Redaktion / 27.08.2020 / 06:23 / 119 / Seite ausdrucken

„Das Verbot war mithin alternativlos“

Eines der einschneidendsten Demonstrationsverbote der letzten Jahrzehnte ist nicht nur Ausdruck einer äußerst bedenklichen Entwicklung, es ist auch verbunden mit einem äußerst bemerkenswerten Werk deutscher Verwaltungsprosa. Man muss die folgenden Zeilen gar nicht mehr kommentieren, denn sie sind beredt genug. Allerdings haben wir an einigen Stellen gezweifelt, ob wie nicht vielleicht einer Satire aufsitzen könnten. Aber das zitierte Faksimile wurde von den Demonstrationsanmeldern ins Netz gestellt. Mithin ist es äußerst unwahrscheinlich, dass gerade die, die sich nun vor Gericht gegen dieses Verbot wehren, ein Fake-Dokument in die Welt setzen. Also gehen wir davon aus, dass es sich um den Originalton aus der Berliner Verwaltung handelt.

Nur eine nüchterne Anmerkung vorab: Nach der Demonstration am 1. August ist in den seither vergangenen Wochen offenbar von keinem Infektionsgeschehen berichtet worden, das tatsächlich von dieser Demonstration ausgegangen ist. Aber nun überlassen wir das Wort den Berliner Beamten. Hier einige wichtige Teile der Begründung des Versammlungsverbots:

„Sie richten sich mit Ihrer Versammlung gegen die Maßnahmen der Regierung bzw. der einzelnen Landesregierungen zur Eindämmung des SARS-CoV-2 Virus, die Sie für überzogen halten. Sie sehen Ihre Freiheitsrechte dadurch unverhältnismäßig eingeschränkt, was mit einer Fehleinschätzung der eigentlichen Gesundheitsgefahren, die von dem SARS-CoV-2-Virus ausgehen, einhergeht.

Ihre Teilnehmenden rekrutieren sich dabei aus verschiedenen Bereichen der Gesellschaft. Bei bisherigen Versammlungen zum Thema war eine Zusammensetzung, die von bürgerlichen Klientel bis hin zu Angehörigen rechtsextremer Gruppierungen reichte, zu verzeichnen. Allen gemein war dabei, die grundsätzliche Ablehnung der getroffenen staatlichen Infektionsschutzmaßnahmen zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virusses (im Weiteren „Corona-Gegner" genannt). Es hat sich dabei gezeigt, dass insbesondere der Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen mit einem erheblichen Unwillen begegnet wird. Auch die Einhaltung notwendiger Abstände wird allenfalls sporadisch umgesetzt, eigentlich jedoch nicht für erforderlich gehalten.

Am 1. August 2020 fanden bereits von der Gruppierung Querdenken organisierte themengleiche Versammlungen statt. Herausgestochen hat dabei Ihre Großversammlung auf der Straße des 17. Juni und ein zuführender Aufzug. An der Versammlung nahmen letztendlich ca. 30.000 Personen und an dem Aufzug ca. 17.000 Personen teil. Eingereichte Hygienekonzepte konnten dabei gar nicht umgesetzt werden. Der notwendige Sicherheitsabstand von 1,5m von haushaltsfremden Personen zueinander wurde überwiegend nicht eingehhalten, die angeordnete Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen nahezu vollständig missachtet.

Nach mehrheitlich medizinischer Meinung ist die jederzeitige Wahrung des vorgegebenen Mindestabstandes von 1,5m von Personen zueinander aber einer der elementarsten Punkte zur Vermeidung einer weiteren Infektionsausbreitung des SARS-CoV2-Virus und der Verhinderung sogenannter Super-Spreading-Events.

Zu der Versammlungslage wurde nach hiesigen Erkenntnissen deutschlandweit mobilisiert. Es hat sich dabei gezeigt, dass die unterschiedlichsten Zusammenschlüsse sogenannter „Corona-Gegner" über die digitalen Medien gut vernetzt sind. Dies hat letztendlich dazu geführt, dass sich am 1. August 2020 etwa 30.000 „Corona-Gegner" in Berlin zusammengefunden haben.

