Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Staatsverschuldung muss eine Abkehr von der Politik der endlosen „Rettungen“ zur Konsequenz haben. Sogenannte Zukunftsenergien, die lediglich auf das Prinzip Hoffnung bauen, aber technologisch reihenweise ungelöste Probleme beinhalten, erfüllen nicht den juristischen Tatbestand der „Geeignetheit“.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15. November 2023, das den Nachtragshaushalt der Bundesregierung für das Jahr 2021 für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt hat, ist ein wichtiges Urteil. Eigentlich müsste es eine Überprüfung der Politik der „großen Rettungen“, die die Regierenden Deutschland – insbesondere in den Bereichen Klima, Migration und Ukraine-Krieg – auferlegt haben, zur Folge haben.
Aber inzwischen hat sich die politische Debatte schon wieder weit von Buchstaben und Geist dieses Urteils entfernt. Dabei betrifft das BVerfG-Urteil nicht nur einen Nachtragshaushalt, sondern stellt auch grundlegende Anforderungen einer verfassungsgemäßen Haushaltsführung klar. Dazu gehören die Grenzen, die den Regierenden bei der Berufung auf eine „Notlage“ gezogen sind, wenn sie ein Abweichen von der normalen Haushaltsführung legitimieren wollen. Eigentlich wäre das Urteil also eine Chance: Man könnte es zum Anlass nehmen, um im blinden Weiter-so innezuhalten und zu prüfen, ob die mit immensen Ausgaben auf Schuldenbasis verbundene Rettungspolitik noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kräften des Landes steht.
Die ausufernde Finanzpolitik der Regierenden gibt sehr viel Geld für sehr fragwürdige Ziele aus. Und sie gibt das Geld auch für den Versuch aus, die immensen Kosten der Rettungspolitik etwas zu dämpfen und die den Bürgern auferlegten Opfer dadurch in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. So dienen diese Ausgaben dem Zweck, die Politik der „großen Wenden“ fortzusetzen, obwohl das Erreichen ihrer Ziele in eine immer weitere Ferne rückt.
Diese Politik hat schon zu einem erheblichen Bruch zwischen Regierenden und Regierten geführt. Das BVerfG-Urteil böte die Chance zu einer gründlichen Kurskorrektur in Deutschland. Doch erst mal geschieht das Gegenteil. Man stellt nicht etwa die großen Wendeprojekte – Energiewende, Verkehrswende, Agrarwende und wie sie alle heißen – auf den Prüfstand, sondern stellt die Bürger vor eine erbärmliche Wahl: Wollt ihr die Wenden mit Fördergeld oder wollt ihr die Wenden ohne Fördergeld? So sollen die Wenden selbst unantastbar bleiben.
Das Anliegen des Bundesverfassungsgerichts
Umso wichtiger ist es, noch einmal auf das BVerfG-Urteil zurückzukommen. Das Urteil stellt fest, dass die Übertragung von Kreditermächtigungen, die der Gesetzgeber unter Berufung auf die Corona-Notlage beschlossen hatte und dann für den „Klimatransformationsfonds“ einsetzte, verfassungswidrig war. Das BVerfG erklärt diese Übertragung – für viele überraschend – auch materiell-rückwirkend für nichtig. So fehlen der Bundesregierung jetzt schlagartig 60 Milliarden Euro. Das Anliegen ist, gerade in diesen Zeiten, sehr richtig und wichtig.
Indem die Übertragung von Geldmitteln von einem Notstand auf einen anderen Notstand zum Verfassungsbruch erklärt wird, wird ein Einfallstor für eine wuchernde Schuldenpolitik geschlossen. Jede neue Sonder-Verschuldung, die sich auf einen „Notstand“ beruft, muss diesen bestimmten neuen Notstand belegen. Eine vage Not-Verkettung nach dem Motto „Die Welt ist aus den Fugen“, wie sie in den Massenmedien gängige Münze ist, ist für einen demokratischen Verfassungsstaat nicht zulässig. Bedeutsam ist, dass dieser Verfassungsbruch im Namen des sogenannten „Klimaschutzes“ praktiziert wurde. Hier ist das BVerfG-Urteil ein historischer Markstein: Sie zeigt, dass die sich auf den Klimaschutz berufende „Große Transformation“ des Landes in einen Grundsatz-Konflikt mit einem überprüfbaren und eingrenzbaren Staatshaushalt geraten ist.
