Carlos A. Gebauer, Gastautor / 23.02.2021 / 06:05 / Foto: Redlinux / 113 / Seite ausdrucken

Ein dpa-Zensor scheitert an der Wirklichkeit

Der PCR-„Faktencheck“ der dpa in der Gegenprobe

Am 20. Januar 2021 hatte die Weltgesundheitsorganisation alle Anwender von PCR-Tests ermahnt, nicht alleine in einem nur positiven PCR-Testergebnis bereits den erbrachten Nachweis für eine Infektion der getesteten Person mit dem Krankheitserreger namens SARS-CoV-2 zu sehen (WHO Information Notice for IVD Users 2020/05). Ich habe diese ebenso erfreuliche wie überfällige labormedizinische und immunologische Klarstellung der WHO zwei Tage später zum Anlass genommen, ihre zentralen Aussagen für die Pandemielage in Deutschland zu erörtern und rechtliche Schlussfolgerungen daraus zu ziehen.

Knapp zwei Wochen später, am 3. Februar 2021, erschien daraufhin unangekündigt ein „factchecking“-Text der Deutschen Presseagentur (dpa), in dem mir von einem journalistischen Anonymus vorgehalten wird, ich hätte in meiner Darstellung zur Sache gewisse Tatsachen unrichtig wiedergeben. Da die gesamte Bearbeitung der Sache unter dem ehrenvollen Namen der dpa bei näherer Betrachtung ein intellektuelles Desaster ist, will ich nachstehend ein paar klarstellende Bemerkungen dazu machen.

Faktenchecken setzt bekanntermaßen im Kern drei Arbeitsschritte voraus: Man erfasst im ersten Schritt die Tatsachenbehauptungen eines Bezugstextes. Diese Behauptungen werden dann in einem zweiten Schritt mit der Realität abgeglichen. Zuletzt werden die Ergebnisse des Abgleiches in einem dritten Arbeitsschritt dargelegt. Bedauerlicherweise scheint jedoch schon mit der primären Texterfassungskompetenz bei der dpa inzwischen wohl etwas Ähnliches geschehen zu sein wie mit der Teerschicht auf deutschen Kreisstraßen. Zudem scheint der namenlos gebliebene „Checker“ der Agentur bei seiner Arbeit in den kognitiven Status vor der Subjekt-Objekt-Spaltung regrediert zu sein.

„Fakt“ war nämlich nicht nur ein Waschmittel aus dem Hause Henkel, sondern „Fakt“ ist in heutigem Sprachgebrauch jedenfalls dies: Man kann einem Bezugstext nur dann begründet den Vorwurf machen, seine Inhalte kollidierten mit der Wirklichkeit, wenn seine monierten Aussagen sich auch tatsächlich in dem Text selber finden. Legt man hingegen vermeintlich unzutreffende Bemerkungen erst in die eigene Nacherzählung des Bezugstextes hinein, dann findet der inhaltliche Konflikt zwischen Erzähltem und Erzählung nur im Kopf der Prüfperson statt. Verwirrte, die unter ähnlichen Scheindifferenzen litten, lasen zu ihrer Genesung oftmals Odo Marquard: „Hermeneutik ist die Kunst, aus einem Text herauszukriegen, was nicht drinsteht“.

Das Gegenprobeergebnis zu dieser Coronazensur

Zur Sache: Nach detailverliebtester und selbstkritischster Untersuchung kann ich voller Freude das Gegenprobeergebnis zu dieser Coronazensur verkünden: In meinem von der dpa geröntgten Bezugstext vom 22. Januar 2021 findet sich nicht eine einzige Aussage, die der Berichtigung oder der Korrektur oder der Klarstellung bedürfte. Alle meine Aussagen sind vielmehr – wie sogleich im Einzelnen beschrieben – richtig. Vorab allerdings imponiert, dass die nun gezeigte sprachpolizeiliche Akribie des checkenden Presseagenten ihrerseits gleich zweifach robust fehlgeht.

Der Prüfer schreibt am 3. Februar 2021 zum einen: „Im Infektionsschutzgesetz wiederum werden PCR-Tests nicht als ein Kriterium für das Feststellen einer Notlage genannt.“ Abgesehen davon, dass ich niemanden kenne, der so etwas je behauptet hätte, stelle ich fest: Würde der Korrektor das deutsche Infektionsschutzgesetz gelesen haben, müsste er bemerkt haben, dass dieses Gesetz eine „Notlage“ gar nicht kennt. Die „Epidemische Lage von nationaler Tragweite“ kommt nämlich ersichtlich ganz ohne jede „Not“ aus. Jener Schnitzer des Prüfers erinnert an den hübschen Juristenaphorismus: Der Laie schaut selten ins Gesetz. Und wenn, dann meistens falsch.

