überhören will. Es geht darum, ihnen nur begrenzt Folge zu leisten – im Namen der Bedingungen, die das Grundgesetz als normativen Gesamtrahmen für Deutschland festlegt. Es wäre also die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, in einem Urteil der gefährlichen Macht des Vordringlichen Grenzen zu ziehen und die Vollständigkeit der Abwägung sicherzustellen. 

Die Bezugnahme auf das Grundgesetz erneuern 

Im Frühjahr 2020, als der Verfassungsrichter di Fabio seine oben zitierten Aussagen machte, stand die deutsche Öffentlichkeit unter dem Eindruck eines noch weitgehend unbekannten Virus. Man sah die Bergamo-Bilder mit Lastwagen voller Särge. Inzwischen haben sich die Gewichte verschoben. Die Menschen haben die Erfahrung gemacht, dass manche Gefahren krass überzeichnet wurden. Manche Horror-Prophezeiungen erwiesen sich als falsch. Gleichzeitig wurden die Opfer der pauschalen Lockdown-Maßnahmen sichtbarer. In dieser Lage entstand bei vielen Menschen der Eindruck, dass es keine verlässlichen Rechtspositionen gibt, mit denen ein Ende des Lockdowns erzwungen werden kann. Sie fühlen sich hilflos einer immer weiterlaufenden Maschine ausgesetzt. 

Darum geht die Auseinandersetzung in diesem Jahr 2021: Wird aus der Corona-Krise eine prinzipielle Anfälligkeit der Gesellschaft? Wird aus einer einzelnen Schutzaufgabe ein generelles Angstthema, das alles andere überschattet? Wird der normative Horizont dieses Landes auf Dauer verdunkelt? Wird der Gesundheitsschutz zum neuen Meister in Deutschland? Oder gelingt es diesem Land, wieder in die Kontinuität seiner Verfassungsordnung zurückzufinden? Gelingt es, die ganze Spannweite der Aktivitäten, die ein modernes Land auszeichnet, wieder aufzumachen? Diese Aufgabe ist durch einzelne „Lockerungen“ in diesem Sommer nicht erledigt. Diese schaffen noch keine normative Spannweite und Sicherheit. 

Legt man diesen Maßstab an, befindet sich das Bundesverfassungsgericht durchaus in einer dramatischen Situation. Das BVG kann viel verlieren, wenn es sich nur im Rahmen von einzelnen Zielvorgaben bewegt. Es kann viel gewinnen, wenn es begreift, dass jetzt das Grundgesetz als Ganzes wieder rehabilitiert werden muss. So stehen sich hier Dekonstruktion und Konstriktion gegenüber. Und das gilt auch für die anstehenden Wahlen, die über die Zusammensetzung des Parlaments für die nächste Legislaturperiode entscheiden. Die Autorität der Legislative kann schweren Schaden nehmen, wenn im anstehenden Wahlkampf nicht auf den Zweifel eingegangen wird, der sich in Deutschland festgesetzt hat. Für viele Bürger sind die normativen Grundlagen dieses Landes unsicher geworden. Deshalb wird es in der nächsten Legislaturperiode nicht um besonders hochgesteckte Ziele gehen (auch nicht um Spekulationen über eine drohende Diktatur), sondern um einen verlässlichen Schutz der Gesamtaktivität dieses Landes, der ohne eine erneuerte Bezugnahme auf das Grundgesetz nicht zu haben ist. Auch hier geht es um Konstruktion statt Dekonstruktion. Wird die politische Auseinandersetzung das Format haben, diesen Einsatz zu erkennen und ihm gerecht zu werden?

Lesen Sie morgen Teil 2: „Karlsruhe installiert eine präventive Notstandsverfassung".

