Von Christian Gomille.
Anmerkung zu einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. April 2017
I. Der Sachverhalt
Im Spätsommer 2012 bezeichnete der Publizist Henryk M. Broder die Journalistin und damalige Leiterin des 3sat-Magazins „Kulturzeit“, Tina Mendelsohn, in einem auf seinem Blog veröffentlichten Artikel als „kleines Luder vom Lerchenberg“ und „delirierende Hausfrau“. Sie neige ihr Köpfchen zur Seite, damit der Verstand sich in einer Ecke konzentrieren könne. Von allen "Kulturzeit"-Moderatoren und Moderatorinnen sei sie die dümmste und unfähigste. Vorangegangen war eine – in Broders Text wiedergegebene – Anmoderation der Betroffenen, in welcher sie Broder einen „armen Mann“ nannte, „der sich unwohl fühlt, sich wähnt in einem Land voller Antisemiten und Judenfeinden. Ein anderes Bild hält er offenbar nicht aus. Nichts, aber auch gar nichts darf normaler werden, da stand immer Broders spitze Feder vor. Eine Waffe sein Antisemitismusvorwurf blieb haften.“ Sinngemäß hieß es weiter, Broder habe es immer wieder zurück nach Deutschland gezogen, um sich dort als „Mühlstein der Vergangenheitsbewältigung“ zur Verfügung zu stellen. Mit diesen Worten wiederum sekundierte Tina Mendelsohn dem Journalisten und Herausgeber Jakob Augstein, über den Henryk Broder einige Tage u.a. zuvor geschrieben hatte, er sei ein „lupenreiner Antisemit“.
Tina Mendelsohn verlangt Unterlassung der beschriebenen sie betreffenden Aussagen und eine angemessene Geldentschädigung für die erlittene Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts.
II. Die Probleme des Falls
Henryk Broders Zuschreibungen an Tina Mendelsohn sind wenig zimperlich. Folglich stellt sich zunächst die Frage, ob er durch seine harsche Wortwahl die Grenzen des rechtlich Zulässigen überschritten hat. Sofern eine Rechtsverletzung gegeben ist, bleibt im Anschluss einem möglichen Anspruch der Betroffenen auf Geldentschädigung wegen einer besonders schweren Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts nachzugehen.
1. Zivilrechtlicher Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit sind § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB. Dabei kommt es entscheidend auf das Ergebnis einer Abwägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Betroffenen aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. 2 Abs. 1 GG mit dem Recht des Erklärenden auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG an. Aus der Wechselwirkungstheorie des Bundesverfassungsgerichts folgt insoweit die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede.[ i ] Bei einem Konflikt mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht ist diese Vermutung erst widerlegt, wenn die Äußerung sich als Schmähkritik, Formalbeleidigung oder Verletzung der Menschenwürde erweist.[ii] Dabei bildet die Schmähkritik die wichtigste dieser Grenzen der freien Meinungsäußerung. Wegen ihrer die Freiheit der Meinungsäußerung begrenzenden Wirkung sind strenge Anforderungen an sie zu stellen.[iii] Deshalb können gegen eine Person gerichtete Aussagen noch nicht allein deshalb als Schmähkritik angesehen werden, weil sie schädlich, wertlos, gefährlich, emotional, falsch, polemisch oder verletzend sind.[iv] Sie ist nur unter der Voraussetzung zu bejahen, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person, die persönliche Herabsetzung im Vordergrund steht.[v]