Zum anderen zitiert der Kontrollbeauftragte unkommentiert eine schreibende Sprecherin (sic!) der WHO, die der dpa auf Anfrage mitgeteilt habe: „Wir möchten bekräftigen, dass wir ordnungsgemäß verwendete PCR-Tests für ein hochverläßliches Instrument zur Diagnose von Covid-19 halten“. Dass die sprechende Schreiberin der WHO dabei wohl selbst nicht gemerkt hat, terminologisch hoch unverlässlich mit einer Art Kanon nach Spazierstöcken geschossen zu haben, soll hier nicht weiter interessieren. Wo sich aber ein Checker anschickt, einen Bezugstext amtlich auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, da sollte der gehörig ausgewählte und üblich verlässliche Textkritiker auch wissen, was der Unterschied zwischen CoV-2 und Covid-19 ist.

Anders gesagt: Selbst wenn man die sachlich verfälschende, verallgemeinernde Aussage wagen wollte, alleine ein PCR-Test könne schon eine Infektion nachweisen, so hätte man sich damit doch noch immer nicht ansatzweise so weit aus dem Fenster gelehnt wie die jetzt zitierte WHO-Dame. Denn ein wirklich sensibler Sachbearbeiter unter dem Dach der dpa hätte wohl an das Zitat der Dame einen Hinweis wie diesen angehängt: „Das ‚d‘ in dem Begriff ‚Covid‘ steht für ‚disease‘. Mit ‚disease‘ wird eine ‚Krankheit‘ bezeichnet‘. Eine ‚Infektion‘ geht nicht zwangsläufig mit einer ‚Krankheit‘ einher. Die Aussage der WHO-Vertreterin ist also sachlich unrichtig und könnte irreführen.“ Die bloße Formulierung des Faktenkontrolleurs, bei der UN-Organisation betrachte man den PCR-Test als „hochverläßliches Instrument zur Covid-Diagnose“, lässt eine dpa-seriös gebotene Distanzierung von diesem medizinterminologischen Fehltritt schmerzlich vermissen.

Checkagent auf Geisterjagd

Ob die dpa-Checker sich im Nachgang diesbezüglich noch selbst korrigieren werden, bleibt abzuwarten. Immerhin lernen sie spätestens jetzt: CoV-2 ist ein Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes. Covid-19 dagegen ist der Name einer Krankheit. Ein Krankheitserreger ist etwas anderes als eine Krankheit. Zu Risiken und Nebenwirkungen beachten Sie also bitte auch hier die Gebrauchsanweisung und fragen Sie einen Tierarzt oder Regierungsberater.

Abseits dessen macht eine kurze Synopse der rückblickenden Faktenprüfung vom 3. Februar 2021 klar: Die tatsächlichen Aussagen meines Textes vom 22. Januar 2021 stehen nahtlos in Einklang mit allen sachlich zutreffenden Feststellungen der dpa. Wer den Text gelesen hat und sich nicht darauf beschränkt, in die Überschrift Fehlverständnisse hineinzuinterpretieren, der muss sich fragen, welche Legitimation es hier überhaupt geben konnte, reinen Herzens einen Faktencheck durchzuführen. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass der Checkagent auf eine Geisterjagd eigener Art gegangen ist. Im Einzelnen:

Die dpa formuliert: „Ihre eigene Ausrufung einer internationalen Notlage hat die WHO bislang nicht zurückgenommen (Stand: 2.2.2021).“

Gegenprobe: Das ist richtig! Etwas anderes hat der Bezugstext auch nie behauptet. Wer den Beitrag gelesen hat, sieht: Das Stück beschäftigt sich weder mit einer „internationalen Notlage“, noch gar mit deren „Ausrufung“ durch die WHO. Stattdessen geht es um die Rechtslage in Deutschland:„Auch der deutsche Gesetzesgeber kommt nicht an der Erkenntnis der WHO vom 20. Januar 2021 vorbei, wonach positive PCR-Testergebnisse ohne symptomatisches Korrelat für sich gesehen keine Infektiosität beweisen oder auch nur einen relevanten Anschein dahingehend setzen. Es lässt sich nach allem gut die Rechtsauffassung vertreten, dass die gesamte infektionsrechtliche Architektur des bundesrepublikanischen Pandemie-Normengebäudes mit der „User Information“ der WHO vom 20. Januar 2021 ihre zentrale Grundlage verloren hat. Ein pflichtgemäß handelnder Deutscher Bundestag hat daher umgehend zusammenzutreten und durch Beschluss das sofortige Ende einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite festzustellen.

