Eigentlich ist es eine alte Geschichte aus dem Frühjahr, auf die sich die gleich ausführlich zitierte Kleine Anfrage von Bundestagsabgeordneten der AfD-Fraktion bezieht. Die Antwort der Bundesregierung ist auch schon zehn Tage alt. Und der Bundestag hat selbige dieser Tage veröffentlicht. Aber sie verdient es, dokumentiert zu werden. Gerade angesichts etlicher Politiker aus den verschiedenen Regierungsparteien, die sich bekanntlich gern darüber beschweren, dass einige kritische Medien so wenig auf offizielle Informationen geben, ohne zu bemerken, dass es zu vielen brisanten Themen einfach keine offiziellen Informationen gibt. Auch dann nicht, wenn Parlamentarier im Bundestag ganz offiziell nachfragen.
Wir wollen hier gar nicht weiter interpretieren, sondern lassen lieber ausführlich die Bundestags-Drucksache 21/7445 zu Wort kommen, in der die Fragen aus der AfD-Fraktion und die Antworten der Bundesregierung zusammengefasst sind. Worum es geht, schildern die Fragesteller in einer Vorbemerkung:
„Nach einem Bericht der Wochenzeitung „DIE ZEIT“ vom 25. April 2026 soll eine Gruppe von Palästinensern einen schweren Anschlag auf jüdische und israelische Einrichtungen in Berlin geplant haben (www.zeit.de/politik/deutschland/2026-04/hamas-anschlag-berlin-v-mann-verfassungsschutz). Nach den Ermittlungen des Bundeskriminalamtes (BKA) und des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof wurden im Oktober 2025 mehrere Verdächtige festgenommen und befinden sich seitdem in Untersuchungshaft (ebd.).
Nach den Recherchen der Zeitung „DIE ZEIT“ soll bei der Beschaffung der Munition für den geplanten Anschlag ein V-Mann des Verfassungsschutzes eine zentrale Rolle gespielt haben. Dieser Mann mit dem Namen Mohammad S. ist 37 Jahre alt, im Libanon geboren und wohnt in Berlin. Dem Bericht zufolge soll Mohammad S. mindestens seit Ende 2019 regelmäßig von Berlin aus hohe Geldsummen in den Libanon und nach Syrien transferiert haben. Zudem soll er auch geholfen haben, den Beschuldigten im August 2025 insgesamt 300 Patronen zu einem Gesamtpreis von 1 050 Euro zu verschaffen (ebd.).
Zu diesem Zeitpunkt, so der Bericht weiter, hatte der israelische Auslandsgeheimdienst dem deutschen Verfassungsschutz eine Warnung übermittelt, dass Terroristen einen Anschlag in Deutschland planten. In der Folge wurden demnach vom BKA und vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) mehrere mutmaßliche Hamas-Mitglieder observiert. Außerdem wurde bei Mohammad S. eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Mohammad S. teilte laut Bericht den Beamten während der Durchsuchung mit, dass er als „Informant für einen deutschen Geheimdienst“ arbeite. In der Wohnung fanden die Beamten auch einen bulgarischen Pass, der aber nach Auskunft von Mohammad S. „im Zusammenhang mit seiner Geheimdienstarbeit“ stehen soll.
Das BfV hat gegenüber dem Generalbundesanwalt eingeräumt, dass Mohammad S. tatsächlich als V-Mann für den Verfassungsschutz tätig gewesen sei (ebd.). Mohammad S. soll nach Auskunft des BfV bis Dezember 2025 als sog. Quelle für den Verfassungsschutz tätig gewesen sein. Zugleich wird seitens des BfV angegeben, dass Mohammad S. bezüglich des geplanten Anschlags nicht vom BfV gesteuert worden sei (ebd.).
