Wolfgang Meins / 15.01.2018 / 17:00 / Foto: Christopher Michel / 9 / Seite ausdrucken

Alters-Bestimmung – raten, röntgen, schallen oder DNA?

Von Wolfgang Meins.

Der Autor dieser Zeilen ist unerschütterlicher Optimist in Bezug auf den Sieg der (medizinischen) Wissenschaft über Ideologie und Ideologen. Allerdings mit Einschränkungen: Manchmal dauert es verdammt lange, das Kind ist schon in den Brunnen gefallen, aber eben vielleicht noch nicht ertrunken. Der wissenschaftlich gut begründeten Ansicht fällt es immer dann besonders schwer sich durchzusetzen, wenn die fachliche Auseinandersetzung eingebettet ist in - neben Eitelkeiten der Beteiligten - eine Melange aus Moral, Politik und wirtschaftlichen Interessen.So wie bei der Altersbestimmung von (angeblich) minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen (im folgenden UMF). Dementsprechend schleppend geht es voran, aber immerhin bewegt sich etwas. Mittlerweile sogar mit einer gewissen medialen Dynamik, dass der ein oder andere vielleicht den Überblick zu verlieren droht. Neben der etablierten, überwiegend radiologisch fundierten medizinischen Altersfeststellung werden weitere Methoden diskutiert. Dazu gleich mehr. Doch zunächst zur eher wenig diskutierten, aber am häufigsten angewandten Methode, nämlich der sogenannten behördlichen Inaugenscheinnahme des UMF.

Nach Angaben des Hamburger Senats wird im Rahmen der Inaugenscheinnahme auf der Grundlage von biografischen Fakten und äußerer Erscheinung (ohne Entkleiden), mit besonderer Berücksichtigung postpubertärer Körpermerkmale, durch mindestens zwei Fachkräfte das Alter geschätzt. Erscheint es ausgeschlossen, dass die betroffene Person minderjährig ist, wird kein UMF-Status vergeben. In Zweifelsfällen, in denen also nicht eindeutig ein Alter über 18 Jahre vorliegt, ist eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen. Liegt „offenkundig“ ein Alter unter 18 Jahre vor, erfolgt die sogenannte Inobhutnahme als UMF. 

Sozialpädagogische Ratespiele

In den meisten Bundesländern und Landkreisen wird immer noch die Inaugenscheinnahme als einzige Methode zur Altersbestimmung eingesetzt. In Hamburg fungiert die Methode dagegen als ein vorgeschaltetes Screening, in dessen Maschen Verdachtsfälle hängenbleiben sollen, um sie dann medizinisch genauer zu untersuchen. Wären in der Vergangenheit, so der Direktor des Rechtsmedizinischen Instituts am UKE Prof. Püschel, ungefähr drei Viertel der medizinisch untersuchten Flüchtlingen viel älter gewesen als sie behaupteten, sei es in 2017 noch ungefähr die Hälfte gewesen. Was man allerdings nicht weiß ist, wie gut die Fachkräfte der Jugendbehörde die Verdachtsfälle identifizieren, beziehungsweise wie viele ihnen durch die Lappen gehen.

Was ist bei der sozialpädagogischen Art der Altersfeststellung überhaupt gesichert? Streng genommen nichts. Denn eine umfassende Literaturrecherche hinsichtlich psychosozialer Altersschätzmethoden ohne Einsatz von radiologischen Verfahren konnte im November 2015 keine Studie ermitteln, die sich methodisch angemessen mit der Genauigkeit dieser Methoden befasst hätte. Nach dem gesunden Forscherverstand ist davon auszugehen, dass die Beurteilung ob minderjährig oder nicht umso besser gelingt, je stärker das tatsächliche Alter von der Volljährigkeitsgrenze nach unten oder oben abweicht. Zu beurteilen, ob eine Person noch unter 12 oder schon 18 Jahre alt ist, wird überwiegend gelingen. Mit abnehmendem Abstand zur Volljährigkeit dürfte sich die Beurteilung aber mehr und mehr der bloßen Ratewahrscheinlichkeit nähern. Ab einem bestimmten Punkt könnte man also auch einfach ein Münze werfen.

Möglicherweise würde man damit sogar ein besseres Ergebnis erzielen. Denn bei der nicht-medizinischen Altersschätzung dürften - neben der „objektiven“ Schwierigkeit das Alter zu schätzen - auch subjektive Faktoren auf Seiten des Beurteilers eine wesentliche Rolle spielen, die zu systematischen Verzerrungen führen: Stehen zu viele Betreuungsplätze zur Verfügung, die man eigentlich schließen könnte, wird der Altersschätzer sich im Zweifel wahrscheinlich eher für ein Alter unter 18 Jahren entscheiden. Ebenso dürfte er die Betroffenen tendenziell häufiger als minderjährig einstufen, wenn er Vorbehalte gegenüber einer ansonsten drohenden medizinischen Altersbestimmung hat oder es für moralisch geboten hält, das Risiko einer Abschiebung weiter zu minimieren. Auch ist anzunehmen, dass bestimmte altersunabhängige Charakteristika der Betroffenen, wie etwa Hinweise auf  Traumatisierungen, die Beurteilung systematisch beeinflussen.

