Wolfgang Meins / 07.08.2021 / 12:00 / Foto: Pixabay / 49 / Seite ausdrucken

Die Krankheiten der Attentäter von Würzburg und Hanau

Die Täter der tödlichen Anschläge von Hanau und Würzburg haben eine Gemeinsamkeit: Beide waren schon vor der Tat psychiatrisch auffällig, weshalb bei beiden eine mögliche Schuldunfähigkeit zu prüfen war.

„Möglicherweise schuldunfähig“ – mit dieser dürren Begründung veranlasste die Generalstaatsanwaltschaft München vier Wochen nach der Tat die Überstellung des somalischen Attentäters von Würzburg aus der U-Haft in eine spezielle geschlossene psychiatrische Einrichtung. Der relativ lange Verbleib in der U-Haft weist deutlich darauf hin, dass es nicht leicht fiel, bei dem bloß geduldeten somalischen „Flüchtling“ eine schwerwiegende psychische Störung zu erkennen. Und nur darum kann es hier ja gehen.

Für diese diagnostischen Probleme kommen mehrere Gründe in Betracht: zunächst natürlich sprachliche Verständigungsschwierigkeiten, aber auch mangelnde Kooperation, kulturelle Besonderheiten und eine unter anhaltender Drogen- und Alkoholabstinenz mittlerweile abgeschwächte psychiatrische Symptomatik, so denn zur Tatzeit überhaupt eine relevante psychische Störung vorlag. Ansonsten, so lassen die Ermittlungsbehörden verlautbaren, hätten sich „weder Hinweise auf Propagandamaterial oder sonstige extremistische Inhalte noch auf etwaige Mittäter oder Mitwisser“ ergeben. Das spricht zwar eher gegen eine dschihadistische Tat, schließt sie selbstverständlich aber keinesfalls aus.

Die psychiatrische Vorgeschichte des Somaliers

Wie die Mainpost berichtet, gibt es zur Vorgeschichte des 24-jährigen Attentäters mittlerweile etwas genauere Informationen. Demnach befand er sich bereits fünfmal in einer stationären psychiatrischen Einrichtung: bereits 2019 in Chemnitz, dann zweimal freiwillig im Würzburger Zentrum für Seelische Gesundheit und in diesem Jahr erneut, allerdings zwangsweise, im Januar und zuletzt vom 14. bis 15. Juni – nach Nötigung eines Autofahrers. Bei den Aufenthalten im Würzburger Zentrum hätten jeweils „drogeninduzierte Psychosen und wahnhafte Störungen“ vorgelegen, was seitens der Mainpost etwas unpräzise formuliert ist, da wahnhafte Störungen auch konstituierendes Symptom von drogeninduzierten Psychosen sind.

Der Somalier habe Crystal Meth, Heroin, Cannabis und vor allem Alkohol konsumiert. Die sich darunter entwickelnde psychiatrische Symptomatik habe sich unter der Behandlung – also Abstinenz plus wahrscheinlich Antipsychotika – immer rasch zurückgebildet, sodass nach Angaben des zuständigen Chefarztes Prof. Dominikus Bönsch „keine Selbst- oder Fremdgefährdung mehr vorhanden war, die eine weitere Behandlung gegen seinen Willen erlaubt oder auch nur sinnvoll gemacht hätte“. Bönsch weist zu Recht auch darauf hin, dass es aufgrund mehrerer Gesetzesänderungen in den letzten Jahren mittlerweile „extrem hohe Hürden“ gebe, einen Patienten gegen seinen Willen in der Psychiatrie zu behandeln. Wenn beim Entlassungswunsch keine momentane oder unmittelbare Eigen- oder Fremdgefährdung mehr erkennbar sei, müsse die Behandlung bzw. der Aufenthalt beendet werden.

