Carlos A. Gebauer, Gastautor / 17.03.2022 / 16:00 / Foto: Pixabay / 31 / Seite ausdrucken

Beweise, bitte! Das A und O für Corona-Prozesse

Wer in Sachen-Corona einen Gerichtsprozess ansteuert, muss damit rechnen, dass auch Richter nicht immun gegen Mythen der öffentlichen Meinung sind. Es ist deshalb immens wichtig, immer wieder auf die Beweiserhebung zu bestehen und Gutachter hinzuzuziehen. Eine Anleitung.

In den vergangenen Tagen habe ich viele Zuschriften erhalten, weil ich in dem Indubio-Podcast Nr. 208 "Richterohren öffnen" dafür geworben hatte, Verständnis für die bisherige Corona-Rechtsprechung unserer Gerichte aufzubringen. Meine Argumentation ging – und geht – dahin, Richtern nicht ihre Tatsachenannahmen in Entscheidungen zum Vorwurf zu machen, sondern im Gegenteil in größter Sachlichkeit beharrlich dafür Sorge zu tragen, dass Fehlvorstellungen abgebaut werden.

Auch Richter rezipieren Medien so wie jeder andere Mensch. Wird die öffentliche Darstellung des pandemischen Geschehens von einer Überwältigungsrhetorik beherrscht, wie wir sie seit nun zwei Jahren beobachten müssen, bleibt dies nicht ohne Auswirkungen, auch auf das richterliche Weltbild. In einem Diskursumfeld, in dem sogar Ärzte weithin unkritisch einer populären Linie folgen und zweifelhafte Gesichtspunkte der Pandemie nicht hinterfragen, kann man von Gerichten nicht ohne Weiteres verlangen, Widersprüchlichkeiten von sich aus zu entdecken und sie aufzuklären. In diesem Kontext bleibe ich dabei: Es ist hier die zentrale Aufgabe der Rechtsanwälte, staubtrocken Fakten darzustellen und auf die erforderlichen Sachklärungen durch das Gericht hinzuwirken.

Wiederholt bin ich gefragt worden, wie dies denn konkret auszusehen habe. Ich gebe daher nachstehend den (nur durch Anonymisierung modifizierten) Originaltext eines aktuellen Schriftsatzes wieder, mit dem ich auf Beweiserhebung dringe und auf die richterliche Berufspflicht zur Ermittlung der Wahrheit als Grundlage der Entscheidung hinweise. Dem Rechtsstreit vorangegangen ist im Oktober 2020 eine gesundheitsamtliche Quarantäneanordnung gegen ein Kindergartenkind, das angeblich Kontakt zu einer (anonym gehaltenen) Indexperson gehabt habe, die „positiv getestet“ worden sei. Das Kind klagt auf Zahlung von Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt einer Amtspflichtverletzung. Ob das Gericht den Sachverhalt tatsächlich aufklären wird, bleibt abzuwarten. Gegen eine etwaige Klageabweisung bestünde die Möglichkeit einer Berufung.

Auch Juristen sind nicht immun gegen mediale Irreleitungen

Alle Beteiligten eines Gerichtsverfahrens müssen sich bewusst machen: Gerichte sind – ebenso übrigens wie Universitäten – ein zentraler gesellschaftlicher Heimatort des Zweifels. Juristen erzählen einander oft, nirgendwo werde so viel gelogen wie bei Gericht und auf Beerdigungen. Richter wissen das. Deswegen können und dürfen sie nicht simpel den widerstreitenden Darstellungen ihrer Prozessparteien glauben, sondern sie haben Beweis über den Streitstoff zu erheben. Die Beweiserhebung zielt auf die Ermittlung der Wahrheit. Stehen wissenschaftliche Fragen in Streit, werden Sachverständige herangezogen, um das Gericht bei der Wahrheitsfindung professionell zu unterstützen. Hierbei haben die Sachverständigen ihre Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten. Am Beginn eines Gerichtsprozesses ist also in aller Regel zweifelhaft, was tatsächlich passiert ist und wer recht hat. Am Ende des Prozesses sind diese Zweifel ausgeräumt. Nichts ist also unrichtiger als die Vorstellung, Zweifel hätten bei Gericht nichts zu suchen. Der Zweifel ist vielmehr ein Wesenselement des Rechtsstreites. Juristen müssen ihn zuerst aushalten und ihn sodann ausräumen. Der Umgang mit dem Zweifel ist ihr Beruf.

