Wenn man anfängt, juristisch über die Lage der Meinungsfreiheit nachzudenken, ist sie in der Tat ziemlich alarmierend. Darüber ist sich die breite Öffentlichkeit jedoch nicht hinlänglich bewusst, weil jedenfalls die Mainstream-Medien und speziell der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht hinreichend kritisch über die derzeitigen Entwicklungen informieren. Das hat wiederum mit einem schleichenden Übergang der parlamentarischen Demokratie des Grundgesetzes in eine Art Postdemokratie zu tun, in der der Elitenkonsens entscheidend wird, der über die Massenmedien nicht nur vermittelt, sondern sehr wohl auch gestiftet wird. Die Meinungsfreiheit ist ein ganz besonderes, man könnte sagen ein einmaliges Grundrecht. Und zwar deswegen, weil die Meinungsfreiheit konstitutiv ist für die Demokratie, für das gesamte demokratische System.
Normalerweise besteht zwischen den beiden Grundgrößen des liberalen Verfassungsstaates, nämlich der grundrechtlichen Freiheit und der demokratischen Teilhabe, gewissermaßen ein antagonistisches Verhältnis. Denn was die Ausübung der Grundrechte betrifft – man denke etwa an die Glaubens- und Gewissensfreiheit oder an die Freiheit des Eigentums – so ist diese ja gerade nicht davon abhängig, ob man die Zustimmung Dritter oder gar Mehrheiten für das eigene Vorhaben erlangt. Sondern, man darf gewisse Dinge einfach so tun, unabhängig davon, was andere darüber denken. Das ist das Wesen des Grundrechts.
Ohne Meinungsfreiheit keine Demokratie
Bei der Meinungsfreiheit kommt jedoch hinzu, dass sie nicht nur – unter Umständen – in einem antagonistischen Verhältnis zum Mehrheitsprinzip steht, sondern gerade deswegen für die demokratische Staatsform schlechthin konstitutiv ist. Es ist keine Demokratie denkbar ohne Meinungsfreiheit. Es wäre keine Demokratie, wenn die Bürger zwar regelmäßig wählen gehen könnten, der Meinungsbildungs- und Meinungsäußerungsprozess vorher aber staatlich kontrolliert und angeleitet würde. Das wäre allenfalls eine gelenkte Demokratie – und wir sind auf dem Weg dorthin.
Nach den Grundsätzen des liberalen Rechtsstaates reicht die Meinungsfreiheit naturgemäß sehr weit. Erfasst ist alles, was eine wertende oder meinungsmäßige Äußerung ist. Zivilrechtlich verbietbar sind allenfalls unwahre Tatsachenbehauptungen als solche.
Dabei gilt weiterhin – und das ist sehr wichtig –, dass die Zivilgerichte, die man gegen Äußerungen anruft, keine Prüfung auf Fairness, Ausgewogenheit oder Nachvollziehbarkeit einer Meinungsäußerung vornehmen. Die Gerichte agieren auch nicht als strenger Deutschlehrer, der den Ausdruck kritisiert oder sagt: Diese Metapher ist überzogen. All das findet nicht statt. Nicht unter die Meinungsfreiheit fallen nur unwahre Tatsachenbehauptungen. Das ist auch gut und richtig so und muss unbedingt so bleiben.
Ein Missbrauch der Meinungsfreiheit?
Wenn man nun die Frage aufwirft, ob es nicht auch einen Missbrauch der Meinungsfreiheit geben kann, muss ich sagen: Ja, den kann es geben. Dafür bin ich selbst gewissermaßen ein Experte, denn ich bin selbst einmal eine Art Opfer eines Missbrauchs der Meinungsfreiheit geworden – durch diese Organisation „Correctiv“.
