Peter Grimm / 17.03.2017 / 06:25 / Foto: A.Savin / 7 / Seite ausdrucken

Startschuss zum Zensur-Wettbewerb

Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) fordert Betreiber sozialer Netzwerke schon seit geraumer Zeit zum Löschen anstößiger Äußerungen auf. Alles, was er für Hass und Hetze hält, sollen die Unternehmen eliminieren. Der Minister duldet nun nicht mehr länger, dass Betreiber wie Facebook ihre Nutzer vielfach noch publizieren lassen, was sie wollen und oft nicht zensierend eingreifen. Jetzt liegt sein Gesetzentwurf vor. Und der hat es in sich, wenn man die Zusammenfassung der Inhalte auf Netzpolitik.org liest. Danach werden alle sozialen Netzwerke mit mehr als zwei Millionen registrierten Nutzern verpflichtet:

  • einen vierteljährlichen Bericht über den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zu veröffentlichen,
  • offensichtlich rechtswidrige Inhalte innerhalb von 24 Stunden zu sperren oder löschen, andere rechtswidrige Inhalte innerhalb von 7 Tagen,
  • gelöschte Inhalte zu Beweiszwecken zu sichern,
  • Nutzer über das Vorgehen zu informieren,
  • Kopien des betreffenden Inhalts auf der Plattform ebenfalls unverzüglich zu löschen und
  • einen Ansprechpartner in Deutschland zu benennen.
  • Zuwiderhandlungen können Entwurf zufolge mit Bußgeldern von bis zu fünf Millionen Euro gegen verantwortliche Personen und bis zu 50 Millionen gegen das Unternehmen selbst geahndet werden.

Unter das Gesetz fallen entsprechend der Zwei-Millionen-Grenze zum Beispiel die sozialen Netzwerke Facebook, Twitter, Xing, Instagram, Pinterest, Snapchat und Youtube. Das Gesetz definiert soziale Netzwerke aber so weit, dass auch Messenger wie WhatsApp, Skype und Apples iMessage betroffen sind. Sogar Speicherdienste wie Dropbox und One-Click-Hoster könnten unter die Regulierung fallen.

Genosse Maas ist noch zu lasch?

Was bedeutet nun aber beispielsweise die Unterscheidung zwischen offensichtlich rechtswidrigen Inhalten und rechtswidrigen Inhalten? Über letztere darf das Netzwerk-Unternehmen noch sieben Tage nachdenken, weil die Rechtswidrigkeit nicht so eindeutig ist. Das eine vom anderen zu unterscheiden, sollte in einem Rechtsstaat Sache eines ordentlichen Gerichts und nicht die eines Privatunternehmens sein. Vor allem in einem Bereich der grundrechtsrelevant ist, denn das Recht auf freie Meinungsäußerung schützt auch jede noch so geschmacklose Aussage, so lange sie nicht strafbar ist.

Auch wahrheitswidrige Äußerungen, ja sogar glatte Lügen, sind in einer freien Gesellschaft nicht grundsätzlich strafwürdig, nur in besonderen Fällen. Wer behauptet, die Erde sei eine Scheibe, darf dies trotz allgemein unstrittiger Gegenbeweise straflos tun.

Der Gesetzesentwurf von Heiko Maas ist, selbst wenn er tatsächlich gut gemeint gewesen wäre, ein Angriff auf die Freiheit und kann den Rechtsstaat spürbar beschädigen. Manch einer, den der Lösch-Trieb des Ministers an Zensur denken lässt, hofft vielleicht darauf, dass der Genosse Maas sein Ministerium nach der Bundestagswahl verlassen muss. Könnte es denn schlimmer kommen? Es kann.

Wir wissen nicht, welche Personalpläne die Grünen genau hegen, wenn sie die Chance bekommen sollten, sich im Herbst an einer Bundesregierung zu beteiligen. Niemand kann einschätzen, wie groß die Chance beispielsweise für die Juristin Renate Künast wäre, das Justizressort in einem solchen Fall zu übernehmen. Sie hält den Gesetzesentwurf von Minister Maas für ungenügend. Allerdings nicht wegen der möglichen Gefährdung von Grundrechten und Rechtsstaat, sondern weil ihr der jetzige Vorschlag noch viel zu lasch ist. Sie kritisierte im Deutschlandfunk:

Der ganze Gesetzentwurf bezieht sich einmal nur auf strafbare Inhalte. Die Frage, wie Facebook und andere eigentlich mit Hass umgehen, mit Zersetzung, mit einer Diskriminierung, die noch nicht strafbar ist, ist hier überhaupt nicht angetippt, und das ist eigentlich auch ein wirkliches Problem, zumal viele sich ja bewusst in den Graubereich begeben und gerade um die Rechtsprechung zu Beleidigung und anderen Straftatbeständen herumformulieren.