Der Schriftsatz lautet wie folgt:

1.) Die Klägerin hat bestritten (und bestreitet ausdrücklich weiterhin), dass es eine „Indexperson“ gegeben habe, die mit dem SARS-CoV-2-Krankheitserreger tatsächlich infiziert gewesen wäre oder von der (nach dem der Beklagten zu diesem Zeitpunkt pflichtgemäß als relevant erkennbaren Stand der Wissenschaft) eine solche Infektion hat angenommen werden dürfen und von der daher mindestens dem konkretisierbaren Anschein nach objektivierbar eine Gefahr ausgegangen wäre, sie anzustecken. 

2.) Dass die Beklagte behauptet, eine derartig „infizierte“ Person habe sich in relevanter Nähe zu der Klägerin befunden, wird von ihr ersichtlich damit unterlegt, dass jene anonyme Indexperson einen „positiven PCR-Test“ aufgewiesen und (nicht näher spezifizierte) „typische Symptome“ gezeigt habe. Die Klägerin hat – prozessual fraglos zulässig – diesen Tatsachenvortrag der Beklagten bestritten. In Streit steht, ob eine Indexperson tatsächlich oder einem sachgerecht konkretisierten Anschein nach mit dem Corona-Virus infiziert war. In Streit steht, ob ein entsprechend tauglicher PCR-Test ordnungsgerecht durchgeführt wurde. In Streit steht, ob ein PCR-Test an dieser Indexperson zu einem positiven Ergebnis geführt habe. 

Gab es einen ordnungsgemäß durchgeführten PCR-Test bei dieser Indexperson nicht, kann er schon im Ansatz keine entsprechende Infektion nachgewiesen (nicht einmal indiziert) haben. Sämtliche Behauptungen der Beklagten hierzu sind klägerseits bestritten und bleiben es. 

3.) Die Klägerin hat des Weiteren im vorliegenden Verfahren umfänglich und detailliert ausgeführt, aus welchen konkret substantiierten Gründen der genannte „PCR-Test“ – entgegen augenscheinlich vielerorts dauerhaft wiederholter, gleichwohl aber faktisch unrichtiger Behauptung – nicht geeignet war und ist, die Infektion einer getesteten Person im Sinne des § 2 Nr. 2 IfSG mit dem SARS-CoV-2 nachzuweisen. Die Klägerin hält an ihrem diesbezüglichen prozessualen Vortrag ausdrücklich fest. Ihr ist bewusst, dass dieser Vortrag für „Nicht-Fachleute“ auch bis heute noch immer überraschend, wenig wahrscheinlich und vielleicht sogar verstörend klingt. Angesichts einer noch immer schier überwältigenden Vielzahl medialer Berichterstattungen darüber, dass der PCR-Test geeignet (angeblich sogar besonders hervorgehoben qualifiziert) sei, eine „Corona-Infektion“ nachzuweisen, ist – wie wiederholt diesseits dargelegt – das exakte Gegenteil richtig. Für diese klägerische Behauptung ist diesseits Sachverständigenbeweis anerboten worden. An diesem Beweisantritt hält die Klägerin ausdrücklich fest. 

4.) Die Klägerin hat dem Gericht bereits die weltweit wohl derzeit „offiziellsten“ Balkendiagramm-Statistiken der WHO vorgelegt, aus denen sich der primär eigenwillige Eindruck ergibt, das Influenza-Virus wäre im Frühjahr 2020 plötzlich aus seiner weltweiten Existenz getreten. Dieser nicht nur kontraintuitive, sondern auch tatsächlich unrichtige Eindruck ergibt sich simpel aus der Tatsache, dass durch die seit Januar 2020 einsetzende weltweite Verwendung des „Corman-Drosten-PCR-Testes“ zur Suche nach einem Corona-Virus sachlich unrichtig auch Influenza-Viren in entsprechender Testung als SARS-CoV-2-Viren dargestellt wurden (sic!). Dieser Umstand ist im Termin zur mündlichen Verhandlung von dem Gericht dankenswerterweise auch nochmals ausdrücklich protokolliert worden. Beweis für die Richtigkeit dieses Umstandes durch Sachverständigengutachten ist angetreten. Die Klägerin hält an diesem Beweisanerbieten ausdrücklich fest. 

