Mehr als zwei Jahre nach Einleitung des Disziplinarverfahrens im April 2024 gegen Pfarrer Martin Michaelis wegen dessen Kandidatur als Parteiloser auf der Liste der AfD für den Stadtrat in Quedlinburg hat die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM, um genau zu sein: Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland, vertreten durch den Landeskirchenrat, dieser vertreten durch den Präsidenten Dr. Lemke) mit Datum vom 17. Mai 2026 Disziplinarklage vor dem Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) in Hannover erhoben. Die Disziplinarklage wurde nicht von den Juristen im Landeskirchenamt selbst gefertigt; stattdessen wurde die Erfurter Rechtsanwaltskanzlei Bietmann beauftragt, die diese Aufgabe einem ihrer Rechtsanwälte übertrug. Dieses Outsourcing ist zwar rechtlich zulässig, aber insofern nicht unproblematisch, als die Amtspflichten eines Pfarrers – um deren (tatsächliche oder angebliche) Verletzung es in einem Disziplinarverfahren geht – sich nicht ohne theologisches Nachdenken und theologische Entscheidungen bestimmen und verstehen lassen. Zum Beispiel kann die Frage, welche Anforderungen „die glaubwürdige Ausübung des Amtes“ stellt und wann diese beeinträchtigt wird [§ 3 Abs. 2 Pfarrdienstgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (PfDG.EKD)] nicht einfach aus dem Beamtenrecht heraus beantwortet werden. Wie die Klageschrift zeigt, ist der bevollmächtigte Rechtsanwalt auch sämtlichen theologischen Fragen konsequent aus dem Weg gegangen.
Der Quedlinburger Stadtrat nicht auf Linie der Kirchenleitung
Der disziplinarrechtliche Vorwurf der Klage besteht darin, dass Pfarrer Michaelis bei der Kommunalwahl 2024 als Parteiloser auf der Liste der AfD für den Stadtrat in Quedlinburg kandidiert und in diesem Zusammenhang auch einer Aufforderung der Kirchenleitung, die Kandidatur zurückzunehmen, nicht Folge geleistet hat. Der Klageantrag lautet auf Entfernung aus dem Dienst unter Entzug der Rechte aus der Ordination – die schwerste Disziplinarmaßnahme, die überhaupt verhängt werden kann.
Mitgeteilt wird in der Klageschrift auch, dass Martin Michaelis bei der Kommunalwahl mit den drittmeisten Stimmen aller Bewerber in den Stadtrat gewählt wurde, das Mandat annahm und in der konstituierenden Sitzung des Stadtrats am 2. Juli 2024 mit 23 von 35 Stimmen zum ersten stellvertretenden Vorsitzenden des Stadtrats, des Weiteren einstimmig (!) in den Aufsichtsrat der kommunalen Wohnungswirtschaftsgesellschaft gewählt sowie in den Ausschuss für Kultur, Tourismus und Soziales entsandt wurde. Da die AfD-Fraktion im Quedlinburger Stadtrat nur 9 Mitglieder hat, müssen 14 Mitglieder anderer Fraktionen Martin Michaelis zum ersten stellvertretenden Vorsitzenden des Stadtrats gewählt haben.
Der Extremismusvorwurf an die AfD als mögliche Begründung
Wie wird nun die Behauptung, Martin Michaelis habe mit seiner Kandidatur eine Amtspflichtverletzung begangen, die die Entfernung aus dem Dienst zur Folge haben müsse, begründet?
