Die in der Frühphase der Corona-Pandemie verhängte Ausgangssperre in Bayern sei unverhältnismäßig gewesen, meldet Zeit Online. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Die Vorsitzende Richterin, Renate Philipp, habe das damals verhängte Verbot, die eigene Wohnung zum Verweilen im Freien zu verlassen als „schweren Eingriff in die Grundrechte“ bezeichnet. Wirklich grundrechtsfreundlich ist dieses Urteil dennoch nicht, denn nach Auffassung des Gerichts wären als "mildere" Maßnahme der sogenannten Pandemiebekämpfung ja Kontaktbeschränkungen möglich gewesen. Diese hätten „die Adressaten weniger belastet“.
Immerhin hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil die Revision des Freistaats Bayern gegen ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zurückgewiesen, der in der Vorinstanz die Ausgangssperre vom März 2020 für unwirksam erklärt hatte.
In einem zweiten Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht der Meldung zufolge allerdings die Rechtmäßigkeit der im Frühjahr 2020 in Sachsen verhängten Kontaktbeschränkungen sowie die Schließung von Sportstätten und Gastronomiebetrieben bestätigt. Die Richter hätten die Revision eines Anwalts gegen ein Urteil des sächsischen Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen, das diese Corona-Restriktionen zuvor für rechtmäßig befunden hatte.