5.) Das Gesundheitsamt der Beklagten hat – mit den dort angestellten Experten der eigenen Fachbehörde – auch zu dem hier in Rede stehenden Zeitpunkt im Herbst 2020 bereits schuldhaft (mindestens sorgfaltswidrig und also fahrlässig) gehandelt, als es die bloße Meldung eines „positiven PCR-Testes“ bei der anonymen Indexperson in eine nachgewiesene Corona-Infektion der betreffenden Person umdeutete bzw. eine solche Infektion (und Infektiosität) ungeprüft unterstellte. 

Allen Fachleuten – jedenfalls aber den Bediensteten eines Gesundheitsamtes, das Eingriffe in grundgesetzlich garantierte Menschenrechte verfügte – hat schon sehr früh im Jahre 2020 bekannt und bewusst sein können (und folgerichtig auch müssen), dass der umfänglich zum Einsatz gebrachte PCR-Test nach dem Test-Protokoll von Corman-Drosten aus dem Januar 2020 für den Nachweis einer tatsächlichen Infektion mit dem SARS-CoV-2 nicht geeignet war. Im Einzelnen:

Urheber des Test-Protokolles für den dahingehenden PCR-Test ist der weithin bekannte Virologe Prof. Dr. Christian Drosten. Sein „Protokoll“ (d.h. eine Art „Gebrauchsanweisung“ zur Testdurchführung) erschien am 23. Januar 2020 in der Zeitschrift Eurosurveillance (dem Publikationsorgan der für Infektionskrankheiten in Europa zuständigen Behörde European Centre for Disease Prevention and Control, kurz: ECDC). Schon kurz nach der Veröffentlichung dieses Protokolls war in einschlägigen Fachpublikationen wiederholt darauf hingewiesen worden, dass die Beschreibung dieses Protokolles durch Christian Drosten erhebliche methodische Fehler enthält. Der Name „Corman-Drosten-Test“ weist darauf hin, dass er von Victor Corman und Christian Drosten gemeinschaftlich entwickelt und publiziert wurde. Victor Corman ist Leiter der Arbeitsgruppe Virusdiagnostik im Virologischen Institut der Berliner Charité. Direktor dieses Institutes ist Christian Drosten. Christian Drosten ist darüber hinaus Institutsdirektor der Firma Labor Berlin – Charité Vivantes GmbH, und Victor Corman ist der Leiter der dortigen Speziellen Virusdiagnostik. Der erstgenannte Autor eines Artikels in Eurosurveillance ist üblicherweise derjenige, der die meisten Arbeiten durchgeführt hat. Der letztgenannte – Christian Drosten – ist Verantwortlicher für den Artikel und Kontaktperson zur inhaltlichen Erörterung. Weiterer Mitautor des Corman-Drosten-Protokolls ist der diesseits als sachverständiger Zeuge benannte Dr. Olfert Landt, der mit seiner Berliner Firma TIB Molbiol GmbH gemeinsam mit Christian Drosten seit rund zwei Jahrzehnten PCR-Tests zur Detektierung verschiedenster Viren entwickelt.