So zeigt sich, dass die Zivil- und Verfassungsrechtsordnung dem Träger des Persönlichkeitsrechts im öffentlichen Meinungskampf bereits nach allgemeinen Regeln einiges zumuten. Allerdings sind an die Rechtswidrigkeit einer Äußerung noch strengere Anforderungen zu stellen, wenn der Erklärende gegenüber dem Betroffenen zum Gegenschlag berechtigt ist.[vi] Das betrifft Situationen, in denen die streitgegenständliche Äußerung die unmittelbare Reaktion auf einen vorherigen Angriff seitens des Betroffenen[vii] oder auf eine betonte und öffentliche Stellungnahme des Betroffenen zu Grundfragen des Gemeinschaftslebens darstellt.[viii] Hat der Betroffene auf solche Weise selbst einen Grund für seine Ehrherabsetzung gegeben oder sie sogar provoziert, fällt dies bei der Abwägung zugunsten des Erklärenden erheblich ins Gewicht.[ix] Danach muss der Betroffene persönliche Herabsetzungen hinnehmen, wenn sie gemessen an den von ihm selbst getätigten Aussagen nicht unverhältnismäßig erscheinen.[x] Danach sind scharfe und drastische Formulierungen angemessen, wenn der jetzige Erklärende zuvor selbst einer überspitzten Kritik seitens des nun Betroffenen ausgesetzt war.[xi]
Nachdem Tina Mendelsohn bei der Formulierung ihrer Kritik an Henryk Broder ebenfalls nur wenig Zurückhaltung geübt hatte, kulminiert die Frage nach der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Äußerungen in der Frage nach der Reichweite von Broders Recht zum Gegenschlag.
2. Der einfachrechtlich nicht normierte Anspruch auf eine Entschädigung in Geld ist Konstellationen vorbehalten, in denen eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.[xii] Das kommt regelmäßig nur dort in Betracht, wo den Verletzer der Vorwurf einer schweren Schuld trifft oder wo es sich um eine objektiv erheblich ins Gewicht fallende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts handelt.[xiii]
III. Die Lösung des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht sieht aus grundgesetzlicher Perspektive keine Notwendigkeit, Tina Mendelsohn eine Geldentschädigung zuzusprechen. Gleichwohl hält es die Betroffene für durch die Äußerungen Broders schwerwiegend in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt.[xiv] Insoweit schließt es sich der Beurteilung durch das OLG Düsseldorf[xv] an, von welchem die unmittelbar zuvor ergangene Entscheidung in dieser Auseinandersetzung stammt.
IV. Bewertung
1. Das Recht zum Gegenschlag zählt zwar zum anerkannten Regelbestand des Mediendeliktsrechts. Erstaunlicherweise lässt sich dennoch nicht mit Sicherheit sagen, welche besonderen Rechtsfolgen sich an diese Regel knüpfen. Unklar ist insbesondere, in welchem Verhältnis sie zu den allgemeinen Rechtmäßigkeitsgrenzen der Schmähkritik und der Formalbeleidigung steht.
Ein insoweit uneinheitliches Bild offenbaren zunächst die abstrakten Beschreibungen dieses Verhältnisses. Manche ziehen bei der Schmähkritik eine absolute Grenze.[xvi] Andere sehen erst Diffamierungen – nach allgemeinem Sprachgebrauch also verleumderische Tatsachenbehauptungen und Schimpfwörter – als nicht mehr durch das Recht zum Gegenschlag legitimiert an.[xvii] Gleiches gelte für pure Schmähkritiken,[xviii] wobei nicht recht deutlich wird, welcher Unterschied zwischen der puren und der normalen Schmähkritik besteht. Wiederum andere meinen, dass sich der Erklärende in den Gegenschlags-Konstellationen durchaus solcher Mittel bedienen könne, die unter normalen Umständen ausgeschlossen seien.[xix] Dennoch gestatte das Recht zum Gegenschlag keine fortdauernde Eskalation der Beleidigungen.[xx]
