Vera Lengsfeld / 22.01.2016 / 15:47 / 16 / Seite ausdrucken

Rechtsbruch und Aufhebung der Gewaltenteilung in Deutschland

Kaum hatten die beiden ehemaligen Verfassungsrichter di Fabio und Papier ihre Stellungnahmen veröffentlicht, in denen sie zu dem Schluss kamen, dass die Politik der offenen Grenzen, die Kanzlerin Merkel im Alleingang implementiert hat, von unserer Verfassung nicht gedeckt ist, geschieht etwas, das einmalig im demokratischen Deutschland gewesen sein dürfte.

Unser oberster Verfassungsrichter Andreas Voßkuhle hat sich , wie die Frankfurter Rundschau triumphierend berichtet, „im „Deutschlandfunk zu Wort gemeldet und ebenfalls daran erinnert, dass das Asylrecht unbegrenzt für jedermann gelte, also eine ‘Obergrenze’ unzulässig sei“.

Natürlich weiß die FR, dass Voßkuhle damit seine von der Verfassung festgelegte Neutralitätspflicht verletzt und fügt an zwei Stellen hinzu: „Wie es seinem Amt entspricht, hält sich Voßkuhle mit einer Bewertung der Flüchtlingspolitik der Bundesregierung zurück.“

Das ist ein dreister Versuch, die Leser für dumm zu verkaufen, denn natürlich hat Voßkuhle ein Votum zugunsten der Flüchtlingspolitik der Kanzlerin abgegeben. Mehr noch, er hat klar gemacht, dass, wenn es nach ihm, dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, ginge, eine Klage, wie von Bayern in Erwägung gezogen, abgeschmettert werden würde. Unser oberster Verfassungsrichter hat damit die Gewaltenteilung, unverzichtbar für eine demokratische Gesellschaft, außer Kraft gesetzt und Deutschland in einen postdemokratischen Zustand katapultiert. Die FR stellt auch gleich fest, nachdem der Präsident des BVG sich geäußert hätte, wäre die Debatte über Obergrenzen entschieden.

Fast zeitgleich veröffentlichte die FAZ gestern einen Artikel von Christian Hillgruber über einen Geheimerlass zur Öffnung der Grenzen. Darin heißt es , dass es unzulässig sei, „die Kenntnis eines von der demokratischen Staatsgewalt zu verantwortenden Rechtsetzungsakts der Öffentlichkeit vorzuenthalten und damit demokratischer Kontrolle zu entziehen….Rechtsvorschriften, die den Bürger in die Pflicht nehmen, müssen schon deshalb veröffentlicht werden, weil der Bürger sein Verhalten daran ausrichten soll und können muss“.

Genau das ist mit dem geheimen Grenzerlass nicht geschehen, den das Bundesministerium des Innern Ende August/Anfang September 2015 auf der Rechtsgrundlage des Paragraphen 18 Absatz 4 Nr. 2 Asylgesetz angeordnet haben soll - aus humanitären Gründen die zwingend angeordnete Zurückweisung asylsuchender Ausländer, die aus einem sicheren Drittstaat einreisen, für ankommende syrische Staatsangehörige auszusetzen. Ohne einen solchen Erlass wäre die Einreise dieser Syrer illegal. Die Crux ist, dass niemand weiß, ob diese Anordnung wirklich erlassen wurde, denn die Bundesregierung verweigert jede Aussage darüber, selbst gegenüber Parlamentariern.

Die FAZ berichtet, dass auf Abgeordnete der Koalitionsfraktionen massiver politischer Druck ausgeübt worden sein soll, damit sie keine diesbezügliche Anfragen an die Bundesregierung richten; solche Anfragen würden ohnehin nicht beantwortet. Damit ist auch das Parlament als Kontrollorgan der Regierung ausgeschaltet.

Das Ganze ist ein kalter Staatsstreich, von dem die Öffentlichkeit kaum etwas mitbekommt, weil auch die Medien ihrer Kontrollfunktion nicht nachkommen und, bis auf wenige Ausnahmen, auch nach Köln noch stramm regierungskonform berichten. Damit ist klar, dass die sogenannte Flüchtlinskrise eine Staatskrise mit gefährlichem die Demokratie zerstörenden Potential ist.

Inzwischen mehren sich die Stimmen, auch in der Union, die eine Rückkehr zur Gesetzlichkeit fordern. Mit Kanzlerin Merkel, die spätestens mit der Eurokrise begonnen hat, nationales und europäisches Recht zu brechen, wird es aber keine Rückkehr zur Gesetzlichkeit geben.

Erst wenn das allen klar ist, kann es die dringend notwendigen Änderungen geben. Die Alternative ist, sehenden Auges die Umwandlung der besten Demokratie, die Deutschland je hatte, in einen Unrechtsstaat zuzulassen.

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Thomas Frings / 22.01.2016

Die Einreise eines Syrers ohne Pass oder Passersatz und Aufenthaltstitel ist auch dann eine Straftat (§ 95 Abs. 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz), wenn es eine Anordnung aufgrund von § 18 Abs. 4 AsylG gibt.

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