Der Missbrauch besteht darin, dass es Experten gibt, die im Medienrecht sehr geschult sind und deswegen routiniert reine Meinungsäußerungen, Wertungen, Insinuationen und allgemeinen rhetorischen Nebel produzieren können, der sich in den Ohren des Rezipienten jedoch anhört, als wären ganz konkrete Tatsachenbehauptungen sensationellen Charakters aufgestellt worden. Dieselbe Technik hat sich erst unlängst in dem berühmten Spiegel-Artikel über Collien Fernandes wiederholt. Es gibt übrigens auch einen interessanten psychologischen Effekt, durch den solche Schein-Tatsachen oder Als-ob-Tatsachen immer „tatsächlicher“ zu werden scheinen, je länger es her ist, dass der Leser durch den Nebel gewandert ist. Nicht wenige Leser, denen unmittelbar bei der Lektüre durchaus noch klar war, dass der Text eine ziemlich dünne Suppe ist, in der allenfalls vage Andeutungen schwimmen, die erkennbar der „Stimmungsmache“ dienen, glauben dann ein paar Tage später, drastische Enthüllungen über tatsächliche Machenschaften zur Kenntnis genommen zu haben.
Das kann man als Missstand begreifen, gewissermaßen als Missbrauch der Meinungsfreiheit. Ich möchte dazu allerdings klarstellen, dass das Wort „Missbrauch“ hier natürlich nicht juristisch gemeint ist, sondern ausschließlich moralisch. Es geht mir hier nicht um eine juristische Theorie des „Grundrechtsmissbrauchs“, was ja von Anfang an immer eine problematische Denkfigur war, etwa mit der Folge des Tatbestandsausschlusses. Es ist wichtig, dass die Meinungsfreiheit so weit reicht, dass auch so schöne Dinge wie zum Beispiel „Redlichkeit“ oder „Fairness“ nicht als neue Grundrechtsschranken der Meinungsfreiheit eingeführt werden können, um Grundrechtsmissbrauch zu verhindern – denn diese Schranken würden dann ihrerseits bald missbraucht.
Die Bekämpfung eines Missbrauchs der Meinungsfreiheit besteht im funktionierenden liberalen Verfassungsstaat vielmehr darin, dass es eine vielfältige, pluralistische Medienlandschaft gibt, in der Journalisten sich gegenseitig korrigieren können und solche Missbrauchsphänomene selbst aufgreifen. In einem funktionierenden liberalen Verfassungsstaat, der aber eine vielfältige, journalistischen Prinzipien statt politischen Programmen verpflichtete Presse- und Medienlandschaft zur Voraussetzung hat, würde ein Journalist, der eine publizistisch dünne Suppe aus recht vagen Insinuationen mit großem Brimborium als „Enthüllung“ präsentiert, dann eben von konkurrierenden Medien öffentlich der Lächerlichkeit preisgegeben, was ohnehin eine viel wirksamere Sanktion wäre als ein Spruch der Pressekammer eines Landgerichts.
Die Lösung kann jedoch nicht darin bestehen, dass Gerichte zu Sittenrichtern aufgewertet werden. Aber einer der größten und evidentesten politischen Missstände in der Bundesrepublik Deutschland besteht eben darin, dass es schon seit vielen Jahren eine Art „Zweiten öffentlichen Dienst“ gibt, einen Sumpf aus vielfach staatlich geförderten oder jedenfalls steuerlich begünstigten NGOs, die – typischerweise in vertrauter Zusammenarbeit mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk – eine linke Transformationsagenda vorantreiben, über die nie wirklich abgestimmt worden ist, sondern die den Leuten in den Medien täglich vorgebetet wird.
Für „Demokratie“ gibt es juristisch keine allgemeine Definition
Selbstverständlich umfasst die für die Demokratie konstitutive Meinungsfreiheit auch anonyme Meinungsäußerungen. Jeder weiß: Wenn man in eine Kneipe oder in ein Fußballstadion geht, hat man auch keine ladungsfähige Anschrift auf den Rücken gepinnt, damit einen jeder leicht verklagen kann, sollte man etwas Ungezogenes sagen.
Wenn man abhängig beschäftigt ist, also irgendwo angestellt, und das sind die meisten Menschen, würde eine Meinungsfreiheit nur unter Klarnamenszwang die Meinungsfreiheit faktisch sehr stark einschränken oder gar ganz leerlaufen lassen. („Chilling effects“ nennen das Juristen in Anlehnung an die US-amerikanische Terminologie). Wir erinnern uns alle an das berühmte Zitat von Frau Strack-Zimmermann anlässlich einer Gegendemonstration, die ihr nicht gefiel, wo sie fragte, ob der Arbeitgeber eines Gegendemonstranten eigentlich wisse, was dieser tagsüber so treibe.