Hin und her bei der gesetzlichen Betreuung

Aber ganz geheuer war der Somalier den Verantwortlichen im Würzburger Psychiatriezentrum offenbar nicht. Denn immerhin hatte der ja vor dem Psychiatrie-Aufenthalt im Januar an zwei Tagen hintereinander Mitarbeiter des Obdachlosenheims und andere anwesende Personen mit einem Messer bedroht. Offenbar vor diesem Hintergrund entschloss man sich, wie die Welt berichtet, die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung anzuregen, die aber vom zuständigen Gericht mit Beschluss vom 14. April abgelehnt worden sei, da „keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Erfordernis einer Betreuung bestanden, zumal der Betroffene trotz mehrfacher Versuche nicht angetroffen werden konnte“. Weshalb die Betreuungsstelle, die für das zuständige Betreuungsgericht Vorermittlungen anstellt, wenige Tage vor dem Attentat nun plötzlich doch noch eine „Betreuungsbedürftigkeit aufgrund psychischer Auffälligkeiten“ sah, muss offen bleiben.

Es mag sich der ein oder andere Leser fragen, ob nicht auch die Strafverfolgungsbehörden nach der zweimaligen Messer-Bedrohung hätten aktiv werden müssen. Oder gilt mittlerweile so etwas strafrechtlich bloß noch als Flüchtlings-Folklore? Aber selbst wenn es hier zu einer ganz ungewöhnlich zeitnahen strafrechtlichen Würdigung gekommen wäre, hätte das ja wohl kaum eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung bedeutet. Ganz zu schweigen von der eigentlich wünschenswerten Trias: Abklärung, Abschiebehaft, Abflug.

Hätte die rechtzeitige, also zügig nach dem Messervorfall erfolgte Einrichtung einer Betreuung das Attentat verhindern können? Nein, das halte ich für äußerst unwahrscheinlich, denn auch ein gesetzlicher Betreuer kann eine zwangsweise Unterbringung seines „Mündels“ in der Psychiatrie nur im Falle einer Eigengefährdung – mit richterlicher Genehmigung – veranlassen, nicht aber bei Fremdgefährdung. Er kann natürlich bei Gefahr im Verzug die Polizei einschalten, die dann den Betreuten eventuell in der Psychiatrie abliefert – im vorliegenden Fall wahrscheinlich mit Entlassung am nächsten Tag.

Kurz gesagt: Beim gegenwärtigen Erkenntnisstand ist ein gravierendes Fehlverhalten der beteiligten Würzburger Behörden oder auch Kliniken nicht erkennbar. Es hat sich alles so zugetragen, wie es in Deutschland nun mal vorgesehen und üblich ist. Einschließlich der mangelnden Flexibilität bei den sozialpädagogischen Mitarbeitern der Betreuungsstelle, die es nicht geschafft haben, den ja nicht nur auf der Straße, sondern auch in einem Obdachlosenheim lebenden Somalier – vielleicht einmal außerhalb der üblichen Dienstzeiten – zu kontaktieren, um so die Voraussetzungen für die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung zu schaffen. Aber, wie erwähnt, verhindert worden wäre das Attentat dadurch wahrscheinlich auch nicht.

Schuldunfähigkeit des Somaliers fraglich

Auf Grundlage der bisher vorliegenden und veröffentlichten Erkenntnisse ist es ausgesprochen fraglich, ob der Somalier seine multiplen Mordtaten und Mordversuche im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat. Voraussetzung dafür wäre der überzeugende Nachweis, dass bei ihm während der Tat eine Psychose vorlag, deren Symptome – v. a. Wahn und/oder Halluzinationen – so stark auf ihn einwirkten, dass er nicht mehr in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Die bei ihm mehrfach nachgewiesene und durch bestimmte Drogen ausgelöste oder verschlimmerte Psychose müsste also zur Tatzeit so aktiv gewesen sein, dass kein willentlicher Handlungsspielraum blieb, sondern er praktisch zur Tat gezwungen wurde. Dann hätte während der Tat eine ähnliche Konstellation vorgelegen wie bei dem Attentäter von Hanau, dessen chronifizierte und gleichzeitig hochakute Psychose in Form einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie ihm tatsächlich keinerlei Wahlmöglichkeit ließ.

