Unser heutiger Beitrag Zwei Uni-Schicksale im Corona-Herbst hat viel Resonanz bei Studenten und ihren Eltern gefunden. Die folgende Leserzuschrift ist von allgemeinem Interesse, der Verfasser hat uns erlaubt, seine Zuschrift zu veröffentlichen. Namen und Universität wurden anonymisiert:
„Die Universität meines Sohnes wird ebenfalls die 3G Regeln für das Wintersemester einführen. Ich habe letzte Woche einen Brief an den Krisenstab der Universität geschickt, der die Problematik dieser Regelung, insbesondere vor dem Hintergrund einer nicht regulär zugelassenen Impfung, beleuchtet. Ich weiß nicht, ob ich hier Erfolg habe und ein Umdenken erwirken kann, aber ich möchte auch nicht einfach tatenlos zusehen. Mein Brief enthält Textpassagen aus einem Achgut.com-Beitrag von Thomas Maul, deren Verwendung er mir erlaubt hat. Vielleicht animiert mein Schreiben dazu, dass sich mehr betroffene Studenten damit an die Universitäten wenden. Hier als Anregung der Wortlaut meines Schreibens an die Universität:
Bezug: 1. Prorektor für Lehre – eMail vom 3. September 2021, 14:48, hier: Regelungen und Empfehlungen für das Wintersemester
2. Leiter des Krisenstabs – eMail vom 23. September 2021, 16:01, hier: Wichtige Informationen zu den Themen Testung und Impfung
Betreff:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Mit Bezug haben Sie die Studenten und somit auch meinen Sohn über die Regelungen der Teilnahme an den Vorlesungen für das Wintersemester informiert. In Kürze haben Sie angeordnet bzw. informiert, dass Sie
1. nur noch nach Kontrolle der 3G Regel zu den Vorlesungen / Veranstaltungen Zutritt gewähren,
2. eine optische Kennzeichnung der BlueCard prüfen,
3. ein kostenloses Testangebot nur noch für bestimmte Personengruppen ermöglicht werden soll,
4. die restlichen Ungeimpften die Kosten für die durch Sie verpflichtend gemachten Test selber tragen müssen.
Dieses wurde mit Bezug 2 näher erläutert und bestätigt.
Zum Sachstand Impfung liegen die folgenden Informationen vor:
Die Kommission hat bislang vier Impfstoffen, denen von BioNTech und Pfizer, Moderna, AstraZeneca und Janssen Pharmaceutica NV, eine bedingte Zulassung erteilt, nachdem die EMA deren jeweilige Sicherheit und Wirksamkeit positiv bewertet hatte.
Eine „bedingte Zulassung“ bedeutet, dass „Wirksamkeit und Sicherheit“ zum Zeitpunkt der Zulassung gerade noch nicht hinreichend erforscht sind (sonst wäre die Zulassung eine reguläre), was genauso auch in den Verträgen zwischen der Bundesregierung und zum Beispiel Pfizer steht. Man unterstellt hier ein Verblassen der Risiken der Behandlung gegen die zu erwartenden Folgen des Notfalls (ohne die entsprechende Behandlung).
Zweitens richtet sich die nur „bedingte Zulassung“ der Corona-Impfstoffe durch die EMA allein auf den Zweck, schwere Krankheitsverläufe (eben Covid-19) zu verhindern (1). Auf gar keinen Fall aber wurden die Impfstoffe zugelassen für den Zweck, dass der Impfling andere durch seine Impfung schütze, gar zu einer Herdenimmunität beitrage, weil diese Wirkung von den Herstellern weder nachgewiesen noch auch nur behauptet wurde.
(1) https://www.ema.europa.eu/en/medicines/human/EPAR/comirnaty
Der Sache nach macht die nur bedingte Zulassung eines Impfstoffes die Impflinge damit aus hiesiger Sicht zu Probanden einer Studie im Feld, welche die behauptete Wirksamkeit und Sicherheit erst abschließend klären soll. Auch das ist hochoffizielle Ansage der Zulassungsbehörden an die Impfstoffhersteller: „Diese haben die entsprechenden Daten nachzureichen“.
Die für die ethische Bewertung maßgeblichen Passagen des Nürnberger Kodex sind:
Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich. Das heißt, dass die betreffende Person im juristischen Sinne fähig sein muss, ihre Einwilligung zu geben; dass sie in der Lage sein muss, unbeeinflusst durch Gewalt, Betrug, List, Druck, Vortäuschung oder irgendeine andere Form der Überredung oder des Zwanges, von ihrem Urteilsvermögen Gebrauch zu machen; dass sie das betreffende Gebiet in seinen Einzelheiten hinreichend kennen und verstehen muss, um eine verständige und informierte Entscheidung treffen zu können.
Diese letzte Bedingung macht es notwendig, dass der Versuchsperson vor der Einholung ihrer Zustimmung das Wesen, die Länge und der Zweck des Versuches klargemacht werden; sowie die Methode und die Mittel, welche angewendet werden sollen, alle Unannehmlichkeiten und Gefahren, welche mit Fug zu erwarten sind, und die Folgen für ihre Gesundheit oder ihre Person, welche sich aus der Teilnahme ergeben mögen.