Kronzeuge Dr. Drosten

Es wird als gerichtsbekannt unterstellt, dass Prof. Dr. Christian Drosten auch im Jahre 2020 bereits umfänglich in der Öffentlichkeit Auskunft über „seinen“ PCR-Test und dessen Qualitäten gab. Eines der entsprechenden Formate zur Information der Öffentlichkeit war ein sogenannter „NDR-Podcast“. Am 12. Mai 2020 erklärte Christian Drosten in diesem Podcast (also mehr als 5 Monate vor dem hier in Rede stehenden Handeln der Beklagten!) wörtlich:

Ein PCR-Test, das muss man sich klar machen, ist erstmal als zweifelhaft zu betrachten, solange der nicht durch weitere PCR-Teste, die das Virus in anderen Zielregionen des Genoms nachweisen, bestätigt ist. Gerade in einem so wichtigen Befund, wenn das kein normaler Routinebetrieb ist im Labor, wo man einfach nur wissen will, das ist ein Standard-Diagnostikfall: Ist der jetzt positiv oder negativ? Da kann man schon mal sagen: PCR ist positiv. Wir sehen den Patienten als infiziert an.

Auf Rückfrage von Korinna Hennig („Im normalen Alltag?“) ergänzte Christian Drosten:

Richtig. Aber in einem Fall wie hier, wo man sagt, wir schreiben die Infektionsgeschehen dieser Krankheit um und sagen: In Wirklichkeit gab es das in Frankreich und dann ja wahrscheinlich auch überall sonst auf der Welt schon einen Monat früher oder sogar länger. Und irgendwas ist da vielleicht verschwiegen oder nicht bemerkt worden. Wenn man so einen gewichtigen Befund publizieren will, muss man den auch absichern. Dazu würde gehören, zusätzlich zu einer zweiten oder dritten Bestätigungs-PCR, auch das Virus zu sequenzieren, also die gesamte Genomsequenz des Virus zu bestimmen. Das kann man, wenn die PCRs positiv werden. Das ist technisch heutzutage sehr einfach.

Beweis: Amtliche Auskunft des Norddeutschen Rundfunks.

Mit anderen Worten: Der „Erfinder“ des spezifischen PCR-Testes, Prof. Dr. Christian Drosten, stellte bereits am 12. Mai 2020 in der Öffentlichkeit klar, dass ein einzelner PCR-Test, der nicht die gesamte Genomsequenz des gesuchten Virus als vorhanden bestätigt, lediglich zweifelhafte Ergebnisse liefert (!). 

Ohne die dem Gericht durch ein einzuholendes Sachverständigengutachten fachlich zu bestätigenden Details zu dieser entscheidungserheblichen Zweifelhaftigkeit jener Testmethode schon hier in aller Breite weiter zu erläutern: Der von der Beklagten bemühte PCR-Test ist faktisch zwischen dem 13. Januar 2020 (der Erstversion des „Corman-Drosten-Testprotokolls“ zur Testung noch auf 3 Gene), dem 23. Januar 2020 (der bei dem ECDC publizierten Zweitversion dieses Tests zur Testung nur noch auf 2 Gene) und schließlich dem 2. März 2020 (einer Drittversion des Tests zur Detektierung nur noch eines einzigen Gens) konsequent unspezifischer designt worden. In der Konsequenz dieser faktisch immer weniger sorgfältigen PCR-Testung „verschwand“ unter anderem das Influenza-Virus, wie vorstehend nochmals dargestellt. 

Beweis: Sachverständigengutachten.

6.) Die Klägerin hat in ihren bisherigen Schriftsätzen umfänglich dargelegt, warum der PCR-Test nicht ordnungsgerechtes Diagnosemittel zum Nachweis einer Corona-Infektion war und ist. Sie hat dies unter Beweis gestellt. Die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens ist im vorliegenden Verfahren ohne weiteres möglich. Das Gericht wird unter Hinweis auf Art. 19 IV GG [also die verfassungsrechtliche Garantie effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes] ausdrücklich ersucht, diesen Beweis zu erheben. Ohne diese prozessuale Klärung ist eine instanzbeendende Entscheidung vorliegend ausgeschlossen.

