Das Grundrecht, sich für ein demokratisches Amt zur Wahl zu stellen, soll ausgehöhlt werden, indem man das Strafrecht zur Volksverhetzung damit verbindet. Das Tor zur Willkür wird geöffnet.
Eine Rechtsordnung besteht zwangsläufig aus zwei Arten von Vorschriften. Bei der einen Art handelt es sich um harte, klare, unzweifelhafte Bestimmungen: „Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des Monats der 15., unter Ende des Monats der letzte Tag des Monats verstanden.“ Die andere Art kommt weicher daher, interpretationsoffener: „Das Dienstverhältnis kann aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.“
Die zweite Art dieser Rechtsnormen bereitet naturgemäß immer Schwierigkeiten. Denn man kann trefflich unterschiedlicher Auffassung sein, was wichtig ist, was zumutbar, was ein Umstand des Einzelfalles sei und wie er richtigerweise abzuwägen wäre. Im Formenkreis des Erforderlichen und Angemessenen wohnt dann der Satz: Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.
Dieses gleichsam schicksalhafte Überraschungsmoment mancher Gesetzesregeln kollidiert nun unerfreulich mit dem Rechtsstaatsprinzip, das in unserer Verfassung über aller Juristerei thront. Denn zu diesem Rechtsstaat gehört als fester Kernbestand auch der Anspruch auf klare, unzweideutige und widerspruchsfrei-kohärente Regeln. Den Anspruch auf Perfektion kann das Recht hier nicht erfüllen. Denn die Wirklichkeit ist immer etwas bunter als die kühnste Phantasie selbst des akribischsten Gesetzgebers.
Das Recht für politische Zwecke instrumentalisiert
Unvermeidbare Unsicherheiten dieser Art aus dem prallen Leben, die man im Zivilrecht vielleicht gerade noch hinnehmen kann, werden im Strafrecht zur Herausforderung, um nicht zu sagen zum besonderen Ärgernis. Denn wenn zuletzt nur noch der hermeneutische Auslegungsgeschmack eines Rechtsanwenders darüber entscheidet, ob ein Mensch sich in das Gefängnis begeben soll oder nicht, dann endet der interpretatorische Spaß.
„Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde“, ordnet unsere Verfassung an. Es ist das strenge strafrechtliche Bestimmtheitsgebot unserer Rechtskultur, das schon die römischen Juristen formulierten: nulla poena sine lege. An den Klippen dieses Seriositätsgebotes scheiterten die Nationalsozialisten mit ihrer mörderischen Maxime: „Kein Verbrechen ohne Sühne“.
Ob der Täter eine Chance hatte, zu wissen, dass er sich in einer Weise verhielt, die irgendwer im Nachhinein für ein Verbrechen hielt, scherte diese Leute nicht. Sie instrumentalisierten das Recht für ihre politischen Zwecke und pervertierten es dadurch.
Im Strafgesetzbuch der DDR war die sogenannte „staatsfeindliche Hetze“ unter anderem mit folgender Formulierung unter Strafe gestellt: „Wer mit dem Ziel, die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik zu schädigen oder gegen sie aufzuwiegeln, Schriften, Gegenstände oder Symbole, die die staatlichen, politischen, ökonomischen oder anderen gesellschaftlichen Verhältnisse der Deutschen Demokratischen Republik diskriminieren, einführt, herstellt, verbreitet oder anbringt wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.“
Obgleich formal auch in diesem Gesetzbuch der SED das römisch-rechtliche Bestimmtheitsgebot anklang, wonach Straftaten schuldhaft begangene gesellschaftswidrige oder gesellschaftsgefährliche Handlungen waren, die nach dem Gesetz strafrechtliche Verantwortlichkeit begründeten, blieb die Handlungserwartung Ost-Berlins an die DDR-Bürger gefährlich unbestimmt: Was mag wohl eine aufwiegelnde Diskriminierung sein, die gesellschaftsgefährlich ist? Die Norm ragte offenkundig tief hinein in die politischen Interpretationsspielräume einer herrschaftsdienlichen Justiz.
Die Strafprozessordnung ist das Fieberthermometer einer Gesellschaft
Das bundesrepublikanische Strafgesetzbuch wiederholt an prominenter Stelle – in seinem ersten Paragraphen – nicht nur das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot. Es definiert in seinem Allgemeinen Teil sogar unter der Titelüberschrift „Sprachgebrauch“ seine Terminologie, um Zweifel über das, was man darf, und das, was man lassen soll, tunlichst auszuschließen. Die Lehren von Diktaturen auf deutschem Boden haben Spuren hinterlassen. Auch die Strafprozessordnung ist um Exaktheit bemüht: „Bei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem der Anfang der Frist sich richten soll.“
Die Strafprozessordnung, sagt man, sei das Fieberthermometer einer Gesellschaft. Ein fairer Umgang der Strafjustiz mit Beschuldigten, Angeschuldigten, Angeklagten und Verurteilten markiert genau jene Vornehmheit bei der Ausübung staatlicher Monopolgewalt, derer es bedarf, um die Akzeptanz der Rechtsunterworfenen nicht zu verspielen. Die nüchterne und vorhersehbare Klarheit des Gesetzes und des Richters, der es anwendet, machen das Machtgefälle der Institution gegenüber dem Verdächtigen erst ertragbar. „Bonus iudex damnat improbanda, non odit“, nannte Seneca diese Haltung des fehlenden Wutschäumens: Ein guter Richter verurteilt, was er missbilligen muss, aber er hasst es nicht.
