Rainer Bonhorst 11.08.2012 00:16 +Feedback
Plansoll nicht erfüllt
Das deutsche Olympia-Team kann sein Arbeitssoll nicht erfüllen. In Auftrag gegeben waren 86 Medaillen, kurz vor Ablauf des Liefertermins ist gerade mal die Hälfte fertig. Nun stellt sich die Frage, wie mit dem Fehlbetrag umgegangen werden soll.
Das klassische Verfahren einer Fristverlängerung kommt trotz guter Erfahrungen in Berlin bei den olympischen Spielen nicht in Frage. Die internationale Belegschaft will ohne Rücksicht auf die deutschen Belange nach getaner Arbeit abreisen. Das macht eine Fortsetzung der Wettkämpfe bis zur deutschen Soll-Erfüllung unmöglich.
Es bleiben also im Wesentlichen die Fragen der Rückerstattung und des Schadenersatzes. Die Athleten, die die vereinbarten Medaillen nicht liefern, müssen eventuell gezahlte Vorschüsse zurückzahlen. Das dürfte unstrittig sein. Die Frage, ob und wie viel Schadenersatz die säumigen Sportler zu entrichten haben, wird wahrscheinlich vor Gericht geklärt werden müssen, da olympischer Schaden schwer zu quantifizieren ist. Ob auch Schmerzensgeld wegen enttäuschter Hoffnungen zu zahlen ist, kann vorerst noch niemand sagen. Das wird wohl ein Fall fürs Verfassungsgericht werden.
Unklar ist auch, wie mit denjenigen Athleten zu verfahren ist, die ihr Medaillen-Soll übererfüllen. Erhalten sie einen Bonus oder wird ihre Arbeit gegen die der Minderleister aufgerechnet? Man kann nur hoffen, dass die Geschäftsbedingungen dazu eine klare Aussage enthalten. Sonst drohen auch hier unerfreuliche juristische Auseinandersetzen.
Den Auftraggebern ist zu raten, dass sie Zukunft beim olympischen Geschäft wieder zu dem bewährten Prinzip zurückfinden: Erst die Ware, dann das Geld. Zwar gehört zum modernen Geschäftsverkehr, dass gewisse Vorleistungen in Form von Vorschüssen erbracht werden. Doch sollten sich diese in einem überschaubaren Rahmen halten. Je höher die Vorschüsse, desto schwieriger gestaltet sich die Rückgewinnung der Investition, wenn der Auftragnehmer die erwartete olympische Leistung nicht bringt.
Was eine Minderleistung ist, hängt vom Vertrag ab. Wird eine Goldmedaille vereinbart, so ist eine Silbermedaille als Nichterfüllung des Vertrages zu betrachten. Wird eine Bronzemedaille bestellt, so ist eine Silbermedaille eine Übererfüllung des Vertrags.
Liefert ein Sportler, dessen Auftrag “Gold” lautet, gar keine Medaille, so hat dies als Arbeitsverweigerung zu gelten. Dies hat - neben den finanziellen Konsequenzen - eine schriftliche Abmahnung zur Folge. Kommt es nach einer Abmahnung zu weiteren Leistungsausfällen, so sind die Voraussetzungen für eine fristgerechte Entlassung erfüllt. Damit entfallen etwaige Rentenansprüche. Bereits bezahltes Urlaubs- und Weihnachtsgeld ist zurückzuerstatten.
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