Doch zurück zum engen und unaufhebbaren Zusammenhang zwischen Demokratie und Meinungsfreiheit: Für „Demokratie“ gibt es juristisch keine allgemeine Definition. Es gibt ganz unterschiedlich organisierte Verfassungsstaaten, die alle als demokratisch gelten. Es gibt Präsidialsysteme wie Frankreich oder tendenziell die USA, parlamentarische Systeme wie die Bundesrepublik Deutschland oder Systeme mit starker Volksbeteiligung wie die Schweiz.
Das gemeinsame, übergreifende Moment, das eine Demokratie ausmacht, ist die Meinungsbildung in der Gesellschaft von unten nach oben – also bottom-to-top, wie die Politikwissenschaftler sagen –, ohne staatliche Ingerenz. Eine Demokratie, in der die Meinungsbildung staatlich überwacht, angeleitet oder gesteuert wird, ist keine Demokratie. In der Bundesrepublik Deutschland sehen wir leider zunehmend, dass die Demokratie in diesem Sinne in Frage gestellt wird.
Eine öffentliche Erziehungsfunktion wird verfolgt
Wir erleben immer stärker einen Übergang zu einem System, in dem ein Elitenkonsens dann über die Medien der breiten Bevölkerung letztlich erzieherisch vermittelt werden soll und von diesem Elitenkonsens abweichende Stimmen bekämpft und unterdrückt werden.
Dies erfolgt beispielsweise durch die staatliche Finanzierung politischer Aktivisten: Menschen, die hauptamtlich auf die öffentliche Meinung einwirken und dabei oft als Journalisten firmieren, in Wirklichkeit aber keinen freien Markt bedienen, sondern staatlich subventioniert sind. Damit machen sie zugleich den echten Journalisten, die auf Marktnachfrage angewiesen sind, unlautere Konkurrenz.
Das funktioniert in Deutschland unter anderem auch über die Aktivitäten der Verfassungsschutzbehörden, die in gewisser Weise auch dubios sind. Wir haben einen Inlandsnachrichtendienst, der sich nicht primär um strafbare Handlungen kümmert, sondern um Gesinnungen, die noch nicht einmal die Schwelle zur Strafbarkeit überschreiten. Zugleich veröffentlicht er darüber Berichte.
Das ist geradezu paradox: Ein Geheimdienst sollte eigentlich nur dafür sorgen, dass die Regierung mehr weiß, als ohnehin in der Zeitung steht – und das in aller Diskretion. In Deutschland hingegen veröffentlicht der Inlandsnachrichtendienst jedes Jahr Berichte, in denen bestimmte Bürger wegen ihrer wirklich oder angeblich verfassungsfeindlichen Ansichten angeprangert werden. Man sieht: Hier wird auch eine Art öffentliche Erziehungsfunktion verfolgt.
„Er hat ‚Jehova‘ gesagt!“
Hinzu kommen die sogenannten Meldestellen, die mit staatlicher Unterstützung errichtet werden und typischerweise von hauptberuflichen politischen Aktivisten betrieben werden. Diese haben teilweise – etwa in Nordrhein-Westfalen – ausdrücklich die Aufgabe, Verhalten zu erfassen, das unterhalb der Strafbarkeitsschwelle bleibt, aber dennoch staatlich missbilligt wird. Eine Tätigkeit also, die im freiheitlichen Rechtsstaat eigentlich gar nicht stattfinden sollte und die in keinem Falle staatlich finanziert oder anderweitig begünstigt werden darf. Dem freiheitlichen Rechtsstaat liegt das binäre Schema „rechtmäßig/rechtswidrig“ zugrunde. Tertium non datur. Der systematische Versuch, nun doch eine dritte Katagorie zu erschaffen – also etwa: „nicht rechtswidrig, aber staatlich missbilligt und mit staatlicher Hilfe systematisch erfasst zur weiteren, künftigen Verwendung“ ist ein Frontalangriff auf den Rechtsstaat, genau wie die staatliche Finanzierung meinungsbildender NGOs ein Frontalangriff auf das Demokratieprinzip ist.