Diese Unsicherheit über den Umgang mit der Gegenschlagsregel setzt sich fort, wenn man die abstrakten Aussagen über sie auf konkrete Fälle herunterbricht. So durfte ein Kunstprofessor, der zuvor in einem öffentlichen Vortrag bestimmte Kunstkritiker mit scharfen Worten angegangen hatte, in der Reaktion als „bornierter Oberlehrer“, „Provinzdemagoge“ und „dialektischer Gartenzwerg“ herabgewürdigt werden.[xxi] Auch wurde die Bezeichnung des bayerischen Innenministers als „wunderbares Inzuchtprodukt“ für rechtmäßig erachtet.[xxii] Hingegen sollte die Aussage einer Journalistin, die Situation in Ramallah sei mit einem Vergleich zum Warschauer Ghetto noch sehr moderat beschrieben, keinen Vorwurf des Antisemitismus rechtfertigen.[xxiii] Ferner soll auch im Rahmen eines verbalen Schlagabtauschs es niemand hinnehmen müssen, als „Altkommunist im Geiste des Massenmörders Stalin“ beschrieben zu werden.[xxiv]
2. Die Regel vom Recht zum Gegenschlag kann nur eine eigenständige Bedeutung haben, wenn sie dem Erklärenden eine Äußerung gestattet, welche ohne die reaktive Verknüpfung mit der Erstäußerung als Schmähkritik, Formalbeleidigung oder aus sonstigen Gründen rechtswidrig wäre. Denn drastische Formulierungen, welche diese Grenzen nicht überschreiten, sind dem Erklärenden nach allgemeinen Regeln auch dort gestattet, wo sie keine Reaktion auf ein bestimmtes Vorverhalten des Betroffenen darstellen. Den Schutz des Betroffenen im Wirkungsbereich des Rechts zum Gegenschlag noch weiter zurückzudrängen, ist dadurch erklärlich, dass dieser sich mit einer Erstäußerung exponiert und somit einen Teil seines Persönlichkeitsschutzes preisgegeben hat.[xxv] Eine wertungsmäßige Parallele findet sich im partiellen Verlust des Privatsphärenschutzes infolge eines vorangegangenen Drängens des Betroffenen in die Öffentlichkeit.[xxvi]
Gleichzeitig wäre es schon mit Blick auf Art. 5 Abs. 2 GG sowie auf Art. 1 Abs. 1 i.V.m. 2 Abs. 1 GG nicht hinnehmbar, dem Recht zum Gegenschlag eine Befugnis zu beliebigen Beleidigungen zu entnehmen.[xxvii] Doch lässt sich dieses Spannungsverhältnis auflösen. Zunächst sind Angriffe auf die Menschenwürde auch für Gegenschlagsäußerungen tabu.[xxviii] Freilich tangiert nicht jedes herabsetzende Werturteil den Betroffenen zugleich in seiner Menschenwürde.[xxix] Vielmehr ist diese Fallgruppe auf Konstellationen beschränkt, in denen der Erklärende den Betroffenen zu einem bloßen Objekt degradiert, ihm die elementaren Persönlichkeitsgüter abspricht[xxx] oder sich über Angelegenheiten aus der Intimsphäre des Betroffenen auslässt.[xxxi] In Zusammenhang mit der Schmähkritik lässt sich das Recht zum Gegenschlag angemessen berücksichtigen, indem man bereits in der für den Durchschnittsempfänger erkennbaren Bezugnahme auf die Erstäußerung einen hinreichenden sachlichen Bezug anerkennt, der die Annahme einer bloßen persönlichen Herabsetzung des Betroffenen ausschließt.
In diesem Sinne dürfte auch die in der Literatur zuweilen anzutreffende Formulierung von der „puren Schmähkritik“ als Grenze des Rechts zum Gegenschlag zu verstehen sein. Was schließlich die Formalbeleidigungen anbelangt, so ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass es Schimpfwörter unterschiedlichen Schweregrads gibt. Am gravierendsten sind dabei diejenigen, welche in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheinen und daher stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden müssen.[xxxii] Solches Vokabular entstammt meist der Fäkalsprache.[xxxiii] Handelt es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung um eine Gegenschlagsäußerung, kann nur diese Kategorie von Schimpfwörtern als Formalbeleidigung angesehen werden. Sämtliche Herabsetzungen geringeren Grades muss der Betroffene aushalten.
3. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die herabsetzenden Aussagen Henryk Broders über Tina Mendelsohn als rechtmäßig. So stellt Tina Mendelsohn in ihrer Anmoderation Henryk Broder als einen Menschen dar, der aus egozentrischen Motiven irrationale Antisemitismus-Vorwürfe in die Welt setze, um auf diese Weise den Handlungsspielraum bei der kritischen Erörterung israelischer Politik in Deutschland von vornherein einzuschränken. Diese – juristisch unangreifbare – Aussage nimmt Bezug auf die in der deutschen Antisemitismusdebatte aus bestimmten Kreisen immer wieder geäußerte und jedenfalls kontrovers diskutierte Erpressungsthese[xxxiv] und ist deshalb ohne weiteres geeignet, eine Gegenschlagssituation herbeizuführen.
[1] In der Replik Broders ist der Text der Anmoderation wiedergegeben. Sämtliche Äußerungen stehen somit in einem erkennbaren Zusammenhang mit einer konkreten beruflichen Leistung der Betroffenen, welche der Erklärende für eine eklatante Fehlleistung hält. Eine Schmähkritik scheidet schon aus diesem Grund aus. Zweifellos sind die Zuschreibungen als Luder, delirierend, dumm und unfähig herabsetzend. Doch erreichen sie kein der Fäkalsprache vergleichbar niedriges Niveau, welches ihre kategorische Untersagung als Formalbeleidigung aber voraussetzen würde. Auch ist unter keinem der hier genannten Aspekte ein Angriff auf die Menschenwürde der Betroffenen ersichtlich.
Nachdem die Äußerungen Borders den Rahmen des rechtlich Zulässigen nicht sprengen, stellt sich die Folgefrage nach einer Geldentschädigung gar nicht erst.
4. Der Fall veranschaulicht die Zumutungen, welche das deutsche Mediendeliktsrecht für den Träger des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuweilen bereithält. Diese Zumutungen sind indes der Preis, welcher für ein effektives Grundrecht auf freie Meinungsäußerung zu entrichten ist. Gerechtfertigt wird dies nicht zuletzt durch den Gedanken, dass der Träger des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugleich Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG ist und somit seine Ehre im öffentlichen Diskurs selbst verteidigen kann.
Anmerkungen
[ i ] Kingreen/Poscher Grundrechte, Rn. 661.
[ii] BVerfG NJW 2017, 1460 Rn. 14 – Obergauleiter der SA-Horden; BeckOK InfoMedienR/Kühling Art. 5 GG Rn. 126b; Erman/Klass Anh. zu § 12 BGB Rn. 96; Staudinger/Hager § 823 BGB Rn. C 107.
[iii] BVerfG GRUR 2013, 193 Rn. 30 – „rechtsextremer“ Anwalt; NJW 2017, 1460 Rn. 14 – Obergauleiter der SA-Horden; Staudinger/Hager § 823 BGB Rn. C 107.
[iv] BVerfG BeckRS 2016, 41100 Rn. 13; MüKoLauterkeitsrecht/Sosnitza § 5 UWG Rn. 54; Leistner/Facius in: Gloy/Loschelder/Erdmann Wettbewerbsrecht, § 14 Rn. 46.
[v] BVerfG NJW 1992, 1439 (1441) – kritische Bayer-Aktionäre; NJW 1993, 1462 (1463) – Böll-Rezension, NJW 1995, 3303 (3304) – Soldaten sind Mörder; Staudinger/Hager § 823 BGB Rn. C 107.
[vi] Staudinger/Hager § 823 BGB Rn. C 134; BeckOK StGB/Valerius § 193 Rn. 32.
[vii] Erman/Klass Anh. zu § 12 BGB Rn. 251.
[viii] BVerfG NJW 1974, 1762 (1763) – Deutschland-Stiftung.
[ix] BeckOK StGB/Valerius § 193 Rn. 32.