Beim Somalier habe das toxikologische Gutachten „keine relevanten Ergebnisse“ gebracht. Das schließt einen Rauschzustand schon einmal aus und macht die Annahme einer drogeninduzierten Psychose unwahrscheinlich, ohne sie allerdings sicher auszuschließen. Denn eine zunächst nur durch bestimmten Drogenkonsum ausgelöste Psychose – mit jeweils recht rascher Besserung unter Abstinenz – kann sich bei fortgesetztem Konsum verselbstständigen und die Rückbildungsfähigkeit zumindest teilweise einbüßen. Insgesamt spricht derzeit also nicht viel für eine psychische Störung, die Schuldunfähigkeit bedingen könnte. Gleichwohl deutet die Verlegung in die Psychiatrie und die dazu abgegebene, ausgesprochen dürre Verlautbarung an, dass die Ermittlungsbehörden einseitig auf die Psychokarte setzen und eine Gesinnungstat offensichtlich so gut wie ausschließen.

Die Ermittlungs-Strategie beim Hanau-Attentäter

Im Falle des Hanau-Attentäters gingen die Ermittlungsbehörden bekanntlich nahezu entgegengesetzt vor: Trotz des erdrückenden Beweismaterials in Form der beiden „Manifeste“ des Täters, die mehr als deutlich auf eine schon länger bestehende und zur Tatzeit hochakute paranoid-halluzinatorische Schizophrenie hinwiesen, ergab bereits wenige Stunden nach der Tat die Suche nach dem Motiv ein unumstößliches und endgültiges Ergebnis: Es soll die zutiefst rassistische Gesinnung des Täters gewesen sein – und sonst gar nichts. Im Falle des mindestens seit 2001 in unterschiedlicher Intensität an einer Schizophrenie erkrankten Hanau-Attentäters kommt hinzu, dass bis heute keine überzeugenden Beweise für eine tatsächlich krankheitsunabhängige rassistische oder fremdenfeindliche Gesinnung vorgelegt wurden.

Das alles dokumentiert nicht nur die absolute Skrupellosigkeit der Verantwortlichen, sondern auch deren letztlich ja zutreffende Einschätzung der zu erwartenden Reaktion des gesamten politmedialen Komplexes, der die aus fachpsychiatrischer Sicht völlig abwegige Beurteilung des Täters sofort, ohne lästige kritische Nachfragen und mit großer Vehemenz bis heute vollständig übernahm. Dieses Spannungsverhältnis zwischen Wahrheit und propagandistischer Ausschlachtung für den Kampf gegen Rechts dürfte auch der entscheidende Grund dafür sein, dass die Bundesanwaltschaft anderthalb Jahre nach der Tat immer noch keinen Abschlussbericht vorgelegt hat. Vielleicht wird es den – zumindest für die Öffentlichkeit – auch nie geben. Es wäre in der neueren deutschen Geschichte ja nicht das erste Mal, dass ein Problem einfach ausgesessen wird.

War es in Würzburg eine Gesinnungstat?

Beim Somalier dagegen scheint für die Staatsanwaltschaft die Frage nach einem in der Gesinnung – verstanden als so etwas wie die richtende Kraft im Verhalten und Handeln – zu suchenden Motiv weitgehend abgehakt zu sein. Aber ein dschihadistisches oder verwandtes oder anderes niederes Motiv ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil beim Attentäter kein entsprechendes Propagandamaterial gefunden oder keine einschlägigen Kontakte nachgewiesen wurden. Abgesehen von der Frage, ob der Somalier überhaupt des Lesens mächtig ist, ist er in seinem Heimatland doch wohl in einem Milieu aufgewachsen, das ihm sowohl bestimmte fundamentalistisch-muslimische Glaubengrundsätze als auch damit einhergehende Abwertungen von Frauen und „Ungläubigen“ vermittelt hat, einschließlich Basiswissen zum Thema Dschihad. Auch wäre er nicht der erste Mörder, der die Ursachen seines Scheiterns nach der „Flucht“ auf andere projiziert.