Seit jeher sanktionieren Richter mit dem bundesrepublikanischen Strafgesetzbuch indes nicht nur mittels Gefängnisstrafen oder Geldstrafen. Sie sprechen bisweilen auch sogenannte Nebenfolgen aus. Zu diesen gehört nach Paragraph 45 des Strafgesetzbuches der Verlust des passiven Wahlrechtes: „Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.“ Gut so. Wer wollte schon einen Verbrecher in öffentlichen Ämtern sehen? Aber auch für Straftäter, die kein Verbrechen, sondern nur ein (minder schweres) Vergehen verwirklicht haben, kann Entsprechendes gelten: „Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.“
Mit Paragraph 108c des Strafgesetzbuches ermächtigt der Gesetzgeber Richter beispielsweise, Wahlfälscher, Wahlbetrüger, Wählertäuscher und andere Spießgesellen von öffentlichen Wahlen auszunehmen. Das Grundrecht aus Artikel 38 Absatz 2 unserer Verfassung wird damit eingeschränkt. Gut so. Wer wollte schon Wählernötiger oder Wahlunterlagenfälscher in Parlamenten sitzen sehen?
Balanceakt zwischen öffentlicher Friedenswahrung und persönlichem Unwerturteil
Neu ist nun die Debatte, ob nicht auch geboten sei, Verletzungen des § 130 Strafgesetzbuch als Anknüpfungspunkt für Wahlrechtsbeschränkungen zu benennen. Die Vorschrift ist eine der unappetitlichsten in unserem Strafrecht, weil sie sehr unschöne Taten beschreibt und erfasst. Sie ist auch eine Konsequenz aus den Diktatur- und Gewalterfahrungen unseres Landes. Wer den Paragraphen liest, der weiß, welches Klientel hier in der Vergangenheit auf den Anklagebänken gesessen hat. Die Normengeschichte der Vorschrift zeigt allerdings auch, dass sie in jüngerer Vergangenheit zum Gegenstand mehrfacher Änderungen und Verschärfungen geworden ist. Im Jahre 1871 hieß die Vorschrift noch Klassenverhetzung: „Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise verschiedene Klassen der Bevölkerung zu Gewalttätigkeiten gegen einander öffentlich anreizt, wird mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.“
Heute müssen Gerichte sich hingegen mit der Frage befassen, ob Täter jemanden zum Hass aufgestachelt oder böswillig verächtlich gemacht haben, in einer Weise, die geeignet ist den öffentlichen Frieden zu stören. Misst man diese Wortwahl an den hiesigen Eingangssätzen, wird deutlich, wie schwierig es ist, aus diesem gesetzlichen Gewölk aus Wertungen und vielfältiger Subjektivität im konkreten Einzelfall rechtsprechend einen klaren normativen Gehalt zu destillieren. Das strenge Bestimmtheitsgebot des Strafrechtes fordert hier eine ganz besondere hermeneutische Präzision. Im Lichte des anderen Ehrensatzes aus dem Strafprozessrecht – in dubio pro reo, im Zweifel für den Angeklagten – erscheint jede richterliche Feststellung der Tatbestandsverwirklichung schnell als interpretatorischer Balanceakt zwischen öffentlicher Friedenswahrung und persönlichem Unwerturteil. Denn auch eine unrichtige Verurteilung ist schließlich stets eine Gefahr für den öffentlichen Frieden.
Das Strafrecht ist kein Mittel zur Demokratiepädagogik
Die Idee, das Grundrecht der Wählbarkeit mit der strafrichterlichen Normauslegung zur Volksverhetzung in einen Regelungszusammenhang zu bringen, erscheint gewagt. Im Ergebnis droht das subjektive Interpretationsempfinden eines Strafgerichtes über das passive Wahlrecht eines Kandidaten zu entscheiden. Kann aber die Teilnahme an einer demokratischen Wahl von solch unbestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden? Oder muss am Ende der Wähler befinden, ob er unflätige Bemerkungen für ein Ausschlusskriterium aus dem Parlament erachtet?
