Ulrike Stockmann / 21.12.2020 / 10:00 / 25 / Seite ausdrucken

„Absonderung in Quarantäne“

Der Staat versteht in Sachen Corona keinen Spaß, schon gar nicht, wenn es um die Einhaltung der verordneten Maßnahmen beziehungsweise der Quarantäne geht. Sätze, die sich in einer sogenannten „Anordnung der Absonderung in sog. häuslicher Quarantäne“ finden, sind oft – gelinde gesagt – sehr markig und scheinen zu suggerieren: Widerstand zwecklos. Gerade wenn es sich bei der in Quarantäne beorderten Person um ein Kind handelt, muten einige Formulierungen geradezu grotesk an.

Von Gesundheitsbehörde zu Gesundheitsbehörde gibt es bundesweit jedoch bedeutende Unterschiede, was den Härtegrad der öffentlichen Schreiben anbelangt.

So wurde uns ein Schreiben überliefert, in welchem das Bundesland Nordrhein-Westfalen Eltern in unmissverständlicher Weise über die sie und ihre beiden Kinder betreffenden Absonderungs-Regeln informierte. Der Vater war positiv auf Corona getestet worden. Die Mutter und die beiden Kinder begaben sich nach Bekanntwerden freiwillig in Quarantäne und ließen sich zwei Tage später testen – alle drei mit negativem Testergebnis. Trotzdem erhielten sie vom Gesundheitsamt ein Schreiben mit der Aufforderung, sich für 14 Tage in Quarantäne zu begeben. Diese Forderung erhält jeder, der Kontakt zu einer Corona positiven Person hatte, Testergebnisse spielen hierbei keine Rolle.

„Ihr Kind unterliegt der Beobachtung durch das Gesundheitsamt“

Jede Person des Hausstandes bekam ein personalisiertes Schreiben. Die Quarantäne-Bescheide für die Kinder waren an die Eltern adressiert:

„Ihr Kind *** hatte Kontakt zu einer mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) infizierten Person. Aufgrund des Infektionsrisikos gilt Ihr Kind als Kontaktperson und muss für die 14 Tage nach letztem Kontakt eine Quarantäne einhalten.“

Das Amt gibt immerhin zu:

„Es ist eine besonders schwierige Situation(,) in der Sie sich als Eltern befinden. Sollten Sie Fragen haben, rufen Sie bitte das Gesundheitsamt des Kreises *** unter *** an.“

Dann folgen die Anweisungen:

„Die Einzelheiten hierzu regelt der nachfolgende Bescheid:

Ihrem Kind gegenüber wird eine Absonderung vom 18.11.2020 bis einschließlich zum 28.11.2020 in sog. häuslicher Quarantäne angeordnet. Es ist in dieser Zeit untersagt, die Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen. Ferner ist es Ihrem Kind in dieser Zeit untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht dem Haushalt angehören.

Für die Zeit der Absonderung unterliegt Ihr Kind der Beobachtung durch das Gesundheitsamt gemäß § 29 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Danach haben Sie Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes an Ihrem Kind vornehmen zu lassen, insbesondere erforderliche äußerliche Untersuchungen, Abstriche von Haut und Schleimhäuten, Blutentnahmen und Röntgenuntersuchungen, sowie das erforderliche Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen. Anordnungen des Gesundheitsamtes haben Sie Folge zu leisten. Ferner sind Sie verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu Ihrer Wohnung zu gestatten und auf Verlangen ihnen über alle die Ihres Kindes Gesundheitszustands betreffenden Umstände Auskunft zu geben.

Bis zum Ende der Absonderung müssen Sie:

- zweimal täglich die Körpertemperatur Ihres Kindes messen

- täglich ein Tagebuch zu Symptomen, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen führen (für die zurückliegenden Tage bitte soweit Sie sich erinnern)

(…)

Das Gesundheitsamt wird sich bei Ihnen melden und sich über die häusliche Quarantäne sowie über den Gesundheitszustand Ihres Kindes erkundigen.“

Evidenz scheint jedenfalls ausgedient zu haben

Sehr interessant liest sich auch der folgende Auszug aus dem Abschnitt „Rechtliche Würdigung“:

„Gemäß §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann bei Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern angeordnet werden, dass sie in geeigneter Weise abgesondert werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung der übertragbaren Krankheit notwendig ist.