Wie bitte? Frau Künast hätte sich gewünscht, dass man auch nicht strafbare Inhalte sanktionieren kann? Was ist das denn nun anderes als offene Zensur? Oder sollten wir angesichts dieser Aussage lieber von Bevormundung sprechen?

Die Verbraucher haben hier Kommunikationsplattformen, die anders als Zeitungen sagen, wir sind für den Inhalt überhaupt nicht verantwortlich. Die machen allerdings auch Inhalte, indem sie über ihre Algorithmen Themen nach vorne ziehen zum Beispiel. Sie sagen aber, für den Inhalt sind wir überhaupt nicht verantwortlich, damit haben wir nichts zu tun. Ich finde, das wird dem Ganzen nicht gerecht.

Der Zeitungsvergleich hinkt allerdings. Denn dem schreibenden Nutzer einer Kommunikationsplattform, der für seine Äußerungen selbst verantwortlich ist, entspricht der verantwortliche Redakteur der Zeitung. Würde man für die sozialen Netzwerke nach einem Analogon aus der Zeitungswelt suchen, so wären das die Grossisten und Kioskbesitzer. Auch sie gestalteten in der heilen Zeitungswelt durch die Platzierung der jeweiligen Titel Inhalte mit. Auch sie haben Geld mit dem Vertrieb von Inhalten verdient, die von anderen erstellt wurden. Aber niemand kam je auf die Idee, die Grossisten wären für den Inhalt der von ihnen vertriebenen Zeitungen verantwortlich.

Hilft ein Blick ins Grundgesetz?

Juristen sind, das kann auch ein Laie verstehen, bei der Fülle der juristischen Fachliteratur nicht in der Lage, regelmäßig in alle relevanten Gesetzbücher zu schauen. Zur Erinnerung gönnen wir uns hier deshalb vielleicht mal einen kleinen Blick ins Grundgesetz. Da steht immer noch der Artikel 5:

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Das heißt: Was nicht gesetzlich verboten ist, unterliegt dem Schutz dieses Grundrechts, wie störend, unangenehm, falsch oder stillos die betreffende Äußerung auch sein mag. Es wäre aber auch ein Irrweg, nun neue Straftatbestände einführen zu wollen. Sonst landet man am Ende bei Gesetzestexten, wie sie im DDR-Strafgesetzbuch zu finden waren. Ein sogar auf die sozialen Netzwerke passendes Beispiel – obwohl sich damals niemand eine Vorstellung von sozialen Netzwerken machen konnte – wäre die „Landesverräterische Nachrichtenübermittlung“.

Das Delikt war im Paragraphen 99 so beschrieben: „Wer der Geheimhaltung nicht unterliegende Nachrichten zum Nachteil der Interessen der Deutschen Demokratischen Republik“ sammelt oder „zugänglich macht“ konnte vor Gericht gestellt werden. Und wem musste jemand die schädlichen Nicht-Geheimnisse preisgegeben haben? Nicht nur „Geheimdienste oder Einrichtungen einer fremden Macht“ waren gefährlich, sondern strafbar war auch, „wer sie der Öffentlichkeit zugänglich macht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die Deutsche Demokratische Republik herbeiführt“.

Nein, hier soll es keine unpassenden, unfairen und unzutreffenden DDR-Vergleiche geben. Im SED-Staat drohte das Strafgesetzbuch für dieses Delikt eine Freiheitsstrafe von bis zu zwölf Jahren an. Davon sind heutige Versuche, etwas Zensur, Verzeihung: „Regulierung“ in Gesetzesform zu gießen ja Welten entfernt. Nur riecht die obrigkeitsstaatliche bevormundende Geisteshaltung, die auch hinter letzterem steckt, verdammt streng.

