Henryk M. Broder / 28.06.2007 / 20:18 / 0 / Seite ausdrucken

Als Schöffin ungeeignet - Beschluss des Landgerichts Dortmund

Fähigkeit einer Muslima zur Ausübung des Schöffenamtes:
Eine gläubige Muslima, die aufgrund ihrer religiösen Überzeugung wesentliche Unterschiede zwischen Mann und Frau macht, ist nicht fähig, das Amt einer Schöffin auszuüben. (Ls d. Schriftltg.)

LG Dortmund, Beschluß vom 12. 2. 2007 - 14 Gen. StrK 12/06

Zum Sachverhalt:
Die Schöffin U wurde von der Hilfsschöffenliste gestrichen.

Aus den Gründen:
Frau U ist gem. § 52 I Nr. 1 GVG von der Hilfsschöffenliste zu streichen, da im Rahmen ihrer Anhörung am 29. 1. 2007 ihre Unfähigkeit zum Amt eines Schöffen bekannt geworden ist. Diese Unfähigkeit ergibt sich nicht aus §§ 31 S. 2, 32 GVG, sondern aus einem sonstigen Grund i.S.d. § 52 III GVG. Die Schöffin ist nicht in der Lage, entsprechend dem von ihr gem. § 45 III DRiG geleisteten Eid ihre Pflichten als ehrenamtliche Richterin getreu dem Grundgesetz zu erfüllen und ohne Ansehen der Person zu urteilen. Insbesondere ist sie entgegen Art. 3 GG nicht in der Lage, Männer und Frauen gleich zu behandeln und Frauen nicht wegen ihres Geschlechts zu benachteiligen.

Frau U ist nach ihren Angaben bei der Anhörung gläubige Muslime. Sie vertritt die Überzeugung, dass zwischen Personen weiblichen und männlichen Geschlechts wesentliche Unterschiede bestehen, da eine Frau „etwas ganz anderes“ sei als ein Mann und auch „ganz anders angesehen“ werde. Dies gilt zur Überzeugung der Schöffin auch für die Seele von Mann und Frau, da der Mann „aus etwas ganz anderem erschaffen“ werde, so die Worte der Schöffin. Nach ihrer Überzeugung, die sich aus der von ihr vertretenen Glaubensrichtung ergibt, „spiele der Teufel viel mit dem Gewissen einer Frau, so dass eine Frau grundsätzlich zwei glaubwürdige Personen bei sich haben solle, die bestätigen sollten, was die Frau sage, damit dies glaubhaft und die Frau glaubwürdig sei.“

Da die Schöffin diese Überzeugung vertritt, kann sie das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG nicht einhalten und nicht ohne Ansehen der Person entscheiden, wie das Gesetz es von einem ehrenamtlichen Richter verlangt. Die Schöffin U hat zwar im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung bekräftigt, dass sie bei der Ausübung des Schöffenamts die von ihr auf Grund ihrer religiösen Überzeugung vertretenen Prinzipien zurückstellen und entsprechend dem von ihr geleisteten Schöffeneid allein nach dem deutschen Gesetz, das eine Gleichbehandlung von Mann und Frau vorschreibt, urteilen könne und werde.

Nach Auffassung der Kammer ist dies jedoch nicht gewährleistet.

Die Schöffin ist nach ihren persönlichen Angaben aus eigener Initiative und Überzeugung bereits seit ihrer Kindheit dem islamischen Glauben (im engeren Sinne der hanafitischen Rechtslehre), der die von der Schöffin verinnerlichten Prinzipien zum Unterschied zwischen Mann und Frau lehrt, eng verbunden. Aufgrund ihrer religiösen Überzeugung vermag die Schöffin U auch auf das Tragen eines Kopftuchs, das nach ihren Angaben für sie Teil ihrer Religion ist, nicht für die Dauer der Ausübung ihres Schöffenamts zu verzichten. Wenn sich die Schöffin aber nicht einmal für die Dauer der Hauptverhandlung von dem Kopftuch als äußerem Zeichen ihrer Religion trennen kann, so ist nicht zu erwarten, dass sie ihre innere religiöse Überzeugung von der Unterschiedlichkeit von Mann und Frau und zur unterschiedlichen Beurteilung deren Glaubwürdigkeit bei der Urteilsfindung zu überwinden vermag.

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