Das geplante Selbstbestimmungsgesetz für Transsexuelle enthält eine Gesinnungsregelung, deren Ungeheuerlichkeit bisher offenbar niemandem auffiel. Informieren Sie Ihren Abgeordneten, bevor es zu spät ist.
Juristen lernen ihre Kunst anhand von Übungsfällen. Diese Kurzgeschichten schildern ein Geschehen, den sogenannten Sachverhalt, und enden stets mit einer Frage. Sie kann zum Beispiel lauten: Wer hat recht, A oder B? Oder: Hat C sich strafbar gemacht? Oder: War das Handeln der Verwaltung rechtmäßig? Eine Kurzantwort wie „A zahlt“ oder „C muss in den Bau“ oder „Nö“ genügt nicht, selbst wenn sie korrekt ist. Entscheidend ist die fein ziselierte Begründung, mit der ein angehender Jurist Rechtskenntnis und Analysevermögen beweist.
Gegenstand unserer Betrachtung ist der Regierungsentwurf zum sogenannten Selbstbestimmungsgesetz, das in Kürze verabschiedet werden soll. Der legislative Vorgänger hieß Transsexuellengesetz, aber „Selbstbestimmung“ klingt sympathischer und verströmt den Duft von Freiheit und Abenteuer. Mehr ging nicht, denn eine Li-La-Launebär-Etikettierung wie beim „Gute-Kita-Gesetz“ oder beim „Starke-Familien-Gesetz“ ist nicht mehr so richtig en vogue. Ein „Tolle-Transen-Gesetz“ hätte möglicherweise noch mehr Kritik auf sich gezogen, als es ohnehin der Fall ist.
In diese Gesetzesnovelle hat die Regierung eine ganz spezielle Spezialvorschrift gepackt, von der Sie mit Sicherheit einiges, aber noch nicht das Entscheidende gehört haben. Die bizarre Regelung hat es in sich, juristisch wie praktisch. Machen wir es daher wie in der Rechtsversteher-Ausbildung und nähern uns anhand eines Lebenssachverhaltes.
Die Nacktnudel von der Ostsee
Also, hier der Fall: Nehmen wir an, Sie befürworten freischwingende Geschlechtsmerkmale im öffentlichen Raum. Wären Sie mit Ihrer Neigung allein, würde die Gesellschaft Sie als absonderlich absondern und sanktionieren. Da Sie aber eine Vielzahl Gleichgesinnter haben, spricht man von Kultur, konkret Freikörperkultur. Ihren persönlichen Kulturbeutel entblößen Sie gerne im Urlaub an einem Ostseestrand. Dort betrachten Sie die vorbeiziehenden menschlichen Seelengefäße und beginnen an den handwerklichen Fertigkeiten Gottes zu zweifeln.
Zur Ablenkung treiben Sie Sport. Am eigenen Leib erfahren Sie, dass sich die Haltlosigkeit bestimmter Körperpartien nicht mit Beachvolleyball verträgt. Ihre Schmerzen betäuben Sie an der Strandbar, wo Sie unter Zuführung mehrerer Mojitos mit Ihrem Sitznachbarn ins Gespräch kommen. Er heißt Peter, ist gelernter Friseur und berichtet von seinen Abenteuern im Barbershop. Aufgrund zunehmender Intoxikation nehmen Sie Peters Erzählungen geduldig zur Kenntnis.
Zwei Jahre später. In Ihrer Heimatgemeinde ist eine Haarschneiderin zugezogen. Sie nennt sich Petra und kann mit etwas gutem Willen auch als solche gelesen werden. Beim ersten Besuch in der neu eröffneten Hairberge erkennen Sie, dass es sich bei der Frisurenfachkraft Petra um Peter handelt, die Nacktnudel von der Ostsee. Die Barbershop-Storys haben Sie längst vergessen, nicht jedoch Peters bemerkenswerte Ausstattung in der Körpermitte.