Mein Eindruck ist, dass hier große legislative Zurückhaltung geboten sein dürfte. Das Strafrecht ist kein Mittel zur Demokratiepädagogik. Es ist auch kein Hilfswahlrecht. Kämen Gerichte in den Verdacht, politisch gern gesehene Urteile zu sprechen, wäre der Justiz geschadet. Sähen Gerichte davon ab, Verurteilungen auszusprechen, weil sie die wahlrelevante Fernwirkung ihrer Entscheidung fürchteten, schlüge der Schaden in den Parlamenten ein. Zuletzt drängt sich der Gedanke der Normensparsamkeit auf: Ein Gesetz, das nicht unbedingt erlassen werden muss, ist per se ein falsches Gesetz. Und eine Gesellschaft, die ohnehin schon insgesamt nervös auf ihre Mitglieder schaut, wird keine Ruhe finden, wenn sie weiter Druck auf diese ausübt. Toleranz befreit und Gelassenheit befriedet. Halten wir also das Fieberthermometer unserer Gesellschaft im Blick. Denn Druck erhöht die Temperatur nur weiter.
Carlos Alexander Gebauer, geb. 1964 in Düsseldorf, ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht und Publizist. Er wurde als Darsteller der seit 2002 ausgestrahlten RTL-Gerichtssendung „Das Strafgericht“ einer breiteren Öffentlichkeit bekannt. Im Juni 2015 wählte ihn die Friedrich-August-von-Hayek-Gesellschaft zu ihrem Stellvertretenden Vorsitzenden.
Buchhinweis: Die zuletzt auf Achgut.com von Carlos Gebauer erschienene Serie über Hayeks "Der Weg in die Knechtschafft" Carlos Gebauer liegt auch in Buchform vor. Sie können Sie hier im Achgut.com-Shop bestellen. Hayeks Warnung vor der Knechtschaft – Eine kommentierte Einführung in das Jahrhundertbuch „The Road to Serfdom“ 80 Jahre nach seiner Erstausgabe, 16,90 Euro, Lichtschlag-Verlag
Beitragsbild: DieGrünen

ZU Hass u Hetze. Komme gerade heim vom Programm des Hagen Rether (Troisdorf Stadthalle) 23:50 Uhr. Als bekennender AfD-Wähler habe ich mich in der Pause verabschiedet. So viel Hetze gegen die AfD und so viel Schmähung / Verächtlichmachung gegen Frau Weidel – so viel „rechtsEXTREM“ habe ich mir dann nicht mehr angetan. Rether uninformiert, verächtlich-machender Laberkopp, und Ideologe.
Zur Kriegsertüchtigung gehört die Zensur von Meinungen bzw. deren Ausschluss.
@ Petra Wilhelmi – „dann hat dieses Regime seine Polizei,“ – Oder demnächst die „Heimatschutzdivision der “Bunten Wehr„ , die mit angedacht 12 000 gerade im Aufbau ist, einzusetzen Inlands bei Katastrophen, PANDEMIEN oder “Revolten„ wie zB (den hierzulande verbotenen politischen) Generalstreiks.
„Kämen Gerichte in den Verdacht, politisch gern gesehene Urteile zu sprechen, wäre der Justiz geschadet.“ – Wurde und wird rund um das Thema „Corona“ munter praktiziert, ohne daß es Proteste in Politik und Medien oder gar den maßgeblichen Kreisen der „Juxtiz“ auslöst. Und so wie „Politik“ gerade darüber nachdenkt, das InformationsfreiheitsGesetz möglicherweise gar abzuschaffen oder „Klima“ mit der Aufnahme ins Grundgesetz viele „lenkende“ Möglichkeiten eröffnet, wird man sich die Gelegenheit nicht entgehen lassen, mögliche politisch Andersdenkende auszusperren, so sie nicht bereit sind, sich in der „Blase“ einzugliedern.
Wo bleibt die WerteUnion? Warum sammelt sie nicht CDU-Mitglieder ein, die eine liberal konservative Politik machen wollen?
Mit großem Paukenschlag wurde der Regierungsfaschismus festgestellt. -->>„Die “Leipziger Autoritarismus-Studie 2024„ hat ermittelt, dass sich weniger als die Hälfte der Befragten von der “Demokratie„ vertreten fühlen, “wie sie in der Bundesrepublik Deutschland funktioniert„.
Interessant ist, dass 90,4 Prozent aller Befragten der Demokratie als Idee zustimmen.“<<-- Quelle Hintergrund „ Unbehagen mit dem smarten Despotismus. Krise der Postdemokratie“.
Lasst sie nur machen. Auch in der DDR durften nur die vorher Ausgesuchten mit 99,9% gewählt werden. Und wenn auch hier nur wie vorher von den „demokratischen“ Parteien bestimmt, gewählt werden darf und sicher auch muss, wenn man nicht als „Demokratiefeind“ gebrandmarkt werden will, dann wird das den besten deutschen Staat auch nicht retten. Warum wohl? Warum gibt es die DDR, den ehemals besten Staat auf deutschen Boden, der eine ganze Gesellschaftsordnung weiter war, nicht mehr?