Nach den vorliegenden Erkenntnissen wird in den einzelnen Gruppen und Interessenverbänden von „Corona-Gegnern" massiv europaweit mobilisiert. Dies wird auch in einem Interview von Ihnen, dem bekanntesten Vertreter der Querdenken Gruppierung, bestätigt. Dieses ist unter https://www.youtube.com/watch?v=zJ x-NZlvKE zu finden. Erneut wird wieder intensiv für eine Anreise mit Reisebussen der Initiative „Honk for Hope" geworben. Diese bieten aus dem gesamten Bundesgebiet Busreisen nach Berlin an. Darunter auch Anreisen über das gesamte Wochenende. Nach den Angaben der Veranstalter wird bei einer 3-Tages-Fahrt mit einer Ankunft in Berlin am 28. August 2020 um 20 Uhr gerechnet. Zudem ruft, im Gegensatz zu den Versammlungen am 1. August 2020, eine Vielzahl von Gruppierungen aus dem gesamten ideologischen rechten Spektrum zu der von Ihnen angemeldeten Versammlung auf.

Bei den erwarteten Teilnehmendenzahlen bzw. der Anzahl von Personen mit kritischer Einstellung zu den Corona-Schutzmaßnahmen, die in der Stadt zusammenkommen werden, sind mithin deutliche Steigerungen zu erwarten.

Vorliegend ist vor allem zu besorgen ist, dass diese Personen in Ihrem täglichen Leben im Hinblick auf deren Einstellung mit den staatlich getroffenen Infektionsschutzmaßnahmen zur Eindämmung des SARS-CoV-2-Virus eher nachlässig umgehen bzw. entsprechende Maßnahmen bewusst ignorieren.

Es kann nach objektiver Betrachtung also nur zum dem Schluss gekommen werden, dass ein Infektionsrisiko bei „Corona-Gegnern" erheblich höher ist, als bei solchen Personen, die die Infektionsschutzmaßnahmen streng beachten.

Hinzukommt, dass die weltweite Pandemielage weiterhin kritisch ist. Auch in den europäischen Ländern, in denen die Infektionsrate bereits sehr gering war, sind wieder deutlich steigende Zahlen zu verzeichnen. Dies trifft auch auf die inländischen Infektionszahlen zu. Am 22. August 2020 hat das Robert-Koch-lnstitut erstmals seit Ende April wieder über 2000 Neuinfektionen verzeichnet. Aus Frankreich und anderen europäischen Ländern werden ebenfalls Rekordzahlen gemeldet.

Im vorgenannten Interview wird bekräftig, dass es bereits bestätigte Anreisen u. a. aus Spanien, Frankreich, Kroatien, Polen und Belgien gebe. Bis auf Polen hat das Auswärtige Amt für die genannten Länder oder Regionen in diesen Ländern auf Grund der epidemiologischen Lage aktuell Reisewarnungen herausgegeben.

Sie hatten bereits für den 1. August 2020 eine Versammlung zu dem Thema „Das Ende der Pandemie: Tag der Freiheit" mit ursprünglich 10.000 Teilnehmenden angemeldet. An dieser Kundgebung nahmen jedoch entgegen Ihrer ursprünglich geschätzten Zahl an Teilnehmenden letztendlich bis zu 30.000 Personen teil. Ihr ursprüngliches Hygienekonzept basierte hauptsächlich auf der Einhaltung der Mindestabstände auf einer ausreichend dimensionierten Versammlungsfläche. Ergänzend sahen Sie einen Einsatz von Ordner/innen zur Ansprache an die Teilnehmenden der Versammlung vor, sowie eine Vorab-Kommunikation der Hygiene-Regeln nebst Auflagen via Youtube. Die von Ihnen eingesetzten Videoleinwände und Lautsprechertürme entlang der Straße des 17. Juni sollten bei der Entzerrung der Menschenmenge im Versammlungsraum dienen.

Im Rahmen des eigentlichen Ablaufs der Versammlung am 1. August 2020 musste festgestellt werden, dass insbesondere mit Eintreffen der Teilnehmenden eines zuführenden Aufzuges die Zahl der avisierten Teilnehmendenzahl bei weitem übertroffen wurde. Hierbei wirkte trotz der im weiteren Versammlungsraum eingesetzten Videoleinwände die Bühne als Anziehungspunkt, was zu einer erheblichen Verdichtung der Menschenmenge und Nichteinhaltung der Mindestabstände in diesem Bereich führte.

Das mit Bescheid der Versammlungsbehörde beauflagte Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wurde auch nach Verlesen der Auflagen und regelmäßiger Aufforderung Ihrerseits durch die Teilnehmenden der Versammlung praktisch nicht befolgt. Es wurde dahingehend ersichtlich, dass ein Einwirken Ihrerseits auf die Teilnehmenden Ihrer Versammlung offensichtlich nicht gegeben war, was letztendlich aufgrund der Massenhaftigkeit der Teilnehmenden Ihrer Versammlung und der durch die eng gedrängte Menge zu befürchtenden infektiologischen Risiken zu einer Auflösung Ihrer Versammlung führte.