Der Faktenwärter der dpa formuliert bezeichnenderweise selbst, die WHO rate im Einklang mit dieser Darstellung, „dass neue Tests durchgeführt werden sollten, wenn ein erstes Ergebnis nicht zum klinischen Bild, also zu den Symptomen des Patienten passt. Generell müssten bei einer Diagnose auch immer andere Faktoren wie etwa Symptome berücksichtigt werden.

Die Gegenprobe dazu erweist auch hier: Exakt dies besagt die Zusammenfassung des Bezugstextes – wenn auch deutlich schöner formuliert: „Wo das Testresultat nicht mit dem klinischen Befund eines Untersuchten übereinstimmt, da hat eine neue Probe genommen und eine weitere Untersuchung vorgenommen zu werden.“

Die dpa formuliert dann weiter: „Eine rechtliche Auswirkung der Notiz auf die Bewertung der epidemischen Lage in Deutschland gibt es nicht.

Gegenprobe: Auch das ist richtig! Etwas anderes hat der Bezugstext nie behauptet. Gerade weil es die gebotene infektionsschutzrechtliche Auswirkung der Notiz bislang noch immer nicht gibt,  wird im geprüften Text stattdessen gefordert, dass der Bundestag zusammentrete und – endlich – die „Epidemische Lage von nationaler Tragweite“ in Deutschland beende.

Keine Dynamik, die Grundrechtsverkürzungen legitimiert

Besonders missglückt ist der dpa dann dies: „In Paragraf 5 [des Infektionsschutzgesetzes] wird seit der Änderung vom 18. November 2020 angeführt, dass eine epidemische Lage von nationaler Tragweite auch vorliegen kann, wenn ‚eine dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland droht oder stattfindet‘. Wie diese Krankheitsausbreitung konkret verzeichnet wird, regelt das Gesetz nicht.“

Die Gegenprobe zeigt: Auch das ist richtig! Etwas anderes hat der geprüfte Text folglich nie dargelegt. Dort hieß es: „Bislang ist man beinahe flächendeckend regelhaft davon ausgegangen, dass ein jeder wie auch immer beschaffene positive PCR-Test den Nachweis dafür erbringe, der Getestete sei eine akute Gefahr für seine Mitmenschen. Richtig ist, zu unterscheiden, ob ein Betroffener kontaminiert, infiziert oder infektiös ist. Denn die Infektion ist Voraussetzung der Infektiosität. Kurz: Wer asymptomatisch durch die Welt läuft, der ist mit an absoluter Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch keine Ansteckungsgefahr für andere. Ihn alleine auf der Grundlage eines PCR-Tests abzusondern oder – mehr noch – ihn auch ohne PCR-gestützten Kontaminationsverdacht rein präventiv in Masken zu hüllen, ist rechtlich nicht begründbar. Die WHO hat somit am 20. Januar 2021 allen infektionsschutzrechtlichen Schlussfolgerungen alleine aus der (unrichtigen) Annahme einer Infektiosität bei jedwedem positiven PCR-Test ohne weitere Differenzialdiagnostik den Boden entzogen.“

Interessanterweise bestätigt die dpa dies nun sogar selbst, indem sie – unter Verweisung auf die Sachkompetenz des Robert-Koch-Instituts als ihres Gewährsmannes – formuliert: „Wie das RKI schreibt, spielen Ansteckungen durch Personen, die nie Symptome zeigen, vermutlich nur eine untergeordnete Rolle.“

Der Asymptomatische ist genau deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine infektionsschutzrechtlich relevante Größe als Ansteckungsgefahr für Andere, weil er für die Ansteckung Anderer „nur eine untergeordnete Rolle“ spielt. Was nur eine „untergeordnete Rolle“ spielt, kann nach allen Regeln der Sprachlogik schlechterdings nicht „eine dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder“ verursachen. Nicht nur Lateinschüler sollten wissen: Die neuerdings so beliebte Rede von „exponentiellen“ Dynamiken beschreibt nach ihrer Wortbedeutung eine herausgehobene Dynamik. Wie aber könnte etwas Herausgehobenes zugleich etwas Untergeordnetes sein? Mehr noch: Was „relevant“ ist, ist in die Höhe gehoben. Untergeordnetes ist aber nicht herausgehoben, sondern im Gegenteil unwichtig, irrelevant, vernachlässigbar. Es zeigt keine Dynamik, die Grundrechtsverkürzungen legitimiert.

