Vera Lengsfeld / 22.01.2016 / 15:47 / 16 / Seite ausdrucken

Rechtsbruch und Aufhebung der Gewaltenteilung in Deutschland

Kaum hatten die beiden ehemaligen Verfassungsrichter di Fabio und Papier ihre Stellungnahmen veröffentlicht, in denen sie zu dem Schluss kamen, dass die Politik der offenen Grenzen, die Kanzlerin Merkel im Alleingang implementiert hat, von unserer Verfassung nicht gedeckt ist, geschieht etwas, das einmalig im demokratischen Deutschland gewesen sein dürfte.

Unser oberster Verfassungsrichter Andreas Voßkuhle hat sich , wie die Frankfurter Rundschau triumphierend berichtet, „im „Deutschlandfunk zu Wort gemeldet und ebenfalls daran erinnert, dass das Asylrecht unbegrenzt für jedermann gelte, also eine ‘Obergrenze’ unzulässig sei“.

Natürlich weiß die FR, dass Voßkuhle damit seine von der Verfassung festgelegte Neutralitätspflicht verletzt und fügt an zwei Stellen hinzu: „Wie es seinem Amt entspricht, hält sich Voßkuhle mit einer Bewertung der Flüchtlingspolitik der Bundesregierung zurück.“

Das ist ein dreister Versuch, die Leser für dumm zu verkaufen, denn natürlich hat Voßkuhle ein Votum zugunsten der Flüchtlingspolitik der Kanzlerin abgegeben. Mehr noch, er hat klar gemacht, dass, wenn es nach ihm, dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, ginge, eine Klage, wie von Bayern in Erwägung gezogen, abgeschmettert werden würde. Unser oberster Verfassungsrichter hat damit die Gewaltenteilung, unverzichtbar für eine demokratische Gesellschaft, außer Kraft gesetzt und Deutschland in einen postdemokratischen Zustand katapultiert. Die FR stellt auch gleich fest, nachdem der Präsident des BVG sich geäußert hätte, wäre die Debatte über Obergrenzen entschieden.

Fast zeitgleich veröffentlichte die FAZ gestern einen Artikel von Christian Hillgruber über einen Geheimerlass zur Öffnung der Grenzen. Darin heißt es , dass es unzulässig sei, „die Kenntnis eines von der demokratischen Staatsgewalt zu verantwortenden Rechtsetzungsakts der Öffentlichkeit vorzuenthalten und damit demokratischer Kontrolle zu entziehen….Rechtsvorschriften, die den Bürger in die Pflicht nehmen, müssen schon deshalb veröffentlicht werden, weil der Bürger sein Verhalten daran ausrichten soll und können muss“.

Genau das ist mit dem geheimen Grenzerlass nicht geschehen, den das Bundesministerium des Innern Ende August/Anfang September 2015 auf der Rechtsgrundlage des Paragraphen 18 Absatz 4 Nr. 2 Asylgesetz angeordnet haben soll - aus humanitären Gründen die zwingend angeordnete Zurückweisung asylsuchender Ausländer, die aus einem sicheren Drittstaat einreisen, für ankommende syrische Staatsangehörige auszusetzen. Ohne einen solchen Erlass wäre die Einreise dieser Syrer illegal. Die Crux ist, dass niemand weiß, ob diese Anordnung wirklich erlassen wurde, denn die Bundesregierung verweigert jede Aussage darüber, selbst gegenüber Parlamentariern.

Die FAZ berichtet, dass auf Abgeordnete der Koalitionsfraktionen massiver politischer Druck ausgeübt worden sein soll, damit sie keine diesbezügliche Anfragen an die Bundesregierung richten; solche Anfragen würden ohnehin nicht beantwortet. Damit ist auch das Parlament als Kontrollorgan der Regierung ausgeschaltet.