Die modernen Frauen mit Penis
Abends am Stammtisch erzählen Sie, dass man nun „eine von diesen modernen Frauen mit Penis“ im Dorf habe. Zusammen mit den Gemeindehonoratioren rätseln Sie, ob Peters prächtiger Prengel sich wohl noch an Petra befinde oder womöglich eine Ausstellung medizinischer Kuriositäten in der Berliner Charité ziere. Der welterfahrene Landrat trägt bei, dass man heutzutage „Friseurin“ statt „Friseuse“ sagen muss, weil es sonst irgendwie nach Dienstleistung mit Happy End klingt, also ähnlich wie bei Mai Ling in der Kreisstadt.
In den Wochen darauf hat Ihr Stammtischbericht Konsequenzen. Die Kunde von Petras Gemächt macht die Runde, und die Hälfte der neu gewonnenen Hairberge-Klienten kehrt zurück zu Susi’s 4 Haareszeiten mit Deppenapostroph.
So weit unser Kriminalfall. Und hier die Frage: Haben Sie gegen das geplante Selbstbestimmungsgesetz verstoßen und müssen deshalb bis zu 10.000 Euro abdrücken? Ja, antworten Sie schuldbewusst und reumütig, denn Sie haben unter anderem bei einem Autor Ihres Vertrauens gelesen, dass das neue Transitgesetz ein bußgeldbewehrtes „Offenbarungsverbot“ enthält. Demnach hätten Sie nicht verraten dürfen, dass es sich bei Petra um einen geborenen Peter handelt.
Jagd nach Gedankenverbrechen
Leider falsch. Beziehungsweise glücklicherweise falsch, aus Ihrer Sicht. Gehen wir es gemeinsam Schritt für Schritt durch. Ja, es gibt im Entwurf zum „Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften“ ein Offenbarungsverbot in § 13, und es gibt eine passende Bußgeldvorschrift in § 14. Aber wie immer in der Juristerei muss man ganz genau hinschauen, denn es kommt auf jedes Wort an.
§ 13 (hier, S. 11) legt fest, dass „die bis zur Änderung eingetragene Geschlechtsangabe und die bis zur Änderung eingetragenen Vornamen ohne Zustimmung dieser Person nicht offenbart oder ausgeforscht werden“ dürfen. Der darauf folgende § 14 bestimmt: „Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 die Geschlechtszugehörigkeit oder einen Vornamen offenbart und dadurch die betroffene Person absichtlich schädigt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.“
Ob das verbotene Ausforschen bereits bei einer Google-Suche oder erst bei einem Antrag auf Akteneinsicht beginnt, muss uns hier nicht interessieren. Bei aufmerksamem Lesen haben Sie bemerkt, dass das missliebige Ausforschen im Bußgeldparagrafen gar nicht mehr vorkommt. Heißt in der Praxis: Sie dürfen googeln, ob zum Beispiel eine ziemlich männlich lesbare Schwimmerin namens Lia möglicherweise früher WilLIAm hieß. Solange Sie Ihre Erkenntnisse bei sich behalten, kann Ihnen keiner was – nicht einmal, wenn irgendwann ein BKA-Spezialist auf der Jagd nach Gedankenverbrechen Ihren Browserverlauf durchfaesert und dabei über die Lia-William-Recherche stolpert.
Nicht jedes Offenbaren wird teuer
Jetzt sagen Sie wahrscheinlich, ist doch egal, ich habe im vorliegenden Fall nichts ausgeforscht. Peter hat mir seinen Vornamen aufgedrängt, und sein Organ sprang mir förmlich ins Gesicht. Allerdings habe ich den Stammtischbrüdern von der Peter-Petra-Verwandlung erzählt, also habe ich etwas offenbart, stimmt’s? Stimmt. Aber: Nicht jedes Offenbaren kann teuer werden. Hier sind wir wieder bei der Kernkompetenz aller Juristen, der Korinthenkackerei. In § 14 werden nämlich weitere Anforderungen für eine Geldbuße genannt: Sie müssen die betroffene Person durch Ihre Offenbarung „absichtlich geschädigt“ haben.