Dass in der einschlägigen ärztlichen Fachgemeinde die Zweifelhaftigkeit des PCR-Testes zum Nachweis von Corona-Infektionen spätestens bereits im Frühjahr 2020 intensiv diskutiert wurde, wird unter anderem auch der diesseits benannte Sachverständige und sachverständige Zeuge Prof. Dr. med. Andreas Stang bestätigen können. Als Direktor des Instituts für Medizinische Informatik an der Universität Duisburg-Essen war er im Jahre 2020 bereits damit beschäftigt, die umfänglichen PCR-Testungen auf ihre tatsächliche epidemiologische Relevanz zu überprüfen. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen und Beweis angetreten. Sie hält auch diesen Beweisantritt aufrecht. 

Die Tatsache, dass Prof. Dr. Andreas Stang und seine Mitarbeiter gleichsam „vor den fachmännischen Augen“ der hier verklagten Fachbehörde der Beklagten tätig wurden, indiziert ebenfalls die Schuldhaftigkeit des dortigen Handelns. Es erscheint ausgeschlossen, dass man im Gesundheitsamt der Beklagten nicht darüber informiert war, welche universitären Untersuchungen zur Fragwürdigkeit des PCR-Testes durchgeführt wurden. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass die Mitarbeiter des Gesundheitsamtes der Beklagten tatsächlich keine Kenntnis von diesen Studien des Zeugen Prof. Dr. Andreas Stang und seiner Kollegen gehabt haben sollten, wäre alleine diese Unkenntnis ihrerseits wieder Anknüpfungspunkt für einen entsprechenden Schuldvorwurf. Eine Fachbehörde (das Gesundheitsamt) hat sich – erst recht im Rahmen einer ausgerufenen Pandemie, die in der Menschheitsgeschichte ohne Vorbild ist – konsequent auf dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Diskussion zu halten. 

Mit dem PCR-Test kann man Moleküle von so ziemlich allem nachweisen

Die Tatsache, dass in Publikumszeitschriften – mit entsprechenden Auswirkungen auch auf die bislang ergangene Rechtsprechung – die Fragwürdigkeit des PCR-Testes zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht umfänglich debattiert worden war, steht diesem Verschulden nicht entgegen. Die Klägerin weist nochmals darauf hin, dass bereits der ursprüngliche „Erfinder“ der PCR-Testung, der Nobelpreisträger Kary Mullis erklärt hatte: 

Mit der PCR, wenn Sie sie gut machen, können Sie fast alles in jedem finden – das fängt an, Sie an die buddhistische Vorstellung glauben zu lassen, dass alles in allem anderen enthalten ist. Ich meine, wenn Sie ein einzelnes Molekül zu etwas vervielfältigen können, das Sie wirklich messen können, dann gibt es nur sehr wenige Moleküle, von denen Sie nicht mindestens eines in Ihrem Körper haben. … Die PCR ist … nur ein Prozess, der verwendet wird, um eine ganze Menge aus etwas zu machen; deshalb sagt sie Ihnen nicht, dass Sie krank sind und sagt Ihnen nicht, dass das Ding, das Sie am Ende hatten, Ihnen wirklich schaden würde.

(zitiert nach: Illa, Das PCR-Desaster, Zur Genese und Evolution des „Drosten-Tests“, Münster 2021, S. 2)

7.) Da die Symptome für eine Corona-Infektion – bis heute – so unspezifisch beschrieben sind, dass sie sich praktisch nicht von denen einer Influenza-Infektion unterscheiden, liegt auf der Hand, dass die anonyme Indexperson, auf die die Beklagte sich beruft, ohne weiteres auch mit einem Influenza- oder einem sonstigen Rhino-Virus hat infiziert sein können. Da dies augenscheinlich nicht durch eine von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als erforderlich bezeichnete klinische Gegenprüfung ermittelt wurde, fehlt jede objektive Grundlage für die hier angeordnete Quarantäne. Sie war rechtswidrig. Beweisaufnahme wird dies erweisen. 

