05.07.2012   19:08

Erst gucken, dann schimpfen

Manfred Gillner

Der Porsche-VW-Deal ist kein „Steuertrick“, wie es manche Medien und Politiker gerne suggerieren möchten. Porsche und VW handeln nach den Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes. Dort ist in § 20 wörtlich bestimmt, was VW und Porsche nun anwenden:

„Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft … eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage), so gelten für die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens und der neuen Gesellschaftsanteile die nachfolgenden Absätze.“

Und weiter:

„Die Kapitalgesellschaft darf das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen.“

Das bedeutet: Man kann einen Betrieb in eine Aktiengesellschaft (oder eine GmbH) steuerfrei zu Buchwerten einbringen, wenn der Einbringende dafür Anteile an der Aktiengesellschaft erhält. Wie viele Aktien das sein müssen, ist nicht festgelegt, es genügt also eine einzige. Ein Versäumnis des Gesetzgebers kann ausgeschlossen werden. Er hat sich in § 20 sogar ausdrücklich mit der Stimmrechtslage befasst, wenn auch in anderem Zusammenhang. Es war ihm bewusst, dass eine Aktie genügen würde, denn in anderen Steuergesetzen sind für unerwünschte Fälle prozentuale Beteiligungsgrenzen eingezogen.

Der Buchwert ist der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut in der Bilanz des Unternehmens steht. Er entspricht bei Maschinen, Anlagen, Grundstücken, Gebäuden etc. so gut wie nie dem Verkehrswert oder dem so genannten „Teilwert“, den ein Erwerber des ganzen Betriebes zahlen würde. Grundstücke können nach dem Kauf im Wert gestiegen sein, die Abschreibung auf eine Maschine kann höher sein als es dem tatsächlichen Wertverlust im Lauf der Jahre entspricht, den man im Voraus ja nur abschätzen kann. So bilden sich „stille Reserven“, die sich erst auflösen, wenn die Wirtschaftsgüter verkauft werden. Dann kommt es zur Versteuerung der Differenz zwischen Buchwert und erzieltem Verkaufspreis. Die Steuer wird also erst erhoben, wenn der Gewinn realisiert ist.

Wegen fehlender Gewinnrealisierung verzichtet der Gesetzgeber in bestimmten Fällen von Übernahmen darauf, die stillen Reserven auf einen Schlag zu besteuern. Die Buchwerte werden einfach in der neuen Gesellschaft fortgeführt. Der Fiskus weiß, dass ihm der darin schlummernde Gewinn eines Tages trotzdem zufließt. Unternehmen sollen ihre rechtliche Struktur ändern dürfen, ohne dass sie deshalb fiskalisch gegenüber anderen benachteiligt sind. Der klassische Fall ist die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH, weil der Unternehmer sich für eine andere Rechtsform entschieden hat oder weil er schrittweise die Kinder als Nachfolger in die Gesellschaft aufnehmen will. Warum soll hierbei die neue Gesellschaft mit Steuern belastet werden, die ihren Start erheblich erschweren, wenn nicht vereiteln würden, während das Vorgängerunternehmen ja die stillen Reserven weiterhin unversteuert lassen dürfte? Die EU hat 1990 eine „Fusionsrichtlinie“ erlassen, die darauf abzielt, dass ein Zwang zur Auflösung stiller Reserven bei grenzüberschreitendem Eigentümerwechsel vermieden wird. Solche Regelungen sind also auch international üblich und sinnvoll.

Die Reaktionen in Deutschland sind wieder einmal vom gestörten Verhältnis mancher Deutscher zu ihrer Wirtschaft und von ihrem ewigen Neid gekennzeichnet. Die Politik nutzt das schamlos populistisch aus. Man spricht von Schlupflöchern, dabei ist in diesem Fall nicht einmal eine „Konstruktion“ erforderlich, sondern man muss nur ganz simpel den Gesetzeswortlaut anwenden. Das ist ein himmelweiter Unterschied zu Verlustzuweisungsgesellschaften für Windkraft-Fonds, die tatsächlich mit allen Tricks konzipiert werden, um für Anleger Steuern zu sparen. Sie aber zählen eben zur „guten“ Wirtschaft - wahrscheinlich weil sie keine Gewinne machen.


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Kategorie(n): Wirtschaft