Hilft Ultraschall weiter?

Vor kurzem ließen Meldungen aufhorchen, dass die Fraunhofer-Gesellschaft einen kleinen, einfach zu bedienenden Ultraschall-Handscanner zur Untersuchung knöcherner Wachstumsfugen entwickelt hat. Geplant ist der Einsatz - im Rahmen polizeilicher Aktivitäten - zur Identifikation von minderjährigen weiblichen Personen im Zusammenhang mit Menschenhandel und Zwangsprostitution. Stellt sich mittels Ultraschall eine bereits eingetretene Verknöcherung dar, spräche das gegen eine Minderjährigkeit, ohne sie allerdings bereits gerichtsfest ausschließen zu können. Aber erste polizeiliche Maßnahmen wären auf dieser Grundlage wohl zu rechtfertigen.

Damit stellt sich die Frage, ob dieses Ultraschallgerät - trotz des Problems einer nachvollziehbaren Dokumentation des Befundes - nicht vielleicht das Screening durch Inaugenscheinnahme sinnvoll ergänzen kann? Das dürfte eher nicht der Fall sein – schon gar nicht in naher Zukunft. Die Fraunhofer-Gesellschaft erklärt dazu auf Anfrage, dass das Instrument für männliche Personen – und um die geht es bei den UMF ja in erster Linie – nicht geeignet sei, da die Feststellung einer möglichen Minderjährigkeit aufgrund von Unterschieden in Körperwachstum und Pubertätsentwicklung bei ihnen nicht so exakt möglich sei. Außerdem sei das System noch nicht marktreif und werde noch im Rahmen einer klinischen Studie evaluiert.

Kommt die DNA-Altersbestimmung?

Wie erst jetzt bekannt wurde, hat bereits im Mai 2017 der Landkreis Hildesheim bei einem angeblich 1999 geborenen afghanischen Asylbewerber einen speziellen DNA-Alterstest veranlasst. Das Ergebnis: Mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 Prozent läge das tatsächliche Alter zwischen 26,4 und 29 Jahren. Eine DNA-basierte Altersbestimmung lässt keine Identifikation der Person zu. Vielmehr basiert das Verfahren auf Mechanismen der Epigenetik, in diesem Fall auf chemischen Veränderungen (Methylierung), die im Laufe des Alterns an zahlreichen DNA-Positionen entstehen.

Zur Analyse geeignet sind grundsätzlich verschiedene Zellen. Ausgangsmaterial sind üblicherweise  Blutzellen, einige Testverfahren sind auch für Speichelabstriche aus der Mundhöhle geeignet. Die WELT hat in Bezug auf den Hildesheimer Fall genauer recherchiert. Demnach wurde eine Speichelprobe in einem Labor in Kalifornien zum Preis von 900 US-Dollar analysiert. Nach Angaben des Entdeckers dieser epigenetischen „biologischen Uhr“, Steve Horvath, betrage die Genauigkeit bei jungen Menschen plus/minus 2 Jahre, entspräche also der von Röntgenuntersuchungen. Ethnische Unterschiede seien nicht bekannt, aber bestimmte Krankheiten führten zu einer beschleunigten Alterung, sind also auszuschließen beziehungsweise zu berücksichtigen.

Dass diese DNA-Methodik sich in Deutschland noch nicht etabliert hat dürfte wesentlich daran liegen, dass die forensische DNA-Analyse vorzugsweise in Strafverfahren eine Rolle spielt. Und nach den Vorgaben der Strafprozessordnung ist die DNA-basierte Altersbestimmung (noch) nicht zulässig. Für andere Rechtsgebiete, zum Beispiel dem Ausländerrecht, gilt das nicht. Aber von dort kam bisher offensichtlich keine Nachfrage, was sich künftig wahrscheinlich ändern wird. Denn wenn die Genauigkeit der DNA-Altersbestimmung tatsächlich in etwa der von röntgenologischen Untersuchungen entspricht, wird sie sich aufgrund der einfacheren Verfahrensweise und fehlenden Strahlenbelastung durchsetzen.