Demgegenüber soll sich laut „DIE ZEIT“ aus abgehörten Telefonaten ergeben haben, dass Mohammad S. nicht nur Munition, sondern auch Waffen beschafft haben soll. Seit Januar 2026 befindet sich Mohammad S. in Untersuchungshaft, weil er dringend tatverdächtig sei, Mitglied der Hamas gewesen zu sein. Vor diesem Hintergrund besteht aus Sicht der Fragesteller Aufklärungsbedarf u. a. hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs, der behördlichen Kenntnisstände und der Rolle von Mohammad S.“
Diesen Aufklärungsbedarf dürften wahrscheinlich auch Brandmauer-Anhänger erkennen und die entsprechende Aufklärung wohl ebenso erwarten, wie AfD-Abgeordnete, oder? Schauen wir auf die ersten beiden Fragen und Antworten:
„1. Wann übermittelte der israelische Auslandsgeheimdienst Mossad dem Bundesamt für Verfassungsschutz den Hinweis, dass Terroristen einen Anschlag in Deutschland planen?
2. Wurde Mohammad S. in dem in Frage 1 genannten Hinweis des israelischen Auslandsgeheimdienstes Mossad namentlich benannt, und wenn nein, zu welchem Zeitpunkt wurde Mohammad S. erstmals durch das BfV als möglicher Beteiligter an der mutmaßlichen Anschlagsplanung identifiziert?
Die Fragen 1 und 2 werden im Sachzusammenhang beantwortet.
Angaben hierzu können seitens des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) aus Gründen des Staatswohls nicht – auch nicht in eingestufter Form – gemacht werden. Die erbetenen Auskünfte können aufgrund der Restriktionen der sogenannten Third-Party-Rule nicht erteilt werden.
Die Bedeutung der „Third-Party-Rule“ für die internationale nachrichtendienstliche Zusammenarbeit hat das BVerfG in seinem Beschluss (BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 2 BvE 2/15-, Rn. 162-166) gewürdigt. Die „Third-Party-Rule“ betrifft den internationalen Austausch von Informationen der Nachrichtendienste. Diese Informationen sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie sicherheitsrelevante Erkenntnisse enthalten, die unter Maßgabe der vertraulichen Behandlung von ausländischen Nachrichtendiensten an das BfV weitergeleitet wurden.
Eine Freigabe durch den ausländischen Nachrichtendienst liegt nicht vor. Eine Bekanntgabe dieser Information kann einen Nachteil für das Wohl des Bundes bedeuten, da durch die Missachtung einer zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit die künftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsschutzes einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden, hier mit Nachrichtendiensten anderer Staaten, erschwert würde.“
Die Fragesteller erfahren nicht, ob die „Freigabe durch den ausländischen Nachrichtendienst“, die nicht vorliegt, überhaupt angefragt wurde. Aber lässt sich denn gar nichts sagen, ohne diese Regel zu verletzen?
„Selbst die Bekanntgabe unter Wahrung des Geheimschutzes birgt das Risiko des Bekanntwerdens, welches unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Das Bekanntwerden von Informationen, die nach den Regeln der „Third-Party-Rule“ erlangt wurden, würde als Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätte eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe des BfV am internationalen Erkenntnisaustausch zwischen Nachrichtendiensten zur Folge. Die notwendige Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch die eingestufte Übermittlung der Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages vorliegend nicht in Betracht kommt.
Diese Antwort ist weder als Bestätigung noch als Dementi zu verstehen.“
Na gut, dass die Kooperation mit anderen Geheimdiensten eine heikle und sensible Angelegenheit ist, wird niemand bezweifeln, also wollen wir hier nicht unterstellen, die Bundesregierung würde diesen Umstand zur billigen Ausrede der Nicht-Beantwortung nutzen. Wie antwortet sie denn auf Fragen, die keine Rücksicht auf ausländische Dienste erfordern
„3. Seit wann war Mohammad S. für den BfV als Quelle tätig?
4. Wann wurde im BfV erstmals geprüft, die Führung von Mohammad S. als Quelle zu beenden?
5. War Anlass der in Frage 4 genannten Prüfung die Identifikation von Mohammad S. als möglicher Beteiligter an der mutmaßlichen Anschlagsplanung oder an der Beschaffung von Munition, und wenn nein, welche konkreten Umstände waren Anlass der in Frage 4 genannten Prüfung?
6. Wurde Mohammad S. für seine Tätigkeit vergütet oder anderweitig unterstützt, wenn ja, seit wann und in welcher Höhe bzw. in welcher Form?
7. War dem BfV bekannt, dass Mohammad S. im Besitz eines auf einen anderen Namen ausgestellten Ausweisdokuments war, und wenn ja, seit wann hatte das BfV hierüber Kenntnis?