Ein Schaden muss also tatsächlich eingetreten sein. Was ein Schaden ist, erläutern die Gesetzesspender in ihrem Entwurf auf Seite 57: In Frage kommt „eine Verletzung der materiellen oder ideellen Interessen der betroffenen Person“. Ein ideeller Schaden kann vorliegen „bei einer öffentlichen Bloßstellung der geschützten Person (,Rufmord’)“. Zum materiellen Schaden lautet das Praxisexempel: „Die betroffene Person wird im beruflichen Umfeld gemieden, verliert also zum Beispiel erhebliche Teile ihres Kundenstamms in ihrem bislang erfolgreich betriebenen Friseurgeschäft.“
Genau das ist in unserem Fall passiert. Petras Kunden haben sich en gros verabschiedet. Die Hairberge verlor an Umsatz und Gewinn, es ist also ein materieller Schaden eingetreten. Das reicht aber immer noch nicht, um Ihnen einen Bußgeldbescheid zu verabreichen. Sie müssen den Schaden schließlich laut Gesetz „absichtlich“ herbeigeführt haben. Absicht ist in der Juristerei die stärkste Form des Vorsatzes. Entscheidend ist also, ob sie es mit Ihrer Erzählung zielgerichtet darauf angelegt haben, Peter-Petra zu schaden.
Absicht ist wie das Friseurwesen: Kopfsache
Mit der Absicht verhält es sich ähnlich wie mit dem Friseurwesen. Beides ist Kopfsache. Da die Obrigkeit (noch) nicht in der Lage ist, Ihre Gedanken zu lesen, zieht sie externe Hinweise heran, um Ihr Mindset zu ermitteln. Nehmen wir an, Sie hätten am Stammtisch wenig zartfühlend erklärt: „Die Transe muss weg! Unser Dorf soll sauber bleiben!“ Damit hätten Sie schlechte Karten, denn man könnte Ihnen durchaus Böswilligkeit unterstellen.
Tatsächlich haben Sie sich aber – objektiv gesehen – nicht abwertend oder ablehnend geäußert, sie haben nur angemerkt, es sei „eine von diesen modernen Frauen mit Penis“ zugezogen. Die Lösung unseres Falles lautet daher: Von den drei zwingend erforderlichen Tatbestandsmerkmalen des Bußgeldparagrafen – Offenbarung, Schädigung, Absicht – haben Sie nur zwei erfüllt. Sie haben nicht absichtlich geschädigt, also kann Ihnen auch kein Bußgeld aufgebrummt werden. Sie durften die staatliche Verzauberung von Peter in Petra öffentlich machen und müssen nicht dafür blechen.
Aha, denken Sie jetzt und sind möglicherweise nicht übermäßig beeindruckt ob der juristischen Vivisektion. Bleiben Sie bitte trotzdem bei mir, denn der Clou kommt erst. Beim Offenbarungsverbot des Selbstbestimmungsgesetzes handelt es sich nämlich um etwas ganz Besonderes. Zum einen ist es ein Novum in der bundesdeutschen Rechtsgeschichte. Die Obrigkeit verordnet einen allgemeinen Zwang zur Lüge. Outing von Transsexuellen war zwar bereits bisher verboten, aber das galt nur für Behörden. Künftig muss – abgesehen von bestimmten Ausnahmen – grundsätzlich jeder, der einen standesamtlich umgetransten Peter kennt, diesen zwecks Nichtoffenbarung als „Frau“ bezeichnen, obwohl es sich um einen biologischen Mann handelt.
Schaden egal, Hauptsache Haltung
Klar, das ist zwar neu, aber keine News mehr. Nur, es gibt einen weiteren, viel interessanteren Aspekt der Neuregelung, der offenbar noch niemandem aufgefallen ist. Zumindest spielt er in der öffentlichen Diskussion bisher keine Rolle. Dieser Umstand macht das Offenbarungsverbot zu einem juristischen Skandal. Meinetwegen dürfen Sie auch von politischer Ungeheuerlichkeit oder legislativer Missgeburt sprechen. Oder Sie nennen den Vorgang einfach Verfassungsverstoß, je nach Geschmack.
