Ansgar Neuhof / 05.10.2019 / 06:23 / Foto: Unbekannt / 59 / Seite ausdrucken

Das Grundgesetz im Visier

„Beste Verfassung der Welt“ – solche und ähnliche Lobeshymnen hörte/las man allüberall, als dieses Jahr die Feiern zum 70jährigen Bestehen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland stattfanden. Kritik war kaum zu vernehmen. Dabei zeigt die öffentliche Diskussion und die Entwicklung gerade auch des letzten Jahres, daß der schöne Schein des Grundgesetzes trügerisch ist und es den Keim für ein Scheitern in sich trägt.   

Bevor darauf einzugehen ist, sei aber zunächst angemerkt, daß das Grundgesetz über lange Zeit tatsächlich eine gute Verfassung war. Anfangs zwar nur eine provisorische, mittlerweile seit der Wiedervereinigung aber eine endgültige trotz der historischen Reminiszenz durch die Beibehaltung der Bezeichnung „Grundgesetz“. Der Grund für die Bewährung des Grundgesetzes ist einfach benannt: die Institutionen, die damit umzugehen hatten (also Regierung, Parlament, Justiz), haben im großen und ganzen den freiheitlichen, antitotalitären Geist beachtet, der dem Grundgesetz innewohnt. 

Doch die Zeiten haben sich geändert. Freiheitsfeindliche und antidemokratische Bestrebungen sind auf dem Vormarsch, und es gibt verstärkte Anstrengungen, das Grundgesetz im Sinne dieser Bestrebungen umzugestalten und neu zu interpretieren. Auf welchen ganz unterschiedlichen Wegen dies geschieht, soll im folgenden dargestellt werden. 

1. Mit dem Grundgesetz in die Räterepublik

Das jüngste Beispiel: Der Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU), der die Bundesregierung berät, fordert in einem Sondergutachten vom Juni 2019 (ab S. 179), einen Rat für Generationengerechtigkeit einzurichten. Er soll die künftigen Generationen im Bundestag vertreten und ein suspensives Vetorecht bei Gesetzentwürfen besitzen. Ein Gremium von Sachverständigen aus den Bereichen Umwelt-, Sozial- und Wirtschaftspolitik soll also bei schwerwiegenden Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf kommende Generationen Gesetze stoppen können, zwar nicht auf Dauer, aber „suspensiv“ auf Zeit. Nach Ansicht des SRU dürfte „bereits die Androhung eines Vetos im laufenden Gesetzgebungsverfahren zu Änderungen des Gesetzesvorhaben führen“.

Durch den Eingriff in den Gesetzgebungsprozeß würde der Rat Staatsgewalt ausüben. Es geht also um eine Machtverschiebung vom demokratischen Parlament zu außerparlamentarischen Räten. Das Grundgesetz stünde laut Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags einem solchen Generationen-Rat nicht entgegen, wenn nur seine Mitglieder durch Bundestag und Bundesrat gewählt würden. Es wäre jedoch der Beginn einer anderen Republik, und erst einmal installiert dürfte es wohl nur eine Frage der Zeit sein, bis aus dem suspensiven Veto ein endgültiges Veto wird, wie es ebenso nur eine Frage der Zeit sein dürfte, bis auch in anderen Bereichen solche Räte eingesetzt würden. 

Es ist also gar nicht so schwer, im (vermeintlichen) Einklang mit dem Grundgesetz eine neue Form der „Demokratie“ zu schaffen.

2. Mit dem Grundgesetz in den Sozialismus

Ein weiteres Mittel, mit dem Grundgesetz einen anderen Staat zu schaffen, ist die Reaktivierung überkommener, seinem freiheitlichen Charakter diametral entgegenstehender Grundgesetzartikel. Zu nennen sind hier Artikel 15 und 18, die die Vergesellschaftung von Grund und Boden und Produktionsmitteln sowie den Entzug von Grundrechten regeln. Diese freiheitsfeindlichen Regeln störten lange Zeit nicht, da sie keine Anwendung fanden und ihre Anwendung nahezu gar nicht auch nur erwogen wurde. Erst vor kurzem sind sie aus ihrem Dornröschenschlaf zu Leben erweckt worden. 