8.) Es ist anerkannten Rechtes, dass von einem Bürger nur diejenigen Abwehrmaßnahmen gegen rechtswidrige Primärmaßnahmen im Rahmen des § 839 BGB verlangt werden können, die ihm auch zumutbar sind. Angesichts des – diesseits bereits beschriebenen – Drohszenarios gegen die fachlich in keiner Weise vorgebildeten Wissensvertreter der kindlichen Klägerin und angesichts der diesen gegenüber fachbehördlich behaupteten Infektionspotenziale lässt sich der Klägerin nicht entgegenhalten, dass sie nicht zuvor den (zudem absehbar frustranen) Versuch einer Abwehr der angeordneten Quarantäne bei dem Verwaltungsgericht unternommen hat. Wenn – wie die mündliche Verhandlung auch im vorliegenden Falle erwiesen hat – bis heute (!) bei Gericht nicht bereits das allgemeine Bewusstsein dafür geschaffen ist, dass der in Rede stehende PCR-Test eine Corona-Infektion in Tat und Wahrheit nicht nachweisen kann, so wird dies auch bei dem Verwaltungsgericht jedenfalls im Oktober 2020 absehbar nicht der Fall gewesen sein. 

Für Kleinkinder ist die Quarantäne ein besonders harter Einschnitt

Selbst für die einleitenden „Überhangtage“ zwischen der Anordnung der Quarantäne und einem hypothetisch frühestmöglich hinzugedachten Beschluss des Verwaltungsgerichtes zur Aufhebung der Quarantäne wären wenigstens 3 Tage verstrichen, die ihrerseits geeignet sind, ein Schmerzensgeld zu rechtfertigen. Wer 3 Tage gegen das Recht seiner Freiheit beraubt ist, hat ein angemessenes Schmerzensgeld zu beanspruchen. Nicht ohne Grund hat unsere Verfassung seit dem 23. Mai 1949 mit Art. 104 II GG eine allerhöchstens 48-stündige behördliche Freiheitsberaubung für gerade noch ohne Rechtsgrund zumutbar erklärt. Drei Tage des illegalen Eingesperrtseins sind – zumal für ein Kleinkind mit seinem entwicklungspsychologisch abweichenden Zeitempfinden – in jeder Weise schmerzensgeldrelevant. Wollte man sich auf den Standpunkt stellen, dass eine dreitägige Verunmöglichung der körperlichen Bewegungsfreiheit unterhalb einer entschädigungsrelevanten Erheblichkeitsschwelle läge, wäre im Nachhinein erkennbar nicht mehr zu argumentieren, warum zum Beispiel auch strafrechtlich relevant an der Bewegungsfreiheit gehinderte Personen dann noch ein Schmerzensgeld beanspruchen könnten. Mit guten rechtlichen Gründen lässt sich erklären, warum die behördliche Weisung an ein Kleinkind, Mahlzeiten in dem eigenen Zimmer getrennt von den Eltern einnehmen zu müssen, den Schutzbereich der Menschenwürde berührt. 

9.) Zuletzt ist im Termin die Frage erörtert worden, ob es vorliegend einer Beweisaufnahme bedürfe oder ob eine Entscheidung des Landgerichtes Köln (5 O 117/21) möglicherweise in tatsächlicher Hinsicht so überzeugend sei, dass vorliegend simpel auf sie verwiesen werden könnte. 

Das Landgericht Köln hat sich in jener von der Beklagten zitierten Entscheidung nicht ansatzweise ordnungsgerecht mit dem PCR-Test, seiner Funktionsweise, seines Aussagegehaltes und seiner infektionsmedizinischen Bedeutung auseinandergesetzt. Die dortigen Entscheidungsgründe machen im Gegenteil sogar klar, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem unzureichenden Testverfahren nicht stattgefunden hat. 

Umgekehrt wird Beweisaufnahme nach Maßgabe des hiesigen Bestreitens im vorliegenden Falle erweisen, dass der Beklagten nicht gelungen ist, eine mit dem SARS-CoV-2 infizierte „Indexperson“ zu beschreiben, auf die letztlich die gesamten Quarantäne-Maßnahme gestützt war. 

10.) Zuletzt: In dem Termin zur mündlichen Verhandlung war mit dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten und der Frau Vorsitzenden eingehend nicht nur auf die anwaltlichen Pflichten im Verfahren aus § 1 Absatz 3 der anwaltlichen Berufsordnung BORA

(„Als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten hat der Rechtsanwalt seine Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern.“)

eingegangen worden, sondern auch auf die Rolle des § 38 Abs. 1 im Deutschen Richtergesetz (DRiG)

(„Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung eines Gerichts zu leisten:

‚Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.‘")

für das Gericht. 