Wenn mit dem negativen Drogen- und Alkoholbefund nun auch noch ein zentraler Baustein für eine bei der Tat vorgelegene drogeninduzierte Psychose entfällt, hätte die Öffentlichkeit schon ein Anrecht darauf, etwas genauer zu erfahren, warum trotzdem noch eine Überstellung in die Psychiatrie erfolgt. Zumal die Tatausführung durchaus Hinweise auf eine möglicherweise zugrunde liegende Gesinnung offenbart: Der Somalier leitete das Attentat mit Allahu-Akbar-Rufen ein, griff dann offenbar gezielt (deutsche) Frauen und Mädchen an und soll bei der Festnahme gegenüber einem Polizisten gesagt haben: „Ich mache Dschihad“. Vor diesem Hintergrund könnte seine Gesinnung zwanglos charakterisiert werden als fremden- und frauenfeindlich, dabei getragen von einem Gefühl der Überlegenheit, das ebenfalls auf dem Boden von fundamentalistisch-islamischen Überzeugungen gewachsen ist.

Können Gesinnung und Psychose koexistieren?

Wäre es denkbar, dass beim Somalier beides eine Rolle spielte, eine Gesinnung und eine Psychose? Eine schwierige Frage. Bei einer akuten Schizophrenie – wie sie beim Hanau-Attentäter vorlag – mit den dafür typischen Symptomen wie (u.a.) Verfolgungswahn, Halluzinationen in Form von Stimmenhören und verschiedenen Denkstörungen ist bereits während der über Monate oder auch Jahre gehenden Entwicklung dieser Symptome die krankheitsunabhängige Gesinnung mehr und mehr verdrängt oder in ihrer Entwicklung von vornherein ausgebremst worden. In Abhängigkeit von der Wahndynamik oder auch Halluzinationen in Gestalt von befehlenden Stimmen hat die Gesinnung am Ende nichts mehr zu melden, ganz gleich wie sie ursprünglich gewesen sein mag.

Anders verhält es sich meist, wenn es „nur“ zu einer isolierten und eng umschriebenen Wahnentwicklung kommt. Bei einem Wahnkranken, der beispielsweise unverrückbar davon überzeugt ist, eine bedeutsame Entdeckung gemacht zu haben, kann die vorbestehende Gesinnung durchaus überwiegend intakt bleiben, zumindest solange sie nicht in zu enge Berührung mit dem Wahnthema gerät. Eine durch Drogengenuss ausgelöste Psychose, wie sie mehrfach beim Somalier vorlag, steht bei der Koexistenz von Gesinnung und psychischer Störung zwischen den beiden eben geschilderten Szenarien – je nach Krankheitsschwere und Ausmaß des Drogenkonsums dabei eher zu dem einen oder dem anderen Pol neigend. Will sagen: Sollten beim Somalier zur Tatzeit noch Restsymptome seiner aktenkundigen Psychose vorhanden gewesen sein, schlösse das eine Gesinnungstat keinesfalls aus.

Wahrscheinlich wird es in dem voraussichtlich im kommenden Jahr stattfindenden Prozess wesentlich um die Frage der Schuldfähigkeit gehen. Dementsprechend bedeutsam wird die Rolle der beiden von der Staatsanwaltschaft beauftragten psychiatrischen Sachverständigen sein. Leider hat die Zunft der forensisch-psychiatrischen Gutachter durch ihr kollektives Beschweigen der geradezu infamen politischen Instrumentalisierung des Hanau-Attentäters zumindest bei mir viel an Vertrauen in ihre Unabhängigkeit eingebüßt.  