Auch die Entwicklung des politischen Strafrechts im Strafgesetzbuch ist besorgniserregend. Der § 130 StGB, also die Volksverhetzung, ist allein seit 1998 bereits zehnmal (!) verschärft worden. Tendenziell lässt sich beobachten: Wenn in einem öffentlich diskutierten Fall ein Freispruch erfolgt – weil das Strafrecht die ultima ratio des Rechtsstaats ist und viele vielleicht moralisch missbilligenswerte Handlungen eben nicht strafbar sind –, folgt darauf häufig eine weitere Verschärfung.
Ähnlich sieht es beim §86a StGB aus, der den Gebrauch verbotener Parolen oder Symbole regelt. Es gibt jedoch keine allgemein anerkannte oder rechtsstaatlich festgeschriebene Liste dieser verbotenen Parolen und Symbole.
Hinzu kommt, dass Staatsanwaltschaften und teilweise auch erstinstanzliche Gerichte in den letzten Jahren dazu neigen, das Verbot des Gebrauchs bestimmter politischer Parolen mit einem „Wortfolge-Verbot“ zu verwechseln. Es mag verboten sein, bestimmte politische Parolen als Parole zu verwenden. Das bedeutet aber natürlich nicht – und das scheint heute auch manchen Staatsanwälten und Amtsrichtern nicht mehr klar zu sein – dass man generell nicht bestimmte Wörter in einer bestimmten Reihenfolge aussprechen darf, weil dies dann vermeintlich eine Straftat sein soll. Also im Sinne der Formel: „Er hat ‚Jehova‘ gesagt!“
Denn es kann ja zum Beispiel nicht verboten sein, sich sachlich darüber zu äußern, in welchen Zusammenhängen eine bestimmte Wortfolge strafrechtlich verfolgt worden ist und in welchen nicht. Das muss selbstverständlich weiterhin möglich sein. Wenn man über wirklich oder angeblich verbotene politische Parolen spricht, muss man ja sagen können, wovon man eigentlich spricht. Und selbstverständlich ist auch der Gebrauch beziehungsweise das Zitat einschlägiger Parolen dann nicht verboten, wenn dies in satirischer oder ablehnender Absicht geschieht.
Auch im Fall der „Achse des Guten“ sehen wir dies. Gegen dieses Medium wurden kurzzeitig strafrechtliche Ermittlungen aufgenommen, weil ein Autor der Herkunft der Parole „Alles für Deutschland“ auf den Grund ging. Hier wurde der Versuch einer Darstellung der Rechtslage vor dem Hintergrund neuerer einschlägiger Rechtsfälle (durchaus mit rechtswissenschaftlichem Anspruch) von der Staatsanwaltschaft verfolgt – mit der Begründung, man habe die betreffenden Wortfolgen überhaupt ausgesprochen oder hingeschrieben. Um sich jedoch über die mögliche Strafbarkeit einer Wortfolge zu äußern, muss man diese Wortfolge eben nennen, sonst weiß niemand, worüber man spricht. Auch das ist besorgniserregend.
Gelenkte Demokratie mit Elitenkonsens
Hinzu kommt schließlich der berühmte § 188 StGB, der 2021 während der Corona-Zeit nahezu unbemerkt verschärft und ausgeweitet wurde. Diese Regelung – faktisch eine besondere Politikerbeleidigung – wurde nämlich inzwischen auch auf Kommunalpolitiker ausgeweitet und ist aus mehreren Gründen verfassungswidrig.
Der wichtigste Grund ist folgender: In allen entwickelten Demokratien und auch nach der Europäischen Menschenrechtskonvention ist anerkannt, dass Politiker, die sich freiwillig in die Öffentlichkeit begeben und öffentliche Wahlämter ausüben, ein höheres Maß an Kritik hinnehmen müssen als Privatpersonen. Sie müssen mehr aushalten als der Nachbar am Gartenzaun, der sich nicht in die öffentliche politische Auseinandersetzung begeben hat.
§ 188 StGB stellt dieses Prinzip auf den Kopf. Er macht Politikerbeleidigung besonders strafbar und behandelt sie teilweise als Offizialdelikt, sodass nicht einmal ein Strafantrag erforderlich ist. Unabhängig davon stellen viele Politiker dennoch sehr eifrig Strafanträge.
