Susanne Baumstark / 10.01.2017 / 16:08 / 0 / Seite ausdrucken

Berlin-Anschlag: Ein eindeutiger Paragraph und ein eindeutiges Versagen

Von Susanne Baumstark.

„Von Staatsversagen kann überhaupt gar keine Rede sein“: O-Ton der Journalistin Mariam Lau von der Zeit im "Presseclub" der ARD; Die Wochenzeitschrift titelt aktuell nach dem Anschlag in Israel: „Ein Anschlag, der die Rechten stärkt.“ Ein Leserkommentar dazu: „Da finden grausame Attentate auf Menschen statt…Und dann ist das wieder die einzige Sorge. Das ist unerträglich.“ Und eine Leser-Antwort darauf:

„Absolut! Anscheinend ist hier jeglicher Anstand und die Fähigkeit zu sachlicher Berichterstattung abhanden gekommen, wenn feige Morde dafür instrumentalisiert werden, seine eigene politische Sicht zu verbreiten, wo nun ‚die Rechten in Israel‘ (was soll das überhaupt sein) gestärkt werden sollen. Man kann nur fassungslos lesen und den Kopf schütteln.“ 

Immerhin: Georg Mascolo von der Recherchekooperation NDR äußerte in der zitierten Sendung eine vernunftbegabte Einschätzung zur Lage nach dem Berliner Anschlag: Es bestünden keine Gesetzes-, sondern Vollzugslücken, verwies er auf Paragraph 58a Aufenthaltsgesetz. Auf Nachfrage bei Behörden bekomme man zu hören, dieses Gesetz sei untauglich und nie angewendet worden. Das ist skurril. Der Paragraph liest sich, als sei er exakt für Situationen, wie sie im Vorfeld des Anschlags in Berlin anzutreffen waren, formuliert worden. 

In Absatz 1 § 58a heißt es:

„Die oberste Landesbehörde kann gegen einen Ausländer auf Grund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen. Die Abschiebungsanordnung ist sofort vollziehbar; einer Abschiebungsandrohung bedarf es nicht.“

Und Absatz 2 besagt:

„Das Bundesministerium des Innern kann die Übernahme der Zuständigkeit erklären, wenn ein besonderes Interesse des Bundes besteht. Die oberste Landesbehörde ist hierüber zu unterrichten. Abschiebungsanordnungen des Bundes werden von der Bundespolizei vollzogen.“

Was oder besser wer ist hier untauglich?  

Im Rahmen der Partnerschaft mit Tunesien verlange dieses Land und bekomme auch sehr viel von Deutschland, so Mascolo weiter. Das Mindeste müsse sein, dass Tunesien gefährliche Personen wie Anis Amri zurücknimmt. Warum ist das Auswärtige Amt im Rahmen seiner diplomatischen Arbeit diesbezüglich nicht schon längst tätig geworden? Oder Thomas de Maizière, der bereits zum zweiten Mal den Posten des Innenministers inne hat? Konsequentes Handeln sei nötig, so Mascolo. 

Ob nun die aktuelle Handlung des Innenministers in irgendeiner Weise zielführend ist, bleibt fraglich: „De Maizière plant seit Oktober, als neuen Haftgrund eine ‚Gefahr für die öffentliche Sicherheit‘ ins Aufenthaltsgesetz schreiben zu lassen“, berichtet Spiegel Online. Würde der oben zitierte § 58a ernst genommen, dann wäre diese – seit drei Monaten (!) in Planung befindliche Aktion – so überflüssig wie ein Kropf. Denn in § 62 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz steht: „Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn…eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.“ Was also soll der zeitvergeudende politische Eiertanz? 

In punkto Staatsversagen respektive „Zerfallende Staaten“ gibt es übrigens eine treffsichere Beschreibung in der Schriftenreihe „Aus Politik und Zeitgeschehen“ vom Juli 2005:

„Die Ursachen sind vielfältig: korrupte Eliten, schlechte Regierungsführung, verfehlte wirtschaftliche Entwicklungskonzepte, keinerlei Rechenschaftspflicht gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern, mangelnde Wohlfahrt und wenig Rechtssicherheit sowie ahistorische Nation-building-Konzepte.“

Im gleichen Stil weiter regiert ist der beschriebene Zustand auch hierzulande absehbar. 

Susanne Baumstark, Jahrgang 1967, ist freie Redakteurin und Diplom-Sozialpädagogin. Ihren Blog finden Sie hier.

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