Aufgrund des Kontakts Ihres Kindes zu der mit SARS-CoV-2 infizierten Person ist Ihr Kind als ansteckungsverdächtig anzusehen. Ansteckungsverdächtig ist gemäß § 2 Nr. 7 IfSG eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, auch krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Die Aufnahme von Krankheitserregern ist anzunehmen, wenn die betroffene Person mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person hatte. Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt dabei kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab.“

Offensichtlich ist die Behörde der Meinung, dass wo gehobelt wird, eben Späne fallen, und man Kollateralschäden in Kauf nehmen muss. Evidenz scheint jedenfalls ausgedient zu haben:

„Aufgrund der besonderen Gefahr, die von dem neuartigen Erreger aufgrund seiner recht hohen Übertragbarkeit und der häufig schweren bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufe für die öffentliche Gesundheit in Deutschland und weltweit ausgeht, sind an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung eher geringe Anforderungen zu stellen, sodass hier das Übertragungsrisiko aufgrund der Nähe zu der infizierten Person ausreicht.“ (Hervorhebung durch die Verfasserin)

Immerhin kann man dagegen klagen

Gerade der letzte Absatz macht einen mehr als laxen Eindruck. Es erscheint sehr befremdlich, dass die Begründung für die Verordnung einer Quarantäne – die ja einen starken Einschnitt der persönlichen Freiheit darstellt – sich als derartig dehnbar und ungenau herausstellt.

Das betreffende Gesundheitsamt selbst scheint sich seiner Sache ebenfalls nicht so sicher zu sein, wie es zunächst vorgibt.

Denn das Schreiben beinhaltet außerdem einen Absatz zur „Rechtsbehelfsbelehrung“, in dem darüber aufgeklärt wird, dass man gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe klagen kann.

Haben Sie ein ähnliches Schreiben erhalten, in welchem Sie beziehungsweise Angehörige aufgefordert werden, Corona- oder Quarantäne-Maßnahmen zu befolgen? Wir freuen uns über eine Weiterleitung an blog@achgut.com. Mit Ihrer Erlaubnis veröffentlichen wir Auszüge derartiger Dokumente gegebenenfalls. Sie werden selbstverständlich anonymisiert.

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Hjalmar Kreutzer / 21.12.2020

Vielen Dank für das Angebot, hier solche Schreiben öffentlich zu machen. Was betroffenen Eltern noch mehr helfen könnte, zu veröffentlichen, mit welchen Argumenten und welchem Erfolg dagegen geklagt wurde, insbes. gegen über die häusliche Quarantäne hinausgehende Verletzungen der Privatsphäre und der körperlichen Unversehrtheit in Form von Röntgen, Venenpunktionen, Nasenabstrichen etc. Wird dann ggf. eine Röntgenanlage/CT in die Wohnung getragen oder muss sich der angeblich Infizierte dann unter Verletzung der Quarantäne außer Haus begeben? Oder sind diese Behörden einfach nur Banane?

Michael Stoll / 21.12.2020

Allein die Wortwahl lässt mich an der Recht- und Verhältnismässigkeit zweifeln. An welches dunkle Kapitel erinnert mich das Wort “Absonderung” ? Und Menschen, die diese Wortwahl fördern, sehen in jedem Kind mit Zöpfen oder gutem Benehmen einen Nazi-Verdachtsfall. Ich kann gar nicht so viel fressen, wie ich kotzen möchte.

F. Auerbacher / 21.12.2020

Die Rechtsbehelfsbelehrung im Schreiben ist mitnichten ein Zeichen, dass das Gesundheitsamt sich seiner Sache nicht sicher zu sein scheint. Eine solche Belehrung verkürzt die Frist auf Widerspruch von einem Jahr auf einen Monat. Das ist der wahre Grund, weshalb fast alle Bescheide diese Belehrung haben. Ach ja, wenn wir einen wirklichen Seuchenzug mit katastrophalen Auswirkungen hätten, wäre das alles ja sinnvoll. Haben wir aber nicht. Das ist meines Erachtens das eigentliche Problem.