[x] BVerfG NJW 1969 227 (228) – GEMA.
[xi] MüKoStGB/Joecks § 193 Rn. 33.
[xii] BGHZ 35, 363 (369) – Herrenreiter.
[xiii] BGHZ 35, 363 (369) – Herrenreiter.
[xiv] BVerfG BeckRS 2017, 109308 Rn. 12.
[xv] OLG Düsseldorf BeckRS 2016, 02919 Rn. 22 ff.
[xvi] BVerfG NJW 2009, 749.
[xvii] BeckOK StGB/Valerius § 193 Rn. 22.
[xviii] BeckOK StGB/Valerius § 193 Rn. 22.
[xix] Staudinger/Hager § 823 BGB Rn. C 134.
[xx] Erman/Klass Anh. § 12 BGB Rn. 251.
[xxi] BVerfGE 54, 129 (138) – Römerberggespräche; kritisch hierzu Erman/Klass Anh. § 12 BGB Rn. 251.
[xxii] LG Karlsruhe BeckRS 2016, 13439.
[xxiii] LG Köln BeckRS 2008, 19918; freilich wurde diese Entscheidung in der nachfolgenden Instanz zu Recht aufgehoben (OLG Köln NJW-RR 2009, 697).
[xxiv] AG Weinheim NJW 1994, 1543.
[xxv] Maunz/Dürig/Grabenwarter Art. 5 GG Rn. 166.
[xxvi] EGMR GRUR 2012, 745 (751) – von Hannover/Deutschland; Klass ZUM 2014, 261 (268).
[xxvii] MüKoBGB/Rixecker Anh. zu § 12 Rn. 205.
[xxviii] BeckOK StGB/Valerius § 193 Rn. 34.
[xxix] BeckOK GG/Schemmer Art. 5 Rn. 119.1.
[xxx] OLG Frankfurt/M. NJW 2005, 3726 – Gäfgen-Leserbrief.
[xxxi] BVerfG NJW 2014, 764 – durchgeknallte Frau.
[xxxii] BVerfG NJW 2009, 749 Rn. 16 – Dummschwätzer.
[xxxiii] BVerfG NJW 2009, 749 Rn. 16 – Dummschwätzer.
[xxxiv] Beispielsweise lag BVerfG NJW 1994, 1779 – Auschwitzlüge, eine Veranstaltung mit dem Titel „Deutschlands Zukunft im Schatten politischer Erpressung?“ zugrunde.
Prof. Dr. Christian Gomille, 40, Promotion und Habilitation an der Juristischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München; Lehrbefähigung für die Fächer Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht, europäisches und internationales Zivilverfahrens- und Privatrecht. Seit 2012 Juniorprofessor für Bürgerliches Recht sowie deutsches und internationales Zivilverfahrensrecht an der Universität Augsburg. Unterrichtet derzeit Immaterialgüterrecht und Medienrecht an der Universität Siegen. Leicht bearbeitete Fassung eines Beitrags, der für ein Fachmagazin der Universität Jena geschrieben wurde.
Beitragsbild: USDE NNSA Nevada Site Office Photo Library via Wikimedia Commons
Ich könnt mich beömmeln, was der Broder so alles produziert ! Natürlich würde ich nicht wollen, dass er mich so aufs Korn nimmt. Trotzdem – ich könnte auch dann über seine Aussagen lachen. Ich würde nur wollen, dass er „Pflaume“ oder so etwas zu mir sagt – dann müsste ich nicht erst nachschlagen, was was heißt (delirierend). Mit Verlaub, - ich bräuchte es etwas einfacher! Die ganzen juristischen „Haarspaltereien“ will ich gar nicht verstehen. So leuchtet mir nicht ein, dass ein herzhaftes „Arschloch“ strafbehafteter gewertet wird (weil der Fäkalsprache entnommen) als entlehnte Worte aus dem Lateinischen, Griechischen, Assyrischen oder aus der Keilschrift !? beste Grüße L.H.