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Leserpost

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Dr Stefan Lehnhoff / 29.06.2021

Es ist zu spät. Aufgeklärte und vernünftige Bürger haben jedes Vertrauen in die Institutionen dieses Staates und damit in das Grundgesetz, dass nie eine ordentliche Verfassung war unwiederbringlich verloren. Sicher, bei manchen hält sich noch die kognitive Dissonanz, dass nicht sein kann, was nicht sein darf, aber das ist nicht von Dauer. Wir leben längst in einer Diktatur, selbst wenn es bei Wahlen scheinbar noch teilweise demokratisch zugeht. Diktatur der Lobbyisten, der Dummheit und der Gehirnwäsche. Wir brauchen eine neue Verfassung, die keine solchen Formulierungen, wie das nähere regelt ein Bundesgesetz enthält und deren versuchte Aushebung sofort von jedermann bemerkt würde. Die auch ins Detail geht. Ohne Widersprüche, ohne Besatzungsvirbehalte und mit viel mehr Garantien zb für Bargeld und eine unmanipulierbare Geldmenge. Der Putsch von oben ist längst und das global erfolgt. Das Grundgesetzt ist ein historischer Gegenstand, man kann in diesem Land sogar verhaftet werden, wenn man es hochhält.

Sabine Heinrich / 29.06.2021

Und - wen interessiert das - außer uns - der kleinen Minderheit von vielleicht 15% ?

Bernd Müller / 29.06.2021

Es liegen Verfassungsbrüche vor, schon seit Jahren, Corona ist die Krönung. Die Verfassung wurde nicht ein bißchen oder vielleicht gebrochen. Nein, es sind - aus juristischer Sicht und unter dem “althergebrachten” Maßstab wie er noch vor 10 Jahren bestand - eindeutige Verfassungsbrüche in einer Glasklarheit, die die Republik seit ihrer Gründung noch nie gesehen hat. Die (erzeugte) Öffentlichkeit interessiert sich hierfür nicht. Sie folgt der Emotion und der Herrschaft. Soweit das Auge sieht und das Ohr hört: Nur noch Ideologie, Emotion, Angst, Panik, künstliche Betroffenheit, Augenblickshandeln und Macht.  Das Recht, der einzige Garant für die Freiheit des Bürgers und der einzige Schutz vor der Willkür der Macht, hat keine Bedeutung mehr, weil die verdummte, kleingehaltene und entmündigte Öffentlichkeit nicht einmal mehr seine Bedeutung kennt und im Gefühl der Angst (vor dem Tod oder vor dem Leben?) glaubt, Schutz unter dem Mantel der Macht zu finden. Ein grandioser Irrtum. So ist das im Kommunismus. Recht und Freiheit werden nicht als taugliche Mittel im Lebenskampf angesehen und an der Garderobe abgegeben, aber ohne “Marke”, man wird sie nicht mehr so leicht wiederfinden, sofern man sie eines Tages dort abholen möchte…... Die Deutschen schreien förmlich nach Unterwerfung, nach Führung, dies sich ihrer bemächtigt und ihnen Regeln aufgibt, je mehr und je unsinniger, umso besser: denn umso eher kommt der reine Selbstzweck einer Regelung zum Tragen; und die Deutschen lieben Regeln um der Regeln willen…....Sorry! Aber gibt es - in politischer und gesellschaftlicher Hinsicht - unter der Sonne eigentlich ein dümmeres Volk als die Deutschen?

Peter Albsteiger / 29.06.2021

Karlsruhe hat versagt, indem es jegliche Eilentscheidung und gründliche Folgenabwägung zu Lockdown-Beschlüssen pauschal ablehnt. Damit gibt es keinerlei Rechtsschutz mehr gegen das Corona-Regime. Was Harbarth und Konsorten dabei nicht begreifen, ist die Möglichkeit, dass sie vielleicht ungewollt Art. 20.4. eröffnen: “Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.” Ich sehe jedenfalls nicht, dass “Abhilfe” auf dem Rechtsweg möglich ist, wenn die Eigentumsrechte von Gastronomen, Kulturschaffenden und anderen mit Füßen getreten werden und man noch nicht einmal von einem Richter gehört wird. Akte wie ziviler Ungehorsam oder Sabotage könnten nun zumindest theoretisch legitimiert sein, denn die Doktrin zum Widerstandsparagrafen geht davon aus, dass alles so gewaltlos wie möglich erfolgen muss.  Einziger Lichtblick ist die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, die mit dem Auslaufen der “Bundesnotbremse” potenziell möglich wird. Man darf gespannt sein. Eine Verlängerung oder Wiedereinführung der Merkelschen Willkürparagrafen wäre hingegen der endgültige Todesstoß für den Rechtsstaat, was dann möglicherweise auch härtere Gegenmaßnahmen decken könnte.

