News-Redaktion / 12.06.2025 / 15:00 / / Seite ausdrucken

Urteil: Corona-Maßnahmen teilweise verfassungswidrig

Der Verfassungsgerichtshof von Sachsen hat entschieden, dass einige Maßnahmen der sächsischen Staatsregierung im Zuge des Corona-Ausnahmezustandes nicht verfassungskonform waren. Geklagt hatte die AfD-Fraktion im Landtag.

Die sächsische Regierung beschloss im Januar 2021 umfangreiche Maßnahmen gegen die „Corona-Pandemie“, darunter Ausgangs- und Kontaktsperren, Alkoholverbote, ein nächtliches Ausgangsverbot, Veranstaltungsverbote und eingeschränkte Teilnehmerzahlen bei Hochzeiten und Beerdigungen.

Der Sächsische Verfassungsgerichtshof urteilte nun, dass die Teilnehmerzahlbegrenzungen bei Hochzeiten und Beerdigungen, also wichtigen familiären Ereignissen, gegen die sächsische Verfassung und speziell das Grundrecht auf Ehe und Familie verstoße, da diese nicht an eine Inzidenzzahl geknüpft war, also willkürlich festgelegt wurde. Auch die nächtliche Ausgangssperre sei nicht gerechtfertigt gewesen, weil hier ohne Belege unterstellt wurde, nächtlicher Ausgang würde in den meisten Fällen zu Massenzusammenkünften führen. Die Maßnahmen standen in keinem Verhältnis zum verfolgten Zweck. 

Maßnahmen wie die Beschränkung von Teilnehmerzahlen bei öffentlichen Veranstaltungen und Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum beanstandete das Gericht nicht. Allerdings bezeichnete das Gericht die Beschränkungen zwischenmenschlicher Kontakte im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken als tiefen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Aufgrund der „damaligen Erkenntnis“ wären diese aber trotzdem verfassungsrechtlich gedeckt. Die Anträge zu anderen Maßnahmen, etwa die Schließung von Gaststätten und körpernahen Dienstleistungsbetrieben sowie ein Alkoholverbot in der Öffentlichkeit hatte der Verfassungsgerichtshof nicht zugelassen.

38 Landtagsabgeordnete der AfD hatten gegen die Schutzverordnungen in einem Normenkontrollverfahren geklagt. Sie hatten argumentiert, dass es keine ausreichende wissenschaftliche Grundlage für die Entscheidungen gab und diese in keinem Verhältnis mit dem wirklichen Infektionsgeschehen gestanden hätten.

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