Unterscheidung zwischen Kontaminationen und Infektionen

Geradezu wild gerät dann die Formulierung der dpa: „Eine auf ‚Achgut.com‘ angedeutete Unterscheidung zwischen ‚Kontamination‘ und ‚Infektion‘ mit Sars-CoV-2 nimmt das RKI hingegen nicht vor.

Die Gegenprobe dazu zeigt: Das ist (fast) richtig! Allerdings deutet der Bezugstext die Unterscheidung zwischen Kontaminationen und Infektionen nicht nur an. Er hält dem RKI im Gegenteil mit guten Gründen vor, diese Unterscheidung nicht zu treffen. Gerade weil das RKI eine solche Unterscheidung zwischen dem durch einen positiven PCR-Test nur begründeten Verdacht auf eine Kontamination und einer tatsächlichen Infektion mit CoV-2 nicht macht, kommt es seit Monaten überhaupt erst zu der fatalen kommunikativen Verwirrung um sogenannte „Fallzahlen“ und „Inzidenzen“.

Bis heute werden als sogenannte „Corona-Fälle“ alle diejenigen gezählt, deren (wie oft auch immer gedrehter) PCR-Test ein positives Ergebnis zeigt. Diese Getesteten müssen aber – mangels spezifischer Krankheitssymptome im konkreten Falle – überhaupt nicht „Infizierte“ sein. Wer nicht infiziert ist, der kann nicht infektiös sein. Wer nicht infektiös ist, für den gibt es keinen medizinischen Grund, ihn infektionsschutzrechtlich Seuchenmaßnahmen zu unterwerfen. Und wer nicht krank ist, weil er nicht infiziert ist, der kann noch nicht einmal eine statistische maßgebliche "Inzidenz" sein: Denn in herkömmlich anerkannter Terminologie bezeichnet eine „Inzidenz“ einen Krankheitsfall. „Krank“ ist aber nicht, wer nur möglicherweise kontaminiert ist. Sollte das alles wirklich so schwierig zu verstehen sein?

Schwierigkeiten scheint dennoch das RKI mit diesen Zusammenhängen zu haben, wenn wir bei der dpa nun lesen: „Das RKI bezeichnet die PCR-Methode dabei als ‚Goldstandard‘ in der Diagnostik solcher Infektionen.“ Gesetzt den Fall, das RKI hielte die PCR-Methode tatsächlich noch immer für Gold: Wie sagt doch der Volksmund so schön? Es ist nicht alles Gold, was glänzt.

Ich bleibe also nach allem dabei: Wegen der Offensichtlichkeit des naturwissenschaftlich-medizinischen Fehlschlusses von einem nicht näher spezifizierten oder erläuterten, positiven PCR-Test auf eine seuchenrechtlich relevante, dynamische Infektionsgefahr ist die rechtliche Begründung nicht länger haltbar, es gäbe in Deutschland aktuell eine „Epidemische Lage von nationaler Tragweite“, wenn irgendwo 100 oder 50 oder 35 oder 20 oder 7 sogenannte „Inzidenzen“ im Sinne von positiven PCR-Testungen mit verantwortungslos überhöhten Ct-Werten vorliegen. Ich bleibe auch dabei: Jede Quarantäneanordnung gegenüber einer Person auf alleiniger Basis eines nicht näher spezifizierten positiven PCR-Tests entbehrt einer rechtlichen Grundlage. Und jede allgemeinverfügende Kontaktbeschränkung, die derartige PCR-Tests singulär ohne weitere ärztliche Symptomdiagnostik in Bezug nimmt, ist gesetzeswidrig.

