Annette Heinisch / 01.12.2020 / 14:00 / Foto: Pixabay / 27 / Seite ausdrucken

Der Test heiligt die Mittel? Nein!

Die Aussagekraft von PCR-Tests ist bekanntlich umstritten. Hier auf der Achgut.com wurde diese bereits sehr frühzeitig und mehrfach thematisiert. Mittlerweile hat das portugiesische Tribunal da Relação de Lisboa (Berufungsgericht) in seiner am 11. November 2020 verkündeten Entscheidung (Proc. Nº 1783/20.7T8PDL.L1) die PCR-Tests für unzuverlässig erachtet und eine darauf gestützte Quarantäneanordnung aufgehoben.

Das Berufungsgericht führt in seiner Begründung aus, dass der PCR-Test nicht in der Lage sei, eindeutig festzustellen, ob die Positivität tatsächlich einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus entspricht, weshalb das Risiko eines falsch positiven Ergebnisses sehr hoch sei. Nach Ansicht des Berufungsgerichts könne eine Einstufung einer Person als gesundheitsgefährdend daher nicht aufgrund eines Gesetzes oder einer behördlichen Entscheidung auf der Basis dieser Tests, sondern alleine aufgrund der Feststellung eines Arztes erfolgen. Nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen hänge die Zuverlässigkeit der PCR-Tests von der Anzahl der von dem Labor angewandten Messzyklen ab. Bei einer Zyklusschwelle von 35 und höher liegt die Wahrscheinlichkeit eines falschen Positivtests bei 97 Prozent. Die Verlässlichkeit des Ergebnisses hänge daher von dem Ct-Wert ab, der unbedingt zu erfragen sei.

Für Arbeitgeber dürfte es somit zunehmend schwierig werden, Arbeitnehmer zur Vornahme von PCR-Tests zu verpflichten. Fraglich und damit zu prüfen wäre zudem, ob derart schwerwiegende Grundrechtseingriffe wie Absonderung gem. § 30 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und Beobachtung gem. § 29 IfSG aufgrund von PCR-Tests angeordnet werden dürfen.

Am praktischen Beispiel sei das erläutert:

Im weiteren Bekanntenkreis ist eine Person aufgrund eines PCR-Tests positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden. Aufgrund der geringen Aussagekraft des Tests (ohne Ct-Wert) bedeutet dies, dass die betreffende Person eventuell infektiös sein könnte, nicht aber, dass sie es auch ist. Die potenzielle Möglichkeit ist nicht zur Wahrscheinlichkeit verdichtet, so dass eine konkrete Infektionsgefahr durch den Test nicht nachgewiesen ist.

„Sie unterliegen der Beobachtung“

Wenn Sie als „Normalbürger“ nun im Rahmen der Kontaktverfolgung durch das Gesundheitsamt ermittelt werden, erhalten Sie zum Beispiel folgendes Schreiben (wörtlich zitiert aus einem realen Fall):

  1. Anordnung
  1. Es wird angeordnet, dass Sie vom … bis ... in sog. häuslicher Quarantäne abgesondert werden. Es ist Ihnen in dieser Zeit untersagt, Ihre Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen. Ferner ist es Ihnen in dieser Zeit untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht Ihrem Haushalt angehören.
  2. Für die Zeit der Absonderung unterliegen Sie der Beobachtung durch das Gesundheitsamt gemäß § 29 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Danach haben Sie Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes an sich vornehmen zu lassen, insbesondere erforderliche äußerliche Untersuchungen, Abstriche von Haut und Schleimhäuten, Blutentnahmen und Röntgenuntersuchungen sowie das erforderliche Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen.
  3. Anordnungen des Gesundheitsamtes haben Sie Folge zu leisten. Sie können durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Ferner sind Sie verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu ihrer Wohnung zu gestatten und auf Verlangen ihnen über alle Ihren Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben.

Viele Bürger haben von „Quarantäne“ gehört, sind sich aber rein praktisch nicht im Klaren darüber, was dieses konkret bedeutet und reagieren dann regelrecht entsetzt. Dass sie aus der Gemeinschaft abgesondert werden, unter Beobachtung stehen, sich zwangsweise untersuchen lassen müssen, auch Blutentnahmen dulden, jederzeit Fremde in die Wohnung lassen müssen und zur Auskunft verpflichtet sind, entspricht nach deren Vorstellung eher dem Umgang mit Schwerstkriminellen, auch dieses allerdings nur unter richterlicher Aufsicht. Dass ihr Staat gegen sie als unbescholtenen Bürger nun eine solche „Bazooka“ auf derart unsicherer Tatsachengrundlage auffährt, das heißt ohne dass überhaupt mit hinreichender Sicherheit eine konkrete Gefahr nachgewiesen wurde, befremdet die Betroffenen sehr.

Es dürfte auf der Hand liegen, dass derart gravierende Grundrechtseinschränkungen überhaupt nur dann verhältnismäßig sein können, wenn es sich a) um eine Gesundheitsgefahr von erheblichem Gewicht handelt (streitig) und b) das Vorliegen einer konkreten Gefahr nachgewiesen ist. Allein das Vorhandensein einer theoretisch möglichen Gefährdung dürfte dafür kaum ausreichen, denn dann könnten die Grundrechte beliebig eingeschränkt werden, ihre Schutzfunktion des Bürgers vor einem übergriffigen Staat entfiele.

