Eine ganz großartige Idee!!!
Ein schöner Traum aber ich glaube nicht, daß die Politiker wegen diesem Antrag ihre lukrativen Posten sausen lassen, denn sonst hätten sie ja nicht pro Merkel gestimmt. Die letzte Etappe nehmen sie auch noch, vielleicht einige mit Schmerzen aber die Verlockung weiter vier Jahre, wenn zum Teil auch ohne Kompetenz zu “merkeln” ist zu groß. Schuldbewußtsein ?? Was ist das??
Ein schöner Traum aber ich glaube nicht, daß die Politiker wegen diesem Antrag ihre lukrativen Posten sausen lassen, denn sonst hätten sie ja nicht pro Merkel gestimmt. Die letzte Etappe nehmen sie auch noch, vielleicht einige mit Schmerzen aber die Verlockung weiter vier Jahre, wenn zum Teil auch ohne Kompetenz zu “merkeln” ist zu groß. Schuldbewußtsein ?? Was ist das??
Plattschnacker MdB Saathoff (SPD) aus Ostfriesland sollte das Bundestags-Dokumentearchiv bemühen: Bereits 2011 hatte kein geringerer als Norbert Lammert, seinerzeit noch Bundestagspräsident, anlässlich einer Tagung der Akademie für Politische Bildung Tutzing gefordert “deutsch als Landessprache im Grundgesetz zu verankern”. Gab es dazu einen Aufreger? Nein. Zudem sind Herrn Saathoff offenkundig die Unterschiede zwischen Landessprache, Amtssprache und Muttersprache nicht geläufig. Zweifellos ist aber das Plattdeutsche eine eigenständige Sprache mit verschiedenen Dialekten. Es gibt in ihr nur drei Fälle und zwei Artikel mit vielen Einsprengseln aus dem Angelsächsischen und Skandinavischen.
Wird die Kanzlerin nicht auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Parlament gewählt?
Einer Grundgesetzänderung wegen der Amtssprache bedarf es nicht: Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 23 Amtssprache (1) Die Amtssprache ist deutsch. (2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, so kann die Behörde auf Kosten des Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen. Hat die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen, erhalten diese in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung. (3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Behörde in einer bestimmten Weise tätig werden muss, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, so beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung vorliegt. (4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Leistung begehrt werden, so gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde abgegeben, wenn auf Verlangen der Behörde innerhalb einer von dieser zu setzenden angemessenen Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Andernfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend, soweit sich nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.
Spätaussiedler die Plautdietsch(eine Art Plattdeutsch) sprechen müssen den Sprachtest auf Hochdeutsch beim 1 mal bestehen.Ist natürlich keine Diskriminierung…
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