 

Prof. Dr. med. Dipl.-Psych. Wolfgang Meins ist Neuropsychologe, Arzt für Psychiatrie und Neurologie, Geriater und apl. Professor für Psychiatrie. In den letzten Jahren überwiegend tätig als gerichtlicher Sachverständiger im sozial- und zivilrechtlichen Bereich.

Foto: Pixabay

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Ralf Pöhling / 07.08.2021

Fantastische Analyse. Für mich erweckt der Täter von Würzburg anhand der bisher zur Verfügung stehenden Informationen den Eindruck, als handele es sich um einen in seinem Heimatland zum Kindersoldaten erzogenen bzw. verzogenen Dschihadisten, der unter Drogeneinfluss seine religiös motivierte Tat bei uns begangen hat. Die Drogen hätten dabei also als “Beschleuniger” bzw. als eventuell sogar bewusst eingesetztes “Dopingmittel” gewirkt, damit der Täter sich so vermutlich absichtlich seiner natürlichen Hemmung entledigen konnte, um die Tat effektiver ausführen zu können. Die Kombination Drogen + Attentat ist nicht selten. Bei den Attentätern vom Bataclan in Paris im Jahre 2015 war es meines Wissens das selbe. Da haben sich ein oder mehrere Täter im Vorfeld auch bewusst vollgepumpt, um die Tat konsequent durchziehen zu können. Ein durch gezielte Gabe von Drogen induzierter Enthemmungseffekt, der bei Soldaten verschiedener Armeen und verschiedener Epochen auch immer wieder genutzt worden ist. Auch bei der Wehrmacht. Man denke an Pervitin, was ja ein Vorläufer zu Crystal Meth war und den Soldaten gezielt verabreicht worden ist, damit diese länger durchhalten und kompromissloser kämpfen können. Beim Täter von Hanau ist mir bezüglich Drogenkonsum jedoch nichts bekannt. Was dann in der Unterscheidung beider Fälle dazu führt, dass der Täter von Würzburg vermutlich nicht verrückt ist, sondern der (absichtliche) Drogenkonsum zu einer temporären Bewusstseinsveränderung geführt hat, die die (vermutlich absichtlich) ausgeführte Tat begünstigt hat, während der Täter von Hanau, wenn er denn wirklich der Täter war, anscheinend wirklich krankheitsbedingt verrückt gewesen zu sein scheint.

Karl-Heinz Faller / 07.08.2021

@Claudius Pappe : So ist es. Sofort und konsequent. Sollte die sofortige Abschiebung nicht möglich sein, tritt eine sofortige Inhaftierung in Kraft. Nur so funktioniert es, nur so.

Frank Mertes / 07.08.2021

Halten wir doch einfach fest: Moslems als Attentäter sind IMMER psychisch krank, deutsche Täter (ohnehin etwas geringer gesät in der Anzahl) sind NIE psychisch krank, sondern immer rääächts (und von der AfD geschickt).

Anna Hegewald / 07.08.2021

Vielen Dank für die detaillierte Betrachtung. Ich bin kein Psychologe und verstehe nicht alles daraus, bekomme aber einen Eindruck davon, dass wir in die jeweilig “korrekte” Richtung verar…t werden von den MSM. Aber DAS hier gibt mir besonders zu denken: “Der Somalier habe Crystal Meth, Heroin, Cannabis und vor allem Alkohol konsumiert.” Ein geduldeter Flüchtling scheint ausreichend Knete zur Verfügung zu bekommen, um sich mit all diesen Drogen vollzudröhnen! Unsere Politiker werden nicht müde zu betonen, dass die “schon-länger-hier-Lebenden” an jeder beliebigen Stelle noch mehr für den Staat berappen sollen, vom Sprit über den Strom zum Fleisch, für die Gesundheit .... Und solche, die sich hier nach Strich und Faden aushalten lassen, und welche Leistungen wie Wohnung, Nahrung, Kleidung, Bildung, Betreuung, Gesundheitsversorgung etc reingeschoben bekommen ohne Gegenleistung - haben offensichtlich genug, um das, was “über” ist, in Drogen anzulegen. Mehr muss ich nicht wissen, um zu begreifen, dass wir in einem failed state leben.

