Im Hochsicherheitstrakt des Düsseldorfer Oberlandesgerichts (OLG) wurde in dieser Woche der Prozess gegen Mahmoud M. fortgesetzt. Seit 2. März muss sich der angeblich am 1. Januar 1990 geborene Syrer vor dem 5. Strafsenat des OLG verantworten. Die Bundesanwaltschaft wirft dem sunnitischen Muslim vor, sich spätestens im Mai 2015 in Syrien dem Islamischem Staat (IS) angeschlossen zu haben. Auch nach seiner Einreise in Deutschland im August 2023 sei er der Terror-Organisation „weiter verbunden geblieben". In den Morgenstunden des 18. Mai 2025 habe der Syrer in der „Cutie“-Bar in Bielefeld „in schneller Abfolge“ auf fünf Gäste eingestochen, um „möglichst viele“ Menschen zu töten. Dazu habe er Tage zuvor ein Messer mit einer Klingenlänge von 18 Zentimetern erworben. Vier Gäste wurden dabei lebensgefährlich verletzt. Mehrere Fußball-Fans rissen ihn jedoch zu Boden und traten auf ihn ein. Damit habe der 36-Jährige weitere Tatpläne nicht mehr umsetzen können. Mahmoud M. wurde am darauffolgenden Tag in Heiligenhaus verhaftet und sitzt seitdem in Untersuchungshaft. Den Messer-Angriff hatte er bereits vor dem Prozess gegenüber einem psychiatrischen Gutachter gestanden. Die IS-Mitgliedschaft aber bestreiten er und seine Anwälte bis heute.
Zwei Zeugenaussagen unverletzt gebliebener Gäste der „Cutie“-Bar am Montagmorgen erbrachten keine neuen Erkenntnisse zum Tatgeschehen. Gleichzeitig aber offenbarten die Vernehmungen, dass selbst unverletzt gebliebene Gäste bis heute an den psychischen Folgen des Attentats leiden müssen. Danach wurden Beiträge in Augenschein genommen, die Mahmoud M. auf seinen insgesamt vier TikTok-Seiten veröffentlicht hatte. „Das Team der Sunniten ist die stärkste Gruppe bei TikTok“, hieß es dort etwa. Besonders auffällig war eine Audiodatei, in der der ehemalige Al-Qaida-Anführer Osama bin Laden die Attentäter des 11. September 2001 namentlich lobpreiste. Unterlegt war die Audiodatei mit einem Bild des ehemaligen IS-Kalifen Abu Bakr al-Baghdadi. Darüber hinaus fanden sich weitere islamistisch-jihadistische Inhalte auf den TikTok-Seiten des 36-Jährigen.
Spannend wurde es am Dienstag, als zwei Ermittler des Bundeskriminalamts (BKA) vernommen wurden, die sich nach dessen Tat intensiv mit Mahmoud M. beschäftigt hatten. Bei einer dieser Vernehmungen wurde auch der IS-Personalbogen, der dem 36-Jährigen vom BKA zugeordnet wurde, ausgiebig begutachtet und erläutert. Die Zuordnung erfolgte aufgrund einer Vielzahl von Übereinstimmungen mit den Angaben, die der Syrer in seiner asylrechtlichen Anhörung sowie später in seinem Gespräch mit dem psychiatrischen Gutachter gemacht habe, erläuterte einer der Ermittler. Als „Kunya" wurden in dem Personalbogen die Namen „Abu Ibrahim al-Khalil“ sowie „Abu Maria“ angegeben. In IS-Zusammenhängen wird unter Kunya zumeist der sogenannte Kampfname verstanden.
„Auf einer Gehaltsliste des IS“
Weiter konnte dem tabellarisch gestalteten Personalbogen entnommen werden, wie viel der Person wann gezahlt wurde und dass der Zahlungsempfänger nach einer „Scharia-Schulung“ mit einer AK-47 „Kalaschnikow“ bewaffnet und als Lkw-Fahrer sowie als „Soldat in einem Technik-Team“ eingesetzt wurde. Auch war präzise aufgeschlüsselt, wie viel Magazine und Sprengsätze dem als „kampffähig“ eingestuften Zahlungsempfänger überlassen wurden. Lobend war auf dem Personalbogen vermerkt, dass er eine Koran-Sure auswendig könne. Einer der Verteidiger von Mahmoud M. hatte bereits zu Prozessbeginn eingeräumt, dass sein Mandant „auf einer Gehaltsliste des IS“ gestanden habe, dabei aber betont, dass er sich nicht an Kämpfen beteiligt habe.
