Mit gerichtlicher Unterstützung wird jetzt die Verengung des Meinungskorridors gut geheißen, die eine Aufarbeitung der Corona-Maßnahmen zumindest erschwert. Anmerkung zum Urteil des Landgerichts Berlin II vom 2. Juli 2024, Az. 27 O 270/22.
Das Landgericht Berlin II hatte in einem Fall darüber zu entscheiden, ob das LinkedIn-Profil des Klägers gesperrt und drei Einträge vom 11.01.2022 (Beitrag von Dr. Alexander Zinn in der Berliner Zeitung), 12.03.2022 (Offener Brief von Prof. Dr. jur. Gerd Morgenthaler) sowie 06.04.2022 (Offener Brief des Netzwerks Kritische Richter und Staatsanwälte – KRiStA) gelöscht werden durften. Die Einträge befassen sich u. a. mit Nebenwirkungen der Covid-Impfungen und der Verfassungswidrigkeit der Impfpflicht.
Bei LinkedIn handelt es sich nach dem Urteil um eines der größten sozialen Netzwerke weltweit mit über 774 Millionen Mitgliedern in 200 Ländern, davon in Deutschland 16 Millionen. Auf das Geschäftsgebaren dieser Plattform ist der sog. Digital Services Act (DSA), eine unmittelbar nach Art. 288 AEUV geltende europäische Verordnung, i. V. m. dem deutschen Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) anwendbar.
Aus hier nicht weiter interessierenden formalen Gründen wurde die Sperrung des LinkedIn-Profil des Klägers aufgehoben. Die drei genannten Beiträge unterlägen jedoch der Löschung, entschied das Landgericht, weil sie nach seiner Ansicht im Sinne des DSA „irreführende“ (S. 13) und „falsche“ (S. 14) Informationen enthielten.
In Art. 34 DSA wird den Plattformen aufgegeben, bei Eintragungen sorgfältig zu ermitteln, zu analysieren und zu bewerten, ob sich daraus „systemische Risiken in der Union“ entwickeln können. Bei dieser aufgegebenen Bewertung haben sie nach den Erwägungsgründen Nr. 5 und 84 zu beachten, dass diese systemischen Risiken nicht nur durch rechtswidrige Einträge verursacht werden können, sondern auch durch „anderweitig schädliche Informationen und Tätigkeiten“ oder durch „irreführende und täuschende Inhalte, einschließlich Desinformationen“ (Art. 34). Den Plattformen wird nach Art. 34 aufgegeben, „voraussichtlich kritische“, „voraussehbar nachteilige“ oder „absehbar nachteilige Auswirkungen“ auf die „gesellschaftliche Debatte“, auf „Wahlprozesse“, „die öffentliche Sicherheit“ oder den „Schutz der öffentlichen Gesundheit“ zu beachten.
Das Landgericht setzt sich – obwohl sich eine solche Erörterung geradezu aufdrängt – in seinem Urteil mit keinem Wort damit auseinander, ob die genannten, hier entscheidungserheblichen Klauseln des DSA, eventuell Art. 11 der EU-Grundrechtecharta, Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder Art. 5 GG widersprechen (hierzu vom Autor Beitrag vom 16.01.2024: „Meinungsfreiheit – ein Auslaufmodell. Der Digital Services Act (DSA)“).
Das gilt auch, wenn sich LinkedIn mit seinen AGB im privatrechtlichen Bereich bewegt. In diesem Fall hat die sich aufdrängende Prüfung im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle nach §§ 307 ff. BGB zu erfolgen.