Zur Verdeutlichung versuche ich es mit einem Vergleich. Stellen Sie sich vor, eine grüne Gedönsministerin bringt ein Gesetz durch, das bundesweit Tempo 30 vor Kitas verordnet. Zweck des Gesetzes soll sein, die lieben Kleinen besser zu schützen. Bei einem Verstoß sollen aber nur Autofahrer bestraft werden, die zu schnell fuhren, weil sie absichtlich ein Kind aus der Landschaft kegeln wollten. In der Woche nach Inkrafttreten gibt es zwei tödliche Unfälle mit Rasern. Der eine Killer kommt straffrei davon, weil er den Heckaufkleber „Ein Herz für Kinder“ nachweisen kann und erklärt: „Klar bin ich mit 100 da langgeballert, aber ich wollte niemandem schaden, ’schwöre.“ Der andere Fahrer landet für Jahre im Gefängnis, weil er vor dem Unfall gepostet hatte: „Kinder sind Klimaschädlinge. Jedes Drecksblag weniger ist ein Gewinn für den Planeten.“
Ein reichlich absurdes Szenario, nicht wahr? Erkennbar kam es den Erschaffern des Prima-Tempo-Gesetzes nicht auf den Schutz von Kindern an, sondern nur darauf, welche Gesinnung die potenziellen Totfahrer zeigen. Auf den Punkt gebracht: Schaden egal, Hauptsache Haltung.
Kein Bußgeld bei „Bewunderung“
Exakt so sind die Vorschriften zum Offenbarungsverbot gestrickt. Nicht bestraft wird, wer mit der „richtigen“ Einstellung Transsexuelle bewusst outet und ihnen damit sogar schadet. Einen Bußgeldbescheid muss nur erwarten, wer diesen Schaden mit „falscher“ Haltung verursacht. Auch hier geht es dem der Regierung also offensichtlich nicht um das vorgebliche Schutzgut, nämlich das „Recht auf informationelle Selbstbestimmung in einem besonders intimen und daher schützenswerten Bereich“. Die Verletzung dieses Rechts und ein dadurch entstehender Schaden zählen nur dann, wenn der Schädiger eine politisch nicht genehme Meinung zu Transidenten oder deren Wünsch-dir-was-Gesetz äußert.
Falls Sie denken, kann doch nicht sein, der Loewenstern hat da bestimmt irgendwas nicht verstanden oder verdreht oder weggelassen: Nö. Die Ministerialbeamten stellen in ihrer Begründung zur bußgeldbewehrten Offenbarung ausdrücklich und allen Ernstes klar (hier, S. 58): „Neutrale oder gar zustimmende Äußerungen über den geänderten Geschlechtseintrag und die geänderten Vornamen sind von der Bußgeldbewehrung mangels Unwertgehalts nicht erfasst.“ Zur Sicherheit folgt eine zweite Betonung: Solange Sie eine Geschlechtsänderung „positiv konnotiert“ mitteilen, müssen Sie kein Bußgeld befürchten, Schaden hin oder her.
Damit es auch wirklich und ganz bestimmt kein Missverständnis gibt, hämmert man Ihnen sogar ein drittes Mal ein, was Sache ist: „Es ist damit weiterhin sanktionslos möglich, zum Beispiel in Anwesenheit Dritter die Bewunderung für eine Person zum Ausdruck zu bringen, die ihren Geschlechtseintrag ihrer Geschlechtsidentität entsprechend geändert hat, obwohl damit immer noch in vielen Fällen Diskriminierung verbunden ist.“
Der wahre Kern des Verbotes
Sie sehen, ich habe nicht übertrieben. Ich fasse noch einmal zusammen. Sie dürfen jeden Transidenten bedenkenlos outen (und damit sogar schädigen), wenn Sie dazusagen, dass Sie den „Geschlechterwechsel“ tippitoppi und wunderbärchen finden. Solange Sie Ihre „Zustimmung“, Ihre „Bewunderung“ oder zumindest irgendeine Art von „positiver Konnotation“ zum Ausdruck bringen, sind Sie safe. Zur Not genügt sogar eine „neutrale Äußerung“. Das Einzige, was Sie nicht dürfen: Zweifel an der schönen neuen Geschlechterwelt äußern oder gar Kritik am Simsalabim-Gesetz. In dem Fall sind Sie dran.
Damit sind wir beim wahren Kern des Offenbarungsverbotes. Es ist ein Gesinnungsgesetz. Nicht dass Sie ein Geheimnis verraten, wird bestraft, sondern wie Sie es verraten. Das Verbot wird nicht für Transidente eingeführt, sondern gegen Kritiker. Es soll den öffentlichen Diskurs beeinflussen, ihn in die regierungsgenehme Richtung lenken – oder am besten gleich ganz ersticken.