Das Ganze ist ein kalter Staatsstreich, von dem die Öffentlichkeit kaum etwas mitbekommt, weil auch die Medien ihrer Kontrollfunktion nicht nachkommen und, bis auf wenige Ausnahmen, auch nach Köln noch stramm regierungskonform berichten. Damit ist klar, dass die sogenannte Flüchtlinskrise eine Staatskrise mit gefährlichem die Demokratie zerstörenden Potential ist.

Inzwischen mehren sich die Stimmen, auch in der Union, die eine Rückkehr zur Gesetzlichkeit fordern. Mit Kanzlerin Merkel, die spätestens mit der Eurokrise begonnen hat, nationales und europäisches Recht zu brechen, wird es aber keine Rückkehr zur Gesetzlichkeit geben.

Erst wenn das allen klar ist, kann es die dringend notwendigen Änderungen geben. Die Alternative ist, sehenden Auges die Umwandlung der besten Demokratie, die Deutschland je hatte, in einen Unrechtsstaat zuzulassen.

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Leserpost

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Thomas Klingelhöfer / 22.01.2016

Die Einmischung eines amtierenden Verfassungsgerichts-Präsidenten in die aktuelle Tagespolitik durch Zeitungsinterviews halte ich für einen skandalösen und beispiellosen Vorgang. Offenbar halten auch Verfassungsrichter die Gewaltenteilung in einer Demokratie für historisch überholt. Danke für Ihren unermüdlichen Einsatz für Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Menschenrechte, Frau Lengsfeld!

Gerhard Warthold / 22.01.2016

Verehrte Frau Lengsfeld, bezogen auf das Thema Voßkuhle/FR haben Sie Recht - und auch wieder nicht. Recht haben Sie in Ihrer Bewertung der von der FR vorgenommenen Einordnung dessen, was der Präsident des Bundesverfassungsgerichts gesagt haben soll (ich habe das Interview im DLF nicht gehört und habe meine Vorbehalte gegen die Berichterstattung der “Lückenpresse” [Klonovsky]): Ideologisch motiviertes und von nicht vorhandener juristischer Sachkunde gekennzeichnetes Triumphgeheul. In allem anderen gestatten Sie mir, Ihnen zu widersprechen. In einer funktionierende, vom - auch öffentlich geführten - Diskurs geprägten Demokratie kann niemandem verwehrt werden, seine private Meinung zu äußern. Auch keinem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, wenngleich dieser wegen seines Amtes zur besonderen Zurückhaltung und Sorgfalt verpflichtet sein dürfte. Voßkuhle hat sich nicht aus einem laufenden Verfahren heraus geäußert. Das ist ein wichtiges Detail, denn sonst hätte er das im Hinblick auf seine richterliche Unabhängigkeit nie und nimmer tun dürfen. Sei es drum: Was er gesagt hat, ist fachlich richtig, egal, ob manche Medienvertreter aus dem Gesagten das machen, was gern gehört worden wäre. Was hat Voßkuhle gesagt? Lt. FR zunächst , daß zwischen Asyl und Zuwanderung zu unterscheiden ist. Das ist aus der rechtlichen Perspektive absolut korrekt, auch wenn es politisch und medial keine Rolle spielt. Er hat weiter gesagt, daß das ASYL keine Obergrenze kennt. Das ist nicht mehr und nicht weniger als geltendes Recht und besagt nichts anderes als daß jeder, der die Bedingungen aus Art. 16a GG (wohlgemerkt des ganzen Artikels, also auch seines Abs. 2) und insbesondere der §§ 1 bis 4 Asylgesetz erfüllt, einen Anspruch auf Gewährung eines Status als Asylberechtigter oder Flüchtling hat, der eben diese Bedingungen erfüllt. Das ist im Ergebnis eine niedrige zweistellige Prozentzahl (leicht zu ermitteln aus den vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge veröffentlichten Statistiken), berechnet aus der Gesamtzahl der Menschen, die nach Deutschland gekommen sind und weiter kommen. Das sind übrigens die Menschen, hinsichtlich derer wohl überwältigende Einigkeit darüber besteht, daß sie die einzig wahren “Schutzsuchenden” sind, denen unsere Gesellschaft Fürsorge zukommen lassen muß. Was hat Voßkuhle nicht gesagt? Er weder gesagt noch gemeint, was die FR ihm jetzt - ideologisch motiviert - in den Mund schiebt. Wenn er ausdrücklich darauf hinweist, daß zwischen Asyl und Zuwanderung zu unterscheiden ist und ausschließlich bezogen auf Asyl eine zahlenmäßige Obergrenze aus der geltenden Rechtslage nicht herleitbar ist, dann trifft er damit, wenn auch nicht ausgesprochen, natürlich auch eine Aussage zu dem hohen zweistelligen Prozentsatz der Nichtasylberechtigten, also der Zuwanderer: Keine Obergrenze gilt nur für Asyl, ergo nicht für Zuwanderung. Auch damit liegt er völlig richtig. Vielleicht ist es ein Nachteil, wenn sich ein hochgebildeter Jurist wie der Präsident des Bundesverfassungsgerichts äußert: Er kann möglicherweise komlexe juristische Sachverhalte nicht (mehr) in einer Alltagssprache ausdrücken. Juristen haben eine Fachsprache, die auch deutsche Alltagsbegriffe umfaßt, aber im juristischen Kontext nicht selten das Gegenteil dessen ausdrücken, was der Laie zu verstehen meint. Dazu noch an der Grenze zur Böswilligkeit agierende Journalisten, die ihre Aufgabe im Agitieren sehen und nicht im Berichten - und fertig sind die sich mit - dann leider nur scheinbarer - Autorität schmückenden Pamphlete á la Frankfurter Rundschau. Im Übrigen glaube ich, daß das Bundesverfassungsgericht noch in der Lage ist, seinen Aufgaben nachzukommen. Entscheidungen mit abweichenden Meinungen von Senatsmitgliedern, auch Überstimmungen des Senatsvorsitzenden, der in einem Fall Gerichtspräsident ist, sind - Gott sei Dank - nicht gerade selten.