Die Kirchenleitung hat zwar in einer – rechtswidrigen und nichtigen – Verordnung die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Mitglieder der AfD nicht mehr bei Gemeindekirchenratswahlen kandidieren können, für Pfarrer gibt es aber bis heute keine Regelung in einem Kirchengesetz oder einer Kirchenverordnung der EKM, wonach ein Pfarrer nicht Mitglied der AfD sein oder nicht für die AfD bei Wahlen kandidieren darf. Der Vorwurf einer Amtspflichtverletzung durch die Kandidatur konnte also nicht einfach mit dem Hinweis auf eine konkrete rechtliche Regelung dieser Frage begründet werden, sondern bedurfte einer inhaltlichen Begründung. In dem Beitrag „Der Pfarrer, die AfD, der Verfassungsschutz und die Evangelische Kirche“ hatte der Autor die Auffassung vertreten, dass eine Mitgliedschaft in der AfD oder eine Betätigung für sie als Parteiloser einem Pfarrer dann untersagt wäre, wenn die AfD eine extremistische Partei wäre, das heißt eine Partei, die aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet ist, weil Pfarrer gem. § 33 PfDG.EKD „einer Vereinigung nicht angehören oder sie auf andere Weise unterstützen (dürfen), wenn sie dadurch in Widerspruch zu ihrem Amt treten oder in der Wahrnehmung ihres Dienstes wesentlich behindert werden.“
Das Engagement für eine extremistische Partei ließe sich – nach dem jedenfalls seit Jahrzehnten geltenden Selbstverständnis der Evangelischen Kirche und daraus folgend dem Verständnis des Pfarramts – in der Tat nicht mit dem Amt vereinbaren. Zugleich war in dem Beitrag dargestellt worden, dass die Kirchenleitung nicht einfach die Bewertung der AfD durch den Verfassungsschutz übernehmen könne, weil es dafür keine kirchenrechtliche Grundlage gebe. Die Kirchenleitung müsse im Disziplinarverfahren selbst den Nachweis führen, dass die AfD eine extremistische Partei sei.
Dass die Kirchenleitung der EKM nicht gewillt ist, sich mit solchen rechtlichen Fragen auseinanderzusetzen, sondern kein Problem darin sieht, die Bewertungen durch den Verfassungsschutz als Gesetz für sich zu übernehmen, hat die Neuregelung des Wahlverfahrens zu den Gemeindekirchenratswahlen gezeigt, nach der von den Kandidaten eine Erklärung verlangt werden kann, in der sie versichern, „keiner Partei oder Organisation anzugehören, die vom Verfassungsschutz auf dem Gebiet der EKM als extremistisch eingestuft wird.“ Der Verfassungsschutz als Freund der Kirchenleitung entscheidet danach, welcher Partei man nicht angehören darf, um Mitglied eines Gemeindekirchenrates werden zu können.
Der bevollmächtigte Rechtsanwalt wollte in der Disziplinarklage aber offensichtlich den Vorwurf der Amtspflichtverletzung durch die Kandidatur nicht einfach damit begründen, dass der AfD-Landesverband Sachsen-Anhalt vom Verfassungsschutz des Landes als „gesichert rechtsextrem“ eingestuft wurde. Über die Gründe kann man nur spekulieren. Vielleicht dachte er daran, dass die Klagebegründung in sich zusammenfallen würde, wenn die AfD nach der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt im September 2026 tatsächlich zur Regierungspartei würde und in der Folge der Landesverfassungsschutz diese Bewertung aufheben würde. (Mit einer Entscheidung in dem Disziplinarverfahren ist vor dieser Wahl kaum zu rechnen, schon gar nicht mit einer rechtskräftigen.) Den Versuch, eine eigenständige Begründung für die Behauptung, die AfD sei eine extremistische Partei, zu liefern, wollte der Prozessbevollmächtigte aber offensichtlich auch nicht unternehmen.
Er hätte sich auch – unabhängig von der verfassungsschutzrechtlichen Kategorie der extremistischen Bestrebung – um eine fundierte theologische Begründung bemühen können, warum ein Engagement für die AfD nicht mit dem Amt eines Pfarrers vereinbar sein soll, aber auch dafür hätte er sich zunächst substantiiert mit der AfD, dem Parteiprogramm, Wahlprogrammen und dem tatsächlichen Auftreten und Handeln der Partei auseinandersetzen müssen und daran anschließend theologisch argumentieren müssen, was ihm sicher fremd war.