B. Ollo / 07.08.2021

Es könnte ja auch einfach sein, dass ein gescheiterter Migrant mit muslimischem Hintergrund völlig andere Beweggründe hatte. Er hat hier nichts auf die Kette gekriegt, hat eine Drogen- und Alkoholkarriere hinter sich, was für Moslems so gar nicht halal ist, beruflich hat er keine Perspektive, finanziell auch nicht, er lebt in einem Obdachlosenheim, seine Mitmenschen halten ihn für irre und er war mehrfach in psychiatrischer Behandlung - in vielen muslimischen Kulturkreisen ist das ein gewaltige Schande - , bei den Frauen hat er ebenfalls keine Chance. Was bleibt so jemandem in seiner Heimat Somalia? Wie kann er dort seine “Ehre” wieder herstellen? - Genau. Es handelt sich um Ehrenmorde in Form von Dschihadismus. Erweiterter Suizid.

Andreas Rochow / 07.08.2021

@ Frank Holdergrün - Ganz so negativ und verallgemeinernd können Sie die Situation der forensischen Psychiatrie und der psychiatrischen Gutacher in Deutschland nicht abtun. Insbesondere hat es am wenigsten mit subjektiver Schäbigkeit ärztlicher Kollegen zu tun. Diese weise ich in meinem Fall und in dem Fall mir bekannter Kollegen als böswillige Unterstellung zurück, und lege sie in der Akte “primitive Antipsychiatrie” ab. Der Richter ist im Strafverfahren verpflichtet, dem Verdacht auf eine psychische Erkrankung - bnachzugehen und ein fachärztliches Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit einzuholen. Grundsätzlich jeder Facharzt für Psychiatrie in der Lage, nach Akteneinsicht und Untersuchung dieses Gutachten zu erstellen und im Verfahren mündlich zu erläutern. Ärztekammern legen Listen an, mit Ärzten, die zu diesem Zweck Weiterbildungsveranstaltungen besucht und Zertifikate erworben haben. Dorthin gelangen vor allem Krankenhausärzte, die in der Hierarchie höher angesiedelt und im Klinikalltag entbehrlich sind. Die Termine von Strafprozessen erfordern die aufwendige Organisation von Vertretungen. Deswegen und wegen der außergewöhnlich guten Bezahlung etablieren sich meist Chefs zu einem Gutachterpool (auch “Gutachtermonopol”), aus dem der Richter den Sachverständigen wählt, mit dem er gute Erfahrungen gemacht hat. Es gibt sogar Stars der forensischen Psychiatrie, die als besonders renommiert gelten und bei besonderem öffentlichen Interesse bestellt werden. - Ich vermute, die Kritik von Prof. Meins richtet sich an das Verstummen kritischer Kollegen im öffentlichen Diskurs, besonders der Fachgesellschaften oder eben der “Stars”. Aber er sollte auch Verständnis dafür aufbringen, weil ein vernehmbar kritisches Statement mit Sicherheit Marginalisierung und wirtschaftliche Nachteile zeitigen würde. - Und im Falle Hanau müssen wir uns damit abfinden, dass gegen einen Toten kein Strafverfahren geführt wird, somit auch kein Richter einen Gutachter befragen muss.

Sebastian Weber / 07.08.2021

Gibt es nicht irgendeinen Weg, das Würzburg-Attentat auch der AfD in die Schuhe zu schieben? Muss doch möglich sein …

Inge Gehrke / 07.08.2021

In Abwandlung eines schlimmen Wortes könnte man heute fast sagen, Recht ist was der Regierungslinie nützt. In irgendwelchen Dingen da noch einen tieferen Sinn zu sehen oder „Dürfen die das denn?“ wäre völlig daneben. Brecht hat das vor vielen Jahren in seiner „Rechtsfindung“ alles ganz aktuell beschrieben.

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