Wichtigstes Element des IS-Personalbogens dürfte aber das Datum des Treueeids sein, das mit dem 1. Mai 2015 angegeben ist. Der IS-Treueeid wird dem jeweils amtierenden Kalifen geschworen und gilt bis zu dessen Tod. Demnach müsste dieser Treueeid Abu Bakr al-Baghdadi gegolten haben, der in der Nacht vom 26. auf den 27. Oktober 2019 von US-amerikanischen Kräften liquidiert wurde. Sollte der Strafsenat ebenso wie das BKA zu der Überzeugung gelangen, dass der begutachtete IS-Personalbogen tatsächlich der von Mahmoud M. ist, dürfte die Argumentation der Verteidigung, er habe nur „auf einer Gehaltsliste gestanden“ und sich nicht an Kämpfen beteiligt, nur wenig Chancen auf Erfolg haben, da die deutsche Justiz dem Ablegen des Treueeids bei der Beurteilung einer IS-Mitgliedschaft üblicherweise hohe Bedeutung beimisst.
Die Schilderungen des zweiten Ermittlers gewährten tiefe Einblicke in die Entwicklung von Mahmoud M. nach dessen Einreise in Deutschland: So sei der Syrer von Zeugen anfänglich als „allgemein religiös“ wahrgenommen worden. Dazu habe gehört, dass er fünfmal täglich gebetet sowie die Bielefelder Tawhid-Moschee regelmäßig aufgesucht habe. Später aber habe er sich „radikalisiert“. Dies hätten die Zeugen gegenüber dem BKA etwa daran festgemacht, dass er nachts immer wieder „Allahu Akbar“ geschrien habe.
Jihadistische Inhalte auf TikTok veröffentlicht
Laut des Ermittlers habe sich Mahmoud M. Anfang 2025 auch vermehrt mit jihadistischen Inhalten beschäftigt oder diese auf TikTok veröffentlicht. Zuerst habe er nur Koranverse oder andere religiöse Inhalte gepostet. Am 20. Februar aber veröffentlichte er ein Gedicht, in dem „der Wunsch nach dem Märtyrertod“ zum Ausdruck gebracht wurde. Wenige Tage vor der Tat habe Mahmoud M. mit Hilfe von Google die „schönsten Koranverse über Männlichkeit und Tapferkeit“ aufgerufen. Auch die Koran-Sure „O die ihr glaubt, wenn ihr auf die, die ungläubig sind, trefft, während sie zur Schlacht anrücken, dann kehrt ihnen nicht den Rücken“ habe seine Aufmerksamkeit hervorgerufen. Und nur wenige Stunden vor dem Messer-Angriff habe der Syrer auf TikTok Koranverse sowie Teile des islamischen Glaubensbekenntnisses veröffentlicht, die „den Anschein von Abschiedsworten“ hatten, schilderte der Ermittler.
Was am Dienstag vorgetragen wurde, passt auch zu zuvor in die Beweisaufnahme eingeführten Ermittlungsergebnissen, nach denen Mahmoud M. kurz vor sowie auch kurz nach seiner Tat in der Tawhid-Moschee gebetet und selbst auf einem Bahnsteig des Bielefelder Hauptbahnhofs schnell noch seinen Gebetsteppich ausgerollt hatte. Gleichzeitig hatte er seinen Bürgergeld-Bezug bereits auslaufen lassen, obwohl er nur einen neuen Antrag hätte stellen müssen, um die Leistung weiter zu beziehen. Nicht ins Bild hingegen passt, dass er Anfang April bei der Stadt Harsewinkel vorstellig wurde, um die Modalitäten einer freiwilligen Rückreise nach Syrien abzuklären.