Die Auffassung der Kirchenleitung ist das verletzte Gesetz
Anstatt auf die Einstufung der AfD durch den Verfassungsschutz zu verweisen oder sich an einer eigenständigen kritischen Analyse der AfD zu versuchen, hatte der Prozessbevollmächtigte die Idee, er könne den gordischen Knoten auch einfach durchschlagen. Man müsste an dieser Stelle die betreffenden Absätze der Klageschrift wörtlich zitieren, damit sich der Leser selbst davon überzeugen kann, dass die Darstellung in diesem Beitrag nichts überzeichnet. Dem steht aber die Vorschrift des § 353d Abs. 3 StGB entgegen, nach der es unter Strafandrohung verboten ist, aus einer Klageschrift eines Disziplinarverfahrens (oder Straf- und Bußgeldverfahrens) wörtlich zu zitieren, sofern das Zitat einen wesentlichen Teil darstellt, was hier der Fall wäre: Für den Vorwurf der Amtspflichtverletzung, so liest man, komme es gar nicht darauf an, ob die AfD zu Recht oder zu Unrecht als rechtsextremer Verdachtsfall oder als gesichert rechtsextrem eingestuft werde. Entscheidend sei allein die Bewertung der AfD durch den Dienstherrn. Die Amtspflichtverletzung von Martin Michaelis soll im Kern darin bestehen, dass er sich mit seiner Kandidatur zu dieser Bewertung der Kirchenleitung in Widerspruch gesetzt hat! Für die Darlegung der Bewertung der AfD durch die Kirchenleitung genügt dem Verfasser der Klageschrift ein einziges Zitat aus einer Pressemitteilung der Bischofskonferenz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD), der auch der Landesbischof der EKM Friedrich Kramer angehört, vom 19. März 2024. Die Beteiligung des Bischofs an einer Erklärung der Bischofskonferenz wird danach als offizielle Position der Landeskirche betrachtet.
Man könnte denken, man habe sich verlesen, aber das Argument wird im Folgenden wiederholt und weiter ausgeführt: Allein maßgeblich für die dienst- und disziplinarrechtliche Problematik sei die Bewertung der AfD durch die Kirchenleitung. Dies verkenne der Beklagte. Es sei in einer pluralistischen Gesellschaft selbstverständlich sein gutes Recht, anderer Meinung als die Kirchenleitung zu sein, er könne dann aber nicht erwarten, dass er dann noch weiterbeschäftigt werde.
Noch einmal: Ob die AfD rechtsextrem ist oder nicht, soll egal sein, entscheidend ist allein die Bewertung der AfD durch die Kirchenleitung. Damit ist aber auch egal, ob die Bewertung durch die Kirchenleitung zutreffend ist oder nicht. Was wahr ist und was falsch, spielt keine Rolle mehr, entscheidend ist allein die Wahrheitsbehauptung der Kirchenleitung.
Das ist der absolute Triumph autoritären Denkens: Wer in einer grundlegenden oder von der Kirchenleitung für grundlegend erklärten Frage anderer Auffassung als die Kirchenleitung ist, hat keinen Platz mehr unter den kirchlichen Amtsträgern, ganz egal, ob die Kirchenleitung mit ihrer Auffassung Recht hat oder nicht. Unbedingte Folgebereitschaft gegenüber der Kirchenleitung ist das, worauf es für einen Pfarrer ankommt. Martin Luther hätte sich das nicht träumen lassen, weshalb es vielleicht nicht verwunderlich ist, dass dem Beklagten in der Klageschrift auch noch vorgehalten wird, dass er sich in dem Verfahren wiederholt auf Luther berufen hat.
Am Ende doch noch Rechtsnormen
Bis zu diesem Punkt kommt die Argumentation ohne jeden Hinweis auf eine rechtliche Norm aus, gegen die der Beklagte verstoßen haben soll. Das ist insofern nur konsequent, als mit ihr ja die Meinung der Kirchenleitung selbst zum Gesetz erklärt wird, das unbedingte Beachtung fordert. Und die Ansichten und Bewertungen der Kirchenleitung müssen sich ihrerseits offenbar auch weder an der Kirchenverfassung noch der sonstigen kirchlichen (Rechts-)Ordnung noch an der außerkirchlichen Realität, auf die sie sich beziehen, messen lassen. Recht und Realität sind überwunden, wenn es um die Bewertung der AfD durch die Kirchenleitung geht.
Dass vielleicht doch ein paar Paragrafen zitiert werden sollten, weil rechtliche Folgen in einer rechtlich verfassten Institution eine Rechtsgrundlage voraussetzen, ist dem Verfasser der Klageschrift am Ende dann doch noch eingefallen, weshalb es plötzlich heißt, der Beklagte habe gegen seine Dienstpflichten aus den §§ 3 Abs. 2, 26, 33 Abs. 2 und 34 PfDG.EKD und außerdem durch seine Weigerung, die Kandidatur zurückzuziehen, gegen § 58 Abs. 2 PfDG.EKD verstoßen. Eine nachprüfbare Subsumtion des Verhaltens des Beklagten unter diese Normen hält der Verfasser aber für überflüssig; er verweist insofern einfach auf Ausführungen im Ermittlungsbericht. Dies ist letztlich konsequent, wenn der eigentliche Vorwurf in der Verweigerung des Anschlusses an die Auffassung des Dienstherrn bestehen soll.