„Klima“ ist irgendwie überall, und die „Klimakrise“ sprengt jeden zeitlichen Rahmen. Eine jährliche Haushaltsbilanz erscheint dann sinnlos. Es ist kein Zufall, dass die Regierenden nach dem Urteil versuchen, die die politische Aufmerksamkeit auf sogenannte „notwendige Zukunftsinvestitionen“ zu lenken. Das ist eine merkwürdige Wortkonstruktion, die das unmittelbar „Notwendige“ und das in einer fernen „Zukunft“ Liegende miteinander verklebt. Es ist eine staatsgefährdende Konstruktion. Wo solche „Investitionen“ regieren, ist der Weg frei für eine dauerhafte Überschreitung jeglicher Schuldengrenze.
Die Frage, wann und aus welchen Überschüssen die Schulden jemals getilgt werden sollen, kann gar nicht mehr ernsthaft beantwortet werden. Denn niemand kann sagen, inwieweit es sich um echte Investitionen handelt, die eine zusätzliche Wertschöpfung zur Folge haben, oder um fruchtlose Geldausgaben (und damit keine Investitionen). Die Rückführbarkeit der Schuldenhöhe ist dann reine Spekulation. Unter diesem Vorzeichen wird die jährliche Haushalts-Debatte des Parlaments und sein Entscheidungsrecht über Gewährung oder Nicht-Gewährung neuer Kredite zur Farce. Dabei geht es hier eigentlich um das „Königsrecht“ des Parlaments. Es ist das wichtigste Unterpfand des demokratischen Souveräns für eine maßvolle Staatsführung in Krisen- und Kriegszeiten.
Die Grenzen des finanzpolitischen Notstandes
Mit dem BVerfG-Urteil werden der Möglichkeit der Regierenden, sich auf „Notsituationen“ zu berufen, enge Grenzen gesetzt. Das gilt auch für eine Aussetzung der sogenannten „Schuldenbremse“. Und auch bei einer Veränderung der Schuldenbremse durch den Gesetzgeber wird er dieses Urteil beachten müssen. Denn es präzisiert, was eine Ausnahmesituation im verfassungsrechtlichen Sinn ist. In einem Artikel des Freiburger Wirtschaftsprofessors Lars Feld („Finanzpolitik nach dem Verfassungsurteil“, in der FAZ vom 21.11.2023) heißt es dazu in Anlehnung an den Wortlaut des Urteils:
„In einer Ausnahmesituation, im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, darf sich der Bund höher verschulden, als es die zuvor skizierte Normallage erlaubt.“ Demnach lässt sich nicht jede Beeinträchtigung der Wirtschaftsabläufe als außergewöhnliche Notsituation im Sinne des Artikels 115, Absatz 2 interpretieren. Die Folgen von Krisen, die „lange absehbar waren oder gar von der öffentlichen Hand verursacht worden sind“, dürfen nicht mit Notkrediten gemildert oder behoben werden. Und der Autor zieht, mit Ausrufezeichen, die Schlussfolgerung: „Die Klimakrise ist somit keine Krise im Sinne des Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG!“
Ein unscheinbarer, aber wichtiger Begriff: „Geeignetheit“
Das BVerfG-Urteil ist nicht bloß ein Urteil über verwaltungstechnische „Instrumente“ (wie es die SPD-Bundesvorsitzende Eskens darzustellen versucht), sondern betrifft die Rettungspolitik als solche. Diese Tiefe des Urteils findet sich in Formulierungen, deren Tragweite man nicht sofort erkennt. Ich zitiere hier aus der Kurzfassung des Urteils:
„Je länger die diagnostizierte Krise anhält und je umfangreicher der Gesetzgeber notlagenbedingte Kredite in Anspruch genommen hat, desto detaillierter hat er die Gründe für das Fortbestehen der Krise und die aus seiner Sicht fortdauernde Geeignetheit der von ihm geplanten Maßnahmen zur Krisenbewältigung aufzuführen. Er muss insbesondere darlegen, ob die von ihm in der Vergangenheit zur Überwindung der Notlage ergriffenen Maßnahmen tragfähig waren und ob er hieraus Schlüsse für die Geeignetheit künftiger Maßnahmen gezogen hat.“
Der Schlüsselbegriff ist hier „Geeignetheit“. Nehmen wir die Klimapolitik. Hier geht es nicht nur darum, wie groß man das Klimaproblem sieht. Selbst wenn man von einer größeren Klimakrise ausgeht, erledigt sich dadurch nicht die Frage, ob die Strategie und die daraus folgenden Maßnahmen, die mit dem zusätzlichen Geld auf Pump finanziert werden sollen, einen zielführenden (oder überhaupt nennenswerten) Effekt haben. Wenn das BVerfG-Urteil das Kriterium der „Geeignetheit“ hervorhebt, betrifft das also die sogenannte „CO2-Strategie“, das Kernstück der deutschen Klimapolitik. Es ist im Wesentlichen eine Negativ-Strategie, die alle Produkte, Herstellungsverfahren und Infrastrukturen, die mit der Verbrennung fossiler Brennstoffe verbunden sind, ausschalten will.