Arnold Friedrich Steimle / 22.01.2016

Die im ersten Teil bezüglich Voßkuhles Äußerung formulierte Kritik ist schlicht an den Haaren herbeigezogen. Ich habe ihn im DLF nicht gehört, aber den Artikel in der FR gelesen. Was dort geschrieben wurde ist keineswegs “triumphierend” wie Lengsfeld behauptet. Und dass Voßkuhle seine von der Verfassung festgelegte Neutralitätspflicht verletzt, wenn er vollkommen zu recht klarstellt, dass Obergrenzen für Grundrechte ausgeschlossen sind, ist eine unverfrorene Unterstellung, die keiner juristischen Prüfung standhalten würde. Weder hat er damit Merkels Politik der Grenzöffnung verteidigt, noch hat er damit angekündigt, dass eine Verfassungsklage gegen die Merkelsche Politik abgeschmettert würde, wie die Dame en passant behauptet. Eine Verfassungsklage würde schließlich nicht diese unsäglich dumme Obergrenzenforderung zum Gegenstand haben, sondern darauf abzielen, das Regierungshandeln (nicht sein Unterlassen!) auf seine Verfassungsmäßigkeit hin überprüfen zu lassen. Was sie im zweiten Teil kritisiert wäre hingegen, sofern die Vorgänge, die bislang ja nicht geklärt werden konnten, in der geschilderten Form tatsächlich abgelaufen sein sollten, in der Tat ein Skandal sondersgleichen. Aber auch hier tut Lengsfeld so, als wären die berechtigten Vermutungen Tatsachen und gibt somit keineswegs zum ersten Mal zu erkennen, wie wenig ihr an sachlicher Aufklärung und wie viel an moralisierendert Verurteilung gelegen ist.