N.Lehmann / 21.12.2020

Die 2 Milionen Staatsknechte können jetzt so richtig die Sau rauslassen. Die Gesundheitsämter und Bundeswehr sind wieder wer. Kleine unfähige Lichter kommen gross raus. Die Polizei konnte einem ja lange Zeit richtig Leid tun, jedem Polit-Idioten, Migranten, Clan-Chef und Antifanten müssen sie in den Arsch kriechen! Ihre Wut lassen sie nun am wehrlosen Demokraten und Bürger aus. Mit deren Familien und Freunden, wenn überhaupt, können sie nur abgesondert und in Eigen-Quarantäne vegetieren. Diese Gesellschaftsfeinde sind arme Teufel. Aber mit diesem Staatsterror schlagen sie sich ins eigene Gesicht.

Marc Jemeier / 21.12.2020

So ein Schreiben haben wir auch zu Hause. Ich hab es aber nicht gelesen. Warum nicht ? Das Datum der Ausstellung lag hinter dem Datum der angeordneten Quarantäne (K1 Kontakt Schule).

C. Schmidt / 21.12.2020

“Denn das Schreiben beinhaltet außerdem einen Absatz zur „Rechtsbehelfsbelehrung“, in dem darüber aufgeklärt wird, dass man gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe klagen kann.” Diese Rechtsbehelfsbelehrung ist im Verwaltungsrecht für solche Bescheide nun einmal gesetzlich vorgeschrieben und hat wirklich keinerlei Aussagekraft darüber, wie ” überzeugt” eine Behörde von ihrer Entscheidung ist… Ansonsten teile ich aber die Einschätzung, dass in der aktuellen Lage viele Entscheidungen rechtlich auf eher dünnem Fundament stehen.

Hans-Peter Dollhopf / 21.12.2020

Das israelische Nachrichtenportal Arutz Sheva meldete vorgestern: “Doctors oppose restrictions: 100 doctors against govt’ policy: Insanity, no medical justification More than 100 doctors attack government COVID-19 policy.”

Magdalena Schubert / 21.12.2020

Ich erlebe zur Zeit quasi als Zeuge diesen Quarantäne- und Testwahnsinn mit. Ein guter Freund, 63 Jahre alt, stürzte am 11. Dezember unglücklich in seiner Wohnung und erlitt einen Oberschenkelhalsbruch. Noch am gleichen Tag wurde er erfolgreich in einem Krankenhaus in Niederbayern operiert. Sein Corona Test war negativ. Zwei Tage später kam ein zweiter Patient mit Wirbelbrüchen in sein Zimmer. Plötzlich hieß es, dieser wäre positiv und beide mussten in Einzelzimmer und durften dieses drei Tage nicht verlassen. Ein weiterer Test verlief bei beiden negativ und sie wurden wieder zusammen gelegt. Der Bettnachbar meines Freundes war bereits über 90 Jahre alt, jedoch geistig topfit und es hieß, er dürfe am Samstag heim zu seiner Familie, was er kaum erwarten konnte. Am Entlassungstag kam die Krankenschwester und sagte, leider hätte sich herausgestellt, dass der ursprünglich negative Test nun doch positiv gewesen sei und er dürfe nicht heim sondern müsse erneut isoliert werden. Achja, die Ärzte betraten das Krankenzimmer nur noch im Schutzanzug, obwohl keiner der beiden Symptome hatte. Mein Freund wurde nun zweimal hintereinander getestet, da er heute auf Reha sollte (alles war vorbereitet und abgesegnet) und diese Einrichtung zwei aktuelle negative Tests verlangte. Er hatte Glück! Beide Tests waren negativ. Vor einer Stunde nun rief er mich völlig verzweifelt an. Sie könnten es nicht verantworten, ihn auf Reha zu lassen, er müsse erneut getestet werden und zur Sicherheit nochmal vier (!!!) Tage in Quarantäne! Was sind das nur für perfide, menschenverachtende Spielchen, die man auf dem Rücken hilfloser alter Menschen austrägt!??? Es ist grausame Einzelhaft! Es dürfen keine Besuche empfangen und das Zimmer nicht verlassen werden. Den ganzen Tag nur weiße Wände und ein kleiner Fernseher ist die einzige Abwechslung. Und dieser grenzenlose Irrsinn dient angeblich unserem Schutz!

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