Diese Klimapolitik ist so teuer und hat so gravierenden Folgen, weil es beim gegenwärtigen Stand der Technik keinen gleichwertigen, gleich produktiven Ersatz gibt. Zugleich liegen die erhofften Wirkungen des CO2-Ausstiegs auf das Klima in einer ferner Zukunft und sind überhaupt fragwürdig. Wer wollte ernstlich behaupten, dieses gewaltige Abschaltprogramm würde mit Gewissheit nach einer bestimmten Zahl von Jahren zu einer messbaren Besänftigung des Wetters führen? Zudem könnten sich solche Effekte ja gar nicht unmittelbar im Bilanzraum Deutschland einstellen, sondern müssten erst den Umweg über eine Veränderung des globalen Gesamtklimas nehmen. Niemand könnte ernsthaft eine solche Geeignetheit der CO2-Strategie nachweisen.
Aber was ganz sicher in absehbarer Zeit bei der CO2-Strategie herauskommt, ist der Verlust eines Großteils der bezahlbaren, für den Normalbürger erreichbaren Güter. Also der ersatzlose Verlust von Maschinen, Anlagen, Betrieben, Verkehrswegen, Heizungen, Wohnhäusern, Nahrungsmitteln, usw. Mit anderen Worten: Wer im Namen der Klimapolitik bis zum Jahr 2050 mit einer ständigen Aussetzung der Schuldenbremse und mit einem Jahr für Jahr wachsenden Schuldenberg regieren will, hat eine gewaltige Bringschuld. Und er hat sie hier und jetzt. Mit dem Wörtchen „Zukunftsinvestition“ ist es nicht getan. Und auch das beliebte Sätzchen „Das ist eine Herausforderung“ kommt gar nicht zu eigentlichen Aufgabe – nämlich eine zur Lösung geeignete Maßnahme vorzulegen.
Von finanziellen Grenzen zu materiell-technischen Grenzen
Hier führt das Kriterium der „Geeignetheit“ auf das Feld der materiell-technischen Realität und ihres konkreten, geschichtlich gegebenen Standes. Zusätzliches Geld allein löst keine technologischen Probleme, insbesondere nicht das Fundamentalproblem einer ganz neuen Energiebasis. Eine große zusätzliche Verschuldung ist nur dann „geeignet“, wenn sie auf einen bestimmten Stand der Technik trifft. Nur wenn hier eine erhöhte Tragfähigkeit und Produktivität greifbar nahe ist, ist eine außerordentliche Kreditermächtigung des Staates vertretbar. Denn dann könnte eine Überschuldung aus real erreichbaren Überschüssen wieder auf ein normales Maß zugeführt werden.
Also geht es um den Stand der Technik, und dabei ist der springende Punkt: Der Stand der Technik ändert sich nicht einfach, wenn die Menschen es wollen. Ein neuer Stand ist nicht einfach „machbar“. Die Technikgeschichte zeigt, dass er sich aus einem komplexeren Zusammenspiel von Naturanlagen, Entdeckungen, Kapitalbildungen, Arbeitsfähigkeiten ergibt. Dieses Zusammenspiel hat seinen eigenen Zeitrhythmus. Mal läuft die Technikgeschichte schneller und macht Sprünge, mal bewegt sie sich träge auf einem bestimmten Niveau. Es gibt Fortschritt, aber er kommt, wann und wie er es will – und nicht, wann und wie die Menschen es wollen.
Die Konsequenz ist, dass Wirtschaft und Staat eine sorgfältige Beobachtung und realistische Einschätzung der technischen Entwicklung machen müssen. Und dann zu einem Urteil kommen müssen: Das ist machbar, und das ist nicht machbar. Eine solche „Machbarkeitsprüfung“ ist übrigens sowohl bei Großinvestitionen von Unternehmen als auch bei großen Infrastrukturprojekten des Staates eine Rechtspflicht. Man sollte einmal die Sorgfalt, die hier gefordert ist, mit der Fahrlässigkeit vergleichen, mit der das Etikett „Zukunftsinvestition“ auf die sogenannten „erneuerbaren“ Energien geklebt wird.