8. Wurde der Besitz des in Frage 7 genannten Ausweisdokuments durch das BfV geduldet, und wenn ja, aus welchen Gründen?
9. Wurden Mohammad S. durch das BfV technische Geräte zur Verfügung gestellt, insbesondere ein Mobiltelefon oder ein Laptop?
a) Um welche Geräte handelt es sich hierbei?
b) Seit wann wurden die Geräte Mohammad S. jeweils zur Nutzung überlassen?
10. Wurden technische Geräte, die Mohammad S. vom BfV zur Nutzung überlassen worden sind, bei der Hausdurchsuchung bei Mohammad S. im Oktober 2025 beschlagnahmt?
a) Wenn ja, wie lange befanden sich diese Geräte in der Verwahrung der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft?
b) Wurde durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft versucht, auf den Inhalt der Geräte zuzugreifen, und wenn ja, war dieser Zugriff erfolgreich?“
Raten Sie mal, was jetzt kommt:
„Die Fragen 3 bis 10 werden im Sachzusammenhang beantwortet.
Im vorliegenden Fall überwiegt das Geheimschutzinteresse des Staates das parlamentarische Informationsrecht. Das Bundesverfassungsgericht gesteht der Bundesregierung zu, dass sie sich in der Regel auf die Gefährdung des Staatswohls und der Grundrechte verdeckt handelnder Personen berufen kann, wenn deren Identität bei der Erteilung der begehrten Auskünfte offenbart würde oder ihre Identifizierung möglich erscheint (2 BvE 1/15 – Rn. 144 ff.).
Das Bekanntwerden des Namens einer V-Person oder das weitere Beitragen hierzu verletzt nicht nur diese Person in ihren Grundrechten, sondern lässt außerdem Rückschlüsse auf den Einsatz von V‑Personen und die Arbeitsweise der Nachrichtendienste zu. Informationen über die Führung von Quellen im BfV, wie hier Dauer der Tätigkeit als Quelle, Zeitpunkt und Anlass der Abschaltung als Quelle, Vergütung der Tätigkeit oder technische Ausstattung, würden tiefgreifende Rückschlüsse auf Methodiken und Arbeitsweisen des BfV zulassen, was zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit führen würde.“
Es geht noch ein paar Absätze so weiter, und wird wieder abgeschlossen mit dem schönen Satz:
„Diese Antwort ist weder als Bestätigung noch als Dementi zu verstehen.“
Die Fragen 11 bis 13 betreffen die Kontrollmechanismen hinsichtlich des Einsatzes von V-Leuten und wurden mit dem Referieren der gültigen Gesetzeslage beantwortet. Für die nächsten beiden Fragen gab es eine weitere Variante der Nicht-Beantwortung:
„14. In wie vielen Fällen wurden in den vergangenen zehn Jahren Straftaten oder strafrechtlich relevante Handlungen von V‑Personen während ihrer Tätigkeit für das BfV festgestellt oder bekannt (bitte nach Jahren, Anzahl der betroffenen V‑Personen und jeweils Art des strafrechtlichen Vorwurfs aufschlüsseln)?
15. In wie vielen dieser Fälle (vgl. Frage 14) wurde die Zusammenarbeit mit der jeweiligen V-Person beendet, ausgesetzt oder fortgeführt?“
Hier die Antwort:
„Die Fragen 14 und 15 werden im Sachzusammenhang beantwortet.
Im Sinne des § 3 Absatz 3 BVerfSchG besteht der Grundsatz, dass eine Quelle des BfV im Rahmen ihrer Informationsbeschaffung keine Straftaten begehen darf. Die Verfassungsschutzbehörden sind an alle allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden.
Eine weitergehende Beantwortung der Fragen kann wegen des unzumutbaren Aufwandes, der mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BverfGE 124, 161, 197). Es sind alle Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann.
Es erfolgt keine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung. Vor diesem Hintergrund würde die Beantwortung der weiteren Fragen die händische Sichtung und Auswertung eines immensen Aktenbestandes zu geführten Quellen in allen Phänomenbereichen in den vergangenen zehn Jahren erforderlich machen.