Bei der Versammlungsbehörde liegen inzwischen ab dem 28. August 2020 eine Vielzahl von Versammlungsanmeldungen von „Corona-Gegnern" vor. All diese Anmeldungen können nicht einzeln, sondern müssen im Hinblick auf die erhebliche Mobilisierung in ihrer Gesamtheit betrachtet werden. Dieser Bescheid macht mithin deutlich, dass die Gefahrenprognose unmittelbar auch auf Ihr Versammlungsvorhaben zu übertragen ist.

Sie haben die Teilnehmendenzahl für Ihre vorliegende Kundgebung am 29. August als auch für die Fortführung als Camp mit gleichermaßen jeweils 22.500 Personen angegeben. Das bisher für die Kundgebung am 29. August 2020 hier vorliegende Hygienekonzept bezieht sich erneut hauptsächlich auf einen nach Ihrem Dafürhalten ausreichend dimensionierten Versammlungsort. Entsprechend ist die Ausweitung des Versammlungsraums auf die Straße des 17. Juni zwischen Salzufer und Platz des 18. März sowie die Einmündungsbereiche am Großen Stern zu bewerten.

Im weiteren Verlauf des Hygienekonzeptes empfehlen Sie diesmal sogar einen Verzicht auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

In Bezug auf ein erneut zu beauflagendes Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung und die Beachtung der notwendigen Mindestabstände aller an der Kundgebung teilnehmenden Personen ist somit ein vergleichbares Verhalten der Teilnehmenden Ihrer Kundgebung wie bereits am 1. August festgestellt auch vorliegend zu besorgen.

[…]

Wenn also der Umstand betrachtet wird, dass an dem Wochenende vom 28. bis zum 30. August 2020 mehrere 10.000 Personen, zum Teil aus dem europäischen Ausland, in Berlin zusammenkommen werden, die im Hinblick auf ihre Einstellung zu Virusschutzmaßnahmen im täglichen Leben, einem erheblichen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, ist schon deshalb von einem erheblichen infektiologischen Risiko auszugehen.

Wie auch am 1. August 2020 wird der notwendige Mindestabstand von Personen zueinander auch bei den einzelnen Versammlungen dabei nicht eingehalten werden können. Dies ist bei den zu erwartenden Gesamtteilnehmendenzahlen nicht möglich. Es wird regelmäßig zu Unterschreitungen vor prominenten Versammlungsangeboten, wie an Bühnen oder Lautsprecherfahrzeugen kommen. Problematisch können zudem örtliche Gegebenheiten an einigen Stellen des Versammlungsraums, die nicht ausreichend bemessen oder situationsbedingt für die Gemengelage ungünstig geschnitten sind, und ebenfalls der zu erwartende erhebliche Andrang in den Zu- und Abstromphasen sein. Wenn also der notwendige Mindestabstand nicht sogar willentlich ignoriert wird, ist mit Situationen zu rechnen, in denen dieser einfach nicht eingehalten werden kann. Dies belegen auch die Beobachtungen am 1. August 2020.

Die Einhaltung des Mindestabstands ist durch die SARS-CoV-2-lnfektionsschutzverordnung für das grundsätzliche öffentliche Zusammenleben vorgegeben. Sie wurde auf Grundlage des § 32 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der zurzeit gültigen Fassung erlassen. Gemäß § 10 der SARS-CoV-2-lnfektionsschutzverordnung können durch diese Verordnung die Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG), der Freizügigkeit (Art. 1 1

Abs. 1 GG) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) eingeschränkt werden.

[…]

Wird zu der zu besorgenden Unterschreitung des Mindestabstandes hinzugenommen, dass die Teilnehmenden bei einer sich bietenden Versammlungsgelegenheit unter weitestgehender Missachtung staatlicher Vorgaben wie dem Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in Gruppenform zusammenkommen wollen, wird das davon ausgehende Infektionsrisiko exponentiell gesteigert. Diese Personen nehmen dabei teilweise auch weite Anreisen in Kauf. Sie werden demnach jede Möglichkeit nutzen, zum Zwecke des Ausdrucks ihrer Meinung gemeinsam auf die Straße zu treten. Im Hinblick auf die gute Vernetzung der „Corona-Gegner" untereinander, dürfte es dabei letztendlich völlig egal sein, an welcher Versammlung zum Thema teilgenommen wird. Folgerichtig müssen in Berlin alle themengleichen Versammlungen, die für einen größeren Teilnehmerzulauf geeignet sind, behördlich untersagt werden. Würden hiervon nur die geplanten Großveranstaltungen betroffen sein, hätte das lediglich eine Verlagerung hin zu kleineren Versammlungsangeboten zur Folge, was bei noch ungeeigneteren Orten zu einer weiteren Risikoerhöhung führen würde.