Die „Zukunftsinvestitionen“ sind ein Fass ohne Boden
Im Bereich der „Klimarettung“ fällt auf, dass die Investitionen, die eine ganz neue Zukunft tragen sollen, nur in sehr allgemeinen Prinzipien, „Studien“ und „Modellvorhaben“ vorliegen. Bei den Zukunftsinvestitionen bekommt man bei näherem Nachfragen schnell die Antwort, es gebe hier noch „große Herausforderungen“. Die Erzeugung von „Innovationen“ erscheint als eine Art Wundertüte, an der man nur ordentlich schütteln muss, um das Gewünschte zu erhalten. So ist die damalige grüne Kanzlerkandidatin Baerbock im Wahlkampf des Jahres 2021 mit der Parole „Verbote sind Innovationstreiber“ herumgelaufen – frei nach dem zynischen Motto: Man muss die Leute in Not bringen, dann werden sie schon erfinderisch. Hier zeigt sich exemplarisch, wie die rein negative CO2-Strategie als Ergänzung eine Wunder-Erzählung braucht: die Erzählung von einer ganz anderen, hochproduktiven Technologie, die eigentlich schon da ist und nur noch auf „viel Geld“ wartet.
Leider ist der CDU-Vorsitzende Friedrich Merz davon gar nicht so weit entfernt – wenn er nämlich als Krisen-Lösung das Motto „Innovation und Technologie“ ausgibt. Die vielfach angekündigten Wundertechnologien wie z.B. die „Wasserstoff-Wirtschaft“ sind beim heutigen Stand der Technik viel zu aufwändig, um für ganz Deutschland, geschweige denn für die ganze Welt, eine Grundlage bieten zu können. Und auch die Rede von der „Technologie-Offenheit“ hilft nicht weiter, wenn die Technikgeschichte auf einem bestimmten Gebiet gerade in einer zähen Phase ist. Bloße Prinzipien helfen jetzt nicht weiter. Was gebraucht wird, ist eine immer wieder neue Beurteilung dessen, was machbar ist und was nicht. Daraus ergibt sich auch ein Urteil über die Bestände und Fähigkeiten, die nicht aufgegeben werden dürfen, sondern unbedingt gesichert oder sogar wiedergewonnen werden müssen.
Die Staatsräson des Verfassungsgerichts-Urteils
Wenn das Jahr 2023 für Deutschland etwas erbracht hat, dann ist es eine große Ernüchterung und ein größerer Respekt vor den Widrigkeiten der Realität. Sie hat viele Menschen aus sehr unterschiedlichen Schichten ergriffen, auch wenn ein beträchtlicher und tonangebender Sektor das nicht wahrhaben will und kann. Solche Ernüchterungen gibt es nicht nur bei der Klima-Politik, auch in der Migrations-Krise und der Ukraine-Krise sind die wunderbaren Lösungen und großen Siege in weitere Ferne gerückt, während die unmittelbaren Belastungen immer spürbarer werden.
Das Urteil, das das BVerfG in diesem November 2023 gefällt hat, ist auch ein gewisser Reflex auf die Ernüchterung der Nation. Im Urteil ist die Erfahrung der begrenzten Möglichkeiten Deutschlands spürbar. Das wird auch deutlich, wenn man dieses Urteil mit dem „Klima-Urteil“ vom Frühjahr 2021 vergleicht, das der Erste Senat des BVerfG (Vorsitz Stephan Harbarth) gefällt hat. Dieses Urteil erklärt eine verschärfte CO2-Strategie zum Verfassungsgebot und kommt dabei – was für eine kuriose Leerstelle! – ganz ohne eine Bewertung der finanziellen Möglichkeiten Deutschlands und ohne eine Bewertung des Standes der Technik aus.
Wie wohltuend ist demgegenüber das Urteil, das der Zweite Senat des BVerfG nun gefällt hat. Es ist eine Aufforderung, den begrenzten Möglichkeiten Deutschlands ins Auge zu sehen: Natürlich war es nicht Aufgabe dieses Verfahrens, ein Urteil über die materiell-technischen Grenzen der Gegenwart zu sprechen und daraus eine besondere Vorsicht bei der Überschreitung von Verschuldungsgrenzen abzuleiten. Aber die Richter des zweiten Senats des BVerfG haben einen wichtigen und im Deutschland der Gegenwart keineswegs selbstverständlichen Beitrag geleistet: Sie haben die Finanzpolitik daran erinnert, dass sie sich im Rahmen eines Haushalts und überhaupt eines Staatswesens bewegt, das sich aus den begrenzten Mitteln des Landes tragen muss. Sie haben die Finanzpolitik in die Pflichten einer Staatsräson (zurück)geführt.
Dr. rer. pol. Gerd Held, geb. 1951, studierte Sozialwissenschaften sowie Sozialphilosophie und promovierte und habilitierte an der Universität Dortmund, wo er zunächst als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Privatdozent tätig war. Von 2008 bis 2015 war er Leitartikler und Essayist bei der Tageszeitung „Die Welt“. Seit 2016 war er als freiberuflicher Publizist tätig. Er lebt in Berlin.