Artikel 15 ist die Grundlage für die Forderung nach Vergesellschaftung von Wohnungsunternehmen angesichts der (von der Politik, nicht den Unternehmen verschuldeten) Wohnungsknappheit. Ein entsprechendes Volksbegehren startete diesjährig in Berlin. Dadurch ist dieser bisher unbeachtet und unangewendet gebliebene Grundgesetzartikel zum Gegenstand intensiver politischer und verfassungsrechtlicher Diskussionen geworden. Gutachten pro und contra Vergesellschaftung von Wohnungsunternehmen gibt es, auch der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat dazu eine Ausarbeitung gefertigt. 

Erst einmal in der öffentlichen Diskussion verankert, richteten sich diese Vergesellschaftungsvorstellungen auch auf andere Bereiche. So befürwortet etwa der Juso-Vorsitzende Kevin Kühnert auch die Vergesellschaftung von Großunternehmen wie BMW und fordert, daß niemand mehr als den eigengenutzten Wohnraum besitzen solle. Andere Politiker von SPD, Linke/SED und Grüne erheben ähnliche Forderungen und stehen Vergesellschaftungsideen ebenfalls aufgeschlossen gegenüber.

Es ist hier nicht der Platz, die juristische Diskussion über die Vergesellschaftung gemäß Grundgesetz und das Verhältnis zu den Grundrechten der Bürger zu führen. Aufgezeigt werden soll nur, daß das Grundgesetz unter Beachtung gewisser formaler Voraussetzungen und ggf. erforderlicher Entschädigungen eine Komplettumgestaltung der Eigentumsverhältnisse und der Wirtschaft prinzipiell ermöglichen würde und es letztlich nur vom guten oder weniger guten Willen der zuständigen Parlamentarier abhängt, ob dies geschieht. Wobei anzunehmen ist, daß Vergesellschaftungsforderungen bei schlechter werdender wirtschaftlicher Lage (und die Deindustrialisierungspolitik und anhaltende Zuwanderung werden dafür sorgen) immer mehr Anklang finden werden.  

3. Mit dem Grundgesetz gegen Regierungskritiker 

Eine andere neu entdeckte Vorschrift ist Artikel 18 des Grundgesetzes. Er ermöglicht den Entzug von Grundrechten (wie z. B. Meinungs-, Presse-, Versammlungsfreiheit) bei einem Mißbrauch zum Kampf gegen die demokratische Grundordnung. Diese Formulierung ist derart schwammig und auslegungsbedürftig, daß darunter fast jegliches regierungskritische und oppositionelle Verhalten fallen kann. 

Dem früheren CDU-Generalsekretär Peter Tauber ist es zu „verdanken“, die potentielle Gefahr aufgezeigt zu haben, die dem Artikel 18 Grundgesetz innewohnt. Tauber forderte in einem Welt-Artikel vom Juni 2019 Verfassungsfeinden die Grundrechte zu entziehen, wobei er die politische Rechte als nicht integrierbaren und einbindbaren Feind bezeichnete und einen Zusammenhang zu von ihm namentlich genannten Kritikern der Asylpolitik der Bunderegierung herstellte. Die Reaktionen zeigten: Taubers Worte waren nicht die Entgleisung eines einzelnen, sondern er hat nur ausgesprochen, was viele längst insgeheim denken. 

Die Deutsche Welle hat Artikel 18 in einem Beitrag näher erläutert und dabei folgendes Beispiel gebracht: „Wenn zum Beispiel ein Verleger seine Zeitung dazu nutzt, um gegen das Grundgesetz zu hetzen, dann kann diesem Verleger das Grundrecht auf Pressefreiheit auch entzogen werden.“ Bedenkt man, wie inflationär der Begriff „Hetze“ gebraucht wird, und ersetzt man „Zeitungsverleger“ durch Blogbetreiber oder dergleichen, benötigt man keine Phantasie, um zu erkennen, gegen wen sich das richten wird.