Es bleibt demnach festzuhalten, dass Versammlungen mit den erwarteten Teilnehmendenzahlen von Personen, die medizinische und aus infektiologischer Sicht notwendige Mindeststandards nicht beachten, unter diesen Voraussetzungen bei der derzeitigen Pandemielage einfach nicht durchführbar sind.

[…]

Die Begrenzung der Personenzahl bei Ihrer Versammlung ist am gewünschten Versammlungsort bei den zu erwartenden potentiellen Teilnehmendenzahl im Verbund mit deren Willen sich hier zu versammeln an öffentlichen Orten schlicht nicht durchsetzbar. Selbst wenn eine Begrenzung auf eine vermutlich noch händelbare Anzahl von nur 5000 Teilnehmende angenommen werden würde, wären immer noch zehntausende Personen in der Stadt, die Ihren unbedingten Versammlungswillen dann wahrscheinlich spontan umzusetzen versuchen würden.

Eine zurzeit eigentlich zu verhindernde Bildung von größeren Menschenmengen ohne medizinisch sinnvolle Mindeststandards würde die aus infektionsschutzrechtlichen Gründen erforderlichen Einschränkungsmaßnahmen konterkarieren. Eine Folge wäre eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung und damit für Leib und Leben jedes Einzelnen.

Ein Verbot Ihrer Versammlung ist mithin alternativlos. Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit im Rahmen des Infektionsschutzes überwiegt hier Ihr Grundrecht auf Versammlungsfreiheit. Die im Hinblick auf den Schutzgedanken des Art. 2 Abs. 2 GG getroffenen gesetzlichen Regelungen wären als Bestandteil der öffentlichen Sicherheit bei einer Versammlungsdurchführung in nicht hinnehmbarer Weise verletzt.“

Quelle: https://img1.wsimg.com/blobby/go/74e92e2f-7c73-4d74-b272-819b4890ad68/downloads/Versammlungsverbot-Berlin.pdf?ver=1598454880331

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netiquette:

Michael Hoffmann / 27.08.2020

Müsste es nicht heißen: Teilnehmewerdende?

Eberhard Will / 27.08.2020

Daß auch die Versammlungsfreiheit einer Rechtsgüterabwägung unterworfen werden kann, steht schon im Grundgesetz. Aber doch nicht so diletantisch! Die Verbotsverfügung lässt sich seitenweise darüber aus, dass die Teilnehmer Auflagen voraussichtlich nicht genügend beachten würden. Typischerweise gilt dies aber mehr oder minder für die meisten Rechtsregeln, die nur lückenhaft überwacht werden können. Bestes Beispiel sind die Verkehrsregeln. Wozu die Verfügung jedoch keinerlei Aussage enthält, ist eine quantifizierte Einschätzung der mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Schäden für Leben oder Gesundheit Beteiligter und Nichtbeteiligter.  Dazu gibt es nur wolkige Behauptungen ohne Quantität und Kausalität. Dabei ist das doch das Rechtsgut, um das es in der Abwägung gehen muss! Hier solide zu argumentieren, wäre ein Leichtes gewesen, wenn es dafür eine empirische Basis geben würde. Dann hätten Polizeipräsident/Innensenator doch schreiben können: “Daher erwarten wir pro 10.000 Kundgebungsteilnehmer***n X Neuinfektionen, Y Hospitalisierungen und Z vorzeitige Todesfälle.” Diese Erfahrungen gibt es aus Berlin jedoch eher für das Gegenteil. Keine der Großdemonstrationen aus den letzte Wochen oder Monaten hat sich nach Ablauf der Inkubationszeit als ein Superspreader-Erignis erwiesen. Der Senat selbst hat auf parlamentarische Anfrage keine auffällig angestiegenen Fallzahlen benennen können. Generell haben sich Massenaufläufe unter freiem Himmel in Deutschland bisher als ziemlich folgenlos erwiesen. Der Tenor der Verbotsverfügung ist also vollkommen unbegründet:  “Ein Verbot Ihrer Versammlung ist mithin alternativlos. Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit im Rahmen des Infektionsschutzes übenwiegt hier Ihr Grundrecht auf Versammlungsfreiheit.” Aber der Innensenator hat ja freundlicherweise schriftlich bestätigt, dass es ihm nicht um die Volksgesundheit geht, sondern um eine Machtprobe und die Bekämpfung der von ihm identifizierten politischen Gegner.