Man darf gespannt sein, welche Vorbehalte die Gegner einer UMF-Altersbestimmung gegen diese Methode aus dem Hut zaubern. Dazu vorbeugend ein kleiner Hinweis aus der Rechtspraxis gegenüber denen, die schon länger hier leben: Wer beispielsweise vor dem Sozialgericht gegen die Deutsche Rentenversicherung auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente klagt, muss selbstverständlich eine Blutentnahme durch den medizinischen Sachverständigen – etwa um die (angebliche) Einnahme von Antidepressiva nachzuweisen – akzeptieren, so er seine Chancen wahren will.   

Zum Autor: Prof. Dr. med. Dipl.-Psych. Wolfgang Meins  ist Neuropsychologe und Arzt für Psychiatrie und Neurologie, außerplanmässiger Professor für Psychiatrie (UKE-Hamburg). Nach leitender Tätigkeit in der Geriatrie niedergelassen in Hamburg. Gutachterliche Tätigkeiten, in den letzten 6 Jahren als gerichtlicher Sachverständiger im sozial- und zivilrechtlichen Bereich.

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Jürgen Wagner / 15.01.2018

Ob minderjährig oder nicht ist wichtig für die potentielle Strafbarkeit bezüglich Jugendstrafrecht oder Anwendung des Erwachsenenstrafrechtes. Die Kosten der Altersbestimmung trägt in jedem Fall zuletzt der Steuerzahler. Mit der Entscheidung des EU-Parlamentes zum Familiennachzug kommen in Zukunft enorme Kosten auf uns zu, wenn jeder Angekommene seine gleichaltrigen Cousins nachholen darf. Von den Kosten für die sozialen Kassen des Steuerzahlers ganz zu schweigen, denn Opa, Oma, Onkel und Trallala kommen wohl auch… Die einzige Einsparung wäre die Abschaffung des Entwicklungshilfefonds. Alternativ die Schließung sämtlicher stattlicher Behörden und Parlamente und die weitere Finanzierung des Gemeinwohls den etablierten Parteien verpflichtend zu Übertragen..

Wirsam, Dietmar / 15.01.2018

Bei dem Mörder von Kandel hätte schon die äußere Besichtigung einen Verdacht erregen müssen, denn diese Person ist mit einem Rauschebart ausgestattet, dessen Größe vermuten läßt, dass er ihn bereits bei der Geburt gehabt hat. Glaubwürdig ist eine solcher Bartwuchs nur dann, wenn die betreffende Person sehr deutlich über 20 Jahre alt ist.

Joe Haeusler / 15.01.2018

Wissenschaftliche Methoden der Analytik und Evaluierung untergraben die ideologiegeprägten Geschäftsmethoden der Bedenkenträgerhorden.

Christian Wimmer / 15.01.2018

In einem postrationalen Deutschland kann ja das wohl keine Frage sein: Raten natürlich!

Frank Stricker / 15.01.2018

Es gab ja allein in der jüngeren Vergangenheit drei prominente Fälle von UMF,  wo das tatsächliche Alter eine eminent wichtige Rolle spielte bzw. spielt. Der Fall Freiburg, der Fall Kandel und die unselige Kika-Lovestory.  In zwei Fällen mußte das Alter bereits korrigiert werden, im Fall Kandel steht noch eine Prüfung an, Zweifel sind auch hier offensichtlich angebracht. Es mag nicht repräsentativ sein, wenn aber bei drei Alters-Prüfungen mindestens zwei nicht in Ordnung sind, sollte man sich wirklich auf den medizinischen Fortschritt verlassen.

Marc Blenk / 15.01.2018

Lieber Herr Meins, vielen Dank für den erhellenden Beitrag. Zur Ergänzung sei erwähnt, dass es rechtlich überhaupt kein Problem wäre, die Beweislast umzukehren, wie das ja Herr Lindner ins Gespräch brachte. Welche Methode zur Altersbestimmung dann angewandt wird, wäre dann zweitrangig. Der Migrant müsste selbst beweisen, wie alt er ist. Ganz simpel. Grundsätzlich wäre es sinnvoll, niemand mehr ohne Pass ins Land zu lassen. Aber viele Interessen stehen dem entgegen. Zu viele Leute verdienen an den Einwanderern, wie sie ja ebenfalls andeuten.

Heiko Stadler / 15.01.2018

Wie bestimmen denn eigentlich reiche Länder im Nahen Osten z. B. Saudi Arabien, Jemen oder Oman, bei Asyl-fordernden minderjährigen Deutschen das Alter? Lasst es uns doch genau so machen!

Jan Jansen / 15.01.2018

Aussiedler wurden früher alle geröntgt(wegen TBC).Da hat niemand gefragt ob sie schon in der Heimat kurz vorher getestet wurden. Nach Menschenrechten hat da auch kein Arzt und kein Linker geschrien.

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