Die Gefahr eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot durch die im DSA methodisch angewandte Unschärfe (Anwendung von zunächst inhaltsleeren Generalklauseln) sieht das Gericht nicht. Das Landgericht übergeht, dass die von den Plattformen zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben nach Zweck und Ausmaß nicht hinreichend bestimmt sind. Nur bei Beachtung dieser Kriterien wäre das Handeln der Ermächtigten messbar und in erträglichem Ausmaß für den Bürger voraussehbar und berechenbar (vgl. BVerfG, 08.01.1981 – 2 BvL 3/77, 2 BvL 9/77, BVerfGE 56, 1, Rn. 12 bei juris). Verborgen bleibt dem Landgericht auch, dass die Überwachungspflichten der Plattformen präventiv angelegt sind. Daraus ergeben sich besonders gravierende Eingriffe in die von Art. 5 GG, Art. 11 EU-Grundrechtecharta und Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte Meinungsfreiheit, weil dadurch indirekt jede öffentliche Debatte über den Inhalt von Informationen schon vor deren Verbreitung erschwert oder gar verhindert wird (vgl. beim Autor a. a. O.)
Einerseits ist es Konsens, dass die von den Plattformen zu ca. 90 Prozent angewandten automatischen Inhaltserkennungstechnologien nicht in der Lage sind, im individuellen Fall zutreffende Werturteile über „falsch“ und „irreführend“ zu treffen. Andererseits ist aus Sicht der Plattformen – sei es auch auf Kosten der Meinungsfreiheit des Bürgers – zwingend, eine Lösung zu finden, will man sich nicht Sanktionen von bis zu „6 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des betreffenden Anbieters … im vorangegangenen Geschäftsjahr“ aussetzen (§ 52 Abs. 3 DSA). Dem Urteil ist zu entnehmen, dass nach den Community-Richtlinien genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen von LinkedIn sich das Erkennen von „falsch“ und die Entlarvung als „irreführend“ nach den „Leitlinien führender Gesundheitsorganisationen und Gesundheitsbehörden“ richtet.
Das Landgericht Berlin II hält diese Vorgehensweise der Plattform aus Zweckmäßigkeitsgründen für zulässig. Das Landgericht wörtlich:
„Um Willkür bei der Prüfung zu vermeiden, hat sich die Beklagte mithin zulässigerweise selbst einen mit den Erkenntnissen der weltweit führenden Gesundheitsorganisationen neutralen Maßstab gegeben, an dem sie die Zulässigkeit von Beiträgen im Zusammenhang mit medizinischen Fragestellungen misst … Dass es dennoch – theoretisch – möglich sein könnte, dass die vom Kläger verbreiteten medizinischen Thesen zutreffen, führt nicht zu einer anderen Beurteilung, denn der Beklagten muss eine überschaubare Entscheidungsgrundlage zugebilligt werden, die sich nicht in einer umfangreichen Auseinandersetzung mit umfangreicher Literatur zu befassen hat.“
Mit gerichtlicher Hilfe wird hier LinkedIn eine Generalabsolution erteilt durch Verweisung auf eine „Wahrheitsinstanz“, die für das Landgericht Berlin II, ohne plausibel gemachten Grund, die WHO verkörpert. Dass es sich dabei um einen „neutralen“ Maßstab handeln soll, ist einigermaßen lebensfremd. Unter welchen Kriterien das Landgericht diese Auswahl getroffen hat, hätte nachvollziehbar erläutert werden müssen, ist doch in den AGB von LinkedIn immerhin von Gesundheitsorganisationen im Plural und „Gesundheitsbehörden“ als Wahrheitsgaranten die Rede. Für das Landgericht spielt es keine Rolle, dass sich LinkedIn diese AGB spätestens 2021 gegeben hat. Die Wertung, was 2021 „führende“ Gesundheitsorganisationen und Gesundheitsbehörden waren, kann sich bis zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung, am 02.07.2024, geändert haben. Das entgeht der Aufmerksamkeit des Landgerichts. Welche neuen entscheidungserheblichen Erkenntnisse über die Corona-Maßnahmen innerhalb von ca. 2½ Jahren bis zur Urteilsverkündung gewonnen worden sind, wird von dem Landgericht als irrelevant, als „falsch“ und „irreführend“ abgeschoben.
