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Ehrenmorde

  09.06.2008   +Feedback

Im Zweifel gegen die Freiheit

Der Tatbestand des Mordes ist nach deutschem Recht u.a. dann gegeben, wenn die Tat heimtückisch, grausam und aus niedrigen Beweggründen begangen wurde. Für eine Verurteilung wegen Mordes muss mindestens ein sog. „Qualifikationstatbestand“, der aus einem konventionellen Tötungsdelikt einen Mord macht, erfüllt sein. „Heimtückisch“ kann bedeuten: Messerstich in den Rücken. „Grausam“: wenn das Opfer besondere Qualen leiden musste. Und zu den niedrigen Beweggründen zählen u.a. Gier nach Geld oder der Wunsch nach sexueller Stimulation. Täter, die im Affekt gehandelt haben, bekommen in der Regel mildernde Umstände, ebenso solche, die zur Tatzeit schwer betrunken waren. Z.B.: Geht ein nicht ganz nüchterner Kirmesbesucher spontan und von vorn auf einen anderen Kirmesbesucher los, den er nicht einmal kennt, und bringt ihn mit einem schnellen Messerstich um, hat er gute Chancen, wegen Totschlags verurteilt zu werden. Ging der Tat eine verbale Auseinandersetzung zuvor, kommt auch nur Körperverletzung mit Todesfolge in Frage.
Es ist in Deutschland nicht einfach, wegen Mordes verurteilt zu werden. Einfacher ist es, wegen Sachbeschädigung oder Steuerhinter-ziehung ein Urteil zu bekommen.
Besonders kompliziert wird die Sache aber, wenn es sich um sogenannte „Ehrenmorde“ handelt. Liegt bei einem Fall von verletzter „Ehre“, die mit Blut abgewaschen wurde, ein niedriger Beweggrund vor?  Oder muss gerade so ein kulturell bedingtes Motiv strafmildernd berücksichtigt werden? Man kann „Ehrenmorde“ auch den allgemeinen „Beziehungsdramen“ zurechnen, es gibt weder eine spezielle „Ehrenmord“-Definition noch eine amtliche „Ehrenmord-statistik“. Sicher ist nur eines: „Ehrenmorde“ passieren in der Regel in Familien mit „Migrationshintergrund“, dort, wo die Männer darüber entscheiden, was Frauen machen und was sie unterlassen müssen, um die Familienehre nicht zu beschmutzen. Charakteristisch für „Ehrenmorde“ ist auch, dass sie zwar nur von einem Familienmitglied ausgeführt, aber von der ganzen Familie beschlossen oder gebilligt werden, was vor Gericht natürlich schwer zu beweisen ist. In einem Berliner Ehrenmordfall, bei dem die drei Brüder der Getöteten angeklagt waren, wurde nur der jüngste Bruder, der die Tat gestanden hatte, nach dem Jugendstrafrecht verurteilt, die anderen freigesprochen. Weil aber eine Wiederholung des Verfahrens droht, sind sie inzwischen in die Türkei zurückgekehrt, von wo sie an die deutsche Justiz nicht ausgeliefert werden können.
Absurd wie die Tat selbst kann auch das juristische Nachspiel sein. In Mönchengladbach, einer Kleinstadt zwischen Düsseldorf und der holländischen Grenze, erschoss im März 2007 der Türke Erol P. auf offener Straße seine Frau und seine Tochter – unmittelbar nach einem Sorgerechtstermin vor dem Familiengericht der Stadt. Gegen Erol P. lag ein Haftbefehl wegen Vergewaltigung vor, der aus ungeklärten Gründen nicht vollstreckt wurde, nicht einmal dann, als die Anwältin der Ehefrau von Erol P. das Gericht darauf hingewiesen hatte. Inzwischen wurde der Ehemann wegen Mordes zu lebenslänglich verurteilt und ein Buch, das die Anwältin der Ermordeten über den Fall geschrieben hatte, von einem Gericht in Mönchengladbach verboten. Gülsen Celebi hatte für das Buch in der Familie des Täters und des Opfers recherchiert und u.a. eine Schwester der Ermordeten interviewt. Die beantragte nach dem Erscheinen des Buches eine Einstweilige Verfügung, weil sie sich durch die Veröffentlichung in ihrer Intimsphäre verletzt fühlte. Wie in Deutschland inzwischen üblich, gab das Gericht dem Persönlichkeitsschutz vor dem Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit den Vorzug.
Damit nicht genug: Weil die in ihrer Intimsphäre verletzte Schwester der Ermordeten ein Totalverbot des Buches gefordert hatte, was praktisch nicht machbar ist, leisteten die Richter ein wenig Amtshilfe und markierten von sich aus die Stellen im Buch, die sie anschließend im Wege einer Einstweiligen Verfügung verboten. Den Vorwurf des Verlagsanwalts, sie hätten sich den Antrag „zurechtgeschnitzt“, wies ein Gerichtssprecher mit der hanebüchenen Begründung zurück, dies sei ein „ganz normaler juristischer Vorgang“, vergleichbar „mit einer Handwerkerrechnung, an der noch Posten geändert werden müssen“. Und: „Hätten die Richter diese Änderungen nicht vorgenommen, dann hätte das Gericht den Antrag abweisen müssen.“ Stimmt, genau das hätten die Richter aus formalen Gründen tun müssen: den Antrag abweisen und es der Antragstellerin überlassen, einen neuen zu formulieren. (letzteres geht formell nicht, wenn bereits einmal in derselben Sache entschieden wurde)
Eine „Schutzschrift“ des Verlages gegen die Einstweilige Verfügung, rechtzeitig eingereicht, landete an der falschen Stelle, was der Gerichtssprecher mit „reinem Zufall“ erklärte. So stand einem Verbot des Buches nichts im Wege.  Wer es nun wagen würde, von einem inkompetenten und befangenen Gericht zu sprechen, müsste mit einem Verfahren wegen Ehrverletzung rechnen.
Natürlich geht es auch anders, gibt es Fälle, in denen die Justiz keine Nachsicht kennt. In Thüringen ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen eine Künstlerin, die einen Frosch mit Harz konserviert und zu einem Kettenanhänger verarbeitet hatte. Ihr wird ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vorgeworfen, es sei denn, sie kann nachweisen, dass der Frosch schon tot war, als sie ihn im Keller ihres Hauses fand. Denn auch ein Frosch hat eine Ehre, die respektiert werden muss.
PS. Das Buch „Kein Schutz, nirgends“ von Gülsen Celebei kann mit geschwärzten Stellen bei bezogen werden.

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