Zwar ist nach Artikel 18 nur das Bundesverfassungsgericht zuständig, die Verwirkung von Grundrechten auszusprechen. Bisher ist das noch nicht geschehen, drei diesbezügliche Anträge wurden verworfen. Angesichts seiner Zusammensetzung und Judikatur in den letzten Jahren sollte man aber keine allzu großen Erwartungen in eine Fortsetzung seiner restriktiven Rechtsprechung setzen. Ohnehin könnte eine solche Zuständigkeit durch Änderung des Grundgesetzes erforderlichenfalls leicht auf andere Organe/Behörden übertragen werden. 

4. Mit dem Grundgesetz das Grundgesetz aushebeln

Werden gegen die Freiheit der Bürger gerichtete, bisher zu Recht nicht angewendete Grundgesetzartikel aus der Mottenkiste geholt, werden andere, an sich sinnvolle gar nicht angewendet oder passend gemacht. 

Artikel 16a ist ein Beispiel für die Nichtanwendung eines Grundgesetzartikels. Danach kann sich nicht auf das Asylrecht berufen, wer aus einem sicheren Drittstaat nach Deutschland einreist. Seit der Grenzöffnung /Nichtschließung im September 2015 ist diese Vorschrift faktisch suspendiert. Ein Vorbehalt des EU-Rechts in Artikel 16a selbst soll diesen Rechtsbruch angeblich legitimieren. 

Artikel 3 ist ein Beispiel dafür, wie ein Artikel passend gemacht wird und ein richtiger Grundsatz leicht in sein Gegenteil verkehrt werden kann. Artikel 3 bestimmte in Absatz 1 u. 2 früher einmal: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“ Später wurden diese beiden bestechend einfachen und richtigen Gedanken von der Gleichheit der Menschen vor dem Gesetz und der Gleichberechtigung von Männern und Frauen in ihr Gegenteil verkehrt. Man fügte einfach den Satz an: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“ Mit der entsprechenden Begründung einer angeblichen Benachteiligung von Frauen - und insoweit besteht ein sehr weiter Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers - kann der Staat seitdem praktisch jede Bevorzugung von Frauen und jede Schlechterstellung von Männern gesetzlich legitimieren. Zumal nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sogar präventive (!) Maßnahmen gegen eventuelle künftige (!) Nachteile zulässig sind. Andere eingebildete Opfergruppen warten schon auf eine ebensolche grundgesetzliche Privilegierung.  

5. Mit dem Grundgesetz den Staat stärken gegen die Freiheit des einzelnen 

Eine ähnliche Entwicklung gibt es durch die mit großer Propaganda vorbereitete Einführung neuer Staatsziele (wie zum Beispiel Klimaschutz, siehe hier oder hier) oder neu erfundener Grundrechte (wie der Kindergrundrechte, siehe hier). Dadurch kommt es zu einer verfassungsrechtlichen Konkurrenzsituation von individuellen Grundrechten und Staatszielen bzw. solchen neuen Grundrechten. Das hat zur Folge, daß die Wahrnehmung individueller Rechte zu Gunsten der Staatsziele eingeschränkt wird oder im Falle der Kinderrechte in die Familien „hineinregiert“ werden kann, also das Elternrecht durch Dritte (Staat oder Kinderschutzorganisationen) im angeblichen Kindeswohlinteresse geschwächt wird. (Anmerkung: Soweit das Kindeswohl tatsächlich gefährdet ist, gibt es normalgesetzliche Regeln, um die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.) 

Im Einzelfall kann das übrigens auch mal zu Lasten des „Erfinders“ gehen. So ist der Ausbau der Windenergie angesichts der Umweltschäden durch Windkraftanlagen nicht mit dem Staatsziel Umweltschutz in Artikel 20a Grundgesetz vereinbar (so der Verfassungsrechtler Professor Murswiek in einem FAZ-Beitrag). Die Windkraftlobby fordert dementsprechend bereits Gesetzesänderungen zu ihren Gunsten. 