Dafür geht die "Journalistin" bis vors Verfassungsgericht. Austeilen ist eben immer leichter als einstecken. Scheint ja gut zu verdienen am Lerchenberg.
Ein für den Laien sehr mühsam zu lesender Text, aber ein sehr wichtiger angesichts dessen, dass an allen Fronten gegen die Meinungsfreiheit "geschossen" wird und die Verunsicherung über das, was man noch sagen darf und was nicht, wie eine Epidemie um sich greift. Ich hätte nicht darauf wetten mögen, dass die Meinungsfreiheit am Ende gewinnen würde. Dass sie es getan hat, ist immerhin ein positives Zeichen und lässt hoffen, dass auch das NetzDG als Frontalangriff auf eines unserer wichtigsten Grundrechte keinen Bestand haben wird, sollte es verabschiedet werden. -- Danke an Herrn Broder, den aufrechten Kämpfer für freie Rede und Glückwunsch zu diesem Sieg!
„Um Gottes Willen“ jetzt weiß ich endlich was „Juristen schaffen“! Das die keine Ingenieure sind hatte ich schon begriffen, aber soviel Text und dann war doch nix – das muss man erstmal bringen, ohne als Paragrafen-Reiter auf dem Schaukel-Pferd geröntgt zu werden.
In Zeiten, wo "Ziegenficker" und "Nazi-Schlampe" keine Beleidigungen mehr sind, sondern nur mehr Satire, sollte man über "delirierende Hausfrau" oder "Luder vom Lerchenberg" eigentlich erst gar keine Prozesse führen müssen ...
Um es mit den Worten eines Normalbürgers auszudrücken.... Gleiches Recht gilt für alle. Gilt dieser Satz noch ? Die Taktik, mißliebige Personen durch Prozesse und damit durch Kosten und Zeitaufwand zu belasten und damit zum Schweigen zu bringen, wird nicht nur in diesem Fall offensichtlich, siehe auch Danisch und andere. Wer bezahlt eigentlich die Kosten des Rechtsstreits von Frau Mendelsohn. Bin ich gegen meinen Willen über die Rundfunksteuer auch noch Finanzierer dieses Mißstands ? Diese Dame hat offensichtlich die Sendung dazu benutzt, ihre private Politikeinstellung im ÖR unter zu bringen. Es ist auch die Frage zu beantworten, wer Menschen wie Frau Mendelsohn in solche verantwortliche Stellung bringt und dem man wohl gleiches Interesse unterstellen muss und wie verträgt sich das Ganze mit der Aufgabenstellung des ÖR. Der Fisch stinkt immer vom Kopfe her. Ansonsten, beschützt und unterstützt diesen Broder, er ist zu wertvoll für dieses Land.
Vielen Dank für die interessanten Ausführungen. Einen Aspekt möchte ich noch hinzufügen: öffentlich-rechtliche Medien, insbesondere Rundfunkmedien, dürfen nicht als Plattformen betrachtet werden, auf denen privilegierte Privatpersonen ihr individuelles Grundrecht auf freie Meinungsäußerung in vollem Umfang beanspruchen können. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass diese Medien im Gegensatz zu Internet-Blogs nicht jedem Bürger als "Sprachrohr" zur Verfügung stehen. Insofern wäre dem Erstschlag von Frau Mendelsohn ungeachtet der Wortwahl ein höheres Gewicht beizumessen als dem Gegenschlag des Herrn Broder. Die mediale Waffenungleichheit sollte bei der Abwägung in einer Auseinandersetzung eine Rolle spielen. Die Gerichte haben zwar den geringen Verbreitungsgrad der Äußerungen Broders berücksichtigt, sich jedoch offenbar nicht ausreichend mit dem reellen und potenziellen Machtmissbrauch in ÖR-Medien, der nach meiner Auffassung außerhalb des Schutzumfanges von Individualgrundrechten stattfindet, befasst.