Es ist sicher nicht zu viel gesagt, dass mit dieser Argumentation, die sämtliche in der Evangelischen Kirche etablierten demokratischen Prinzipien souverän hinter sich lässt und die Kirche zu einer autoritären Institution erklärt, in der bedingungsloser Konformismus von den Pfarrern verlangt wird, ein spektakulärer Tiefpunkt erreicht ist. Sicher hat mindestens ein Mitglied der Kirchenleitung, vielleicht sogar der Bischof, den Schriftsatz selbst gelesen, bevor er an das Gericht ging. Und dem- oder denjenigen ist offenbar nichts aufgefallen. Der Triumph des autoritären Denkens hat bei den Verteidigern der Schwächeren und der Menschlichkeit kein Störgefühl ausgelöst.
Ausblick
Was bedeutet das alles für den weiteren Verlauf des Disziplinarverfahrens gegen Martin Michaelis?
Es wäre ein Irrtum zu glauben, dass ihm der moralisch-politisch-theologische Offenbarungseid, den die Kirchenleitung mit der Klageschrift geleistet hat, notwendigerweise nützen muss. Das Disziplinargericht hat die Frage, ob eine Kandidatur für die AfD eine Amtspflicht eines Pfarrers verletzt, eigenständig zu beurteilen. Es kann die Argumentation der Klageschrift mit einem Satz vom Tisch wischen und sodann eine eigene entwickeln, die die politische Realität nicht für irrelevant erklärt, wo es um politisches Handeln geht. Dabei bleibt aber zu hoffen, dass die Absurdität der Argumentation der Klage dem Disziplinargericht zu denken gibt und sich das Gericht als Reaktion darauf um eine vorurteilsfreie, gründliche und erschöpfende Prüfung der relevanten tatsächlichen und rechtlichen Fragen bemüht.
Matthias Guericke ist Mitglied des Netzwerkes KRiStA („Kritische Richter und Staatsanwälte“), wo dieser Beitrag zuerst erschien.
Noch ein Komiker will in die Politik, der mit Millionen abgesicherte AFD Hassprediger Hape Kikerikiling, ähm sorry Hape Kerkeling, als ob ein Komiker in der Ukraine nicht reicht, der so viele Menschenleben auf dem Gewissen hat und jegliche Friedensbemühungen von sich wies, es reicht. Kerkeling nominiert von Käßmann ihr berühmter Satz „Man muss den Menschen mit Liebe begegnen, aber warum denke ich bei ihr an die Reinkarnation von Erich Mielke “Ich liebe Euch doch alle„. Natürlich wurde Kerkeling auch von Heidi, nicht die von der Alm, sondern den Krawallo Linken vorgeschlagen. Da muss Käßmann mal ihren Satz erklären, ob sie Gewalt an anderen Menschen für richtig hält, wenn Menschen ein anderes Weltbild haben? Spätestens bei Gauck ist das Amt des Bundespräsidenten zur Parteibesetzung, wie die Kirchen verkommen.
Nachdem Heidi in Erfurt ihre Klingelputzbrigaden ausrücken ließ, um Wähler mit ihrem Propagandamüll zu beglücken, will jetzt auch die CDU mit Unterstützung von Campact, nicht Compact mit Klingelputzbrigaden ausrücken. Vielleicht ist ja LB Kramer auch dabei, um seine alte Heimat Erinnerung auf zu frischen, eine Hochburg der AFD. Gähn. Wirklich zum Gähnen langweilig, weil da denke ich an den Hit von Juliane Werding „Wenn Du denkst, das Du denkst“ ein Gespräch bringt niemanden um, mit ist die Aufregung und der Kraftaufwand zu blöde, mich mit der von der Realität Entschwobenen zu streiten, weil ich auf Grund meiner Lebenserfahrung und Überzeugung wähle, auch wenn Kramer das selbst AFD Wählern, nicht gönnt. Es handelt sich nun mal um Parteien im politischen Wettbewerb, oder sind Wahlen nicht mehr frei? Ist die Meinungsfreiheit noch frei?