Das Grundgesetz in Gefahr

Ob Grundgesetzartikel neu entdeckt oder nicht mehr angewendet, ob sie geändert oder eingefügt werden (sollen) – die unterschiedlichen Beispiele zeigen: Die angeblich „beste Verfassung der Welt“ ist gefährdet. Die Entwicklung geht hin zu weniger Demokratie, weniger Freiheit, weniger Bürgerrechte, mehr Sozialismus, mehr Bevormundung und mehr Staatsrechte.

Es sind stets Vorhaben links-grüner Ideologen aller Schattierungen, die das Recht nach Belieben und Nützlichkeit benutzen und verändern. Sie können sich auf allzu viele stützen, die „vor dem Staat niederknien, auf daß er ihnen die Freiheit nehme“ (Zitat Max Demik) Wird dieser Entwicklung nicht Einhalt geboten, läuft der Staat Gefahr, in Richtung Diktatur abzugleiten. Das Grundgesetz jedenfalls schützt davor nicht.

Foto: Unbekannt via Wikimedia Commons

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Dirk von Riegen / 05.10.2019

Das Grundgesetz von 1949 war nie mehr als eine Art von “Anti-Hitler Verfassung”, die nach dem Schrecken und Ende der NS-Herrschaft eine solche Wiederholung einer Diktatur verhindern sollte., dieses unter Ausschluß der deutschen Bevölkerung, der man 1949 von Seiten der “Vaeter des Grundgesetz” nicht “über dem Weg” traute. İnhaltlich wurde in diesen alles “hineingequetscht”, was man damals für “Demokratie” hielt, dieses aber so unbestimmt und mit “Hintertüren”, so dass die eigentliche Macht in Staat wieder nur den “Parteien” zufloß. Gutes Beispiel hierfür ist der Verzicht auf eine Amtszeitbegrenzung für den Bundeskanzler, die Wahl des Bundespraesidenten oder die Besetzung der obersten Gerichte mit von den Parteien “auserkorenen” Richtern. Also vielmehr nichts anderes als in den Jahren 1933-1945, nur mit einen psydodemokratischen Anstrich, der dem Volk eine “Demokratie” vorgauckeln sollte. Die vielen “schönen” und sich “gut” anhörenden Artikel des Grundgesetzes sind nur nicht mal das Papier wert, auf dem sie geschrieben wurden, wenn diese nicht von eigenen deutschen Volk durch Volksabstimmung legimitiert wird und durch seine “generelle” Auslegung je nach Bedarf anders “ausgelegt” oder “umgedeutet” werden kann….

Gabriele Schulze / 05.10.2019

@Karin Adler: so ist es. Ich behaupte, die Westdeutschen würden teinahmslos der Abschaffung, des Umbaus des GG zusehen, mit der gleichen “Haltung”, mit der sie der Abschaffung ihrer Heimat - in mehrfachem Sinn - jetzt zusehen. Ex oriente lux, vielleicht, aus “Dunkeldeutschland”.

sybille eden / 05.10.2019

Genosse Erich Honecker würde doch jubeln in seinem Sarg, wenn er das alles “mitkriegen” würde ! Haben doch seine sozialistischen Genossen in der BRD mit ihrer jahrzehntelangen Wühlarbeit und psychologischen Kriegsführung, dem Klassenfeind wieder “vernichtende Schläge” verpasst !

Wilhelm Rommel / 05.10.2019

Danke, Herr Neuhof, für den hervorragenden Artikel! Alles, was ich dazu hätte sagen können oder wollen, ist eigentlich schon durch die Mitforistinnen und -foristen zum Ausdruck gebracht worden.  Ein Blick in die noch immer aktuellen Publikationen H. H. v. Arnims bestätigt das Gesagte. Die akute Gefährdung des GG durch ein Rätesystem konnte Arnim allerdings in den 1990ern nicht voraussehen: Die bloße Vorstellung, dass neben anderen Instanzen dieser Art irgendwann einmal der durch einen Aiman A. Mazyek und andere Butzemänner dominierte “Rat für Islamfragen” ein entscheidendes Mitspracherecht im legislativen Prozess haben könnte, lässt mich wechselweise schaudern vor Entsetzen und beben vor ohnmächtiger Wut… W. Rommel

Gertraude Wenz / 05.10.2019

Mir ist schlecht, nur noch schlecht. Alles Vertrauen, was ich mal in diesen Staat hatte, alle Loyalität ist weg. Und bestürzend kommt hinzu, wie schnell vermeintlich sichere Fundamente geschleift werden können. Die große ahnungslose, denkunwillige Masse amüsiert sich weiter. Noch spielt die Musik.

