Vera Lengsfeld / 24.05.2022 / 12:00 / Foto: Imago / 64 / Seite ausdrucken

Das Verfassungsgericht als grundrechts-schaffende Gewalt?

Verfassungsgerichte in Demokratien haben die Aufgabe, darüber zu wachen, dass staatliche Gewalt die Grundrechte der Menschen nicht verletzt. Es zeichnet sich aber weltweit eine Tendenz ab, dass Verfassungsgerichte als letzte richterliche Instanz selbst mit ihren Entscheidungen und Urteilen stark in eben diese Grundrechte eingreifen und zum Teil sogar neue Grundrechtsgehalte schaffen.

Diese Tendenz ist auch in Deutschland zu beobachten. Sie hat sich in den letzten Jahren enorm verstärkt. Die Frage, die sich besonders am gestrigen Tag des Grundgesetzes hätte stellen sollen, ist, wie das mit den demokratischen Grundsätzen vereinbar ist. Die Gesetze sollten in den Parlamenten gemacht werden. Nur die sollten neue Grundrechte schaffen dürfen, und die Hürden sind mit Recht sehr hoch.

Verfassungsgerichte der Welt, auch das deutsche, reagieren immer häufiger auf die gesellschaftlichen Veränderungen und die schnell voranschreitenden Entwicklungen in Wissenschaft und Technik, speziell die der Informationsvermittlung.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe traf zum Beispiel Entscheidungen zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung, zum Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum oder dem Recht auf Vergessen.  

Das Gericht ging bei seinen Entscheidungen offensichtlich davon aus, dass im Grundgesetz die einzelnen Rechte nicht abschließend geregelt sind.

In jüngster Zeit werden aber auch Entscheidungen getroffen, die weit über das Grundgesetz hinausgehen, bzw. die Grundrechte einschränken. Die gravierendsten Beispiele sind die Entscheidung zum Klimaschutzgesetz und zur Einrichtungsbezogenen Impfpflicht, beide gefällt vom Ersten Senat unter dem Vorsitz von Merkel-Protegé Harbarth.

Mit dem am 29. April 2021 veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat entschieden, dass die Regelungen des Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 über die nationalen Klimaschutzziele und die bis zum Jahr 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen insofern mit Grundrechten unvereinbar sind, weil hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlen.

Mit dem Beschluss, nach dem die Einrichtungsbezogene Impfpflicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei, weil der Schutz vulnerabler Gruppen als höherwertigeres Rechtsgut anzusehen wäre als die körperliche Unversehrtheit des Menschen, wurde dieses im Grundgesetz garantierte Recht ausgehebelt. Beide Urteile öffnen politischer Willkür Tür und Tor.

Das Verfassungsgericht hat damit seine eigentliche Funktion aufgegeben und ist zum politischen Akteur geworden.

Jetzt aber dazu aufzurufen, das Verfassungsgericht zu meiden, weil es das Vertrauen der Bürger nicht mehr verdiene, wie der Cicero es tat, ist fatal. Wenn eine demokratische Instanz ihre Funktion nicht mehr erfüllt, muss sie erneuert werden, damit Demokratie und Rechtsstaat nicht nachhaltig beschädigt und damit außer Kraft gesetzt werden.

Richterliche Grundrechtskreationen werfen einige sehr grundsätzliche Fragen auf:

1. Welche Art von Macht und Funktion üben Verfassungsgerichte aus, wenn sie neue Grundrechte schaffen oder alte einschränken? Haben sie damit verfassungsgebende oder maßstabsetzende Gewalt und wie ist die legitimiert?

2. Welche methodischen Ansätze gibt es, die das Verfassungsgericht dabei zu beachten hätte?

Die Antwort auf diese Fragen ist entscheidend für die Legitimität der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung.

Soweit ich sehen kann, sind diese Fragen am gestrigen Tag des Grundgesetzes öffentlich nicht gestellt worden. Zwar wird festgestellt, dass im Laufe der Zeit ungefähr jeder zweite Artikel des Grundgesetzes verändert worden sei, einige davon auch mehrmals, außerdem gäbe es „wegweisende Urteile", die sich in den Jahrzehnten mal als Motor, mal als Bremser gesellschaftlicher Entwicklungen erwiesen hätten. Problematisiert wird das aber nicht.

Unter dem Radar der breiten Öffentlichkeit bleibt, dass in Deutschland in der Rechtsprechung eine neue Art von Macht erprobt wurde, die das Bundesverfassungsgericht in der Realität ausübt. Es ist höchste Zeit, das Problem zu thematisieren.