Es mag sein, dass – bis heute – noch immer vielerlei Publikationen im öffentlichen Bereich existieren, die von einer Nachweisrelevanz des PCR-Testes für eine Infektion berichten. Gleichwohl entspricht diese Darstellung jedoch nicht der Wahrheit. Allein auf diese aber kommt es nach § 38 Absatz 1 DRiG entscheidend an. Die Wahrheit durch Beweisaufnahme zu ermitteln, ist auch in keiner Weise fehlsam oder vorwerfbar. Denn nur auf der Basis einer Feststellung durch einen Sachverständigen kann das Gericht im vorliegenden Falle entscheiden, ob die in Rede stehende tatsächliche Behauptung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer epidemiologisch relevanten Infektion „für wahr oder für nicht wahr zu erachten“ sein wird (§ 286 Absatz 1 der Zivilprozessordnung, ZPO). 

Für rationale Argumente nicht mehr erreichbar

Die Klägerin verkennt – wie ausgeführt – nicht, dass sie mit dem Einfordern dieser gerichtlichen Tatsachenklärung gegen eine bis heute herrschend publizierte Auffassung in weiten Teilen der Gesellschaft argumentiert. Die deutsch-französische Publizistin Ulrike Guérot hat dies in einem aktuellen Essayband („Wer schweigt, stimmt zu“) soeben mit folgenden Worten beschrieben:

Man weiß angesichts der offensichtlichen Diskrepanz zwischen politischem Geschehen und Faktenlage gar nicht mehr, was man noch alles vortragen müsste, um in ein Glaubenssystem, das sich völlig verkapselt hat, noch Argumente vordringen zu lassen. Es gibt inzwischen in der Corona-Debatte eine Geschlossenheit der politischen Mitte, einen gedanklichen, emotionalen und mentalen Block, der absolut monolithisch ist und keine noch so naheliegenden Irritationen von außen zulässt. …  Dabei hat die Dritte Gewalt doch genau diesen Zweck, nämlich das geltende Recht zu verteidigen, anstatt die Außerkraftsetzung des Rechts zu legitimieren. Die Gewaltenteilung – zentrales Element jeder Demokratie – war über Monate außer Kraft gesetzt. Es ist gut, dass mit Jahresbeginn 2022 einige Gerichte wieder aufzuwachen scheinen.

(Ulrike Guérot a.a.O., S. 16, S. 27)

Eine Klärung der Fakten durch Gutachter ist geboten.

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Leserpost

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Detlef Fiedler / 17.03.2022

Werter Herr Gebauer, Ihre Bemühungen in allen Ehren. Meine eigenen Erfahrungen, zwar juristisch Laie, jedoch in mehrere Prozesse über eine Dekade involviert, sind andere. Wenn ein Richter vorgebrachte Beweise nicht als solche anerkennen und berücksichtigen will, dann tut er das eben nicht. Freie richterliche Entscheidung. Selbst erlebt und bis zum BHG durchgefochten, am Ende von dort die entsprechende Bestätigung dafür erhalten. Und das waren beileibe keine so komplizierten Angelegenheiten wie bei Corona, mit teilweise neuen medizinischen Erkenntnissen und einer Vielzahl von neuen Beweismöglichkeiten, in die sich das Gericht erst einarbeiten muss. Bei LG sagte man sich, na gut, es gibt ja noch die nächste Instanz, ist ja von der Rechtslage her ne glasklare Sache und höchstricherlich bereits mehrfach entschieden. Beim OLG kratzte man sich schon am Kopf und fragte sich besorgt, ob man nicht vielleicht im falschen Film oder von einem anderen Planeten als das Gericht sei. Und der BGH bestätigte es dann voll und ganz. Entscheidet das Gericht die Beweise nicht zuzulassen, dann ist das eben so. Ellenlang begründet mit einer Unzahl derartiger, bereits ergangener, höchstricherlicher Entscheidungen. Somit Rechtsweg erschöpft, das wars. Auch bei dieser Sache ging es, wie bei Corona, eigentlich um eine wirtschaftliche Angelegenheit, die jedoch politisch entschieden wurde von den Gerichten. Sechsstelliger Betrag versenkt. Herzlichen Glückwunsch. Von der deutschen Justiz bin ich geheilt bis in die Steinzeit und noch drei Steine danach. Vertrauen Null wäre masslos übertrieben.