Die in den elektronisch geführten Akten enthaltenen Dokumente müssten zunächst einzeln gesichtet und auf Hinweise bezüglich möglicher Straftaten überprüft werden, da eine Abfrage mittels einzelner Suchbegriffe keine hinreichende Übersicht ermöglichen würde. Erschwerend kommt hinzu, dass in den Fragestellungen sehr allgemein nach Straftaten und daraus folgenden Konsequenzen für die weitere Zusammenarbeit gefragt wird. Die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation steht selbstverständlich weder einer Werbung im Wege noch führt sie zu einer Abschaltung (vgl. § 9b Absatz 1 Satz 1 i. V. m.
§ 9a Absatz 2 Satz 2 BVerfSchG). Im Sinne der Fragestellungen setzt bereits die Auftragserfüllung oftmals eine Nähe der Quelle zum Beobachtungsobjekt voraus, die das Risiko einer Strafbarkeit, beispielsweise wegen Bildung oder Unterstützung krimineller oder terroristischer Vereinigungen, mit sich bringt.
Eine derartige differenzierte Suchanfrage im elektronischen Aktensystem ist indes nicht möglich und eine Suche kann deshalb nur händisch erfolgen. Der mit der händischen Suche verbundene Aufwand würde die Personalressourcen für einen nicht absehbaren Zeitraum binden und ihre Arbeit erheblich beeinträchtigen.
Der erforderliche Aufwand für die händische Suche ist deshalb unverhältnismäßig und nicht zumutbar.
Eine genaue Bezifferung der notwendigen Mehrarbeit kann hier nicht erfolgen, da eine derartige Angabe Rückschlüsse auf die Anzahl der Quellen, die vom BfV im angefragten Zeitraum geführt wurden, zulassen würde. Die Anzahl der Quellen lässt Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Methodiken und
Arbeitsweisen zu, insbesondere über die Relevanz von menschlichen Quellen als nachrichtdienstliches Mittel zur Aufklärung des hier bearbeiten Personenpotentials. Dies könnte zu möglichen Verhaltensanpassungen des hier bearbeiten Personenpotentials führen und damit einen erheblichen Nachteil für die wirksame Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden darstellen und die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland gefährden.“
Noch Fragen? Ja, die Oppositionsabgeordneten hatten da noch eine zum Schluss:
„16. Sieht die Bundesregierung angesichts möglicher Kontrolldefizite Reformbedarf bei der gesetzlichen Ausgestaltung des Einsatzes von V‑Personen durch das BfV, wenn ja, welchen Reformbedarf sieht die Bundesregierung, und wenn nein, warum sieht die Bundesregierung keinen Reformbedarf?“
Und hier hat die Bundesregierung eine klare Antwort parat:
„Der Referentenentwurf für ein Gesetz zur Reform des Nachrichtendienstrechts der sich derzeit in der Ressortabstimmung befindet, sieht vor, dass Einsätze von Vertrauenspersonen künftig unabhängiger Vorabkontrolle durch den unabhängigen Kontrollrat unterliegen, einer gerichtsähnlichen, hochrangig besetzten Kontrollinstanz. Im Übrigen sieht die Bundesregierung keine Kontrolldefizite.“
Wenn man keine sehen will, sieht man auch keine. Es ist vielleicht auch einfach zu aufwändig, danach zu suchen.
Die Tünche des nur freiheitlich-demokratisch angestrichenen Nachkriegsdeutschlands Blätter ab.
alles gute Fragen. Eine wurde nicht gestellt: 3,40 Euro/Patrone? Es wird ja nicht die Jagdmunition auf dem Photo sein, sondern militärische Munition. Da kenne ich nur zwei Kaliber, die soviel kosten. Einmal 50 BMG, die ich derzeit für $3.47 bekomme und 350 RemMag, die das Doppelte kostet. Kann natürlich auch sein, daß die Bundeswehr die Munition geliefert hat; die bezahlen bestimmt solche Apothekenpreise für 9mm und 556.
Kein Wunder, daß die sog. etablierten Parteien die AfD verbieten wollen. Ist die AfD doch die einzige Partei, welche den Machenschaften der Regierung regelmäßig auf die geschmierten Pfoten schaut.