Der Prozess gegen Mahmoud M. wird am Mittwoch nächster Woche fortgesetzt. Danach wird die Verhandlung wegen der Osterferien bis Mitte April unterbrochen. Bislang hat das Gericht insgesamt 21 Verhandlungstermine bis 2. Juni vergeben. Neben der Frage nach einer IS-Mitgliedschaft muss auch noch geklärt werden, ob die Darstellung seines Verteidigers Lutz Klose, Mahmoud M. bereue die Tat, wirklich der Wahrheit entspricht. Die Schilderungen des forensischen Psychiaters, der in der Untersuchungshaft zweimal mehrere Stunden lang mit dem 36-jährigen Syrer gesprochen hatte, lösten bereits am ersten Verhandlungstag erhebliche Zweifel an dessen Reue aus. Unter anderem sagte der Psychiater auf Nachfrage des Nebenklage-Anwalts David Volke, er könne sich nicht daran erinnern, dass Mahmoud M. bei diesen Gesprächen nach dem Befinden seiner Opfer gefragt habe.
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hallo Herr Hemmelrath, bei absehbaren Höchststrafen soll man den Rest dokumentieren und in einem noch legalen Schnelldurchlauf erledigen. Die Wichtigtuerei und die horrende Geldverschwendung stinken mir.
Dieses `property of allah´ ist das typische Produkt einer islamisch-kollektivistischen Sozialisierung. Die ticken im Prinzip alle so, nur der Grad der ´Aktivierung´ der Psychosen wechselt. Die resultierende Psychopathologie und der Grad der Vertierung sind historisch höchstens mit den extremsten Fällen nazistisch-kollektivistischer Sozialisierung im Deutschland der 1930er bis 1940er Jahre vergleichbar, aber dabei ging es letztlich um zwölf Jahre, nicht um 1400 wie im Islam. Die verdeckten Nachwirkungen dieser zwölf Jahre sind auch die Hauptursache der breiten Offenheit, Toleranz bis Akzeptanz für solchen Irrsinn hierzulande. Wenn Deutschland wieder ein westliches Land werden soll, kann es nur darum gehen sämtliche derartige Kolonisten der letzten Jahrzehnte von deutschem Territorium zu entfernen. Ob es dabei zurück in die Entsendeländer geht oder six feet under ist sekundär. Gerichtsprozesse bräuchte es nur für jene, welche auf deutscher Seite für die islamische Kolonisierung Deutschlands und Europas mitverantwortlich sind, also dafür, daß Allahs Besessene hier seit Jahren weitgehend ungestört schmarotzen, prügeln, rauben, vergewaltigen und morden können. Mit dem Strick als Regelstrafe. Eine ´Luftbrücke´ für deutsche Islam-Agenten und -Versteher, Abwurf mit oder ohne Fallschirm über ausgewählten OIC-Staaten wäre eine alternative Option, zumal die Rehabilitationsfähigkeit dieses Personals als sehr eingeschränkt zu bewerten ist. Die deutschen Islamsympathien sind ebensowenig ein ´Unfall der Geschichte´ wie Hitler oder Merkel, sie sind wie der ganze schwarz-rot-grün-braune Komplex das konsequente Resultat derselben defektiven Preussenmentalitäten, welche auch schon den Nazismus hervorgebracht hatten.
Man kann nur den Leuten danken, die ihn zu Boden gerissen und noch Schlimmeres verhindert haben. Mein Mitgefühl gilt den Opfern.
Sehr geehrter Herr Hemmelrath, es ist immer wieder sehr erbaulich, wie wir uns an der Nase herumführen lassen und schön bezahlen.
Mfg
Nico Schmidt
Erstens: Hier sieht man wieder einmal, was Diversität bedeutet: nämlich das Aufeinanderprallen unvereinbarer Kulturen und das Entladen der daraus entstehenden inneren und äußeren Konflikte in Gewalt und Mord. Wer Diversität ungeprüft gutheißt, wird an Mord und Totschlag mitschuldig.
Zweitens: Islamische Propaganda im Internet, aber wohl auch in Moscheen, muss unterbunden werden. Die muslimischen Gemeinschaften müssen verpflichtet werden, ihren Glaubensgenossen Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Werte der Aufklärung nahezubringen. Anderfalls müssen sie geschlossen und ihre Anführer ausgewiesen werden.
Anm.: Der Art. 4 Grundgesetz (Religionsfreiheit) hat als (ungeschriebene – die Eltern des Grundgesetzes hielten das für absolut selbstverständlich) Voraussetzung die Aufklärung mit Trennung von Kirche und Staat. Auf eine „Religion“, die vor der Aufklärung steht, grundgesetzwidrige Inhalte auch mit Gewalt durchsetzen will, keine Trennung von Religion und Staat kennt und auch keine solche akzeptiert, ist dieser Artikel schlicht nicht anwendbar.