@Th. Gerbert: Geschichtswissen ist manchmal besser, bevor man sich äußert. Die DDR-Hymne zu singen, war ab 1970 in der DDR verboten („einig Vaterland“) und galt seitdem als Widerstand gegen die Einheitspartei. Wie heute.
@Volker Kleinophorst: „dialektischer Brunnenvergiftismus“
Danke, das ist gut, merke ich mir :-)
@ Michael Anton Das ist die Meinung der Parteien und der Kirche. Aber historisch ist das nicht.
Im Nationalsozialismus hat sich die Kirche nicht untertänig gezeigt. Ganz im Gegenteil, die Nationalsozialisten setzen alle Anstrengungen ein, die Kirche auf das rein religiöse Leben zu beschränken und sie aus dem sonstigen kulturellen Leben zu verdrängen. Dabei stießen die Bemühungen, den Protestatismus gleichzuschalten mithilfe des nationalsozialistischen Anhangs, auf eine immer energischere Gegenwehr der Bekennenden Kirche, während die Katholiken weitgehend geschlossen hartnäckig ihr Position verteidigten.
Ihre Feldzug führt genau zum Gegenteil, daß die Kirchen sich nun erst recht den bunten Schaumschlägern anbiedern.
Die Kirchen waren damals eng verbunden mit dem kulturellen Leben. Die Nazis waren eine autoritäre Sekte und nicht überall willkommen. Vor allem konnten sie ihre Wirtschaftsversprechen nicht einhalten, das ist auch eine Parallele zu heute. Und das führte zu breitem Unmut in der Bevölkerung.
Zu den Reden und Umzügen wurden gezielt die Gruppen eingeladen, wie das heute genauso geschieht, wenn das Regime Widerstand spielt, wo man Unterwerfungsrituale vermutete. Im Hintergrund wurde das Heil-Gerufe auch überwacht. Und wenn es nicht kam, hat man einfach behauptet, daß alle begeistert waren.
Ich habe gerade die Kanonen und Butterrede gelesen und die ist aufgefüllt mit tobender Begeisterung, die in der Wirklichkeit aber gar nicht stattfand.
Früher waren solche Reden für den Schulunterricht – Herrschaft durch Sprache – gedruckt worden, um die Stilmittel zu untersuchen. Im Übrigen waren in den Schulbüchern auch die Reden der anderen Seite, der SED, abgedruckt und wurden kritisch untersucht. Ja, wo gibt’s denn sowas? Hier und heute wird gefälscht, verleumdet, oder die Rede fällt unter den Tisch. Sowas gab’s nur in der BRD.
@B.Jacobs … der schriftbasierte Christliche Glaube wurde bereits 100 Jahre nach dem 30jährigen Krieg abgeschafft. Volker Pispers formulierte das drastisch. „Muslime sind Leute, die ihre Religion ernst nehmen, für Katholiken unvorstellbar.“ Das heutige Christentum ist schlichter Kultur-Marxismus, bei dem Gott noch etwas mitmachen darf, aber nicht mehr lange. Echte Christen würden, wie die Linke, wieder mit dem Vorschlaghammer missionieren gehen.
Liebe Frau Grimm, AfD und Kant aufzurechnen ist eigentlich unter Ihrem von mir geschätzten Niveau.
Auch kann ich Ihnen überhaupt nicht zustimmen, dass die Freimaurerei eine Religion sei. Wie kommen Sie denn darauf ???? Ich will hier kein Expertise über die Freimaurerei anbieten. Nur so viel: Es gibt in Deutschland diverse Großlogen, davon ist bei einer ein christliches Bekenntnis erwünscht. Ursprünglich ist die Freimaurerei als eine Facette der Aufklärung zu sehen. Ihre Ideale sind durchaus akzeptabel und dürften auch der heutigen Demokratie – Simulation entgegen stehen. Leider überschätzen sich die Bruderschaften…ihr Einfluß und ihre Wirkung ist – leider – kaum von Bedeutung. Hauptanliegen ist übriges die Arbeit am Rauen Stein, an der eigenen Vervollkommnung…