Die Pflicht und Verantwortlichkeit, den Wert der Zustimmung festzustellen, obliegt jedem, der den Versuch anordnet, leitet oder ihn durchführt. Dies ist eine persönliche Pflicht und Verantwortlichkeit, welche nicht straflos an andere weitergegeben werden kann.
Der Versuch ist so auszuführen, dass alles unnötige körperliche und seelische Leiden und Schädigungen vermieden werden.
Kein Versuch darf durchgeführt werden, wenn von vornherein mit Fug angenommen werden kann, dass es zum Tod oder einem dauernden Schaden führen wird, höchstens jene Versuche ausgenommen, bei welchen der Versuchsleiter gleichzeitig als Versuchsperson dient.
Die Gefährdung darf niemals über jene Grenzen hinausgehen, die durch die humanitäre Bedeutung des zu lösenden Problems vorgegeben sind.
Während des Versuches muss der Versuchsperson freigestellt bleiben, den Versuch zu beenden, wenn sie körperlich oder psychisch einen Punkt erreicht hat, an dem ihr seine Fortsetzung unmöglich erscheint.
Im Verlauf des Versuchs muss der Versuchsleiter jederzeit darauf vorbereitet sein, den Versuch abzubrechen, wenn er auf Grund des von ihm verlangten guten Glaubens, seiner besonderen Erfahrung und seines sorgfältigen Urteils vermuten muss, dass eine Fortsetzung des Versuches eine Verletzung, eine bleibende Schädigung oder den Tod der Versuchsperson zur Folge haben könnte.
Die für die strafrechtliche Betrachtung betroffenen Gesetze und Verordnungen sind:
StGB § 240 Nötigung
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
Der Versuch ist strafbar.
In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.
Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 14 Abs. 1, Recht auf Bildung
Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung.
Grundgesetz Artikel 3 Abs. 3, Diskriminierungsverbot
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Bewertung:
In Ihrem Schreiben wurden die Studenten und Mitarbeiter nicht über die Bedingtheit der Zulassung des Impfstoffes aufgeklärt. Des Weiteren hat keine Aufklärung stattgefunden, welche Gefahren, insbesondere bei möglichen Langzeitfolgen dieser Impfung möglich sind. Hier ist auf die Möglichkeiten von Herzmuskelentzündungen, Thrombosen, dem Guillain-Barre-Syndrom und auch weiteren möglichen Autoimmunerkrankungen als Langzeitfolge nicht ausdrücklich hingewiesen worden, insbesondere, da diese offiziell durch das RKI oder PEI aufgenommen wurden.
Sich als Universität hier womöglich auf die öffentlichen Informationen und die Aufklärung durch die Impfärzte zu berufen, greift hiesigen Erachtens zu kurz, da nicht nur die staatliche Impfkampagne, sondern Politiker, Vertreter von Gesundheitsbehörden und Medien, Ärzte und Wissenschaftler bei auch anderen öffentlichen Auftritten unaufhörlich wiederholt haben, die Impfstoffe seien zugelassen, sicher, wirksam und als Fremdschutz geeignet. Dieses widerspricht in Form und Inhalt der „bedingten Zulassung“ eklatant und kommt einer systematischen Desinformation gleich.
Ob sich die Studenten und Mitarbeiter unter Druck gesetzt fühlten bzw. fühlen oder durch die permanente Reklame für die Impfung überredet fühlen oder gefühlt haben, bleibt weiter zu untersuchen und kann nur in Einzelbefragungen abschließend geklärt werden. Die Androhung von nicht unerheblichen Kosten für Tests und öffentliche Kennzeichnung bzw. Stigmatisierung von Ungeimpften lassen aber von einem subtilen und durch Sie auch beabsichtigten Druck ausgehen.
Abzuleiten ist, dass zumindest die informierte und freiwillige Zustimmung zur Impfung zweifelhaft ist und auch durch die Universität nicht nachgeprüft oder offensiv betrieben wird. Insbesondere im universitären Umfeld, in dem eine Sozialisation im Vertrauen auf die wissenschaftliche Herleitung erfolgt, kann davon ausgegangen werden, dass hier der Student stark im Vertrauen auf die Bewertung der Universitätsleitung handelt und die Maßnahmen nicht weiter hinterfragt.
Mittlerweile ist klar, dass die Meldungen von „unerwünschten Nebenwirkungen“ (inkl. Tod) das übliche erwartbare Maß um ein Vielfaches überschreiten. Bei regulären Impfungen gilt auf 1 Million Geimpfte ein Toter nach oder durch Impfung als vertretbar. Das Verhältnis zwischen Gestorbenen und Geimpften liegt im Fall der Corona-Vakzine bestenfalls bei 1:50.000 (2) (es könnte bei Berücksichtigung von Dunkelziffern auch 1:25.000 oder 1:10.000 lauten).