Aus den genannten Gründen dürfte die Regelung in mehrfacher Hinsicht verfassungswidrig sein – wegen unzulässiger Beschneidung der Meinungsfreiheit, wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und wegen Verstoßes gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Schließlich fehlt es bereits an der Eignung, den proklamierten Schutzzweck hinreichend zu erfüllen.
Korrektur mentaler Fehlstellung
Das Verbot verfolgt in erster Linie den sachfremden Zweck, unerwünschte Meinungen zu unterdrücken. Das Offenbarungsverbot mit seiner hohen Bußgeldandrohung ist eine Erziehungsmaßnahme zur Korrektur mentaler Fehlstellung. Es soll Kritiker verunsichern, einschüchtern und abschrecken.
Trotzdem ist keineswegs ausgemacht, dass die Norm vom Bundesverfassungsgericht gekippt wird. Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand, heißt es. Die Freunde Gottes mögen in diesen Satz hineinlesen, dass einem nichts Schlimmes passiert, weil Gott bekanntlich einer von den Guten ist. Tatsächlich vermittelt der Spruch die schlichte Wahrheit, dass man sich auf Richter ebenso wenig verlassen kann wie auf den Allmächtigen, wenn es darauf ankommt.
Vor allem muss sich erst einmal ein Bußgeldbetroffener finden, der bereit ist, den Rechtsweg bis zum bitteren Ende zu beschreiten. Das kann dauern. Bis dahin entfaltet die Regelung ihre Wirkung. Sicher, wegen der diversen Ausnahmen in § 13 und der engen Tatbestandsvoraussetzungen wird in der Praxis wohl eher selten ein Bußgeld verhängt werden. Aber darauf kommt es gar nicht an. Die Feinheiten des Gesetzes erreichen die breite Masse nicht – und sollen es wohl auch nicht. Es genügt, wenn ein diffuses Bedrohungsgefühl hängenbleibt: Wenn ich mich in Zukunft bei irgendwas mit Transen politisch unkorrekt äußere, kann es teuer werden.
Heiliger Krieg gegen die Meinungsfreiheit
Fragen drängen sich auf. Darf ich bekannte Transfühlige wie Markus „Tessa“ Ganserer noch Biomann oder überhaupt Mann nennen? Kann ich ihn oder sie weiterhin straflos mit „falschem“ Pronomen bezeichnen? Darf ich bei einer Plauderei an der Restmülltonne erwähnen, dass eine Frau Neumann oder ein Herr Neufrau in die Nachbarschaft gezogen ist? Darf ich mich als Biofrau mit Echtheitszertifikat beim Betreiber beschweren, wenn ich mich in der Damensauna wegen eines pendelnden Petra-Prengels unwohl fühle? Darf ich öffentlich noch äußern, dass ich die Option des Geschlechterwechsels im Zwölf-Monats-Takt für ein Gaga-Gesetz halte?
Die Antwort auf all diese Fragen lautet: ja. Aber da Otto Normalkritiker nicht mehr weiß, was er über umgetranste Peters oder Petras noch ungestraft sagen oder nicht mehr sagen darf, bleibt er vielleicht lieber still. Mission erfüllt, mögen sich Familienministerin Lisa Paus und Innenministerin Nancy Faeser denken. Die Ordensschwestern von der unbeleckten Erkenntnis dürfen wohl bald einen weiteren Etappensieg in ihrem Heiligen Krieg gegen die Meinungsfreiheit feiern.
PS: Der Regierungsentwurf zum Selbstbestimmungsgesetz wurde am 15. November 2023 bereits im Bundestag beraten. Die unsägliche Gesinnungsregelung des Paragrafen 14 kam nicht zur Sprache. Falls Sie Ihren Abgeordneten darauf hinweisen wollen, bevor der Entwurf Gesetz wird, sind Sie herzlich eingeladen, diesen Beitrag weiterzuleiten.
Robert von Loewenstern ist Jurist und Unternehmer. Von 1991 bis 1993 war er TV-Korrespondent in Washington, zunächst für ProSieben, später für n-tv. Er lebt in Bonn und Berlin.