Mit gerichtlicher Unterstützung wird die Verengung des Meinungskorridors gut geheißen, die eine Aufarbeitung der Corona-Maßnahmen zumindest erschwert. Wenn die WHO einmal, wie das Landgericht zitiert, dekretiert hat, dass „schwerwiegende oder lang anhaltende Nebenwirkungen (nach Impfung) extrem selten” seien, so hat das unabhängig von neuen Erkenntnissen mit Billigung des Landgerichts Berlin II offensichtlich dauerhaft Bestand.
Das Landgericht Berlin II fügt dem Grundrecht der Meinungsfreiheit mit dieser Entscheidung elementaren Schaden zu.
Das Urteil verkennt, dass nach dem BVerfG nur durch autonome individuelle und öffentliche Meinungsbildungsprozesse eine umfassende Informationsgrundlage hergestellt werden kann, auf der staatliches und privates Handeln kritisch reflektiert werden kann (BVerfG, 05.08.1966 – 1 BvR 586/62, 1 BvR 610/63, 1 BvR 512/64, BVerfGE 20, 162, Rn. 36 bei juris; BVerfG, 19.05.1992 – 1 BvR 126/85, BVerfGE 86, 122, Rn. 19 bei juris). Es schaltet den demokratischen Kernbereich aus, den das BVerfG wie folgt beschreibt: „Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist [das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung] schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist“ (BVerfG, 15.01.1958 – 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198, Rn. 32 bei juris). Das Urteil des Landgericht Berlin II propagiert betreutes, von einer „Wahrheitsinstanz“ gelenktes Denken.
Dieser Beitrag erschien zuerst bei KRiStA.
Dr. Manfred Kölsch war 40 Jahre lang Richter und gab im Mai 2021 aus Protest gegen die Corona-Maßnahmen sein Bundesverdienstkreuz zurück.
Der Mensch*in als VERSUCHSKANINCHEN – „Mit gerichtlicher Unterstützung wird jetzt die Verengung des Meinungskorridors gut geheißen, die eine Aufarbeitung der Corona-Maßnahmen zumindest erschwert.“ – Bill Gates hat dafür wohl ziemlich tief in die Tasche greifen müssen. Und unser deutscher Staat hat ganz sicher auch sein Scherflein dazu beigetragen. Immerhin muss jetzt schon für die nächste Plandemie vorgesorgt werden. Der ersten Runde ab 2020 wird ganz sicher eine zweite, verfeinerte Runde folgen. Den Kommunisten*inninen von der WHO/UNO sind die Menschen und Menschinnen lediglich deswegen wichtig, weil sie an ihnen massenhaft genetische Menschenversuche durchführen können. Aus Sicht dieser Leute, sind wir Menschen nur „Versuchskaninchen“. WEF-Scholz und die zynische Wahrheit:„“50 Millionen sind jetzt zwei Mal geimpft. Wir waren ja alle die Versuchskaninchen für diejenigen, die bisher abgewartet haben. Deshalb sage ich als einer dieser 50 Millionen – es ist gut gegangen! Bitte macht mit„, sagte Scholz in einem Interview der NRW-Lokalradios.“
Allmählich wird es gefährlich, wenn auch die Gerichte die Meinungsfreiheit zugunsten von durchaus fragwürdigen supranationalen Organisationen einschränken, die definitiv während Corona durch Falschmeldungen und Fehlanalysen aufgefallen sind. Damit wird wieder eine Meinung als die einzige Richtige gepriesen, wie in einer Diktatur, in der die Meinungsfreiheit in der Anerkennung der offiziellen besteht. Zusammen mit dem Verbot von Campact und der de facto-Absetzung von Orban als EU-Ratspräsident zeichnet sich ein Bild totalitärer Gesinnung in Deutschland und der EU ab, mit Aktionen, die immer unverfrorener werden, je weniger Zuspruch die grünlinke Mischpoke bei der Bevölkerung erhält und je mehr die Erfolgslosigkeit und der Niedergang durch grünlinke Realitätsverweigerung sichtbar wird. Wir stehen am Rande des Demokratieverlustes
Dit is Balin! Unfassbar! Worauf sollen wir mit der Einschränkung der Meinungsfreiheit und der Verhinderung von Kritik vorbereitet werden?
