Früher war der Streik ein Notstandsrecht, als solcher im Kampf ums Überleben zu billigen. Aber worum geht es heute? Um Lohnprozente, um eine weitere Verringerung der Arbeitsstunden, um Nebenkonditionen wie Pausenregelungen. Dafür werden erpresserische Methoden angewendet.
Man muss sich über den Langmut wundern, in dem eine sonst an Recht, Regel und Vertragstreue – kurz an zivilisierte Umgangsformen – gewohnte Öffentlichkeit den Einbruch mittelalterlicher Formen der Machtdurchsetzung hinnimmt. Normalerweise fallen Methoden, wie sie namentlich die im öffentlichen Bereich tätigen Gewerkschaften – aktuell gerade die kleine Eisenbahnergewerkschaft GDL – anwenden, unter die straftrechtlich zu ahnenden Tatbestände: Erpressung, Geiselnahme, Nötigung. Sie sollte für die Schäden haftbar gemacht werden können, die sie bei nichtbeteiligten Dritten anrichtet.
Indessen bleibt unser GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) stumm gegen diese Art des Schädigungskampfes. Der Arbeitsmarkt wird nicht einmal als Ausnahmebereich erwähnt. Es gilt hier der Grundsatz: Wer dem Anderen länger den Hals zudrücken kann, hat recht. Es herrscht auf diesem Markt nicht einmal ein „Gleichgewicht des Schreckens“: Die öffentlichen Arbeitgeber sind keine echte Gegenmacht gegen die Arbeitnehmerorganisation, weil sie selber nur angestellt sind und sich zur Not mit staatlichen Mitteln (über den Steuerzwang) finanzieren können. Das beeinträchtigt ihre Widerstandskraft. Auch sonst ist die Arbeitgeberseite seit langem eher auf dem Rückzug.
Der Staat versäumt hier die Durchsetzung des Rechtsfriedens. Kurt H. Biedenkopf schrieb einmal: „Die Kartellpartner fordern und erhalten das Recht zur Privatfehde, ohne dass sie einer vollziehbaren Haftung gegenüber dem Ganzen unterworfen wären, dessen Teil sie sind. Dem Staat setzen sie ihr Recht als Private, den Privaten ihre Befugnisse als Gesetzgeber entgegen.“ Eine Sozialbindung ist hier offenbar unbekannt.
Kein echtes Gleichgewicht der Macht
In der Geschichte der Streiks kam es häufig auch schon zu physischer Gewaltanwendung, etwa von Streikposten gegen sogenannte Streikbrecher. Zudem ist ein so erzwungener Vertrag nicht „abdingbar“, sondern hoheitlich verbindlich für die Beteiligten und manchmal („Allgemeinverbindlichkeit“) auch für Nichttarifpartner, wobei der Ausdruck „Partner“ ein Euphemismus ist. Diese „Partnerschaft“ mit Tarifzwang hat schon oft zum Untergang von privaten Unternehmen geführt. Aber öffentliche Arbeitgeber können ja nicht sterben.
Ursprünglich war der Streik ein Notstandsrecht, als solcher im Kampf ums Überleben zu billigen. Aber worum geht es heute? Um Lohnprozente, um eine weitere Verringerung der Arbeitsstunden, um Nebenkonditionen wie Pausenregelungen. Eine Situation, die den Gebrauch des Streiks als „ultima ratio“ rechtfertigt, ist heutzutage gar nicht mehr vorstellbar.
Der Staat unternahm bisher kaum einen Anlauf zur Kodifizierung des Arbeitskampf„rechts“. An seine Stellen treten Arbeitsgerichte als stark gewerkschaftlich beeinflusste Ersatzgesetzgeber. Es herrscht kein echtes Gleichgewicht der Macht mehr. Aussperrungen seitens der Arbeitgeber kommen kaum mehr vor. Nicht einmal frivole „Warnstreiks“ sind mehr ausgeschlossen. Arbeitgeberverbände, Gerichte, die allgemeine Öffentlichkeit haben das gewerkschaftliche Selbstverständnis unkritisch übernommen. So konnte sich die Lehre vom legitimen Ausnahmezustand im Bereich der Arbeitsbeziehungen durchsetzen. Rebus sic stantibus (lat., etwa: Bestimmung der gleich bleibenden Umstände, die Red.) wäre eine Regelung nach Art des Schweizer Friedensabkommens wünschenswert. Hier unterwerfen sich die Tarifpartner verbindlichen Schlichtungsregelungen (bereits seit 1938). Auch eine Art Taft-Hartley-Regelung wie in den USA (1947) könnte sinnvoll sein.
Dem Ordoliberalen Alexander von Rüstow ist wohl zuzustimmen, wenn er schrieb, dass das „illiberale Wohlwollen gegenüber dem Monopolismus der Gewerkschaften“ als ein Symptom „jener subsozialistischen Knochenerweichung aus schlechtem sozialen Gewissen“ gelten könne.
Prof. Gerd Habermann, geb. 1945, ist Wirtschaftsphilosoph, Hochschullehrer und freier Publizist. Er ist seit 2003 Honorarprofessor an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam und geschäftsführender Vorstand der Friedrich A. von Hayek-Gesellschaft. Von Habermann ist das Standardwerk „Der Wohlfahrtsstaat. Das Ende einer Illusion“ erschienen, hier bestellbar.

Ex FDP, Sir Dahrendorf hat es früh erkannt. „Nicht um die Arbeit gehe es den Machthabern, sondern um sich selbst, um die Möglichkeit, den Reichtum der Bürger so zu verteilen, wie es ihnen passt. Deshalb sind die Mächtigen um die Arbeit besorgt, sagt Dahrendorf: “Wenn sie ausgeht, verlieren die Herren der Arbeitsgesellschaft das Fundament ihrer Macht.„ Beamte mit Proffessur haben niemals den Kampf ums Überleben, da geht es eher um Drittmittel und Kompensationsgeschäfte die steuerlich abgeschrieben werden wollen. Zur Erinnerung “2017 Tatsächliche Einkommensverteilung und Arbeitslosenquote in Deutschland. Die einzige Quelle mit echten Daten: Einkommensteuerstatistik des Statistischen Bundesamts. Die 10% Spitzenverdiener zahlen knapp die Hälfte der Einkommensteuer. Die unteren 20% der Erwerbstätigen zahlen nur 0,6%. Die Ungerechtigkeit liegt nicht in der Steuerverteilung, sondern in der Tatsache, dass die Einkommen der Mehrheit viel zu niedrig sind, um sie nennenswert zu besteuern. Laut Einkommensteuerstatistik und Rentenbericht des Bundestags haben rd. 60% aller Haushalte in Deutschland ein Einkommen auf oder knapp über Hartz IV Niveau.„