R.E.Blam / 05.10.2019

Unser Hauptproblem ist unser Wahlrecht. Es müsste gelten: Eine Wahl - eine Stimme - keine Listenmandate - ohne die gäbe es keine Linke, kaum Grüne, keine AfD und keine Liberalen im Bundestag. Die Macht Parteioberen bei CDU/CSU und SPD wäre beschnitten, den es gäbe kein Erpressungspotential gegen Listenabgeordnete, den ohne die, wäre Merkel längst Geschichte.

Margit Broetz / 05.10.2019

Ein sehr guter Text, auch wenn die Empörung über die Artikel, die in bestimmten Fällen Enteignungen ermöglichen, fehl am Platz ist. Eigentum kann nicht über allen Menschenrechten stehen! Was vielmehr empörend ist, und dies läßt der Text außer Acht, - obacht Herr Maus! - die Parteien haben in der Vergangenheit mit Zwei-Drittel-Mehrheit bereits oft das Grundgesetz verändert, inzwischen muß man fast sagen, regelrecht zerschossen, zum Beispiel der vergewaltigte Artikel 23, der ersetzt wurde und heute Verpflichtung auf die Diktatur EU darstellt, den Vertrag von Maastricht usw. ermöglichte (Europa-Artikel). Aber Herr Maus, Sie glauben doch nicht, das kündigen die Parteien offen an? Martin Stumpp und Sanne Weisner gebe ich recht, es ging nie um eine Demokratie, und die Entwicklung geht nicht zu einem - wie auch immer definierten Sozialismus - sondern direkt ins Mittelalter. Deshalb vielleicht auch die Einladung an Millionen, deren Körper in der Moderne, deren Geist in voraufklärerischer Finsternis vegetiert. All das um der Profite von Konzernen zu dienen. Dennoch Herr Stumpp: den Verweis auf eine Verfassung, die wir Deutschen endlich bekommen sollten, habe ich immer mit Mißtrauen vernommen: das alte Grundgesetz war ein Glücksfall der Geschichte, und wer garantiert denn, wenn wir eine neue Verfassung bekämen, käme etwas anderes heraus als sowas wie die gescheiterte EU-Verfassung aka Lissabon Vertrag? Dann doch lieber unser bewährtes GG.

Horst Jungsbluth / 05.10.2019

Sehr geehrter Herr Dr. Giesemann, in Berlin wurde 1989 nach dem Start des von der SED gewollten SPD/AL-Senats nach einem Strategiepapier das Verwaltungsrecht missbraucht, in dem man mit gefälschten Vorschriften und unzutreffenden Gründen unbescholtene Bürger wie Verbrecher jagte, während diese nicht zu befürchten hatten, weil die Justizsenatorin Limbach “Täter interessanter als Opfer fand”.  Oppositionsführer Diepgen (CDU) hat im Abgeordnetenhaus am 7.12.89 im Abgeordnetenhaus gesagt, dass “noch nie in der Geschichte Berlins nach dem Krieg ein Senat versucht habe, Justiz, Polizei, Verfassungsschutz und selbst die Wissenschaften so gleichzuschalten”.  Sehr geehrter Herr Braun, der Artikel 20 (4) GG ist bei der Berliner Justiz nicht bekannt, ich hatte es ohne gegen eine Vorschrift verstoßen zu haben, mit sieben!!! Gerichten zu tun, einschließlich der drei Tage mit der tobsüchtigen Richterin Bauersfeld im AG Tiergarten und einem Femeprozess im Kammergericht Berlin. Letzten Endes musste ich wegen Anschlägen und Morddrohungen ins Ausland flüchten. Sehense,  (auch) das ist Berlin.

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