In Zeiten der Corona-Notverordnungen ist bekanntlich nichts von dem einst Selbstverständlichen noch selbstverständlich. Beispielsweise das Wahlrecht. Wenn in Zeiten der amtlich festgestellten Corona-Bedrohung gewählt werden muss, dann stellt sich die Frage, wie man mit der Maskenpflicht umgeht. Und da in Nordrhein-Westfalen am 13. September Kommunalwahlen anstehen, ist die Frage dort derzeit akut und wird in der ab heute gültigen neuen Coronaschutz-Verordnung auch beantwortet, wie welt.de berichtet.
Auf der einen Seite ist auch ein Wahllokal von der Maskenpflicht erfasst. Doch ist deren Durchsetzung ein höheres Gut als das Wahlrecht eines Maskenverweigerers? Offenbar wollte es die Landesregierung nicht auf eine gerichtliche Klärung dieser Frage ankommen lassen und hat stattdessen in die seit heute gültige Neufassung der Corona-Verordnung schreiben lassen, dass in Wahlräumen „durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen“ sei, „dass auch Personen, die gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verstoßen, ihr Wahlrecht ausüben können.“
Für die Wahlhelfer stellte sich die Masken-Frage ganz anders. Ihnen musste das Masken-Tragen ausnahmsweise erlaubt werden, weil für sie eigentlich ein Verhüllungsverbot gilt, bei dem die Gesetzesautoren aber natürlich nicht an die heutzutage verordneten Masken dachten.