Martin Schott / 29.06.2021

Zitat: “Wird die politische Auseinandersetzung das Format haben, diesen Einsatz zu erkennen und ihm gerecht zu werden?” - Nach den Erfahrungen der letzten 16 Monate und eingedenk tagesaktueller Entwicklungen (weniger “Entwicklungen” als altbekannte Horrorszenarien) wegen der sogenannten “Delta-Variante” muss ich eindeutig sagen: Nein. Es gibt dafür nicht das leiseste Anzeichen. Schon allein daran, dass das BVerfG Entscheidungen über Verfassungsklagen auf die lange Bank schiebt, während “Bundesnotbremsen” quasi durchgewunken werden zeigt doch, wo die Prioritäten liegen. Ganz richtig hat der Autor herausgearbeitet, dass Verfassung und Grundrechte kein “Programm” sind, das man je nach Bedarf ummodeln, ruhen lassen oder reaktivieren kann. Genau das geschieht aber gerade. Grundrechte müssen gerade auch in der Krise ihre Geltung behalten - wofür gibt es sie sonst? Jedes autoritäre System ist bis jetzt noch über einen tatsächlichen oder herbeigeredeten Notstand installiert worden.

Andreas Mertens / 29.06.2021

In meinem Studium (Gesch/Pol, zusätzlich Kunstgesch. Medienwi. später noch Soziale Arbeit)  lernte ich als Dozenten Prof. Dr. Lisken kennen und schätzen (er wechselte später von der Fakultät für Politikwissenschaften zu den neu gegründeten Juristen der HHU). Besonders das Verfassungsrecht hatte es ihm angetan. Er beschrieb Politische Stabilität als eine Waage auf der Recht & Unrecht, Freiheit &Unfreiheit; um die Vorherrschaft kämpfen. Diese Waage habe eine Besonderheit. Niemand könne deren Kipppunkt erkennen, erraten oder berechnen. Deshalb sei es unabdingbar, das sich die Waage immer und ohne jeden Zweifel in Richtung Recht & Freiheit neige. Wer auch immer das süße Gift der Sicherheit im Tausch für die Freiheit anbiete stehe auf der falschen Seite und sei als Gefahr zu betrachten. Einen ähnlichen Satz hinterließ mir die Grande Dame der Liberalität Fr. Dr. Hildegard Hamm-Brücher als ich sie am Rande eines Bundesparteitages der FDP fragte (damals knappe dumme 17 Jahre alt) was denn genau Liberalität ausmache. Was ins denn zur politischen Mitte mache. Antwort: Junger Mann, sie müssen noch viel lernen, aber eines müssen sie sofort lernen. Echte Liberalität unterscheidet nicht zwischen Rechts oder Links, sondern nur zwischen einem Mehr und einem Weniger an Freiheit!  ..... nun wir haben jetzt ein weniger an Freiheit und das süße Gift der Sicherheit liegt uns Allen schwer im Magen

Arthur Erhardt / 29.06.2021

@Manfred Haferburg: Beim BVerfG wurde sicher nicht ohne Grund jemand als Präsident installiert, der der lieben Führerin zu sehr viel Dank verpflichtet ist.

Rolf-G. Mellage / 29.06.2021

Wenn man(n) sich das GG mal genauer ansieht, stellt sich heraus, dass viele ‘Rechte’ schon im GG selber eingeschränkt sind und daher eigentlich auch nur Absichtserklärungen ohne tatsächliche Bindung sind.

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