Ist wie mit dem „Celler Loch“. Der Vater der werten Frau von der Leyen, dazumal Ministerpräsident von Niedersachsen und namens Ernst Albrecht ließ vom niedersächsischen Geheimdienst einen terroristischen Anschlag auf ein Gefängnis in Celle vornehmen, um anschließend Bürgerrechte per Gesetz massiv einschränken zu können. Es gibt Sichtweisen, die den Mann als einen Terroristen und schlimmen Kriminellen ansehen. Ähnliches passierte im Rahmen des Münchner Oktoberfestanschlages vor Jahrzehnten: die Spur des Täters verlor sich im Nirgendwo, Hinweise wurden behördlich „versehentlich“ verschlampt, einschließlich von Aservaten, zum Beispiel der abgetrennten Hand des Attentäters.
Man darf – ohne zu viel zu vermuten – davon ausgehen, dass die Vertreter der Bundesrepublik Deutschland in politischen Ämtern und Behörden in Teilen zu kriminellen Handlungen neigen, um ihre Interessen durchzusetzen. Ob das nun Sprengstoff-Anschläge, Unterstützung von echten Terroristen oder irgendwelche fingierten sonstige Zwischenfälle sind. Auch das Thema Leipziger Flughafen wirft ja – so wie Nordstream 1 & 2 – mancherlei Fragen auf. Kriegsmüdigkeit lässt sich nämlich wunderbar mit false flag operations bekämpfen. Selenskyj, Rheinmetall und Merz lassen zusammen mit ihren Genossen grüßen.
Vielleicht ist es ja auch Absicht, so intransparent zu handeln. Schließlich hätten die geplanten Aktionen im Sinne der „Guten“ ja auch auch „gutgehen“ können. Nicht wahr?
Der Anschlag Berlin Weihnachtsmarkt 2016 hätte auch verhindert werden können. Im Umfeld des angeblichen Attentäters, Anis Amri, war ein V-Mann des Verfassungsschutz platziert, der Zugang zu Amri hatte. Kurze Zeit vor dem Anschlag, wurde der V-Mann „abgezogen“ und er durfte mit Amri keinen Kontakt mehr aufnehmen. Die Geschichte findet man im Internet unter V-MANN MURAT CEM. Nach dem Anschlag Weihnachtsmarkt Berlin 2016 wurden amtlicherseits Unterlagen und Beweismaterial gefälscht und vernichtet, andere V-Personen ins Ausland entsorgt und in bewährter Weise Auskünfte aus Gründen des Staatswohls verweigert, und zwar auch unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Ähnlichkeiten mit dem „NSU Komplex“ sind nicht zufällig, sondern eklatant auffällig. Beim Anschlag auf den CSD in Berlin vor kurzem: Der angebliche Attentäter Ballout wurde zusammen mit 3 anderen Männern verhaftet. Die 3 Männer wurden anschließend sofort wieder freigelassen. Wer waren diese Männer? In welchem Verhältnis standen die zu Ballout? Hatten diese 3 Männer Kontakte zum polizeilichen Staastsschutz oder/und Verfassungsschutz oder anderen „Diensten“? Wie hat sich die Tötung des Ballout durch SEK Einheiten tatsächlich detailliert abgespielt? Wie muß man sich das vorstellen, wenn mehrere schwer bewaffnete SEK Polizisten mit Schutzausrüstung von einem einzigen Mann mit Messer bedroht werden und der dann vom SEK aus Notwehr erschoss wird? Letzteres ist öffentlich immer noch nicht bekannt. Qualitätsmedien stellen diesbezüglich (aus Gründen des Staatswohls?) auch keine Fragen. Affe tot, Klappe zu, so auch im Fall Ballout wie im Fall Amri oder der beiden toten Uwes. Der Abdul Ballout muß aufgrund seiner Vita umzingelt gewesen sein, von V-Männern der verschiedenen „Dienste“. Aber möglicherweise gab es in den betroffenen Ämtern der bundesdeutschen Staatssicherheit schon wieder eine „Aktion Konfetti“ wie seinerzeit beim NSU, selbstverständlich aus Gründen des Staatswohls.
Im Auftrag der Bundesregierung Menschen töten, lautet das Fazit der „Mitteilung“.
Krimineller geht es nicht