Grammatikalische Konstruktionen mit „Dass-Treppen“

Schließen wir hier nach allem mit dem Satz der factchecking dpa: „Damit ist auch die Behauptung irreführend, dass aus der WHO-Notiz hervorgehe, dass es für den staatlichen Infektionsschutz in Deutschland keine Grundlage mehr gebe und dass der Bundestag die epidemische Lage in Deutschland beenden müsse.“ Grammatikalische Konstruktionen mit „Dass-Treppen“ indizieren erfahrungsgemäß, dass über ihren Inhalt nicht hinreichend nachgedacht wurde. So liegen die Dinge erkennbar auch hier. Die WHO hat am 20. Januar 2021 bestätigt, dass ein positives PCR-Testergebnis ohne zusätzliche Berücksichtigung des konkreten klinischen Bildes von Getesteten keine verlässliche Grundlage für die Annahme ihrer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Erreger bietet. Will man infektionsschutzrechtliche Maßnahmen des Staates also auf die jeweilige Fallzahl positiver PCR-Testungen stützen, so argumentiert man auf der Basis von Annahmen, die seuchenmedizinisch nicht belastbar sind. Beruhen staatliche Maßnahmen aber auf unzutreffenden medizinischen Tatsachengrundlagen, ist ihnen der sachliche Boden entzogen. Faktenchecker, die beruflich oft mit Tatsachen zu tun haben, sollten dies nachvollziehen können. Die Zusammenhänge festzustellen, ist bei allem also weder eine Behauptung, noch ist sie irreführend. Es handelt sich im Kern um eine juristische Schlussfolgerung: Aus dem Faktum einer unbereinigten medizinischen Fehlannahme ergibt sich ein rechtlicher Handlungsbedarf.

Wer also geglaubt hat, er könne meinen Text vom 22. Januar 2021 ausdrucken und dann durch Malen nach Zahlen einen Christian Drosten zeichnen, der auf einer Kanonenkugel über Berlin fliegt, den muss ich enttäuschen. Möglich ist stattdessen, aus der Buchstabenfolge „dpa“ ein Gesicht mit Brille zu zeichnen. Man muss nur aufpassen: Ein solches Gesicht kann plötzlich eine sehr, sehr lange Nase haben.

 

Carlos Alexander Gebauer, geb. 1964 in Düsseldorf, ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht und Publizist. Seit 2019 ist er stellvertretender Vorsitzender im Zweiten Senat des Anwaltsgerichtshofes NRW. Zuletzt veröffentlichte er das Buch „Die Würde des Menschen im Gesundheitssystem“.

Anmerkung der Redaktion: Von ähnlicher Güte wie die dpa-Einlassungen ist ein „Faktencheck“ eines Vereins namens "Correctiv", der auf Facebook zu dem Beitrag von Carlos Gebauer eingesetzt wurde. Da wir unsere wertvolle Arbeitszeit nicht für die sich rasch vermehrenden Schrifttumskammern des Landes vergeuden wollen, sparen wir uns eine nähere Auseinandersetzung damit (der obige Beitrag deckt das mit ab). Das Oberlandesgericht in Karlsruhe hat dem Treiben von "Correctiv" übrigens erst kürzlich in Sachen eines ebenfalls zweifelhaften Faktenchecks auf Klage von Achgut.com hin Grenzen gesetzt.

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Gudrun Dr. Zecher / 23.02.2021

Gegen diese “Faktencheker”, ob Correctiv und wie sie noch heißen sollte verstärkt vorgegangen werden. Sei es durch die Gründung von Gegenorganisationen u.dgl. Ich bin häufig sehr erstaunt, wenn derartige Organisationen sich gegen Firmen wenden und diese dann sofort “einknicken” und beispielsweise ihre Werbung wegen angeblichem Sexismus oder Rassismus ändern. Untersucht man dann den konkreten Fall genau, so ist schlicht an den Vorwürfen nichts dran. Genauso geht es mit den angeblichen “Shitstorms” . Hier stecken bezahlte Organisationen dahinter, die den Leuten Angst einjagen und die daraufhin sofort ihr Tun ent-schuldigen. Dies konnte man auch bei Fernsehtalkshows beobachten, wenn ein sog. “Klatschpublikum” angeheuert wurde. Man darf sich von solchen Machen-schaften nicht ins “Bockshorn” jagen lassen, sondern dagegenhalten. Dies sollte verstärkt bei Achgut herausgestellt werden.