N.Lehmann / 17.03.2022

Richter die hinterfragen, erhalten einen Hausdurchsuchungsbefehl und werden vom Staatsanwalt eingeschüchtert. Sachverständige sind handverlesene “Experten” für Gefälligkeit. Erst wenn diese versagensbereite Merkelzeit aufgearbeitet wird, werden Köpfe rollen!

Walter Weimar / 17.03.2022

Sie glauben an die Unabhängigkeit der Gerichte und Richter. Träumen sie weiter, Herr Gebauer. Dieser Mythos wurde doch vor einiger Zeit endgültig begraben. Selbst einsichtige Richter wurden per Hausdurchsuchung etc. schnell in die richtigen Bahnen gewiesen. Wer jetzt mutig sein will, ist ganz schnell leichtsinnig. Deutschland ist am Ende der Fahnenstange. Dort kommt der Sprung der Lemminge ...

Franz Klar / 17.03.2022

” Die Ursachen für den bundesweiten Anstieg der Infektionen sind insoweit nach bisherigem Kenntnisstand diffus, wobei Häufungen im Zusammenhang mit dem Freizeitverhalten der Menschen zu beobachten waren. In den meisten Fällen ist die genaue Infektionsquelle jedoch nicht bekannt. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch Gastronomiebetriebe zum Infektionsgeschehen beitragen”. Quelle : BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2020 (- 1 BvR 2530/20) zur Rechtmäßigkeit von Restaurantschließungen . Da n i c h t s im Leben völlig ausgeschlossen werden kann , ist a l l e s plausibel und rechtens . B e w e i s e waren gestern ....

Peter Jkoljaiczek / 17.03.2022

Wenn man den Reden heute im Bundestag aufmerksam gelauscht hat (ich lasse das Geheule der Lederjacke unkommentiert), dann wundert man sich wieso immer noch mit Falschbehauptungen am Rednerpult einige sich weiterhin ihre Panikwelt zurechschustern. Nur, weil man nicht die Größe hat zu erkennen, dass sich die apokalyptischen Vorhersagen zu Omicron in Luft aufgelöst haben. Wenn unser Schicksal in den Händen dieser 700+ Dilettanten ist, dann gibt es ernsthaften Anlass zur Sorge.

D. Brauner / 17.03.2022

Kleiner Fehlerteufel: Im Abschnitt “Kronzeuge Dr. Drosten”, im 5. Absatz steht: (... „Coman-Drosten-Testprotokolls“ ...) - da ist dem Herrn Corman das “r” abhandengekommen. - Als alter “Legastechniker” würde ich mich ja der Regel anschließen, die da sagt: “Wer einen Rechtschreibfehler findet, darf ihn behalten.” Aber wer die Parodie “Senf” von Rüdiger Hoffmann kennt, der hat Angst, dass so etwas dann vor Gericht vielleicht auch mal so ähnlich laufen könnte ... (Verzeihung, kleiner Spaß, oder wie der Amerikaner sagen würde: ” I just cound’t resist.” - So was würde in deutschen Gerichten natürlich niemals vorkommen! ;-) (Anm. d. Red.: ist korrigiert. Danke für den Hinweis.)

Stanley Milgram / 17.03.2022

Bestrafe einen, erziehe Tausende: Wie war das damals mit den Hausdurchsungen bei Richtern?

Eugen Richter / 17.03.2022

Allein das ist für mich unverständlich und bestimmt eine Folg der “vielen Bildungsreformen”: Akademiker die nicht hinterfragen. Im Gesundheitsbereich spricht man auch von “Leitlinienärzten”.

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