Max Wedell / 22.01.2016

Voßkuhle kann über bestehende Gesetze erklären, was er will - das ändert aber nichts daran, daß diese bestehenden Gesetze auch geändert werden können. Im Jahr 1993 wurde der Satz “Politisch verfolgte genießen Asylrecht” aus Paragraph 16 GG entfernt und in einen neuen Paragraph 16a transferiert, sowie dort durch EINSCHRÄNKUNGEN ergänzt, den bekannten Regelungen zu den sicheren Drittstaaten. Es wäre kein Problem, diesen Paragraphen durch weitere Einschränkungen zu ergänzen, wenn sich im Bundestag eine Zweidrittelmehrheit dafür fände. Sollte sich tatsächlich zeigen, daß unser Gesetzsystem so erschreckend unflexibel ist, daß in ihm Obergrenzen der Rechtegewährung für Ausländer im Interesse einer Nachhaltigkeit nicht möglich sind, so müssen eben die Umstände, unter denen das Asylrecht gewährt wird, verändert, d.h. eingeschränkt werden. Es wäre problemlos möglich, Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtlinge aus der Asylberechtigung nicht nur theoretisch (wie sie es jetzt eigentlich schon sind), sondern auch praktisch herauszunehmen. Die momentan praktizierte generelle Asylgewährung an Syrer oder Iraker ist aber das Gegenteil davon. Die Genfer Flüchtlingskonvention verpflichtet kein Land, Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtlinge oder Flüchtlinge vor Kriegs- oder Bürgerkriegsfolgen aufzunehmen, wenn ansonsten keine beweisbare Verfolgung wegen Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung vorliegt. Wir haben also den Fall, daß wir ganz großzügig mit den Gesetzen umgehen, und uns anschließend wundern, daß das hohe Berechtigtenzahlen ergibt, sodaß dann über die Notwendigkeit von Obergrenzen herumgejammert werden muß. Das Grundgesetz ist jedenfalls das geringste Problem, um nicht zu sagen: Überhaupt kein Problem. 2015 gab es 282.726 Asylentscheide, dabei wurde in 2.029 Fällen Asyl nach Paragraph 16a des Grundgesetzes gewährt. Selbst wenn man auf etwas über eine Million Flüchtlinge hochrechnet, ergäbe das etwa 10.000 eingewanderte politisch Verfolgte im Jahr 2015, d.h. Asylberechtigte nach Paragraph 16a des GG. Das könnte Deutschland problemlos verkraften. Die Diskussion über Obergrenzen würde sich m.E. erübrigen, wenn man: a) zu Dublin zurückkehrt, die teilweisen Aussetzungen der sicheren Drittstaatenregelung wieder rückgängig macht, und damit schon an den Grenzen beginnt, b) sichere Herkunftstaatenlisten schneller erweitert (daß da Marokko, Algerien und Tunesien noch nicht drauf sind ist ein Skandal), c) die übrigen Fälle gründlich auf Beweise einer Verfolgung nach den festgelegten Kriterien prüft und nicht einfach “Bürgerkriegsflucht” oder “Kriegsflucht” schon gelten lässt, wie im Fall der Syrer und Iraker, c) alle staatlichen Leistungen an abgelehnte Asylbewerber ZUR GÄNZE anschafft… mit einer eventuellen Ausnahme: der Rückfahrkarte.

Heike Reinicke / 22.01.2016

Sehr geehrte Frau Lengsfeld, Sie sind diejenige, welche sich wirklich klar äußert zu dem unmöglichen Vorgehen von Merkel. Was kann man denn eigentlich tun? Was passiert in diesem Land? Heike Reinicke

Thomas Frings / 22.01.2016

Die Einreise eines Syrers ohne Pass oder Passersatz und Aufenthaltstitel ist auch dann eine Straftat (§ 95 Abs. 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz), wenn es eine Anordnung aufgrund von § 18 Abs. 4 AsylG gibt.

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