Peter Meyer / 23.02.2021

Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie einen Bankkaufmann oder Germanistik-Doktoranden… DIE wissen das nämlich, während impfkritische Ärtzte allenfalls “Hobbyvirologen” sind,

Kay Ströhmer / 23.02.2021

@ Hayo Schmidt: Wenn nun neuerdings nur ein Inzidenzwert von 35 richtig ist, dann haben also die Gesundheitsämter vorher, als noch 50 der einzig richtige Wert war, ihre Fähigkeit zur Nachverfolgung des Infektionsgeschehens falsch dargestellt? Was sagt das über die Halbwertzeit der jetzigen Darstellung aus? Und seit wann passen sich Erfahrungswerte von selbst an - und an was? Check-Urteil ihres Beitrages: Zweifelhaft.

Ricardo Sanchis / 23.02.2021

Seien Sie froh das es nur der sogenannte Faktencheck des Wahrheitsministeriums und der angegliederten Vereine und das man nur versucht hat ihre Artikel schlecht zu reden und nicht sie als Person. Normalerweise wird jeder der es wagt die Regierungspolitik in Sachen Covid zu kritisieren oder Maßnahmen in Frage zu stellen sofort als: Rassist, Nazi, Verschwörungstheoretiker und Antisemit diffamiert ( der Verschwörungstheoretiker ist ja laut der von der Regierung durchgefütterten Stasitante immer Antisemit;- da hat sie die orthodoxen Juden in Israel direkt mit eingeschlossen, das schlaue Weib.*lach). Seien sie also froh das die selbsterklärten Guten sie (noch ) nicht mit Hass und Hetze überzogen haben.

Martin Wolff / 23.02.2021

Sauber zerlegt! Meinen Glückwunsch, Herr Gebauer. Und die Tatsache, dass nun bereits die dpa die Achse attackiert ist zum einen ein schönes Beispiel für den Streisand-Effekt und zum anderen ein Indiz dafür, dass die Beiträge hier dort jemandem weh tun, der es vorzieht, anonym zu bleiben.

Frances Johnson / 23.02.2021

Das Dumme ist natürlich, dass bei dpa, Reuters etc. abgeschrieben wird und sich der Durchschnitsmichel die genaue Analyse schenkt. Nebenbei: Virologin Pietsch mahnte, Urlaub sei nicht der Sinn und Zweck des Impfprogramms. Doch. Für mich schon. Der einzige Sinn. Ansonsten könnt ihr euch eure Ampullen hinten reinschieben, bis sie am Hals wieder rauskommen. Was erlauben sich diese Virologen eigentlich? Welche Arroganz steckt in dieser Bevormundung? (Hart aber Fair, Bericht w-on).

HaJo Wolf / 23.02.2021

Lieber Herr Gebauer, wenn Sie doch feststellen, dass die Grundlagen für die Einschränkungen der Freiheit nicht gegeben sind, warum tun Sie als Anwalt nichts? Wer könnte klagen, wenn nicht jemand, dessen Kenntnisse der Gesetze ausreichend genug sind? Die Person an der Spitze des Kabinetts, IM Erika, verstößt seit Sept. 2015 fortlaufend gegen Recht und Gesetz, wer könnte dagegen klagen, wenn nicht ein befähigter Anwalt? Diese Frage habe ich hier öffentlich schonmal gestellt, auch an die Herren Steinhöfel und Neuhoff, Antwort erhielt ich nicht. Ihre zweifellos verdienstvollen Artikel ändern leider garnichts. Die rechtsbrechende Regierung und ihre Helfershelfer gehören auf die Anklagebank. Mindestens. Wenn man gegen diese Leute nicht juristisch vorgehen kann, trotz eindeutiger Straftaten, dann stimmt etwas mit unserem Rechtssystem nicht.

Hayo Schmidt / 23.02.2021

Die Inzidenzzahlen 50 und 35 basieren auf Erfahrungswerten der Gesundheitsämter, ab wann sie in der Lage sind, das Infektionsgeschehen nachzuverfolgen bzw. einigermaßen zu beherrschen. Die Güte des PCR-Tests bezüglich möglicherweise nicht-infektiöser infizierter Menschen ist irrelevant, weil auch diese von Infektiösen angesteckt wurden. Denn diesen Wurzeln eines Infektionsbaumes gilt primär die Suche. Die Kenntnis der Anteile der falsch-positiven und falsch-negativen Ergebnisse ist für die Bestimmung der Inzidenz-Grenzwerte nicht erforderlich, da die Erfahrungswerte sich von selbst darauf anpassen. (Die entsprechende Verordnung muss natürlich gelegentlich angepasst werden). Ich empfehle etwas weniger Befassung mit Germanistik und mehr mit Logik und Mathematik.  

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