Der Beitrag erschien zuerst auf Peter Grimms Blog Sichtplatz hier

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Leserpost

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Wolfgang Richter / 17.03.2017

Da liegt Herr Maas offenbar voll im Europa-Trend, denn das EU-Parlament hat sich gerade auch einen als Ehrenkodex bezeichneten Maulkorb für seine Abgeordneten verpaßt, indem der dortige Präses befugt wird, Abgeordneten (also den gewählten Vertretern des Souveräns) bei seiner Beurteilung nach “diffamierenden, rassistischen, fremdenfeindlichen” Äußerungen die Rede abzuwürgen und diese aus sämtlichen Protokollierungen zu tilgen. Aber sicher ist das Ansinnen nur gut gemeint, hat mit Zensur möglicher mißliebiger Meinungen mißliebiger Abgeordneter aus mißliebigen Parteien nichts zu tun. Und bei Tilgung aus allen Protokollen dürfte eine mögliche Debatte über die “richtige” Beurteilung des Gesagten im Nachhinein schwer fallen.

Rainer Seidel / 17.03.2017

Meiner Meinung nach wird in der Diskussion zu diesem Thema einiges zu hochgekocht. Folgende Überlegungen: 1) Der Betreiber der Plattform muss (und kann im Zweifelsfalle) nicht wissen, was rechtswidrig ist. Soll ein deutsches Gericht ihm ein Urteil schicken, dann wird gelöscht, gar kein Problem. Wobei ich jetzt als Laie nicht weiß, was der Unterschied zwischen “rechtswidrig” und “strafbar” ist, falls es da einen gibt. 2) Der Zwang, einen Ansprechpartner in D zu benennen, zeigt doch schon eine weitere Problematik auf. Dieses Gesetz wird den im Ausland beheimateten Anbieter überhaupt nicht interessieren. Der ignoriert das einfach, falls es für ihn überhaupt juristisch anwendbar sein sollte. Und dann? Die haben hier mWn nicht mal eine ladungsfähige Anschrift. Will Maas Youtube, Twitter, Facebook u.a. in D verbieten? Also wahrscheinlich alles heiße Luft. Mal abwarten und angenehmes WE an alle.

bruno michel / 17.03.2017

Mir würde es reichen, wenn Frau Künasts Beiträge in allen Medien gelöscht werden müsste.

Bargel,Heiner / 17.03.2017

“Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken. (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG)” Der Kurztitel sagt alles: Netzwerk-DURCHSETZUNGS-gesetz. Erst kommt das “Durchsetzen”, dann das “Zersetzen”

Hjalmar Kreutzer / 17.03.2017

Aus dem StGB der DDR: § 220. Staatsverleumdung. (1) Wer in der Öffentlichkeit 1. die staatliche Ordnung oder staatliche Organe, Einrichtungen oder gesellschaftliche Organisationen oder deren Tätigkeit oder Maßnahmen; 2. einen Bürger wegen seiner staatlichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit, wegen seiner Zugehörigkeit zu einem staatlichen oder gesellschaftlichen Organ oder einer gesellschaftlichen Organisation verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer in der Öffentlichkeit Äußerungen faschistischen oder militaristischen Charakters kundtut. Durch Gesetz vom 19. Dezember 1974 wurde im § 220 Abs. 1 zusätzlich die Haftstrafe als weitere Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit aufgenommen. Dieses äußerst dehnbare Maulkorbgesetz wurde natürlich einmütig unter Beifallsbekundung in der “Volkskammer” angenommen und bei mißliebigen Äußerungen in Schule, Lehre, Armee, Studium etc. dem Betreffenden gern drohend vorgehalten.

JF Lupus / 17.03.2017

Wieso erinnert mich Maas immer an einen hinkenden Minister aus früheren unseligen Zeiten…? Merkel, Maas, Gabriel, Stegner, Schulz und Gesellen (von Grünen und Linken ganz zu schweigen) führen uns geradewegs in eine Diktatur. Eine, die sich am Ende als übelste vorstellbare erweisen wird, denn die Aktivitäten richten sich nur und ausschließlich gegen das deutsche Volk und den deutschen Staat. Die kommende Generationist zu bedauern, aber nur ein wenig, denn wenn man sich die Wahlergebnisse und die Analysen anschaut, so wählt ein großer (der größte?) Teil dieser Generation Grüne, Linke, SPD. Ich bin froh, dass ich so alt bin…

Andreas Horn / 17.03.2017

Lieber Herr Grimm, relativieren Sie doch Ihren Vergleich nicht. Die Systeme sind NOCH grundverschieden, aber, daß war Maas sein erster Streich und der Zweite… . Sicher kann man die Leute heute nicht einfach mehr so einsperren, aber aus dem Topf des Sowjetsystems gibt es “schöne” Analogien. Was halten Sie denn von psychischen Störungen, die gesellschaftspolitisch behandelt werden müssen?

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