All das ergibt im Gesamtbild ein besorgniserregendes Panorama eines Übergangs zu einer Art gelenkter Demokratie – zu einer Demokratie, in der der Elitenkonsens entscheidend ist und nicht die Meinungsbildung von unten nach oben. Dieser Tendenz sollten wir uns unbedingt entgegenstellen.
Dr. iur. habil. Ulrich Vosgerau ist Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Staats- und Verfassungsrecht.
Dieser Beitrag entspricht – sprachlich leicht geglättet und an manchen Stellen geringfügig ergänzt – dem mündlichen Beitrag des Autors bei der Vorstellung der Berliner Erklärung zur Meinungsfreiheit am 8. April 2026. Diesen und weitere Redebeiträge anlässlich der Online-Vorstellung des Projektes können Sie hier ansehen.
Teil 1 unserer Reihe finden Sie hier.
Lesen Sie morgen einen Beitrag des Politikwissenschaftlers Werner Patzelt: Streit als Integrationsprinzip der Demokratie
Die Berliner Erklärung kann hier unterstützt werden.
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„Der Staat gegen Steinhöfel – Wie der Staat das Recht beugt, die Meinungsfreiheit attackiert – und warum Sie der Nächste sind“ von Joachim Steinhöfel, Deutscher Wirtschaftsbuch Verlag 2026, hier bestellbar.

@T. Rolfs: Als Ergänzung zur Klarnamenpflicht, die dieser „rechtsvergessene Jurist Friedrich Merz“ ins Spiel bringt, möchte ich darauf hinweisen, dass jeder anonym (!) an einer Versammlung oder Demonstration teilnehmen darf.
Mehr noch: Es hat sich eingebürgert, strafrechtlich relevante Parolen NICHT zu verfolgen (wenige Ausnahmen bestätigen lediglich die Regel) und die Identität der betreffenden Personen NICHT festzustellen. Insbesondere die linksfaschistische „Antifa“ anonymisiert sich hinter Hoodies, Sonnenbrillen und Coronamasken, und zusätzlich hinter riesigen Transparenten (vorne, seitlich und darüber).
(Nebenbei: Wir leiden leider unter einer Menge an rechtsvergessenen Juristen, die an entscheidenden Hebeln der Macht sitzen bzw. saßen. Man denke an eine die Meinungsfreiheit Hassende, die einmal für das „Innere“ zuständig war.)
„Nicht unter die Meinungsfreiheit fallen nur unwahre Tatsachenbehauptungen. Das ist auch gut und richtig so und muss unbedingt so bleiben.“
Muss sowas „Unwahres“ verboten werden? (Die juristisch spitzfindige Unterscheidung zwischen unwahr und gelogen erspare ich mir hier.)
Bekanntlich behauptete kürzlich eine JemandIN, es fände keine Einwanderung in das deutsche Sozialsystem statt. (Die anschließenden Schwurbeleien von BäBa zwecks „Richtigstellung“ und Rechtfertigung sind abwegig, weil am Kern der Aussage vorbeigehend.) Dieser Satz wurde in einer Direktheit und Absolutheit geäußert wie der Art. GG 5 (1) daherkommt: „Eine Zensur findet nicht statt.“
Wer Augen hat und Ohren und bei klarem Verstand ist, kann erkennen, dass beides gelogen ist.
Deshalb: Muss sowas „Unwahres“ verboten werden?
Bekanntlich dürfen diverse Lügner ihren geisteskranken Müll verbreiten, ohne verfolgt zu werden. Man denke da zB an die Flat Earthers oder an die Spinner, die behaupten, wir lebten in einer Hohlwelt. Auch wenn die Mehrheit sowas als Verschwörungstheorie bezeichnet, so werden diese weder strafrechtlich verfolgt, noch wird ihr Quark verboten und zensiert.
Fazit: Wir ertragen offenbar jede Menge an öffentlich verbreiteten Lügen. Oder brauchen wir doch ein Wahrheitsministerium?
Zur Klarnamenpflicht, die auch vom rechtsvergessenen Juristen Friedrich Merz immer wieder ins Spiel gebracht wird:
1) Die Meinungsfreiheit des GG ist nicht an „Klarnamen“ gebunden.