Die Akzeptanz der Maßnahmen hängt ihrerseits von deren Verhältnismäßigkeit und Konsistenz ab. Wenn beispielsweise die Sterblichkeit nicht (mehr) so hoch ist, dann ist die Notwendigkeit drastischer Maßnahmen eher kritisch zu hinterfragen. Wenn die Gefahr für spezielle Personengruppen besonders hoch ist, diese aber angeblich deshalb nicht besonders geschützt werden können, weil es mit ca. 29 Millionen zu viele sind, dann wirkt es logisch wenig konsistent, als Folge rund 83 Millionen Menschen schützen zu wollen und implizit zu behaupten, dieses auch zu können. Wenn das Virus so gefährlich ist, dann ist es wenig überzeugend, den vollen, oft sogar überfüllten ÖPNV zuzulassen, die aufgrund des Abstands und der Hygienevorschriften nicht ganz auszuschließende, aber höchst unwahrscheinliche Infektion in Gaststätten durch Schließung derselben zu unterbinden, obgleich dort sogar eine Kontaktverfolgung möglich wäre.

Die fortwährende und immer deutlicher zutage tretende Diskrepanz zwischen der Gefahr und der Angemessenheit der Reaktionen unter Berücksichtigung der exorbitanten und oft existenziellen Schäden, welche die Reaktionen ihrerseits verursachen, führt zu einem sich beschleunigenden Vertrauensverlust einer zunehmend steigenden Anzahl von Bürgern.

Foto: Pixabay

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Johannes Hoffmann / 01.12.2020

Eine Person, bei der keine Infektion i.S. von §2 nachgewiesen ist und die im Übrigen symptomlos ist, kann weder Krankheitsverdächtiger noch Ansteckungsverdächtiger i.S. von §2 IfSchG und folglich nicht Adressat von Schutzanordnungeen nach dem IfSchG sein. Ein solche Anordnung wäre nicht etwa nur unverhältnismäßig sonder schlicht rechtswidrig.

Michael Lorenz / 01.12.2020

Röntgenuntersuchung? Schon mal davon gehört, dass eine einzige Röntgenaufnahme mehr Strahlungsbelastung erzeugt als lebenslang direkt neben einem Atomkraftwerk zu wohnen? Wenn es ganz dumm läuft, kann schon ein einziges Röntgen einen DNA-Schaden in der Weise verursachen, dass Krebs entsteht! Und das hat man einspruchslos zu dulden? Sind wir hier in Kuba?

C. Wendler / 01.12.2020

Gut, dass Sie auf diese Entscheidung hinweisen. Dass die PCR-Tests bei mehr als 30 Zyklen zum Lottospiel werden, ist schon lange bekannt, wird aber geflissentlich verschwiegen (manche Labors bzw. Hersteller verwenden sogar bis zu 45 Zyklen). Der Erfinder des PCR-Tests, Kary Mullis, wies Zeit seines Lebens darauf hin, dass ein PCR-Test kein diagnostisches Instrument ist. In Großbritannien werden die Tests zudem von Labors wie Lighthouse Labs durchgeführt, ein Labor, das nicht einmal vollständig akkreditiert ist. In diesen improvisierten Lobors werden die Proben en masse von un(ter)qualifizierten Mitarbeitern abgefertigt. Verunreinigungen sind an der Tagesordnung. Wenn Sie mehr darüber wissen möchten, sehen Sie sich einmal die britische Website lockdownsceptics Punkt org an.

W. Hoffmann / 01.12.2020

Was echauffieren Sie sich denn so? Wozu wohl hat dieses Regime das neue “Ermächtigungsgesetz” gemacht? Damit genau das alles problemlos durchgezogen werden kann und Sie keinerlei rechtliche Handhabe dagegen mehr haben. So ist quasi eine neue Diktatur “amtlich” besiegelt worden. Das, was Sie als “Verhältnismäßigkeit” vermissen, wurde durch Willkür vollständig ersetzt.

Frances Johnson / 01.12.2020

“Absonderung”: Wer lässt sich sowas einfallen. Zur Röntgenuntersuchung würde ich gern wissen, ob diese irgendein Heinz vom GA anordnen kann, auch ohne Symptome, oder wenigstens ein Doc, der vorher abgehört hat. Absolut übergriffig, das alles.

Joerg Haerter / 01.12.2020

Mit der vollen Härte des Gesetzes gehen wir gegen die vor, die sich weigern, Licht ins Haus zu tragen! Folge der Spur des Geldes.

Detlef Dechant / 01.12.2020

Natürlich könnten deutsche Gerichte auch so urteilen. Hersteller der PCR-Tests weisen in ihren Produktbeschreibungen ausdrücklich darauf hin, dass der Test nicht geeignet ist, eine Infektion nachzuweisen. Und um zu wissen, wann eine Infektion vorliegt, hilft ein Blick in das Infektionsschutzgesetz. Danach liegt eine Infektion dann vor, wenn ein Krankheitserreger aufgenommen wurde und dieser sich im menschlichen Organismus auch vermehrt. Ob dazu gemessene Fragmente einer DNA in der Lage sind?

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