Max Wedell / 27.08.2020

Wirklich bemerkenswert ist der polizeiliche Wandel in der Einschätzung, wie viele Teilnehmer die erste Demo am 1.8. hatte. Die Polizei behauptete damals, es wären 20.000 Personen gewesen. Die “Faktenchecker” der ÖR waren fleißig, vermaßen Satellitenfotos, werteten Luftbilder aus, und bestätigten die Zahl der Polizei im Großen und Ganzen. Jetzt heißt es in der polizeilichen Begründung der Ablehnung der nächsten Demo, “daß sich am 1. August 2020 etwa 30.000 ‘Corona-Gegner’ zusammengefunden haben.” Ja kennt denn die Polizei nicht nur die eigenen Zahlen nicht, sondern auch nicht die Faktenchecks der ÖR, glaubt sie etwa nicht an deren unbezweifelbare Faktizität? Es ist doch unmöglich, daß die in ihren “Auswertungen” um 50% danebenliegen, denn es handelt sich doch um “Qualitätsmedien”... oder etwa nicht? :D Und die Polizei selber? Die Zahl 30.000 kommt jetzt ebenfalls vom Polizeipräsidenten… führt der etwa zwei Zahlen für ein und dasselbe Geschehen? Eine für die Öffentlichkeit und eine für den “internen Gebrauch”? Dieser Verdacht drängt sich jetzt leider ziemlich penetrant auf. - Ansonsten kann ich die sprachlichen Merkwürdigkeiten im Versammlungsverbotsbrief nicht vorbehaltlos kritisieren. Hölzerner Satzbau ist natürlich schlimm und sogar peinlich, wenn er Intellektualität vortäuschen soll, wo es keine gibt, aber die Verwendung kurioser Vokabeln (oder die kuriose Verwendung von Vokabeln) befürworte ich. Wenn wir alle öfter mal kreativ würden,  etwa “besorgen” anstatt “befürchten” o.ä. sagten, wieviel lebendiger würde doch unsere Sprache. Allerdings auch größer die Verwirrung, aber damit sollte man leben können.

Marc Greiner / 27.08.2020

Ich hoffe, es gehen jetzt noch mehr Demonstranten hin und demonstrieren OHNE Maske und Abstand gegen die Corona-Massnahmen. Alles Andere würde auch keinen Sinn machen. Wir sind ja gegen diese Massnahmen, also soll man sie auch ignorieren. Darum geht es ja!

Frank van Rossum / 27.08.2020

Tom Cruise als Militärjurist in “Eine Frage der Ehre”: “Mein Klient ist ein Schwachkopf- das verstößt nicht gegen das Gesetz”

Martin Stumpp / 27.08.2020

Interessant ist der mehrfache Bezug auf die Teilnehmerzahl, die doch bislang offiziell nur bei 20.000 lag. Jetzt werden auf einmal 30.000 aus dem Hut gezaubert und von Massen gesprochen die Anreisen wollen. Ja was jetzt unbedeutende Demo oder Massenprotest gegen massenhafte Grundrechtsverletzungen. Ich denke Berlininer Regierungen müssen sich einmal entscheiden.

P. Wedder / 27.08.2020

Ist es tatsächlich noch immer möglich Parallelen zu einer anderen deutschen (Diktatur-) Zeit nicht zu erkennen? Liebe „Nie wieder!“-Demonstranten schlagt die Geschichtsbücher auf statt freitags in Schulstreik zu treten.

Fritz Fuchs / 27.08.2020

Es ist schon schlimm genug, dass niemand mehr weiß, dass eine Alternative nichts anderes ist als die zur Wahl stehende Entscheidung für eine von zwei Gegebenheiten. Das lateinische Adjektiv “alter” bedeutet zunächst einmal “der eine von zweien, der andere”.  Für den Fall, dass drei oder mehr Möglichkeiten gegeben sind, kommt schon “alius” in Betracht im Sinne von “eine andere”; “alter” greift da nicht mehr. Insofern ist “alternativlos” schon einmal Nonsens an sich, denn zwei Möglichkeiten gibt es immer (also nicht nur im Binärsystem), und geht man von der deutschen Sprachlogik aus, so sind auf ~los endende Wörter Absoluta, eine Steigerung ist daher ebenso unsinnig wie schon die von Merkel erfundene Formulierung “alternativlos”.  Man sollte seine Sprache an andern Vorbildern orientieren als ausgerechnet an einem stammelnden, verhassten Bundeskanzler aus der Uckermark.

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