(2) SICHERHEITSBERICHT PEI. Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Impfkomplikationen nach Impfung zum Schutz vor COVID-19 seit Beginn der Impfkampagne am 27.12.2020 bis zum 31.07
Das Aufkommen „unerwünschter Nebenwirkungen“ liegt vorsichtigen Schätzungen nach irgendwo zwischen 1:5.000 und 1:2.500. Die Fälle der Schlafkrankheit Narkolepsie, die für den Schweinegrippen-Impfstoff Pandemrix seinerzeit das Aus bedeuteten, sind laut Welt (3) im Verhältnis von 1:55.000 aufgetreten, also unterhalb der mit der Corona Impfung im Zusammenhang auftretenden Todesfällen.
(3) https://www.welt.de/gesundheit/plus233281043/Corona-Impfschaeden-Ein-Rest-Risiko.html
Ob sich die spezifische Nebenwirkung ADE (Antibody Dependency Enhancement, die Krankheitsverstärkung durch Impfung) in den nächsten Saisons herausstellt und welche Auswirkungen auf „unerwünschter Ereignisse“ die dritten, vierten, fünften etc. Impfungen haben werden, bleibt abzuwarten.
Für junge Menschen ist auf jeden Fall festzustellen, dass eine Gefährdung durch Corona der Gefährdung durch die Impfung nicht entspricht. In der Altersgruppe 20 bis 30 Jahre starben in Deutschland 88 Personen mit oder an Corona (4). Gemessen am Bevölkerungsanteil der 20 bis 30-Jährigen von ca. 23 Millionen beträgt die Todesrate 1:260.000. Die im Zusammenhang mit der Impfung dokumentierte Todesrate von 1:50.000 ist somit gefährlicher als die Krankheit.
(4) https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1104173/umfrage/todesfaelle-aufgrund-des-coronavirus-in-deutschland-nach-geschlecht/
Die Bewerbung / Anordnung einer Covid-Impfung sollte nur noch nach einer gründlichen Anamnese und individueller Beratung erfolgen und der individuellen Entscheidung des Studenten oder Mitarbeiters obliegen. Eine weitere Bewerbung hat zu unterbleiben, da die Gefahren der Impfung nach mittlerweile vorliegenden Kenntnissen die direkten Folgen von Corona, insbesondere für Gesunde, bei weitem überschreitet.
Da die Langzeitfolgen nicht abzusehen sind und sich die Indizien für ADE häufen, sollte den Studenten und Mitarbeitern sogar von weiteren Impfungen abgeraten werden und zunächst der Verlauf des Jahres abgewartet werden, da ADE insbesondere unter den Geimpften die Infektion begünstigt und zu schweren Verläufen bis zum Tod führen kann.
Mit der Androhung der Kennzeichnung der BlueCard und der Auferlegung von nicht unerheblichen Kosten durch die Tests erfüllt die durch Sie erlassene Regelung aus hiesiger Sicht sogar den Tatbestand der Nötigung zu der CORONA Impfung, falls die Vorlesungen nicht auch alle als Onlineveranstaltungen angeboten werden oder, wo nicht möglich oder durch den Studenten als nachteilig bewertet, kostenlose Tests auf dem Universitätsgelände angeboten werden. Dieses trifft insbesondere auf nicht geimpfte Studenten ohne die nötige finanzielle Unterstützung zu. Diesen wird dann entweder der Zugang zur Bildung verwehrt oder sie beugen sich der Nötigung durch die Universität.
Eine weitere Bewertung des Ansinnens der optischen Kennzeichnung unterlasse ich an dieser Stelle und gehe davon aus, dass hier lediglich die allgemeine Kennzeichnung 3G ja oder nein gemeint ist. Sie sollten hier selbst abgeleitet haben, dass sich eine differenzierte Kennzeichnung mit dem heutigen Menschenbild nicht vereinbaren lässt und im Weiteren gegen Artikel 3 des Grundgesetzes verstößt.
Die Impfung erfüllt nach den jetzigen Erkenntnissen lediglich einen gewissen Eigenschutz vor einem schweren Verlauf, sie erwirkt keine sterile Immunität, und der Geimpfte kann sich und andere weiterhin infizieren. Ergo kann der Geimpfte weiterhin die Krankheit verbreiten und, da er nach Ihren Regelungen nicht mehr getestet werden muss, als sogenannter Superspreader fungieren. Eine Diskriminierung geimpft / ungeimpft ist aus diesem Grund sogar kontraproduktiv.
Schlussfolgerung:
Die Regelungen sind so anzupassen, dass
1. ein Präsenzunterricht so angeboten wird, dass er allen Studenten ohne zusätzliche Kosten für Tests zugänglich ist. Hierzu sollten auf dem Universitätsgelände kostenlose Teststationen eingerichtet werden und diese Tests für alle Studenten ermöglicht und angeordnet werden, da auch von Geimpften eine Ansteckungsgefahr ausgeht.
2. eine Kennzeichnung des Zutrittsstatus, wenn überhaupt, so erfolgt, dass aus dieser Kennzeichnung keine Ableitung des Status 3G erfolgen kann,
3. weiterhin, wo möglich, alle Vorlesungen auch als Onlineversion angeboten werden, da diese auf die individuellen Schutzbedürfnisse am besten eingehen.
Mit freundlichen Grüßen
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