2) Exekutive und Bürger sind eben nicht gleich, wie Merz immer suggeriert (sinngemäß „wir sind ja auch unter Klarnamen in der Politik“). Die Exekutive verfügt über Polizei, Staatsanwaltschaften und sonstige erhebliche Machtmittel. Dem Bürger bleibt zur Kontrolle nur das Wort.
3) Niemand hindert Merz daran, einen weiteren Account unter Pseudonym zu betreiben. (nein, es ist kein Chatbot namens „Miosga“)
4) Mit dem gleichen Argument könnte Merz auch geheime Wahlen abschaffen. Schließlich stellen sich die Kandidaten ja auch unter Klarnamen. Total unfair….
Leider scheint dieser kluge Artikel von Herrn Vosgerau auf der heutigen Seite etwas untergegangen zu sein.
Von meiner Seite jedenfalls herzlichen Dank dafür! Absolut weiterempfehlbar.
„Nicht unter die Meinungsfreiheit fallen nur unwahre Tatsachenbehauptungen.“
--- Ich gehe mal davon aus, daß Prof. Vosgerau hier unbeabsichtigt eine sprachliche Ungenauigkeit unterlaufen ist. Ich darf nämlich jederzeit behaupten, daß zwei und zwei fünf ergäbe, die Erde flach wäre und vor exakt 5787 Jahren erschaffen wurde, ohne juristische Verfolgung befürchten zu müssen, obwohl all dies nachweislich falsch ist. Denn nichts davon tut irgendjemandem weh, Letzteres ist sogar duch die Religionsfreiheit geschützt! Anders sieht es aus, wenn ich öffentlich behaupte, mein Nachbar XYZ sei impotent, weshalb seine Frau ihn schon seit Jahren betröge. Das wäre „Verleumdung“, wenn es nicht zuträfe, und selbst dann, wenn es zuträfe, immerhin noch „Üble Nachrede“ und nach dem Strafrecht verfolgbar – auch dann, wenn ich die Behauptung mit „Meiner Meinung nach…“ einleite.
Richtig wäre also: „Nicht unter die Meinungsfreiheit können nur solche Meinungsäußerungen fallen, die einem anderen persönlichen Schaden zufügen.“ Wobei z.B. eine sachlich geführte politische Auseinandersetzung, die im Endeffekt zur Folge hat, daß Frau W. nicht Bundeskanzlerin wird, der Frau W. natürlich auch persönlichen Schaden zufügt, aber nicht justiziabel ist, deshalb nur „können“.
Hitlers Armee war eine „Opferarmee“.
Sie empfanden sich als die Opfer der Juden. Sie empfanden die Juden nicht als ihre Opfer, sondern als Täter, die bestraft werden müssen. Das erklärt ihren totalen Hass.
Der „Russe als Täter“ kostete auch Millionen Menschenleben.
Der Jude der postkolonialen Linken ist der westliche, weiße Mensch.
Man kann eine Armee rekrutieren, indem man den Soldaten erzählt sie seien Opfer und sie müssten ihre Unterdrücker stürzen.
„Wollt ihr den totalen Hass?!“
Der Sinn der linken Volksverhetzung: Sie verhetzen die gesellschaftlichen Minderheiten, um Ihren Machtkampf anzuheizen.
Sie reden ihnen ein Opfer des „weißen alten Mannes“ zu sein. Sie soufflieren die Bestrafung des Täters.
Ihre weinerliche Opferarmee rekrutiert sich aus allen sich unterprivilegiert fühlenden gesellschaftlichen Gruppen. Sie verbünden sich gegen die angeblich repressive Mehrheitsgesellschaft.
Ihre „Antidiskriminierung“ dient der Diskriminierung der Mehrheit.
Die politischen Eliten fördern diese Machtpolitik. Divide et impera – Spalte und herrsche.
Neue Wortschöpfung: Opferarmee
Alle Ungeimpften wissen spätestens seit den Coronalügen, dass wir in keiner echten Demokratie leben – wir leben in einer Krüppeldemokratur, die uns die WEF-Neofeudalisten*Innen aufgebürdet haben!