Wenn nicht geklärt wird, ob und wie die grundrechtsschaffende Gewalt, die das Bundesverfassungsgericht schon mehrmals ausgeübt hat, gerechtfertigt werden kann, besteht die Gefahr der Erosion der Grundprinzipien der Demokratie.

Foto: Imago

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Leserpost

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Dr Stefan Lehnhoff / 24.05.2022

....besteht die Gefahr der Erosion der Grundprinzipien der Demokratie. Der war gut.

B. Dietrich / 24.05.2022

Wie gedenkt man angemessen eines verstorbenen Geburtstagskindes?

P. Wagner / 24.05.2022

Ich stehe auf dem Boden des Grundgesetzes. Das habe ich schriftlich.  Also muss ich gegen Rechtsbeugungen durch Gerichte - wie auch immer sie sich nennen - vorgehen!

Bernd Braun / 24.05.2022

Wenn BVG sich anmaßt, Recht zu schaffen anstelle die Dursetzung des Rechtes überwachen, dabei erkennbar Regierungspositionen vertritt, und wenn das Parlament dem nicht durch Gesetzgebung Einhalt gebietet, ist die Gewaltenteilung de facto ausgehebelt. Offenbar haben sich alle Organe der Staatsgewalt entschlossen, die Ordnung des Grundgesetzes zu beseitigen.

T. Schneegaß / 24.05.2022

Meines Wissens gab es noch nie eine Diktatur, die ihre poltischen Entscheidungen und Handlungen durch eine unabhängige Justiz prüfen oder gar revidieren ließ, auch wenn sie alle pro forma Oberste Gerichte hatten und haben. Der Schein muss schon gewahrt bleiben. Warum sollte das heute anders sein?

T.Bernigau / 24.05.2022

Grundrechte sind meiner Meinung ausschließlich Abwehrrechte des Einzelnen gegenüber den Staat. Diesen Grundsatz hat das Verfassungsgericht aufgelöst. Z. B. Mietpreisbremse: Das grundrechtlich geschützte Recht auf Eigentum und damit das geschützte Interesse, die Marktmiete zu erzielen, trete deshalb hinter dem nicht grundrechtlich geschützte Interesse, möglichst wenig Miete zu zahlen zurück, weil das Recht auf Freizügigkeit - also das Recht, überall in Deutschland seine Wohnung zu nehmen, dies erfordere. Überlegung des Gesetzgebers (Gesetzesbegründung): Berliner, die schon ewig in ihrem Kiez wohnen, werden von Hinzuziehende aus Schwaben verdrängt, die höhere Mieten zahlen könnten. Dies soll verhindert werden (Kiez stimmt, Schwaben werden nicht genannt).  Diese Überlegung ist absurd: Ob der Vermieter den Berliner oder den Schwaben den Vorzug gibt, ist ihm auch unter der Mietpreisbremse selbst überlassen. Das Gesetz ist schon deshalb verfassungswidrig, (1.) da es die mit dem Eingriff verfolgte Zielsetzung nicht erfüllen kann (Der Berliner soll die Wohnung erhalten). (2.) Wenn die Mietpreisbremse die gewünschte Wirkung hätte (keine zusätzliche Schwaben in Berlin), würde das Gesetz die Freizügigkeit der Schwaben verletzen. (3.) Es ist nicht Aufgabe des Vermieters, die Freizügigkeit seiner Mietbürger dadurch zu fördern, dass er auf die Differenz zur Marktmiete - entschädigungslos - verzichten muss. Dass die Mietpreisbremse tendenziell dazu führt, dass die Zahl der Mietwohnungen abnimmt, weil Vermieter die leerstehende Wohnungen an Selbstnutzer zu einem Marktpreis verkaufen, der die Knappheit der Mietwohnungen reflektiert, drängt sich auf. Da Harbarth sich bereits als MdB der Union von der Verfassungsgemäßheit der Mietpreisbremse überzeugt hatte (er hätte sonst kaum dem Gesetz zustimmen können), lehnte er die Annahme einer diesbezüglichen Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unbegründet ab. So geht keine objektive Kontrolle.

Silas Loy / 24.05.2022

Die Judikative weigert sich ja inzwischen immer wieder in allen Instanzen, überhaupt die Sachverhalte eigenständig zu ermitteln. Schon hier versagt sie grundsätzlich als eigene Staatsgewalt und degeneriert zum Erfüllungsgehilfen. Das gilt -das dreiste Urteil über die Einrichtungsbezogene Nachweispflicht beweist dies schlagend- auch für das höchste deutsche Gericht. Wenn es darauf ankommt, gibt es auch in Deutschland in Wirklichkeit nur noch eine Gewalt. Und das ist die Exekutive. Mitsamt ihrer politisierten Verwaltung.

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