Auf Notfallmaßnahmen bei der nächsten Freisetzung von Ergebnissen der „gain of function“ Forschung?
Wahrheitsinstanz braucht immer einige Ausführungsorgane, die hießen in der Vergangenheit unterschiedlich, man hat sich aber selten versteckt. Jetzt will man staatlich nicht mal eingreifen und lässt privaten Firmen (oft auf Befehl oder Hinweis der staatlichen Organe) zensieren. Und man sagt es gibt keinen Fortschritt/s
Immer wenn Richter mit der Realität Kontakt aufnehmen, geht es in die Hose.
Und weil das so ist, und das kleine Richterlein keine Pharma-Kompetenz hat und auch nicht einholen will, erfindet es ein Weltwahrheitsamt.
Sehr bequem!
Dumm nur, dass die Rechtsgüterabwägung dabei unterlassen wurde.
Wer die Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit abschafft, der schafft de facto die Demokratie ab und ist de jure ein Landesverräter. Sind die verantwortlichen Richter des Landgericht Berlin II des Landesverrates, des Amtsmissbrauchs, der Rechtsbeugung anzuklagen? ♦ Die Frage betreffend der Einschränkung der Informationsfreiheit gilt auch für die öffentlichen Medien. Machen sich die öffentlichen Medien das Landesverrates schuldig, wenn sie die Bevölkerung einseitig informieren? ♦ Wenn man eine Institution nicht kritisieren darf, dann führt das automatisch zu Prozessen die zur Korrumpierung dieser Institution führen. Die Institution entwickelt mafiöse Strukturen. Machtmissbrauch und Kriminalität werden zur Norm. Wenn man die privat finanzierte WHO der Kritik enthebt, dann ist es nur eine Frage der Zeit, bis die Menschen zu medizinischen Versuchskaninchen werden. ♦ Was sagt die KRiStA zum Fall Höcke? Er wurde wegen der patriotischen Allerweltsparole „Alles für Deutschland“ verurteilt. Solche Parolen werden in allen Ländern verwendet. „Alles für Nigeria“ „Alles für Sansibar“ Die Parole wurde in Deutschland von JEDER politischen Richtung, Partei verwendet, naturgemäß auch von den Nationalsozialisten. Das Gericht framt die Parole einseitig als eine SA-Parole. Das Gericht lügt und verleumdet Herrn Höcke. Worauf will das Gericht hinaus? Will das Gericht positive, patriotische Äußerungen zu Deutschland ächten? Darf man sich zu Deutschland nur noch negativ äußern? Weil Hitler „Deutschland“ sagte, darf man nicht mehr „Deutschland“ sagen? Will das Gericht eine Stimmung schaffen, welche die Abschaffung Deutschlands anbahnt? Will das Gericht den Landesverrat legitimieren? ♦ Selbst wenn die Parole von der SA „entweiht“ wurde ist sie eine legitime patriotische Parole. Inhaltlich betrachtet ist nichts gegen sie einzuwenden, es sei denn, man hat was gegen Deutschland.
Wir sind eine Gesellschaft ,die 24 Std am Tag freien Zugang zu allen Informationen über das Internet haben und trotzdem interessiert sich die Mehrheit der Menschen eher für Katzenvideos als über Hintergrund -Informationen aus Wirtschaft und Politik.
Es ist daher nicht verwunderlich, dass der Aufschrei gegen die Zensur ausbleibt.
Nun wird das Internet immer mehr „reguliert“ und eines Tages stellen wir fest, dass wir keine Freiheit mehr haben, weder in Bezug auf Informationen noch bezüglich Meinungsfreiheit.